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        <title>Vorschläge zur Förderung der Versicherungs-Wissenschaft</title>
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        sr;

bliothek  des  Instituts  für  Weltwirtsch
an  der  Universität  Kiel

Si
        <pb n="2" />
        Veröffentlichungen
des
Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft
Herausgegeben  von  Dr.  pliil.  et  jur.  ALFRED  MAXES
General-Sekretär  des  Vereins

Heft  III
(Ausgegeben  Oktober  1904)

Vorschläge  zur  Förderung  der
Versicherungs-Wissenschaft

Materialien
zur  Besteuerung  der  Versicherung

BERLIN  1904

ERNST  SIEGFRIED  MITTLER  UND  SOHN
KÖNIGLICHE  HOFBUCHHANDLUNG
KOCHSTRASSE  68  —7I
        <pb n="3" />
        Deutscher  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft  (E.  V.).

Vereins-Bureau:
Berlin  Wso,  Spichernstr.  221.
Fernsprecher  Amt  IX,  13  425.

a.  Vor
Generaldirektor  Dr.  jur.  Hahn
Direktor  Springorum  —  Elberft
Professor  Dr.  jur.  Ehrenberg  —
b.  Auss
Präsident  Blenck  —  Berlin,
Professor  Dr.  phil.  Bohlmann  —  Berlin,
Professor  Dr.  phil.  von  BortkiewiCZ  —  Berlin,
Direktor  Boxbüchen  —  Berlin,
Geheimer  Hofrat  Clauss  —  Karlsruhe,
Professor  Dr.  jur.  Emminghaus  —  Gotha,
Professor  Dr.  med.  Florschütz  —  Gotha,
Generaldirektor  Gerkrath  —  Berlin,
Präsident  Grüner  —  Berlin,
Direktor  Hartung  —  Berlin,
Geh.Reg.-RatGen.-Dir.  V.  Klitzing—  Königsberg,
c.  G  e  s  c  h  ä  1
Generalsekretär  Dr.  phil.

stand:
—  Magdeburg,  Vorsitzender,
ld,
Göttingen.
c  h  u  s  s  :
Justizrat  Dr.  jur.  Krause  —  Berlin,
Geheimrat  Prof.  Dr.  phil.  Lexis  —  Göttingen,
Justizrat  Direktor  Dr.  jur.  Ludewig  —  Erfurt,
Regierungsrat  Dr.  phil.  Pietsch  —  Berlin,
Rittergutsbesitzer  Baron  Putlitz  —  Gr.-Pankow,
Professor  Dr.  med.  Karl  Ruge  —  Berlin,
Direktor  Dr.  phil.  Schmerler  —  Hamburg,
Generalsekretär  Dr.  phil.  Soetbeer  —  Berlin,
Generalsekretär  Ulrich  —  Berlin,
Generaldirektor  Vatke  —  Magdeburg,
Verbandssekretär  Dr.  phil.  Ziegler  —  Berlin.
tsfü  h  re
et  jur.  Manes  —  Berlin.

Pressstimmen
über  die
„Veröffentlichungen  des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft.“
Über  Heft  I  der  „Veröffentlichungen“
schreibt  die  „Beilage  zur  Allgemeinen  Zeitung.“  München,  12.  März  1903.  Nummer  58.
„Die  Tendenz  des  Vereins,  einen  neutralen  Boden  für  das  gesamte  Versicherungswesen
in  Theorie  und  Praxis  zu  bilden,  ohne  Rücksicht  auf  das  Geschäftsinteresse  nur  dem  Interesse
der  Wissenschaft  zu  dienen,  wird  durch  die  von  der  Mitgliederversammlung  erledigte  Tagesordnung ­
  und  deren  Behandlung  glücklich  charakterisiert.  Besprechungen  brennender  Tagesfragen ­
  des  Versicherungswesens  gehen  mit  theoretischen  Erörterungen  Hand  in  Hand.  Vorträge ­
  von  Versicherungspraktikern  stehen,  wie  die  Rednerliste  zeigt,  neben  solchen  von
Männern  der  Wissenschaft;  eine  würdige  Ergänzung  bilden  die  reichlichen  Ausführungen  der
Diskussionen.“
In  den  „Jahrbüchern  für  National-Ökonomie  und  Statistik“,  Dritte  Folge,  Bd.  25,  S.  418
sagt  Prof.  Dr.  Bleicher  —  Frankfurt  a.  M.  über  dasselbe  Heft:
„Schon  der  wissenschaftliche  Inhalt  dieser  ersten  Veröffentlichung  ist  ein  reicher  und
läßt  hoffen,  daß  der  Verein  seine  Aufgabe  lösen  wird.  .  .  .  Diese  Aufgabe  ist:  die  Brücke
zu  schlagen  zwischen  Theorie  und  Praxis,  die  Aussprache  herbeizuführen  zwischen  allen,  die
sich  beruflich  mit  dem  Versicherungswesen  und  der  im  Entstehen  begriffenen  Versicherungswissenschaft ­
  befassen  —  zwischen  dem  mit  der  Aufsicht  betrauten  Staatsbeamten,  dem  ausübenden ­
  Praktiker  und  dem  Gelehrten  —,  und  endlich  beizutragen  zu  einer  weiteren  Popularisierung ­
  des  Versicherungswesens  zu  Nutz  und  Frommen  der  ganzen  Volkswirtschaft.  Möge
speziell  in  den  an  jenem  Versammlungstage  konstituierten  Fachabteilungen  für  Versicherungmathematik, ­
  für  Versicherungsrecht  und  -Wirtschaft  und  für  Versicherungsmedizin  bald
reiches  Leben  erblühen  !  “

(Fortsetzung  3.  Umschlagseite.)
        <pb n="4" />
        Veröffentlichungen
des
Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft
Herausgegeben  von  Dr.  phil.  etjur.  ALFRED  MAXES
General-Sekretär  des  Vereins

Heft  III
(Ausgegeben  Oktober  1904)
Vorschläge  zur  Förderung  der
Versicherungs  -Wissenschaft

Materialien
zur  Besteuerung  der  Versicherung

BERLIN  1904
ERNST  SIEGFRIED  MITTLER  UND  SOHN
KÖNIGLICHE  HOFBUCHHANDLUNG
KOCHSTRASSE  68  —7I
        <pb n="5" />
        Stiftung
der  Landesbrandkasse
der  Provinz
Schleswig-Holstein

VIlc  Hechte  aus  dem  Gesetze  vom  10.  Juni  1001  sind  Vorbehalten
Abdruck  nur  mit  genauer  Quellenangabe  gestattet.

tP

BibTioth

■  :  :

A  wj
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis

Vorschläge  zur  Förderung  der  Versicherungs-Wissenschaft
in  Deutschland.
Seite
Einleitung'  7
Versammlung  des  Vereinsaussehusses  sowie  der  Abteilungsvorstihidc  .  .  &amp;lt;S
Allgemeine  Mitgliederversammlung  vom  3.  Oktober  9
Begrüßungsreden  1)
Generaldirektor  Dr.  Hahn  S.  9.  —  Geheimer  Regierungsrat
Dr.  Eueken-Addenhausen  S.  9.
Referate  28
Dozent  Dr.  Moldenhauer  S.  10.  —  Regierungsrat  Dr.  Pietsch
8.  10.  —  Prof.  Dr.  Florschütz  8.  19.  —  Direktor  Dr.  Bischoff
S.  28.  —  Generalsekretär  Dr.  Manes  S.  42.
Leitsätze  zur  Förderung  der  Versicherungs-Wissenschaft
in  Deutschland  47
Debatten  49
Prof.  Dr.  Ehrenberg  8.49.  Prof.  Dr.  Bohlmann  8.54.
Syndikus  Dr.  Apt  8.  58.  —  Prof.  Dr.  v.  Bortkiewicz  8.  00.
Prof.  Dr.  Bleicher  8.  09.  Versicherungstechniker  Unger  8.  70.
•—  Privatdozent  Dr.  Alexander-Katz  8.75.  —  Landrichter  Hagen
8.  70.  —  Prof.  Dr.  Ehrenberg  8.  79.  Mathematiker  Dr.  Desenberg
  8.  80.  —  Mathematiker  Dr.  Bloch  8.  82.  —  Prof.  Dr.  Ehrenberg ­
  8.83.  —  Generaldirektor  Dr.  Hahn  8.84.
Annahme  der  Leitsätze  85
Nachtrag:  Gutachten  von  Dr.  Feilchenfeld  (Lehrplan  für  Versicherungsmedizin) ­
  80  •
Materialien  zur  Besteuerung  der  Versicherung.
Vorbemerkung  93
Prof.  Dr.  Emminghaus:  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in
Deutschland  94
Dr.  Ribbeek:  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung  99
Debatte:  Justizrat  Dr.  Baumert  110
        <pb n="7" />
        Vorschläge
zur
Förderung  der  Versicherungs-Wissenschaft.
        <pb n="8" />
        Einleitung.

Von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Graf  v.  Posadowsky-Wehner  traf  unterm  2(5.  Januar  1904  ein
an  den  Vorsitzenden  des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft, ­
  Herrn  Generaldirektor  Dr.  Hahn,  gerichtetes  Schreiben  nachfolgenden ­
  Inhalts  ein  :

Der  Staatssekretär  des  Innern.
»Die  Pflege  der  Versicherungs-Wissenschaft  ist  in
der  letzten  Zeit  der  Gegenstand  beachtenswerter  Erörterungen ­
  in  der  Presse  gewesen.  Viel  Material  hierzu ­
  ist  insbesondere  in  der  kürzlich  hier  im  Verlage
von  E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn  erschienenen  Schrift  von
Dr.  A.  Manes  „Versicherungs-Wissenschaft  auf  deutschen
Hochschulen“  übersichtlich  zusammen  gestellt  worden.
Im  Hinblick  auf  die  große  Bedeutung,  welche  das
Versicherungsgewerbe  im  Wirtschaftsleben  schon  jetzt
besitzt  und  immer  mehr  gewinnt,  halte  ich  die  Frage
für  wichtig,  in  welcher  Weise  die  Pflege  aller  Zweige
der  Versicherungs-Wissenschaft  sowohl  praktisch  als
auch  theoretisch  weitergefördert  werden  kann.  Bevor
aber  hierzu  etwa  Schritte  geschehen,  wäre  es  mir  erwünscht, ­
  darüber  eine  Äußerung  des  Deutschen  Vereins
für  Versicherungs-Wissenschaft  zu  erhalten.  Deshalb
würde  ich  dem  Vorstande  dankbar  sein,  wenn  dieser
Gegenstand  auf  der  nächsten  ordentlichen  Mitgliederversammlung ­
  des  Vereins  zur  Erörterung  gebracht
werden  würde.«

(gez.)  Graf  v.  Posadowsky.

Seitens  des  Vorstandes  wurde  unterm  9.  Februar  Seiner  Exzellenz
dem  Herrn  Staatssekretär  in  folgendem  Schreiben  geantwortet:
        <pb n="9" />
        8  Antwortschreiben  des  Vereins.  —  Versammlung  des  Vereinsausschusses  usw.
Euer  Exzellenz
hochgeehrtes  Schreiben  vom  26.  Januar  d.  Js.  erwidernd,  teilen
wir  ergebenst  mit,  daß  wir  gern  der  gegebenen  Anregung  Folge
geben  und  die  Frage,  in  welcher  Weise  die  Pflege  aller  Zweige
der  Versicherungs-Wissenschaft  sowohl  praktisch  als  auch  theoretisch ­
  weitergefördert  werden  kann,  nach  Vorberatung  in  unserem
Ausschuß  auf  die  Tagesordnung  unserer  nächsten  Mitgliederversammlung ­
  setzen  werden.
Mit  vorzüglichster  Hochachtung
ganz  ergebenst
Deutscher  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft.
Der  Vorstand:
(gez.)  Dr.  Hahn,  Vorsitzender.

