Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

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dient  worden  sind.  Dabei  wird  für  auswärtige  Unternehmungen
ein  Teilaktienkapital,  wie  es  im  Gesetz  heißt,  grundleglich«  gemacht
(§  30).  Da  jedoch  hierfür  bei  Versicherungsgesellschaften  kein
richtiger  Anhalt  gegeben  ist,  hat  sich  die  Behörde  schon  damit  zufrieden ­
  gegeben,  daß  der  Gewinn,  wie  in  den  meisten  anderen
Bundesstaaten,  nach  Verhältnis  der  Prämieneinnahme  berechnet  und
von  diesem  Gewinn  der  höchste  zulässige  Prozentsatz,  4  pCt.,  erhoben ­
  wird.
In  Baden  besteht  die  Besonderheit,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  26.  Juli  1888,  die  Besteuerung  für  örtliche,  kirchliche  Bedürfnisse ­
  betreffend,  von  juristischen  Personen  Kirchensteuer  für  die
mit  Rechtsfähigkeit  ausgestatteten  Kirchen  erhoben  wird.  Infolgedessen ­
  müssen  die  Versicherungsgesellschaften  neben  den  sehr  hohen
an  Staat  und  Gemeinde  zu  zahlenden  Einkommen-  und  Gewerbesteuern ­
  auch  noch  evangelische,  katholische  und  altkatholische
Kirchensteuer  entrichten.
Nicht  unerwähnt  lassen  möchte  ich  noch,  daß  Bayern,  Mecklenburg ­
  und  Schwarzburg-Rudolstadt  die  Eigentümlichkeit  gemeinsam
haben,  daß  zum  steuerpflichtigen  Einkommen  außer  der  Aktionärdividende ­
  auch  noch  die  Tantieme  des  Aufsichtsrats  gerechnet  wird.
Einzig  dastehend,  aber  nicht  sehr  belastend,  ist  in  Bremen  die  Firmensteuer. ­
  Auf  das  große  Gebiet  der  Stempelsteuer  mit  all  seinen  Streitfragen ­
  und  Schwierigkeiten,  Nachtragsstempelung,  Enregistrementsregister
  in  Elsaß-Lothringen,  Gebührenverzeichnis  in  Bayern,  kann  ich
nicht  mehr  eingehen.  Die  Verschiedenheiten  und  Schwierigkeiten  sind
mindestens  ebenso  groß,  wie  bei  den  direkten  Steuern.
Ich  hoffe  aber,  daß  ich  gezeigt  habe,  daß  im  Steuerwesen  uns
dringend  eine  einheitliche  Regelung  für  das  ganze  Reich  not  tut.
Wenn  von  der  Besteuerung  des  Versicherungswesens  nicht  Abstand
genommen  werden  kann,  so  wäre  die  richtige  Lösung  der  Erlaß
eines  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  der  Versicherungsunternehmungen, ­
  welches  die  Einzelbesteuerung  der  Bundesstaaten
aufhebt  und  ihnen  durch  verhältnismäßige  Überweisung  des  Ertrages
der  Reichssteuer  Ersatz  gibt.  Ein  ebensolches  Gesetz  für  die  Stempelsteuer ­
  würde  auch  hier  die  gewünschte  Einheitlichkeit  bringen.
Meine  Anträge  fasse  ich  dahin  zusammen:
1.  Zusatz  zum  §  60  des  Kom  m  u  nal-Abgabengesetz  es
vom  14.  Juli  1893:
Bei  den  im  §  47  genannten  Zensiten  beginnt  und
erlischt  die  Steuerpflicht  in  den  außerhalb  der  Sitzgemeinde ­
  belegenen  Betriebsstätten  mit  dem  auf  die
Errichtung  bezw.  Schließung  folgenden  Steuerjahre.
2.  Nennung  der  Einkommenziffer  bei  Bekanntgabe  der
Staatssteuerveranlagung.
3.  Erlaß  eines  Reichs-Steuer-  und  Stempelgesetzes  für
das  Versicherungswesen.