An  der  für  den  31.  Mai  1904  ins  Preußische  Abgeordnetenhaus
zwecks  Stellungnahme  zu  dem  Schreiben  des  Herrn  Staatssekretärs
einberufenen
Versammlung  des  Vereinsausschusses  sowie  der  Abteilungsvorstände
nahmen  unter  dem  Vorsitz  des  Herrn  Generaldirektors  Dr.  Hahn
(Magdeburg)  teil  die  Herren  :  Direktor  Dr.  Bischoff  (Leipzig),
Professor  Dr.  Bleicher  (Frankfurt  a.  M.),  Professor  Dr.  v.  Bortkiewicz
  (Berlin),  Oberbürgermeister  a.  D.  Brüning  (Göttin  gen),
Professor  Dr.  Emminghaus  (Gotha),  Professor  Dr.  Florschütz  (Gotha),
Justizrat  Gerhard  (Berlin),  Generaldirektor  Gerkrath  (Berlin),
Revisor  Dr.  Goldschmidt  (Gotha),  Chefarzt  Dr.  Grosse  (Leipzig),
Präsident  Grüner  (Berlin),  Direktor  Dr.  Jost  (Magdeburg),  Geheimer
Ober-Regierungsrat  v.  KnebelDoeberitz  (Berlin),  Geheimer  Regierungsrat ­
  Professor  Dr.  Lexis  (Göttingen),  Direktor  Loebinger  (Berlin),
Generalsekretär  Dr.  Manes  (Berlin),  Dozent  Dr.  Moldenhauer  (Köln),
Justiz  rat  Dr.  Otto  (Potsdam),  Regierungsrat  Dr.  Pietsch  (Berlin),
Professor  Dr.  Ruge  (Berlin),  Direktor  Dr.  Samwer  (Gotha),  Generalsekretär ­
  Dr.  Soetbeer  (Berlin),  Professor  Dr.  Unverricht  (Magdeburg),
Generaldirektor  Vatke  (Magdeburg),  Geheimer  Sanitätsrat  Dr.  Vollborth
(Berlin),  Sekretär  Dr.  Ziegler  (Berlin).
Zu  der  Angelegenheit  äußerten  sich  16  Redner.  Die  von  der
Reichsverwaltung  ausgehende  Anregung  wurde  allseits  dankbarst
begrüßt  und  in  mehrstündiger  Debatte  eine  Einigung  hinsichtlich
der  wesentlichsten  Punkte  in  der  Versammlung  erzielt.  Es  wurde
eine  Kommission  von  5  Mitgliedern  eingesetzt  und  mit  der  Ausarbeitung ­
  von  Gutachten  unter  Berücksichtigung  der  in  der  Versammlung ­
  geäußerten  Ansichten  beauftragt.
Diese  Gutachten  sollten  die  Grundlage  für  die  Erörterung  der
Frage  bilden,  welche  Hauptgegenstand  der  allgemeinen  Mitgliederversammlung ­
  vom  3.  Oktober  war.
Vom  Ergebnis  der  Versammlung  wurde  der  Herr  Staatssekretär
durch  Schreiben  vom  6.  Juni  1904  in  Kenntnis  gesetzt.
        <pb n="10" />
        Die  allgemeine  Mitgliederversammlung,
welche  am  3.  Oktober  1904  im  Abgeordnetenhause  zu  Berlin  unter
dem  Vorsitz  von  Herrn  Generaldirektor  Dr.  Hahn  tagte,  war  von
85  Teilnehmern  besucht.
Es  waren  in  Vertretung  Sr.  Exzellenz  des  Grafen  Posadowsky
die  Herren  Geheimen  Regierungsräte  und  Vortragenden  Räte  im
Reichsamt  des  Innern  Dr.  Eucken-Addenhausen  und  Dr.  Beekmann
erschienen.  Ferner  wohnten  die  Herren  Präsidenten  Grüner  vom
Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  und  Blenck  vom  preußischen
statistischen  Bureau  der  Versammlung  bei.  Das  Reichsversicherungsamt ­
  hatte  Herrn  Direktor  Pfarrius  und  Herrn  Regierungsrat
Dr.  Pietsch  entsandt.  Vom  Ministerium  des  Innern  war  Herr
Geheimer  Oberregierungsrat  v.  Knebel  Doeberitz  erschienen.  Die
Herren  Minister  der  Geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten ­
  sowie  für  Handel  und  Gewerbe  hatten  in  Schreiben  an  den
Verein  die  Nichtentsendung  eines  Vertreters  mit  der  überlasteten
Geschäftslage  motiviert.  Auch  die  Ältesten  der  Kaufmannschaft
von  Berlin  waren  vertreten  durch  ihren  Syndikus  Herrn  Dr.  Apt.
Begrüßung.
Der  Vorsitzende,  Generaldirektor  Dr.  Halm-Magdeburg  begrüßte
die  erschienenen  Mitglieder  und  gab  der  lebhaften  Freude  des  Vereins
darüber  Ausdruck,  daß  Se.  Exzellenz  der  Herr  Staatssekretär  Graf
Posadowsky  seinem  wiederholt  betätigten  Interesse  an  den  Bestrebungen
des  Vereins  auch  heute  wieder  dadurch  Ausdruck  gegeben  habe,  daß
er  seine  Vertreter,  die  Herren  Geheimen  Regierungsräte  Dr.  Eucken-Addenhausen
  und  Dr.  Beckmann,  in  die  Versammlung  entsendet
habe.  Bekanntlich  verdanke  der  wichtigste  Punkt  der  heutigen  Versammlung, ­
  Vorschläge  zur  Förderung  der  Versicherungswissenschaft,
seinen  Ursprung  einer  Anregung  des  Herrn  Staatssekretärs,  und  der
Verein  hoffe,  daß  der  Verlauf  der  Verhandlungen  die  gestellte  Frage
ihrer  Lösung  entgegenführen  werde.  Der  Vorsitzende  begrüßte  sodann
die  übrigen  Herren  Regierungsvertreter.
Dr.  Eucken-Addenhausen,  Geheimer  Regierungsrat  und  Vortragender ­
  Rat  im  Reichsamt  des  Innern,  begrüßte  die  Versammlung
namens  dieser  Behörde  und  sprach  seinen  Dank  dafür  aus,  daß  die
Anregung  des  Herrn  Staatssekretärs  des  Innern  zur  Erörterung  von
Mitteln  über  eine  Förderung  der  Versicherungswissenschaft  überall
Verständnis  und  schon  jetzt  eifrige  Weiterverfolgung  gefunden  habe.
In  dem  Schreiben  des  Herrn  Staatssekretärs  sei  außer  der  Theorie
auch  die  Praxis  mit  besonderem  Nachdruck  erwähnt.  Die  Pflege  der
Versicherungswissenschaft  bedeute  zugleich  eine  Vertiefung  und  Verbreitung ­
  der  Erkenntnis  des  Werts  der  Versicherung  selbst.
        <pb n="11" />
        10  Moldenhaiier,  Versichernngsrccht  und  Vcrsichcrungswirlschuft.

Referat  von  Dozent  Dr.  Moldenhauer  (Coin)
betreffend
Unterricht  in  Versicherungsrecht  und  Versicherungswirtschaft. ­


Die  Aufgabe,  die  uns  heute  gestellt  ist,  ist  die,  zu  untersuchen,
in  welcher  Weise  die  Pflege  aller  Zweige  der  Versicherungswissenschaft
seitens  der  Reichsregierung  sowohl  praktisch  als  auch  theoretisch
weitergeführt  werden  kann.  Das  ist  die  Frage  des  Ihnen  allen
mittlerweile  bekannt  gewordenen  Schreibens  des  Herrn  Staatssekretärs
des  Innern,  Exzellenz  Grafen  v.  Posadowsky,  an  den  Vorstand
unseres  Vereins.  Es  handelt  sich  also  nicht  um  eine  Erörterung,
in  welcher  Weise  überhaupt  die  Versicherungswissenschaft  gefördert
werden  könne.  Diese  Erörterung  würde  sich  unter  anderem  ja  auch
mit  dem  Zwecke  unseres  Vereins  und  der  Art  und  Weise,  wie  er
diese  zu  erreichen  sucht,  zu  beschäftigen  haben.  Nein,  Gegenstand
unserer  Betrachtungen  ist  allein  die  Frage,  wie  kann  das  Deutsche
Reich,  hier  vertreten  durch  das  Reichsamt  des  Innern,  in  die  Pflege
der  Versicherungswissenschaft  fördernd  eingreifen.  Daß  hierbei
natürlich  die  Existenz  des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft
  nicht  unberücksichtigt  bleiben  kann,  brauche  ich  wohl
kaum  noch  zu  betonen,  ja,  wie  Sie  aus  dem  Referat  des  Herrn
Generalsekretärs  Dr.  Manes  ersehen  werden,  wird  sich  in  manchen
Fällen  ein  Zusammenarbeiten  beider  Faktoren,  des  Reiches  und  des
Vereins,  empfehlen.
Der  Reichsregierung  stehen  zwei  zu  gleicher  Zeit  zu  betretende ­
  Wege  offen,  wenn  sie  das  im  Schreiben  des  Herrn
Staatssekretärs  aufgestellte  Ziel  erreichen  will,  nämlich
1.  die  Förderung  des  versicherungswissenschaftlichen
U  nterrichts,
2.  die  unmittelbare  Unterstützung  versichern  ngswissenschaftlicher
  Bestrebungen.
Mein  Referat  wird  sich  mit  dem  zuerst  erwähnten  Mittel,  der
Förderung  des  versicherungswissenschaftlichen  Unterrichts,  beschäftigen. ­

Hier  ist  aber  zunächst  ein  Bedenken  hinwegzuräumen,  das  gegen
diesen  ganzen  Punkt  geäußert  werden  könnte.  Der  Artikel  4  der
Reichs  Verfassung,  der  die  Kompetenz  des  Reiches  behandelt,  erwähnt
das  '  Unterrichtswesen  nicht.  Dieses  ist  vielmehr  der  Zuständigkeit
der  einzelnen  Bundesstaaten  überlassen;  ob  mit  Recht  oder  Unrecht,
das  soll  hier  unerörtert  bleiben.  Es  läßt  sich  aber  wohl  nicht
leugnen,  daß  die  Reichsregierung,  wenn  sie  auch  auf  diesem  Gebiete
nicht  zuständig  ist,  die  einzelnen  Bundesstaaten  zu  einem  gemeinsamen ­
  Vorgehen  hinsichtlich  des  versicherungswissenschaftlichen
Unterrichts  veranlassen  kann  oder  wenigstens  in  diesem  Sinne  an-
        <pb n="12" />
        M  old  (‘  n  h  a  ucr.  Versicheriingsrecht  und  Versicherungswirtschaft.

11

regend  zii  wirken  vermag.  Bei  der  großen  Wichtigkeit  der  zur  Erörterung ­
  stehenden  Frage  und  angesichts  des  Umstandes,  daß  hier
unserem  Verein  überhaupt  die  Möglichkeit  zu  einer  Einwirkung  fehlt,
würde  ich  es  für  einen  Fehler  halten,  wollte  man  mit  Rücksicht  auf
die  Reichsverfassung  von  einer  Behandlung  dieser  Frage  absehen.
Allgemeine  Direktiven  lassen  sich  für  den  versicherungswissenschaftlichen ­
  Unterricht  nicht  aufstellen,  die  zu  erhebenden  Forderungen
sind  vielmehr  je  nach  der  in  Frage  kommenden  Bildungsstätte  oder
dem  zu  erreichenden  Zweck  verschieden.
Wenn  man  mit  Recht  darüber  klagt,  daß  in  den  gebildeten
Kreisen  die  Kenntnis  von  dem  Versicherungswesen,  seinen  juristischen ­
  und  wirtschaftlichen  Grundzügen,  eine  im  Verhältnis
zur  Wichtigkeit  desselben  sehr  geringe  ist,  so  läßt  sich  dies  vor
allem  auf  den  Umstand  zurückführen,  daß  gerade  an  den  Hauptstätten ­
  des  deutschen  Bildungswesens,  den  Universitäten,  das
Versicherungswesen  bis  jetzt  noch  eine  Aschenbrödelrolle  spielt.
Wenn  wir  von  Göttingen  absehen,  so  finden  wir  beim  Durchblättern
der  Vorlesungsverzeichnisse  hier  und  da  eine  Vorlesung  über  Versicherungsrecht, ­
  noch  viel  seltener  eine  über  Versicherungswirtschaft ­
  an  gezeigt,  obwohl  ich  nicht  leugnen  will,  daß  sich  die
Dinge  seit  den  letzten  Jahren  etwas  zu  bessern  scheinen.  So  zeigen
für  den  kommenden  Winter  die  Universitäten  Berlin,  Königsberg,
Straßburg,  Halle  und  Leipzig  versicherungswissenschaftliche  Vorlesungen ­
  an,  allerdings  die  beiden  letzten  nur  über  Arbeiterversicherung.
  Wie  wichtig  ist  aber  gerade  für  den  Juristen  eine  größere
Kenntnis  des  Versicherungswesens.  Als  Zivil-,  als  Register-,  als
Grundbuch-  und  Strafrichter  muß  er  sich  mit  Einrichtungen  des
Versicherungswesens  beschäftigen.  Hier  soll  er  eine  Frage  des  Versicherungsvertragsrechts ­
  prüfen,  z.  B.  die  Anzeigepflicht,  die  nicht
nur  eine  Kenntnis  des  Versicherungsrechts,  sondern  doch  vor  allem
der  wirtschaftlichen  Grundlagen  des  Versicherungswesens,  auf  denen
ja  schließlich  alle  Rechtssätze  beruhen,  voraussetzt.  Dort  werden
Versicherungs-Aktiengesellschaften  oder  Versicherungsvereine  a.  G.
%um  Register  angemeldet,  dann  wieder  handelt  es  sich  um  die  schwierige
Frage,  ob  eine  Unternehmung  überhaupt  als  Versicherungsunternehmung ­
  zu  betrachten  ist,  ob  also  der  Unternehmer  verpflichtet
war,  die  Konzession  nachzusuchen  oder  nicht.  Mit  Fragen  der
sozialen  Versicherung  werden  sich  mehr  die  Verwaltungsgerichte,
besonders  aber  der  Verwaltungsbeamte,  zu  beschäftigen  haben,  obgleich ­
  für  diesen  auch  das  private  Versicherungswesen  genug
Gelegenheit  zu  einer  Vertiefung  in  seine  Geheimnisse  bietet.  Hier
sind  es  die  Fragen  der  Beaufsichtigung,  die  nicht  nur  ein  Vertrautsein ­
  mit  dem  Aufsichtsgesetz,  sondern  mehr  noch  mit  den  wirtschaftlichen ­
  Grundlagen  des  Versicherungswesens  erheischen.  Ich  verweise
nur  auf  die  Prüfung  der  Vertrauenswürdigkeit  einer  die  Konzession
nachsuchenden  Unternehmung.  Und  da  ja  neben  dem  Kaiserlichen
Aufsichtsamt  viele  Landesbehörden  an  der  Beaufsichtigung  mitwirken,
so  muß  auch  in  höherem  Grade  als  früher  von  den  mit  dieser  Aufgabe ­
  betrauten  Beamten  ein  Verständnis  für  Fragen  des  Versicherungs-
        <pb n="13" />
        12  Moldenhauer,  Versicherungsreeht  und  Versiehcningswirtschnft.
wesens  gefordert  werden.  Es  scheint  mir  daher  die  logische  Konsequenz ­
  aus  diesen  Tatsachen  zu  sein,  wenn  man  die  Forderung
erhebt,  daß  mehr  als  bisher  in  den  juristischen  und  nationalökonomischen ­
  Vorlesungen  das  Versicherungswesen  berücksichtigt
werden  muß.  Über  das  Maß  wird  man  allerdings  streiten  können.
Es  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  seit  Einführung  des  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuches  das  in  sechs  Semestern  zu  bewältigende  Pensum
des  Juristen  derart  angewachsen  ist,  daß  man  billigerweise  von  ihm
nicht  noch  ein  eingehendes  Studium  von  Spezialfächern  verlangen
kann.  Auch  hier  ist  das  ideale  Ziel  dem  praktisch  erreichbaren
unterzuordnen.  Es  genügt  daher  m.  E.,  wenn  innerhalb  der
privat-  und  öffentlich  rechtlichen  Vorlesungen  an  jeder
Universität  ein  größeres  Kapitel  dem  Versicherungsrecht,
und  zwar  dem  sogenannten  Privatversicherungsrecht  und  dem  sozialen
Versicherungsrecht,  gewidmet  wird.  Ob  für  ersteres  das  Handelsrecht ­
  oder  das  bürgerliche  Recht  der  bessere  Ort  ist,  will  ich  hier
dahingestellt  sein  lassen.  Daneben  wäre  dann  allerdings  zu  fordern,
daß  auch  Spezial  Vorlesungen  über  Versicherungsrecht  häufiger ­
  als  bisher  gehalten  werden,  damit  diejenigen,  die  diesen  Fragen
ein  größeres  Interesse  entgegenbringen,  Gelegenheit  zu  einem  eingehenderen ­
  Studium  haben.
Ähnlich  gestalten  sich  die  Forderungen  für  die  volkswirtschaftlichen ­
  Vorlesungen.  Ich  will  zugeben,  daß  es  gerade  für
den  Richter  und  besonders  den  Verwaltungsbeamten  noch  wichtiger
sein  mag,  mit  der  wirtschaftlichen  Natur  der  einzelnen  Versicherungszweige ­
  und  des  gesamten  Versicherungswesens  vertraut  zu  sein,  als
mit  dem  Versicherungsrecht.  Denn  hier  findet  er  bereits  eine  recht
ansehnliche  Literatur  ;  namentlich  wird  dies  der  Fall  sein,  wenn  erst
das  gesamte  Versicherungsrecht  in  Deutschland  kodifiziert  ist.  Aber
auch  hier  wird  man  nicht  zuviel  verlangen  dürfen.  Es  wird  genügen, ­
  wenn  in  den  Vorlesungen  über  praktische  Nationalökonomie
ein  besonderer  Abschnitt  dem  Versicherungswesen  gewidmet  wird.
Für  diejenigen  aber,  die  in  erster  Linie  Nationalökonomie  studieren,
wird  es  notwendig  sein,  daß  neben  den  Spezialvorlesungen  über
Geld-,  Bank-,  Börsen-,  Verkehrswesen  usw.  sich  auch  eine  Vorlesung
über  Versicherungswesen  findet.
Das  sind  die  allgemeinen  Forderungen,  die  an  den  versicherungswissenschaftlichen ­
  Unterricht  auf  den  Universitäten  zu  stellen  sind
und  die,  wie  ich  glaube,  auch  erfüllbar  sind.  Über  die  Pflege  der
Versicherungsmathematik  und  der  Versicherungsmedizin  werden  die
Herren  Regierungsrat  Dr.  Pietsch  und  Prof.  Dr.  Florschütz  berichten,
so  daß  ich  mich  damit  begnügen  kann,  auf  diese  Referate  hinzuweisen. ­

Ganz  kurz  kann  ich  mich  bezüglich  der  technischen  Hochschulen ­
  fassen.  Hier  spielen  sçhon  neben  dem  Hauptstudium  die
juristischen  und  volkswirtschaftlichen  Vorlesungen  eine  so  untergeordnete ­
  Rolle,  daß  von  der  Forderung  von  besonderen  Vorlesungen
über  Versicherungswesen  keine  Rede  sein  kann,  es  genügt  seine
Berücksichtigung  in  den  erwähnten  allgemeinen  Vorlesungen.
        <pb n="14" />
        Mol  den  ha  u  er,  Versicherungsrecht  und  Versicherungswirtschaft.  13
Ich  wende  mich  nun  zu  den  jüngsten,  aber  für  unser  Wirtschaftsleben ­
  ganz  besonders  wichtigen  deutschen  Hochschulen,  den
Handelshochschulen.  Ihre  Aufgabe  ist  es,  wissenschaftlich  gebildete ­
  und  geschulte  Männer  für  die  Tätigkeit  im  Großhandel
und  der  Großindustrie  heranzubilden.  Da  nun  dem  Großhandel  in
gleicher  Weise  wie  das  Bankwesen  auch  das  Versicherungswesen  zuzurechnen ­
  ist,  so  sind  die  Handelshochschulen  vor  eine  doppelte
Aufgabe  gestellt,  sie  müssen  das  Versicherungswesen  behandeln
einmal  mit  Rücksicht  auf  die  Bedeutung  desselben  für  Handel  und
Industrie  überhaupt,  und  zweitens  müssen  die  besonderen  Ansprüche
derer  berücksichtigt  werden,  die  sich  das  Versicherungswesen  als
ihren  Lebensberuf  erwählt  haben.
Betrachten  wir  zunächst  die  erstere  Aufgabe.  Es  liegt  in  der
Natur  der  Sache,  daß  für  den  Kaufmann  das  Verständnis  für  das
Versicherungswesen  noch  ungleich  wichtiger  ist  als  für  den  Richter  und
Verwaltungsbeamten.  Ich  glaube  nicht,  daß  ich  noch  nötig  habe,  in
dieser  Versammlung  auf  die  Bedeutung  der  Transportversicherung
für  den  Warenverkehr  hinzuweisen,  auf  die  Bedeutung  der  Feuer-,
ja  der  gesamten  Schadensversicherung  für  den  Industriellen,  den
Besitzer  von  Warenlagern  usw.  Dazu  kommt  die  soziale  Versicherung,
die  gerade  dem  Kaufmann  als  Arbeitgeber  eine  Fülle  der  verschiedenartigsten ­
  Rechte  und  Pflichten  auferlegt.  Fragt  man  sich  aber,  ob
denn  in  kaufmännischen  Kreisen  wirklich  das  Verständnis  herrscht,
welches  das  Versicherungswesen  verlangen  kann  und  muß,  so  muß
man  leider  diese  Frage  verneinen.  Es  ist  erstaunlich  und  zugleich
betrübend,  daß  gerade  der  Kaufmann,  der  doch  in  so  vielen  Fällen
auf  das  Versicherungswesen  angewiesen  ist,  ihm  häufig  mit  einer
großen  Verständnislosigkeit  gegenübersteht.  Ich  glaube,  daß  mir  alle
Praktiker  diese  Erfahrung  bestätigen  werden.  Weshalb  das  so  ist,
das  soll  hier  nicht  untersucht  werden.  Ich  will  nur  die  Folgerung
ziehen,  daß  es  eine  der  ersten  Aufgaben  einer  Handelshochschule ­
  sein  muß,  Licht  in  dieses  Dunkel  zu  werfen,  d.  h.
mit  anderen  Worten,  der  Versicherungswissenschaft  schon  um
dieses  Grundes  willen  einen  breiten  Raum  in  ihrem  Vorlesungsplane ­
  einzuräumen.  Juristische  und  volkswirtschaftliche
Vorlesungen,  verbunden  mit  Übungen,  müssen  sich  hier  ergänzen.
Aber  es  ist  auch  Rücksicht  zu  nehmen  auf  diejenigen,  die  das
Versicherungswesen  sich  als  Beruf  erwählen,  und  hier  komme  ich
zu  einer  der  schwierigsten  Fragen.  Man  ist  so  weit  gegangen,  die
Errichtung  einer  besonderen  Akademie  für  Versicherungswissenschaft ­
  zu  verlangen.  Dies  Projekt  war  zum  ersten  Male  in
Deutschland  im  Jahre  1874  aufgetaucht.  Es  verschwand  dann
wieder  von  der  Bildfläche,  bis  es  jetzt  unter  der  Einwirkung  des
Schreibens  des  Herrn  Staatssekretärs  des  Innern  aufs  neue.unter
andern  von  Herrn  Professor  Dr.  Ehrenberg  aufgeworfen  worden  ist.
Und  das  zwingt  mich,  mit  einigen  Worten  diesen  Plan  —  zu  bekämpfen. ­
  Ich  halte  die  Einrichtung  einer  solchen  Akademie  für
Versicherungswissenschaft  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Sitz  in
Berlin  aus  folgenden  Gründen  für  verfehlt  :
        <pb n="15" />
        14

Mol  cl  en  h  a  uer,  Versicherungsrecht  und  Versicherungswirtschaft.

1.  Damit  eine  solche  Akademie  einigermaßen  prosperiert,  müßte
sie  eine  hinreichende  Anzahl  von  Besuchern  haben.  Denn  sonst
würde  sich  der  große  Aufwand  an  Geld  und  Arbeit  nicht  lohnen.
Das  träfe  selbst  zu,  wenn  diese  Akademie  an  eine  andere  Hochschule ­
  angegliedert  würde.  Setzen  wir  nun  die  Zahl  der  Besucher
auf  nur  75  bis  100  fest,  so  wird  sich  binnen  kurzem  eine  Überproduktion ­
  von  wissenschaftlich  gebildeten  Bewerbern  um  Stellungen
im  Versicherungswesen  ergeben,  die  weder  diesem  selbst  noch  den
Besuchern  der  Akademie  zugute  kämen.  Man  ist  fast  geneigt,  mit
Rücksicht  auf  die  in  Göttin  gen  gemachten  Erfahrungen  zu  sagen:
vestigia  terrent.
2.  Eine  solche  Akademie  würde  nicht  umhin  können,  sich  eingehender ­
  mit  der  Versicherungstechnik  zu  beschäftigen.  Das  1874
auf  gestellte  Programm  zeigt  dies  deutlich.  Hier  steht  man  aber
m.  E.  vor  nicht  zu  überwindenden  Schwierigkeiten.  Die  Details  der
Versicherungstechnik,  ich  denke  z.  B.  an  die  Grundsätze  der  Tarifierung, ­
  der  Maximierung,  sogar  der  Schadenregulierung,  lassen  sich
gar  nicht  theoretisch  erfassen,  sondern  nur  durch  die  Praxis  lernen.
Zudem  würde  es  sehr  schwer  halten,  die  geeigneten  Lehrer  zu
finden.  Es  war  mir  sehr  lehrreich,  zu  sehen,  daß  man  gerade  jetzt
in  London  seitens  der  London  School  of  Economics,  die  eine  besondere ­
  Abteilung  für  Versicherungswissenschaft  einzurichten  bestrebt
ist,  auf  dieselben  Schwierigkeiten  gestoßen  ist.
3.  An  einer  solchen  Akademie  würden  die  versicherungswissenschaftlichen ­
  Vorlesungen  im  Vordergrund,  die  allgemeinen  juristischen
und  nationalökonomischen  im  Hintergrund  stehen.  Das  wäre  aber
ein  großer  Fehler.  Das  Versicherungsrecht  kann  nur  begriffen
werden  als  ein  Teil  der  gesamten  Rechtslehre,  ebenso  wie  die  Versicherungswirtschaft ­
  nur  als  ein  Teil  der  gesamten  Volkswirtschaft.
Um  ein  Beispiel  anzuführen  :  Wer  die  Rechtssätze  über  den  Versicherungsvertrag ­
  sich  klarmachen  will,  der  muß  erst  die  allgemeinen
Lehren  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Verträge  begriffen  haben.
Ferner:  Die  Frage  der  Beaufsichtigung  des  Versicherungswesens
durch  den  Staat  kann  doch  nur  dann  richtig  erörtert  werden,  wenn
man  überhaupt  die  Stellung  des  Staates  gegenüber  den  einzelnen
Privatwirtschaften  und  damit  die  Stellung  des  Staates  in  der  gesamten ­
  Volkswirtschaft  dargelegt  hat.  Daraus  folgt  :  Hand  in  Hand
mit  den  versicherungswissenschaftlichen  Studien  müssen  juristische
und  nationalökonomische  gehen,  sie  bilden  erst  eine  sichere  Grundlage ­
  für  das  Spezialstudium.  Besonders  wertvoll  aber  ist  es,  wenn
sich  damit  auch  die  Erwerbung  kaufmännisch-technischer  Kenntnisse
verbinden  läßt,  nämlich  :  Buchführung,  Korrespondenz,  kaufmännisches
Rechnen  u.  dgl.
Damit  glaube  ich  aber  schon  den  Hinweis  gegeben  zu  haben,
daß  die  geeignete  Stätte,  die  diesen  Anforderungen  entspricht,
die  Handelshochschulen  sind.  Sie  bieten  dem  jungen  Manne
die  Gelegenheit,  sich  gediegene  juristische,  nationalökonomische  und
kaufmännisch-technische  Kenntnisse  anzueignen,  sie  sollen  ihm  aber
auch  Gelegenheit  geben,  sich  mit  dem  Versicherungswesen  derart  zu
        <pb n="16" />
        Moldenhauer,  Versicherungsrecht  und  Vereicherungswirtschaft.

15

befassen,  daß  er  mit  einer  guten  theoretischen  Vorbildung  in  seinen
künftigen  Beruf  eintritt.  Ich  möchte  hierbei  auch  nicht  etwa  einem
besonderen  Versicherungsexamen  das  Wort  reden.  Es  genügt,  wenn
sich  innerhalb  des  Diplomexamens  ein  Wahlfach  für  Versicherungswissenschaft ­
  befindet.  Ich  glaube,  auf  diese  Weise  werden  die  Klippen,
die  eine  besondere  Akademie  bietet,  glücklich  umschifft.  Da  für  alle
Studierenden  Kenntnis  der  Versicherungswissenschaft  wichtig  ist,
werden  Vorlesungen  und  Übungen  gut  besucht  sein,  unter  den
Hörern  sich  aber  doch  immer  nur  ein  Bruchteil  befinden,  der  sich
das  Versicherungswesen  als  Beruf  wählt.  Und  diese  werden  zum
Teil  aus  der  Praxis  stammen,  zum  Teil  infolge  ihrer  persönlichen
Beziehungen  genau  wissen,  wo  und  wie  sie  später  ihre  theoretischen
Kenntnisse  zu  verwerten  haben.  Es  wird  also  eine  Überproduktion
ebenso  vermieden,  wie  das  Erwecken  falscher  Hoffnungen.  Und
noch  auf  einen  Vorteil  möchte  ich  hinweisen.  Niemand,  der  die
Hochschule  verläßt,  ist  nun  auf  einen  ganz  bestimmten  Beruf  eingeschworen, ­
  sondern  kann  seine  Kenntnisse  in  einem  jeden  verwerten.
Wie  im  einzelnen  der  Unterricht  zu  gestalten  ist,  darauf  näher  einzugehen, ­
  würde  zu  weit  führen.  Nur  das  eine  möchte  ich  hervorheben, ­
  daß  man  nicht  versuchen  soll,  etwa  das  schon  lehren  zu
wollen,  was  erst  die  Praxis  beibringen  kann,  die  Versicherungstechnik
im  eigentlichen  Sinne.  Daß  eine  theoretische  Vorbildung  allein  keinen
Versicherungspraktiker  macht,  ebensowenig  wie  sonst  einen  fertigen
Kaufmann,  brauche  ich  wohl  kaum  hinzuzufügen.  Dazu  gehören
besondere  Charaktereigenschaften  und  eine  besondere  Veranlagung.
Wo  diese  aber  vorhanden  sind,  wird  eine  wissenschaftliche  Vorbildung ­
  das  Vorwärtskommen  eines  strebsamen  Menschen  bedeutend
erleichtern.
Auf  einen  besonderen  Fall  muß  ich  zum  Schluß  noch  kurz  verweisen. ­
  Es  kommt  häufig  vor,  daß  Juristen  nach  vollendetem
Studium,  zuweilen  erst  nach  dem  Assessorexamen,  sich  dem  Versicherungswesen ­
  widmen  wollen.  Für  ihre  besondere  Ausbildung
wird  ein  einjähriger  Besuch  einer  Handelshochschule  oder,  wo  hierzu
die  Zeit  mangelt,  die  Teilnahme  an  den  staatswissenschaftlichen  Fortbildungskursen ­
  genügen,  vorausgesetzt,  daß  letztere  das  Versicherungswesen ­
  hinreichend  berücksichtigen.
Ich  schließe,  indem  ich  der  Hoffnung  Ausdruck  verleihe,  daß
die  von  mir  vorgeschlagenen  Grundsätze  die  Billigung  der  Mitglieder
des  Vereins  und  die  Beachtung  seitens  des  Reichsamts  des  Innern
finden  werden.  Sie  sind  durchführbar,  ja  zum  Teil  schon  durchgeführt ­
  und  werden  nicht  nur  der  Versicherungswissenschaft  selbst,
sondern  auch  dem  gesamten  Versicherungswesen,  dem  privaten  wie
dem  sozialen,  zum  Vorteil  gereichen.
        <pb n="17" />
        16

Pietsch,  Unterricht  in  Versicherungsmathematik.

Referat  von  Regierungsrat  Dr.  Pietsch  (Berlin)
betreffend
Unterricht  in  Versicherungsmathematik.
Meine  Ausführungen  will  ich  auf  den  Unterricht  in  der
Versicherungsmathematik  beschränken,  weil  das,  was  sonst  bei
der  Pflege  der  Versicherungs-Wissenschaft  in  Betracht  kommt  (Sammlung ­
  der  Literatur,  Ermöglichung  der  Herausgabe  wissenschaftlicher
Arbeiten  usw.)  für  die  Versicherungsmathematik  in  gleicher  Weise
wie  für  die  anderen  Zweige  der  Versicherungs-Wissenschaft  gilt.
Auch  bei  der  Versicherungsmathematik  hat  man  zwischen  dem
Hineintragen  ihrer  Grundzüge  in  möglichst  weite  Kreise  und  dem
tieferen  Eindringen  in  ihre  Lehren  zu  unterscheiden.
Die  Grundzüge  der  Versicherungs-Wissenschaft,  auch  die  der
Versicherungsmathematik,  sollen  Gemeingut  aller  Gebildeten
werden.  Deshalb  werden  sie  an  allen  Universitäten  und  sonstigen
Hochschulen  zu  lehren  sein.  Die  erforderlichen  Vorlesungen  sollen
elementarer  Natur  sein.  Bei  den  Vorlesungen  über  Versicherungsmathematik ­
  wird  man  höchstens  die  Kenntnis  der  niederen  Mathematik ­
  vorauszusetzen  haben.  Ich  gehe  hier  noch  einen  erheblichen
Schritt  weiter.  Es  kommt  doch  für  die  Allgemeinheit  nur  darauf
an,  ein  anschauliches  Bild  von  den  Rechnungsgrundlagen  und
Rechnungsmethoden  zu  erhalten,  die  Bedeutung  und  den  Zusammenhang ­
  der  versicherungstechnischen  Begriffe  kennen  zu  lernen  usw.
Dies  aber  läßt  sich  m.  E.  ohne  Formeln,  mindestens  aber  ohne  mathematische ­
  Entwicklungen  von  Formeln,  erreichen.  Deshalb  sollten  die
allgemeinen  Vorlesungen  über  Versicherungsmathematik  frei  von
allen  mathematischen  Entwicklungen  bleiben.  Ich  lege  mehr  Wert
darauf,  daß  möglichst  viele  ein  Verständnis  für  die  Grundlehren  der
Versicherungsmathematik  erlangen,  als  daß  verhältnismäßig  wenige
die  Entwicklung  der  wichtigsten  Formeln  kennen  lernen.  Soll  man
aber  nicht  wenigstens  von  dem  Juristen  die  Kenntnis  der  wichtigsten
Formeln  verlangen?  Er  kann  doch  als  Richter  oder  Verwaltungsbeamter ­
  später  in  die  Lage  kommen,  Entscheidungen  über  Angelegenheiten ­
  zu  fällen,  die  mehr  oder  weniger  mit  versicherungstechnischen
Rechnungen  verknüpft  sind.  Ich  verneine  auch  diese  Frage.  In
solchen  Fällen  wird  der  Jurist  doch  immer  ein  versicherungstechnisches ­
  Gutachten  herbeiziehen.  Von  ihm  ist  nur  zu  verlangen,
daß  er  ein  solches  Gutachten  mit  vollem  Verständnis  zu  lesen,  richtig
zu  deuten  und  zu  würdigen  weiß;  er  soll  ein  Urteil  darüber  sich
bilden,  ob  die  Voraussetzungen,  von  denen  die  Untersuchung  ausgeht, ­
  und  die  Grundzüge  der  Untersuchung  zu  Bedenken  Veranlassung ­
  geben  ;  er  soll  beurteilen  können,  ob  die  Schlußfolgerungen,
die  der  Gutachter  an  die  Ergebnisse  der  Rechnung  schließt,  richtig
sind  usw.  Es  kann  aber  nicht  seine  Aufgabe  sein,  bei  den  oft
schwierigen  Problemen,  die  von  dem  Mathematiker  zu  lösen  sind,
in  den  rein  mathematischen  Teil  des  Gutachtens  mit  seinen  Entwicklungen ­
  tiefer  einzudringen;  dazu  würden  seine  Kenntnisse  auch
        <pb n="18" />
        Pietsch,  Unterricht  in  Versicherungsmathematik.

17

dann  nicht  ausreichen,  wenn  man  mit  der  Entwicklung  von  Formeln
in  den  Vorlesungen  so  weit  ginge,  als  es  bei  für  die  Allgemeinheit
oder  für  Juristen  besonders  bestimmten  Vorlesungen  über  Versicherungsmathematik ­
  überhaupt  denkbar  wäre.  Nun  wird  möglicherweise ­
  ein  Teil  der  Zuhörer  gern  etwas  von  den  Formeln  der
Versicherungstechnik  kennen  lernen  wollen.  Deshalb  wäre  es  zweckmäßig, ­
  wenn  zwei  Vorlesungen  von  je  einer  Stunde  wöchentlich
nebeneinander  herliefen,  die  eine  wäre  in  der  eben  angedeuteten
Weise  zu  gestalten,  und  die  andere  hätte  sich  mit  der  Entwicklung
der  zugehörigen  Formeln  in  der  denkbar  einfachsten  Weise  zu  beschäftigen. ­
  Die  erstere  müßte  ohne  die  zweite  verständlich  sein,  die
zweite  aber  würde  den  gleichzeitigen  Besuch  der  ersteren  voraussetzen.
Sollen  besondere  Vorlesungen  für  Versicherungsmathematiker ­
  gehalten  werden?  Das  Selbststudium  ist  jetzt  leichter
als  früher;  selbst  schwierigere  Probleme  aus  der  Invaliden-,  Witwenund
  Waisen  Versicherung  findet  man  jetzt  in  Lehrbüchern  oder
sonstigen  der  Öffentlichkeit  übergebenen  versicherungstechnischen
Arbeiten  behandelt.  Auch  an  der  Anregung  zum  Studium  der
Versicherungstechnik  würde  es  in  Zukunft  nicht  fehlen,  wenn  man
überall  gemeinverständliche  Vorlesungen  über  die  Grundzüge  der
Versicherungsmathematik  einrichtete.  Aus  diesen  Gründen  wird  von
besonderen  Vorlesungen  für  Versicherungsmathematiker  an  den
I  niversitäten  usw.  abgesehen  werden  können,  zumal  der  Bedarf  an
selbständig  arbeitenden,  akademisch  gebildeten  Versicherungsmathematikern ­
  doch  nur  ein  sehr  kleiner  ist  und  auch  immer  bleiben
wird.  Nicht  zweckmäßig  wäre  es,  etwa  eine  oder  einige
wenige  bestimmte  Universitäten  usw.  ausdrücklich  als  Ausbildungsstätten ­
  für  Versicherungsmathematiker  zu  bezeichnen. ­
  Jungen  Mathematikern,  die  Neigung  zum  Versicherungsfach
besaßen,  habe  ich  wegen  des  geringen  Bedarfs  an  Versicherungsmathematikern ­
  stets  empfohlen,  den  regelmäßigen  Studiengang  durchzumachen ­
  und  mit  der  Oberlehrerprüfung  abzuschließen,  mit  dem
Versicherungswesen  sich  bis  dahin  aber  nur  nebenbei  zu  beschäftigen.
Bei  Schaffung  bestimmter  Ausbildungsstätten  würde  sich  mancher
Mathematiker  zu  seinem  Nachteil  von  vornherein  lediglich  dem
Studium  des  Versicherungswesens  widmen.  Sollen  aber  an  einzelnen
Universitäten  usw.  eingehende  Vorlesungen  über  Versicherungsmathematik ­
  gehalten  werden,  so  schaffe  man  nicht  besondere  Einrichtungen, ­
  sondern  füge  die  betreffenden  Vorlesungen  und  Übungen
in  den  Rahmen  der  sonstigen  ein.  Ob  besondere  Prüfungen  als
Versicherungsmathematiker  stattfinden  sollen,  lasse  ich  dahingestellt.
Sollen  solche  aber  stattfinden,  so  mache  man  entweder  die  Zulassung
zur  Prüfung  vom  Besitz  des  Oberlehrerzeugnisses  oder  eines  gleichwertigen ­
  Zeugnisses  abhängig,  oder  aber  man  gestalte  die  Prüfungsordnung ­
  so,  daß  die  Prüfung  als  Versicherungsmathematiker  als
gleichwertig  mit  der  Oberlehrerprüfung  betrachtet  werden  kann.
Tut  man  dies  nicht,  begnügt  man  sich  vielmehr  mit  einer  kürzeren
als  der  üblichen  Studienzeit  oder  stellt  man  an  die  Prüflinge  mäßigere ­
  Anforderungen  als  bei  der  Oberlehrerprüfung,  so  ist  zu  be-VeröU’entl.
  &amp;lt;1.  Deutsch.  Vereins  f.  Vers.-Wissensclnift.  III.
        <pb n="19" />
        18

Pietsch,  Unterricht  in  Versicherungsmathematik.

fürchten,  daß  sich  der  Laufbahn  als  Versicherungsmathematiker
vorzugsweise  minderbegabte  Personen  zuwenden,  die  sich  dem  regelmäßigen ­
  Studiengang  als  Mathematiker  nicht  gewachsen  fühlen.
Dadurch  aber  führt  man  der  Versicherungswelt  nur  unzufriedene
Existenzen  zu.  Die  höheren  Stellen  bleiben  solchen  Leuten  verschlossen ­
  und  die  niedrigeren  Stellen  befriedigen  sie  nicht.  Dr.  Manes
spricht  in  seiner  Schrift  »Versicherungswissenschaft  auf  deutschen
Hochschulen«  von  einer  bestehenden  Abneigung  gegen  die  diplomierten
staatlich  geprüften  Versicherungsverständigen.  Diese  dürfte,  soweit
es  sich  um  Versicherungsmathematiker  handelt,  teilweise  darauf
zurückzuführen  sein,  daß  in  weiten  Kreisen  vermutet  wird,  daß  sich
dem  Versicherungsseminar  vielfach  Leute  zuwenden,  die  für  das
allgemeine  akademische  Studium  nicht  genügend  befähigt  sind.
Sehr  sympathisch  ist  mir  der  von  anderer  Seite  gemachte
Vorschlag,  eine  Hochschule  für  Versicherungs  wissen  schaff
zu  errichten,  zu  der  nur  gereifte  Personen  zugelassen  werden,
Akademiker,  die  ihren  Studiengang  als  Juristen,  Mathematiker  usw.
abgeschlossen  haben,  und  Praktiker,  die  sich  nachträglich  eine  theoretische ­
  Grundlage  verschaffen  wollen.  Die  Dauer  des  Kursus  wird
für  Versicherungsmathematiker  höchstens  auf  ein  Jahr  zu  bemessen
sein.  Erwünscht  wäre  es,  wenn  Versicherungsmathematikern,  die
sich  auf  anderem  Wege  die  theoretische  Vorbildung  verschafft  haben
und  auch  praktisch  schon  tätig  gewesen  sind,  Gelegenheit  geboten
würde,  in  Kursen  von  kurzer  Dauer  Vorlesungen  über  besonders
ausgewählte  Kapitel  zu  hören.  Ich  lasse  dahingestellt,  ob  es  sich
empfiehlt,  dies  durch  eine  eigenartige  Einrichtung  des  Lehrplans
einer  zu  errichtenden  Hochschule  für  Versicherungswissenschaft  zu
erreichen.
Neben  den  höheren  Beamten  bedarf  die  Versicherungswelt
einer  großen  Zahl  mittlerer  Beamten.  Auch  für  die  versicherungstechnischen ­
  Arbeiten  ist  wegen  der  meist  umfangreichen  Rechnungen
eine  größere  Zahl  von  Hilfskräften  erforderlich.  Besondere  Einrichtungen ­
  zur  Vorbildung  derartiger  Hilfspersonen  halte  ich  nicht
für  zweckmäßig.  Kenntnisse  in  der  Versicherungsmathematik  sind
bei  ihnen  nicht  unbedingt  notwendig.  Jedenfalls  ist  mir  zur  Unterstützung ­
  ein  gewandter  und  verständiger  Rechner  lieber  als  ein
Mathematiker  mit  geringer  Befähigung.  Indessen  wird  dem  Versicherungsmathematiker ­
  die  Arbeit  erleichtert,  wenn  seine  Hilfsbeamten ­
  nicht  lediglich  Rechenmaschinen  sind,  sondern  auch  den
Zusammenhang  der  Rechnungen  möglichst  übersehen,  nach  gegebenen ­
  Formeln  Rechnungen  ausführen  können  usw.  Überhaupt
ist  es  dringend  erwünscht,  daß  die  Hilfsbeamten  die  Grundzüge  des
Versicherungswesens  in  übersichtlicher  Weise  vorgeführt  erhalten.
Dies  wird  aber  am  besten  erst  dann  geschehen,  wenn  die  jungen
Leute  einige  Zeit  praktisch  tätig  gewesen  sind.  Für  sie  werden  an
Orten,  an  denen  sich  mehrere  Versicherungsgesellschaften  befinden,
besondere  Fortbildungskurse  abgehalten  werden  können,  in
denen  sie  in  elementarster  Weise  über  alles  für  sie  Wissenswerte  zu
unterrichten  wären.
        <pb n="20" />
        2*

L

Florsehütz,  Unterricht  in  Versichernng'sinecüzin.

1Í)

Referat  von  Professor  Dr.  Florschütz  (Gotha)
betreffend
Unterricht  in  Versicherung-smedizin.

Wenn  mir  die  Aufgabe  zugefallen  ist,  über  die  Vorschläge  zu
referieren,  die  geeignet  erscheinen,  die  Versicherungsmedizin
sowohl  praktisch  als  auch  theoretisch  weiter  zu  fördern,  so  kann  ich
ihr  nicht  anders  nachkommen,  als  daß  ich  vorerst  die  Forderung
aufstelle  und  begründe,  anzuerkennen,  daß  es  überhaupt  eine  Versicherungsmedizin ­
  gibt.
Hier  in  diesem  Kreise  von  Sachverständigen  der  Versicherungswissenschaft ­
  mag  diese  Forderung  paradox  klingen,  sie  ist  notwendig ­
  für  die  Kreise,  für  welche  die  folgenden  Ausführungen
bestimmt  sind,  und  hier  nicht  zuletzt  für  das  Gros  der  Ärzte  selbst.
Wohl  ist  man  sich  längst  bewußt,  daß  mit  der  sozialen  Gesetzgebung
den  Ärzten  Aufgaben  erwachsen  sind,  für  die  weder  ihre  theoretische
Vorbildung,  noch  die  am  Krankenbett  gewonnenen  Erfahrungen  ausreichen, ­
  aber  etwas  Wesentliches  geändert  ist  an  dem  Lehrgang  der
Universitäten  nicht,  geschweige  denn,  daß  man  dort  dem  privaten
Versicherungswesen  und  hier  besonders  der  Lebensversicherung  das
Recht  einräumen  möchte,  eine  gesonderte  Stellung  oder  auch  nur
Beachtung  für  sich  in  der  Medizin  zu  beanspruchen.  Und  so  kann
Dr.  Manes  in  seiner  Schrift  &amp;gt;Versicherungswissenschaft  auf  deutschen
Hochschulen«  auch  nur  berichten,  daß  die  Versicherungsmedizin,  insofern ­
  man  darunter  die  für  die  privaten  Lebens-  und  Unfall-Versicherungsgesellschaften ­
  in  Betracht  kommende  Heilkunde  versteht,
eine  Berücksichtigung  auf  deutschen  Hochschulen  bisher  überhaupt
noch  nicht  gefunden  hat.  Wie  wenig  aber  selbst  Verständnis  für
sie  vorhanden  ist,  das  zeigt  am  deutlichsten  Prof.  Stolper,  wenn  er
in  seiner  akademischen  Vorlesung:  &amp;gt;Der  Unterricht  in  der  Praxis
der  Arbeiterfürsorgegesetze  —  eine  Aufgabe  der  gerichtlichen  Medizin
die  Anschauung  vertritt,  daß  neben  der  Unfallversicherung  auch
speziell  der  der  Lebensversicherung  dienende  Zweig  der  Versicherungsmedizin ­
  der  Staatsarzneikunde  als  Lehrgegenstand  an  gegliedert  werden
könne.  Verständlich  wird  diese  Auffassung  von  dem  Wesen  der
Lebensversicherungsmedizin  nur,  wenn  man  lediglich  die  Anforderungen ­
  berücksichtigt,  die  sie  an  die  formale  Schulung  des  begutachtenden ­
  Arztes  stellt;  in  ihrer  wissenschaftlichen  Eigenart  rückt
sie  so  weit  von  der  gerichtlichen  Medizin  ab,  daß  für  den  Versuch
einer  Angliederung  an  diese  nur  die  eine  Erklärung  übrig  bleibt,  daß
sie  eben  als  Wissenschaft  auch  medizinischen  Lehrern  noch  gänzlich
fremd  geblieben  ist.
Wann  sich  die  Erkenntnis,  daß  es  eine  Lebensversicherungsmedizin ­
  gibt,  in  den  Versicherungskreisen  durchgerungen  hat,
ist  schwer  zu  bestimmen;  sicher  ist,  daß  sie  das  jüngste  Kind  der
Versicherungswissenschaft  ist,  aber  zweifellos  irrte  Prof.  Brovardd,
        <pb n="21" />
        20

Florschütz,  Unterricht  in  Versichern  ngsmedizin.

wenn  er  auf  dem  Pariser  Kongreß  1902  dem  deutschen  Worte  das
französische  médecine-assurance  nachbildete  und  sagte,  daß  erst  die
internationalen  Kongresse  der  Versicherungsärzte  sie  zur
Wissenschaft  erhoben  hätten,  denn  es  ist  schon,  wie  die  Fachliteratur
zur  Genüge  lehrt,  seit  Jahrzehnten  auf  diesem  Gebiet  recht  tüchtig
gearbeitet  worden.  Richtig  ist  aber,  daß  die  internationalen  Kongresse ­
  durch  ihre  Arbeiten  viel  zu  ihrer  allgemeinen  Würdigung
beigetragen  haben,  und  daß  in  diesem  Sinne  die  Geschichte  der
internationalen  Kongresse  der  Versicherungsärzte  die  der  Versicherungsmedizin ­
  für  das  private  Versicherungswesen  der  letzten  Jahre
geworden  ist.  Mit  der  Begründung  ihrer  Fachabteilung  innerhalb
unseres  Vereins  beschreitet  sie  aber  erst  die  Bahn,  die  ihr  eröffnet
werden  mußte,  um  erst  zur  eigentlichen  Versicherungswissenschaft ­
  zu  erstarken,  d.  h.  zu  der  Wissenschaft,  die  als  Grundlage  ihrer
Forschungen,  als  den  eigentlichen  Boden  ihrer  Erkenntnis,  nur  die
Statistik  kennt.  Denn  damit  erst  wird  sie  das  abgegrenzte  Gebiet
der  praktischen  Medizin,  das  ihre  Sonderstellung  rechtfertigt,  erst
damit,  wenn  auf  dieser  Grundlage  in  letzter  Instanz  die  Fragen  entschieden ­
  werden,  die  die  Versicherung  heute  vergeblich  an  die
Medizin  richtet,  die  Spezialwissenschaft,  die  der  Versicherung
dient  und  ihr  vorwärts  hilft.
Ich  kann  die  Stellung,  die  die  Versicherungsmedizin  so  in
dem  großen  Haushalt  der  Gesamtmedizin  einnimmt,  auch  heute  nicht
besser  charakterisieren  als  mit  den  Worten,  mit  denen  ich  die  erste
Sitzung  der  Fachabteilung  im  Vorjahre  ein  leitete  —  sie  spiegeln
auch  das  Programm  wider,  das  die  Fachabteilung  sich  gegeben  hat,
und  ich  werde  nur  diesem  zu  folgen  haben,  um  zu  den  Vorschlägen
zu  kommen,  die  ich  für  notwendig  erachte,  um  die  Durchführung
eben  dieses  Programms  und  einer  weiteren  Förderung  bedürfen
wir  nicht  —  zu  gewährleisten.
»Die  Versichernngsmedizin  ist  kein  Teil  der  Gesamtmedizin, ­
  sie  ist  in  diesem  Sinne  nichts  weniger  als  eine  Spezialität,
im  Gegenteil,  sie  ist  die  Gesamtmedizin  selbst,  denn  keines
ihrer  Gebiete  kann  sie  bei  ihren  Arbeiten  entbehren,  und  jeder  Fortschritt ­
  auf  einem  von  ihnen  wird  auch  für  sie  zum  Gewinn,  und
doch  ist  sie  wieder  Spezialität,  weil  sie  von  allen,  die  sie  zu  ihrem
Dienst  beruft,  besondere  Arbeit  und  damit  besondere  Vorkenntnisse
fordert.  Es  kann  ein  Arzt  ein  vortrefflicher  Kliniker  sein  und
doch  kein  Versicherungsarzt,  für  den  es  sich  nicht  um  das  Konstatieren ­
  pathologischer  Veränderungen  einzelner  Organe  handelt,  um
danach  einen  Heilplan  zu  entwerfen,  sondern  immer  nur  darum,  ein
Urteil  abzugeben,  ob  und  in  welchem  Grade  diese  Veränderungen
oder  auch  nur  die  Heredität,  die  Anamnese,  der  allgemeine  Status
die  Lebenserwartung  des  Untersuchten  herabsetzen,  oder  ob  und  in
welchem  Grade  ein  Unfall  die  Lebensenergie  des  Betroffenen  beeinflußt, ­
  oder  endlich,  ob  und  in  welchem  Grade  bestimmte  Lebens-,
Berufs-  und  Gesundheitsverhältnisse  den  Eintritt  einer  Invalidität
wahrscheinlich  machen.  Solche  Urteile  verlangen  andere  Kenntnisse,
als  sie  gemeinhin  auf  der  Universität  erworben,  andere  Erfahrungen,
        <pb n="22" />
        Florschütz,  Unterricht  in  Versicherungsmedizin.

21

als  sie  am  Krankenbette,  in  der  Einzelbeobachtung  des  praktischen
Lebens  gewonnen  werden;  sie  verlangen  ein  eingehendes  Studium,
eine  andauernde  Beschäftigung  mit  den  Versicherungsgrundlagen
selbst.  Und  doch  sind  das  nur  die  einfachsten  Aufgaben,  die  die
Versicherungen  von  heute  an  die  Ärzte  stellen.  Weit  schwieriger
sind  die,  die  sie  an  ihre  Wissenschaft,  die  Medizin,  selbst  richten,
denn  diese  soll  zum  großen  Teil  erst  die  Unterlagen  schaffen,  wonach
jene  urteilen  können.  Die  Grenze  z.  B.,  welche  die  Auswahl  des
lediglich  Gesunden  der  Weiterentwicklung  der  Lebensversicherung
steckt,  ist  dieser  schon  längst  zu  eng  geworden.  Auch  der  gesundheitlich ­
  Minderwertige  hat  eine  Lebensprognose,  und  kennt  die
Lebensversicherung  diese,  so  hat  sie  auch  die  Mittel,  ihren  Aufnahmekreis ­
  zu  erweitern  und  auch  ihm  ihre  Pforten  zu  öffnen.
Aber  wie  soll  die  Medizin  von  heute  ihr  diese  verschaffen,  wo  die
Prognosenstellung  über  das  Krankenbett  hinaus  noch  so  im  argen
liegt,  daß  unzählig  allein  die  prognostischen  Gebiete  sind,  innerhalb
deren  man  mit  ebenso  vielem  Recht  einen  Antragsteller  heute  noch
als  gesund  versichern  oder  als  gefährdet  abweisen  kann.  Hier  wird
eine  Aufgabe  der  Medizin  gestellt,  die  sie  aus  sich  heraus  nicht  zu
lösen  vermag,  die  aber  von  ihr  gelöst  werden  kann,  wenn  sie  sich
mit  der  Versicherungsmathematik  zur  gemeinsamen  Arbeit
verbindet,  denn  da  kommt  als  mächtiger  helfender  Faktor  die
Prognose  als  Abstraktion  aus  dem  ungeheuren  statistischen  Material
der  Gesellschaften  hinzu,  und  in  dieser  Vereinigung  wird  als  Versicherungsmedizin ­
  die  Medizin  erst  das,  was  die  Lebensversicherung
von  ihr  erwartet:  die  Lehrmeisterin  und  Führerin  auf  dem  Wege
des  täglich  dringender  werdenden  Fortschritts.  Und  ähnliche  Aufgaben, ­
  wie  hier  für  die  Lebensversicherung,  sind  der  Versicherungsmedizin ­
  auch  für  die  Unfall-  und  Invalidenversicherung  erwachsen.
Aber  nur  mit  Hilfe  von  oft  wiederholten  und  systematisch
geordneten  Beobachtungen  und  nur  unter  Mitwirkung  vieler  Kräfte
sind  sie  zu  lösen,  und  deshalb  haben  wir  uns  hier  vereinigt,  und
deshalb  ist  die  Fachabteilung  für  Versicherungsmedizin  ins  Leben  gerufen ­
  worden.«
Zwei  Aufgaben  sind  es  danach,  die  der  Versicherungsmedizin
gestellt  sind:  auf  der  einen  Seite  hat  sie  als  Wissenschaft  zu
erforschen,  d.  h.  die  Unterlagen  zu  schaffen,  die  eine  schärfere
Diagnose  und  eine  weitergehende  Prognosenstellung  als  heute  gestatten, ­
  auf  der  anderen  Seite  hat  sie  das  Erforschte  als  Lehrgegenstand ­
  für  eine  bessere  Vor-  und  Ausbildung  der  die  Vorarbeit ­
  leistenden  Ärzte,  der  Vertrauensärzte,  zu  verwerten.
Die  erste  Aufgabe  ist  lediglich  eine  interne  Angelegenheit  der
Versicherungsgesellschaften,  der  Fachabteilung,  selbst,  denn  sie  betrifft
nur  die  Ärzte,  die  an  Direktionsstelle  arbeiten  oder  sich  sonst  wissenschaftlich ­
  mit  der  Versicherungsmedizin  beschäftigen.  Ihnen  liegt  mit
dem  Mathematiker  ob,  die  Grundlagen  zu  schaffen,  auf  denen  ein
gedeihlicher  Fortschritt  der  wissenschaftlichen  Lebensversicherung
sich  ermöglichen  läßt.  Sie  haben  erst  festzustellen,  welchen  Einfluß
bestimmte  Krankheiten,  Krankheitsanlagen,  die  Erblichkeit,  der  Beruf
        <pb n="23" />
        22

Florschütz,  Unterricht  in  VorsieherungKinodizin.

usw.  auf  die  Lebensdauer  ausüben,  bevor  diese  dazu  übergehen
kann,  den  Kreis  der  Versicherungsnehmer  von  heute  zu  erweitern
und  auch  den  gesundheitlich  Minderwertigen,  der  sich  zu  versichern
wünscht,  wenn  auch  mit  anderen  Bedingungen,  zu  versichern.  Denn
dazu  reichen  weder  die  Einzelerfahrungen  der  klinischen  Medizin,
noch  auch  ihre  prognostischen  Untersuchungsmethoden  von  heute
aus,  welche  es  nur  in  den  seltensten  Fällen  ermöglichen,  die  Widerstandskraft ­
  eines  Antragstellers  auf  Jahre  hinaus  objektiv  festzustellen.
Die  Lebensversicherung  ist  eine  Wahrscheinlichkeitsrechnung, ­
  und  das  und  nichts  anderes  ist  ihre  Medizin.  Die
Unterlagen  der  Rechnung  aber  gibt  nur  die  Statistik,  die  Bearbeitung
des  reichlichen  Materials,  das  in  den  Versicherungs-  und  Sterbefallpapieren ­
  der  Gesellschaften  aufgespeichert  ist.  Quantitativ  und  qualitativ
hat  sie  es  zu  sichten,  quantitativ,  um  sich  die  Frage  zu  beantworten,
wie  hat  sich  ein  großer  Bestand  von  Versicherten  im  Laufe  der
Jahre  durch  den  Tod  gelichtet,  qualitativ,  um  den  erkennbaren  Ursachen ­
  nachzugehen,  die  zu  den  endlichen  Erkrankungen  und  Todesursachen ­
  mit  Wahrscheinlichkeit  geführt  haben.  Kennt  sie  erst  diese
Bedingungen  mit  einiger  Sicherheit,  und  das  Ungeheure  ihres
Materials  bürgt  für  ein  endliches  Resultat,  so  hat  sie  das  erreicht,
was  sie  beabsichtigt,  die  sichere  Auswahl,  mit  der  sie  aber  auch
losgelöst  von  den  Vorurteilen  der  Einzelbeobachtungen  die  Pforten
der  Versicherung  auch  denen  eröffnen  kann,  die  sie  jetzt  beim
Mangel  der  Kenntnis  von  der  ihnen  zukommenden  Lebensprognose
von  ihr  fernhalten  muß.
Unterstützung  von  außen  kann  ihr  bei  diesen  Arbeiten  nicht
werden,  und  so  sind  auch  Vorschläge  für  eine  theoretische
oder  praktische  Förderung  der  ersten  Aufgabe  in  dem
Rahmen  dieses  Referates  nicht  zu  machen.
Anders  bei  der  zweiten  Aufgabe.
Jede  Statistik  ist  ohne  Wert,  wenn  sie  nicht  aus  einwandfreien
Unterlagen  gewonnen  ist,  und  alle  aus  ihr  gewonnenen  Erfahrungen
werden  nutzlos,  wenn  sie  nicht  auf  Fälle  angewendet  werden  können,
die  dieselben  Vorbedingungen  der  Sicherheit  wie  jene  selbst  bieten.
Diese  Sicherheit  geben  kann  aber  nur  der  Vertrauensarzt.  Er  ist
die  Auskunftsperson,  auf  die  der  Gesellschaftsarzt  sein  Urteil  stützen
muß,  durch  seine  Augen  allein  lernt  er  den  Antragsteller  medizinisch
kennen.  Seine  Aufgabe  ist,  zu  erfragen,  zu  beobachten,  zu  untersuchen ­
  und  das  Gefundene  richtig  und  ausführlich  in  einem  Gutachten ­
  zu  beschreiben.  Zweifellos  untersucht  aber  der  Vertrauensarzt ­
  am  besten,  der  weiß,  worauf  es  ankommt,  und  ankommen  kann  es
in  der  Lebensversicherung  immer  nur  auf  die  Prognose.  Von  Wert
ist  aber  immer  nur  die,  die  auf  die  volle  Kenntnis  des  Sachverhaltes
hin  ausgesprochen  wird,  und  eben  dieser  ihr  Aufbau  aus  allen  Ergebnissen ­
  einer  genauen  Untersuchung  erklärt  es,  daß  jeder  Fehler
im  einzelnen  auch  die  Richtigkeit  des  Endergebnisses  in  Frage  stellen
muß.  Deshalb  müssen  die  Vertrauensärzte  darauf  hingewiesen  werden,
daß  sie  lediglich  für  eine  Prognose  arbeiten,  sie  müssen  es,  weil  sie
auf  der  Universität  fast  nur  in  ätiologischer,  diagnostischer  oder
        <pb n="24" />
        Florschiitz,  Unterricht  in  Versicherungfunediziii.

23

therapeutischer  Richtung  zu  arbeiten  gelernt  haben  und  ihnen  am
Krankenbett  der  Klinik  die  Krankheit  ein  wesentlicherer  Begriff  geworden ­
  ist  als  der  ganze  Mensch.  Es  muß  ihnen  erst  gelehrt  werden,
worauf  die  Lebensversicherung  bei  ihren  Untersuchungen  Wert  legt,
denn  wohin  soll  diese  kommen,  wenn  jene  Lehren  folgen,  die  für
die  Lebensversicherung  geradezu  gefährlich  werden  müssen.  Ich
erinnere  hier  nur  an  die  Angriffe,  denen  diese  bis  in  die  jüngste  Zeit
hinein  von  seiten  der  Bakteriologen  ausgesetzt  war,  weil  sie  einen
veralteten  Standpunkt  einnähme  und  der  Erblichkeit  und  Disposition
eine  zu  große  Wichtigkeit  bei  der  Auswahl  der  Risiken  zuerkenne,
ja  diesen  in  bezug  auf  die  Nachkommen  tuberkulöser  Eltern  geradezu
als  einem  Dogma  folge,  an  dem  die  Ära  der  Infektionstheorie  der
Tuberkulose  nicht  das  mindeste  zu  mildern  vermocht  hätte.  Hier
muß  z.  B.  den  Vertrauensärzten  gesagt  werden,  daß  die  Lebensversicherungsmedizin ­
  das  in  ihren  Rechnungen  immer  als  zufällig
behandelte  Moment  der  Krankheitsauslösung  auch  nach  wie  vor
der  Tuberkulose  gegenüber  als  zufällig  zu  behandeln  hat;  daß  sie  nicht
die  Frage  interessiert,  ob  das  Trinken  der  Milch  von  perlsüchtigen
Kühen  oder  der  Verkehr  mit  Schwindsüchtigen  das  Ilauptmoment
der  Krankheitsauslösung  ist,  daß  für  sie  nur  die  Frage  von  Wert  ist,
welche  Konstitutionszustände  rufen  am  Individuum  die  Veranlagung
zur  Schwindsucht  hervor,  und  welches  sind  die  Wege,  sie  am  Individuum ­
  zu  erkennen.  Denn  unerschütterlich  hält  sie  an  dem  Standpunkt ­
  fest,  daß  nicht  die  Infektion  allein  imstande  ist,  eine  Erkrankung ­
  hervorzurufen,  daß  dazu  vor  allem  gehört,  daß  das  infizierte
Individuum  auch  erkrankungsfähig  ist.  Diese  Krankheitsanlage
war  und  ist  ihr  der  Begriff,  um  den  sich  für  sie  alles  dreht,  die
Widerstandskraft  des  Individuums  im  Kampfe  gegen  die  krankheitsauslösende
  Energie  des  Erregers.  Zu  sagen,  worauf  diese  beruht,
ist  mehr,  als  die  Versicherungsmedizin  kann,  aber  nie  war  ihr  die
Heredität  und  die  Disposition  »eine  Krücke  der  Faulheit!«,  sondern
nur  stets  die  Quelle  des  Studiums,  und  so  haben  zahlreiche  statistische ­
  Arbeiten  bereits  zu  Resultaten  geführt,  die  gebieterisch
darauf  dringen,  daß  dem  allgemeinen  Habitus  bei  der  vertrauensärztlichen ­
  Untersuchung  nach  wie  vor  die  allergrößte  Aufmerksamkeit
zuzuwenden  ist.
Und  wie  wird  gerade  er  von  den  Vertrauensärzten  so  häufig
als  chose  négligeable  behandelt!  Eine  wie  beredte  Sprache  sprechen
hier  unsere  Formulare,  das  einzige  Mittel,  mit  dem  wir  auf  die
Vertrauensärzte  einwirken  und  ihnen  unsere  Wünsche  übermitteln
können.  Sollte  man  nicht  meinen,  daß  hier  eine  einfache  Frage  genügen ­
  müßte,  um  eine  brauchbare  Antwort  zu  erhalten,  da  doch
jeder  Arzt  weiß,  daß  man  selbst  am  Krankenbett  die  Prognose  nur
in  den  wenigsten  Fällen  aus  dem  Befunde  allein  stellen  kann,  daß
in  den  meisten  Fällen  der  allgemeine  Eindruck,  der  allgemeine  Status
das  für  die  Prognose  in  erster  Linie  mitentscheidende  Moment  ist.
Ein  Heer  von  Unterfragen  wird  notwendig,  deren  Zusammenfassung
erst  ein  Urteil  über  den  Habitus  gestattet,  und  auch  die  Einführung
der  körperlichen  Messungen  hat  keine  durchgreifende  Änderung  ge-
        <pb n="25" />
        24

Florsehiitz.  Unterricht  in  Vcrsichcrimgsmedizin.

bracht,  weil  in  sehr  vielen  Fällen  auf  diese  kein  Verlaß  ist.  Nicht
aus  Opposition  wird  von  den  Vertrauensärzten  die  Messung  leichthin
behandelt,  sie  halten  nichts  von  ihr,  weil  sie  ihrer  sonst  in  ihrer
praktischen  Tätigkeit  ohne  Schaden  ganz  entraten  können,  und  die
außerordentliche  Wichtigkeit,  die  sie  für  die  Versicherungsmedizin
hat,  ihnen  nicht  zum  Bewußtsein  gebracht  ist.  Und  wie  hier,  ist  es
mit  vielen  anderen  Abschnitten  und  Fragen  des  Formulars  auch.
Bereits  hat  es  einen  Umfang  angenommen,  der  an  die  Grenze  des
Möglichen  zu  reichen  scheint  —  und  doch  macht  sich  fast  jedes
Jahr  eine  nach  den  neu  sich  herausstellenden  Bedürfnissen  redigierte
Auflage  notwendig.  Die  Schuld  der  Versicherungsgesellschaften  sind
die  umfangreichen  Formulare  nicht,  sie  sind  lediglich  in  der  mangelnden ­
  Vorbildung  der  Vertrauensärzte  für  ihr  Amt  begründet.  Und
eben  jetzt  hat  der  Ärztetag  den  aus  seiner  Mitte  eingebrachten  Antrag ­
  angenommen,  unsere  Formulare  wieder  einmal  einer  Revision
zu  unterziehen.  Nach  welcher  Richtung  und  von  welchen  Gesichtspunkten ­
  aus  diese  vor  genommen  werden  wird,  darüber  brauchen  wir
nach  den  Erfahrungen  der  Ärztetage  von  1894  und  1895  keinen
Augenblick  im  Zweifel  zu  sein;  wir  werden  lediglich  aus  den  Verhandlungen ­
  das  eine  wieder  mit  nach  Hause  nehmen,  daß  den  Ärzten
das  richtige  Verständnis  für  die  wirkliche  Sachlage  zum  guten  Teil
noch  abgeht.  Denn  daß  die  Formulare  nur  der  Spiegel  ihrer  heutigen
Vorbildung  in  der  Versicherungsmedizin  sind,  diese  Erkenntnis  liegt
ihnen  fern,  und  vergeblich  werden  wir  auf  eine  Revision  dringen,
die  hier  ihren  Angriffspunkt  sucht.  Noch  möchte  ich  nicht  an  die
Perspektive  glauben,  die  der  bekannte  innere  Kliniker  Professor  Stokvis
auf  dem  Amsterdamer  Kongresse  der  Versicherungsärzte  gezeichnet
hat,  aber  im  Hinblick  auf  den  kommenden  Ärztetag  mag  es  gut  sein,
an  seine  Worte  zu  erinnern.  »Ich  weiß  es  recht  wohl«,  sagte  er,  »daß
Untersuchungen,  wie  die  Lebensversicherung  sie  braucht,  heute  nur
als  ein  Ideal  existieren,  aber,  ohne  ein  Prophet  sein  zu  wollen,
sehe  ich  doch  voraus,  daß  es  noch  greifbare  Gestalt  annehmen  wird,
daß  die  Lebensversicherungs-Gesellschaften,  sich  bewußt,  daß  ihr
weiterer  Ausbau  nur  auf  der  zuverlässigsten  Grundlage  der  peinlichsten ­
  Untersuchung  möglich,  sich  vereinigen  werden,  um  Institute
zu  gründen,  in  denen  sie  alle  ihre  Antragsteller  und  dann  unter
Anwendung  aller  medizinischen  Hilfsmittel  untersuchen  lassen
werden.«
Was  not  tut,  ist  nicht  die  Revision  der  Formulare,
sondern  die  Belehrung  der  Ärzte,  ihre  Erziehung  zu  den
Aufgaben,  die  sie  als  Vertrauensärzte  zu  lösen  haben.  Ist  das  Ziel
erreicht,  dann  können  auch  die  Formulare  sich  wesentlich  vereinfachen. ­
  Aber  nicht  einfach  ist  der  Weg,  auf  dem  diese  Belehrung
zu  erreichen  ist.  An  den  verschiedensten  Versuchen  hat  es  schon
längst  nicht  gefehlt,  und  recht  brauchbar  hat  sich  der  erwiesen,  den
z.  B.  die  Gothaer  Lebensversicherungs-Bank  mit  ihren  monatlichen
Mitteilungen  an  die  Vertrauensärzte,  den  sogenannten  Monatsblättern,
unternommen  hat.  Nur  handelt  es  sich  hier  immer  um  einen  beschränkten ­
  Kreis  von  Ärzten,  während  jeden  Augenblick  jeder  Arzt
        <pb n="26" />
        Florschütz,  Unterricht  in  Vcrsichcmngsinedizin.

25

zu  einer  vertrauensärztlichen  Untersuchung,  zur  Ausstellung  eines
Totenberichts  herangezogen  werden  kann  und  dann  seiner  Aufgabe
gänzlich  unvorbereitet  gegenübersteht.  Deshalb  ist  der  Wunsch  laut
geworden,  daß  bereits  auf  den  Universitäten  Vorkehrungen  getroffen ­
  werden  möchten,  die  die  Unterrichtung  der  Medizinstudierenden ­
  in  der  Versicherungsmedizin  ermöglichen,  und  am
weitesten  geht  hier  der  Kaiserliche  Rat  Sigmund  Reich,  der  in  seinen
Referaten  über  das  österreichisch-ungarische  Versicherungswesen  seit
1901  immer  von  neuem  wieder  die  Errichtung  von  Lehrkanzeln
für  die  Versicherungsmedizin  an  den  Universitäten  direkt  fordert.
Seine  Begründung  gibt  ein  so  anschauliches  Bild  von  den  Erfahrungen, ­
  die  die  Gesellschaften  unseres  Nachbarreichs  gemacht
haben,  daß  es  mir  hier  gestattet  sein  mag,  sie  auszugsweise  zu
zitieren.  Er  schreibt:  &amp;gt;Es  gibt  bei  uns  kaum  einen  Arzt,  welcher
nicht  in  die  Lage  käme,  für  irgend  eine  private  oder  öffentliche  Versicherungsgesellschaft ­
  ein  Gutachten  oder  einen  Bericht  abzugeben.
Alle  diese  Herren  bringen  von  der  Universität  nur  vage  Vorstellungen
über  die  speziellen  Aufgaben  von  Versicherungsärzten  mit,  so  daß
sie  sich  nur  autodidaktisch  und  oft  mühsam  in  das  schwierige  neue
Gebiet  einarbeiten  können.  Nun  haben  sich  nicht  nur  jene  Arzte
mit  den  Versicherungssachen  zu  befassen,  welche  als  Vertrauensärzte
für  die  erwähnten  Institute  tätig  sind,  es  kommen  auch  die  anderen,
namentlich  jüngeren  Ärzte  nur  zu  häufig  in  die  Lage,  Rarere  und
Gutachten  in  Assekuranzangelegenheiten  abzugeben,  welche  sich  beruflich ­
  noch  nicht  damit  befaßt  haben.  Die  praktischen  Ärzte  haben
über  Unfälle  Berichte  zu  liefern,  Krankengeschichten  zu  verfassen
und  Gutachten  abzugeben.  Zahlreiche  durchgeführte  Prozesse,  eine
Menge  von  Mißhelligkeiten  und  Unannehmlichkeiten  für  die  intervenierenden ­
  Ärzte  usw.  würden  leicht  vermieden  werden,  wenn  die
zu  Rate  gezogenen  Ärzte  genügende  Kenntnisse  in  der  Versicherungsmedizin ­
  erworben  hätten.  Die  heiklen  Fragen  der  traumatischen
Neurose,  der  Simulation  und  Übertreibungen,  die  Feststellung  objektiver ­
  Merkmale  eines  Unfalls  und  seiner  wahrscheinlichen  Spätfolgen
erfordern  spezielle  Kenntnisse.  Ohne  dieselben  kann  der  Arzt  leicht
das  Opfer  seines  guten  Glaubens  an  die  Beteuerung  seines  Patienten
werden  und  gelegentlich  der  erwähnten  Entscheidungsklagen  vor  der
Öffentlichkeit  sich  bloß  gestellt  sehen.  Alles  dies  ist  nur  möglich,
weil  der  Arzt  sich  mit  den  in  Betracht  kommenden  Versicherungsgebieten ­
  nicht  vertraut  gemacht  hat,  weil  man  ihn  gar  nicht  in  die
Lage  setzte,  sich  mit  den  einschlägigen  Fragen  zu  befassen.  Zu
spät  erfährt  er  erst  den  Wert  der  Kenntnis  dieser  Materie.  Es  geht
darum  nicht  länger  an,  daß  diese  Fragen  länger  noch  auf  den
Kliniken  vernachlässigt  werden.  Sie  gehören  genau  so  zur  praktischen ­
  Ausbildung  des  Mediziners  wie  die  Kunst,  ein  Rezept
richtig  abzufassen.  Es  ist  aber  klar,  daß  dieser  Unterricht  nicht
durch  fakultative  Lehrkurse  geboten  werden  dürfe,  auch  sollte
das  nicht  Sache  der  einzelnen  Fachkliniken  sein,  sondern  er  müßte
obligatorisch  und  systematisch  an  eigenen  Lehrkanzeln  erteilt
werden.«
        <pb n="27" />
        Florsehiitz,  Unterricht  in  Versicherungsniedizin.

20
In  Deutschland  ist  es  Stolper  gewesen,  der  in  seiner  bereits
zitierten  Vorlesung  für  den  akademischen  Unterricht  der  Versicherungsmedizin ­
  eintritt,  doch  will  er  ihn  der  Staatsarzneikunde ­
  angegliedert  wissen.  Für  die  Lebens  versichern  ng  haben
wir  diese  Anschauung  als  eine  verfehlte  bereits  zurückgewiesen,  aber
auch  für  die  Unfallversicherung  halten  wir  seine  Vorschläge  für
unausführbar,  wie  wir  weiter  unten  des  näheren  noch  darlegen
werden.  Dort  werden  wir  uns  auch  mit  der  Forderung  Reichs  noch
zu  befassen  haben,  soweit  die  Lebensversicherung  nicht  mit  in  den
Begriff  der  Versicherungsmedizin  eingeschlossen  ist.  Für  diese  erkennt ­
  er  vollständig  richtig,  wo  der  Hebel  einzusetzen  ist,  wenn  sie
gefördert  werden  soll,  aber  ich  glaube,  daß  er  irrt,  wenn  er  meint,
daß  ein  Universitätslehrstuhl  für  sie  das  richtige  Förderungsmittel
ist.  Denn  wir  halten  die  Medizin  studierend  en  durchaus  für  noch
nicht  so  weit  vorgebildet,  daß  sie  mit  Nutzen  ein  derartiges  Kolleg
besuchen  könnten,  dort  müssen  fertige  Ärzte  sitzen.  Die  Universität
ist  auch  nicht  dazu  da,  Spezialfächer  zu  pflegen;  ihre  Aufgabe  ist
schon  groß  genug,  wenn  sie  den  Grundstein  für  ein  allgemeines
Wissen  legen  will.  Soll  die  Versicherungsmedizin  der  Lebensversicherung ­
  mit  Nutzen  gelehrt  und  so  gefördert  werden,  so  setzt
sie  bei  den  Lehrern  eine  durch  und  durch  technische  Vorbildung,
bei  den  Lernenden  ein  abgeschlossenes,  klinisches  Studium  voraus.
Ich  bin  daher  stets  dafür  eingetreten,  daß  die  Gesellschaftsärzte ­
  durch  Fortbildungskurse  für  praktische  Ärzte  die
Förderung  der  Lebensversicherungs-Medizin  in  die  Hand
nehmen  sollten.  Solange  das  freilich  nur  auf  ganz  privatem
Wege  geschehen  kann,  ist  der  Erfolg  hinsichtlich  der  Zahl  der  Zuhörer ­
  ein  sehr  problematischer;  —  gelänge  es  daher,  die  Regierungen ­
  dafür  zu  gewinnen,  daß  die  eben  ins  Leben  gerufenen
Akademien  für  praktische  Medizin  die  Lebensversicherungs-Medizin
  als  einen  besonderen  Lehrgegenstand  mit  in  ihren
Lehrplan  aufnähmen,  so  wäre  damit  die  Vor-  und  Ausbildung  der
kommenden  Ärzte  als  Vertrauensärzte  gewährleistet,  gleichzeitig  aber
auch  der  Rückhalt  gewonnen,  in  den  jetzt  mit  den  Akademien  verbundenen ­
  Fortbildungskursen  für  praktische  Ärzte  die  Lebensversicherungs-Medizin ­
  zur  besseren  und  ausgiebigeren  Geltung  zu
bringen.  Die  Akademien  haben  die  Aufgabe,  den  Arzt  in  das  Verständnis ­
  seiner  Berufsaufgaben  und  Pflichten  einzuführen,  und  zu
diesen  gehören  auch  die  eines  Vertrauensarztes  für  die  Lebensversicherung. ­
  In  den  Akademien  ist  die  Stätte,  wo  die  Lebensversicherungs-Medizin ­
  allein  mit  Vorteil  gelehrt  werden
kann,  und  zur  Erreichung  dieses  Zieles  die  Unterstützung
Sr.  Exzellenz  des  Herrn  Staatssekretärs  Grafen  von  Posadowsky
  zu  erbitten,  wäre  der  Vorschlag,  den  ich  Ihnen  im
Interesse  ihrer  Förderung  zu  machen  hätte.
Wenn  wir  so  für  die  Lebensversicherungs-Medizin  den  Unterricht
an  den  Akademien  in  Anspruch  nehmen,  wenn  wir  fordern,  daß  der
fertige  Arzt  erst  der  Zuhörer  sei,  dem  sie  gelehrt  werden  soll,  so
gilt  das  nicht  auch  für  die  Unfallversicherungs-Medizin.
        <pb n="28" />
        Florsehiitz,  Unterricht  in  Versicherungsmedizin.

27

Sie  ist  eben  von  jener  ganz  wesentlich  verschieden.  Die  Lebensversicherungs-Medizin ­
  bildet  sich  als  Wissenschaft  selbständig ­
  fort  und  verlangt  von  dem  Arzte,  daß  er  nach  ihren  Anweisungen ­
  einen  gesunden  Menschen  untersuchen  und  unter
diesem  Gesichtspunkte  begutachten  soll,  setzt  also  ein  fertiges,  abgeschlossenes ­
  medizinisches  Studium  voraus;  die  Unfallversicherungs-Medizin ­
  dagegen  hat  sich  von  vornherein  theoretisch  und
praktisch  mit  dem  kranken  Menschen  zu  befassen;  ihr  Lehrgang
fällt  daher  so  naturgemäß  mit  dem  medizinischen  Studium
der  Universität  zusammen,  daß  sie  von  ihm  gar  nicht  getrennt
werden  kann.  So  wenig  aber  bei  diesem  ein  Dozent  ausreicht,
um  in  allen  Sätteln  gerecht  die  gesamte  Medizin  zu  lehren,  so
wenig  kann  ein  Lehrstuhl  genügen,  um  der  gesamten  Unfallheilkunde ­
  gerecht  zu  werden.  Es  gibt  keine  Spezialität  in  dem
großen  Haushalt  der  Gesamtmedizin,  die  sich  nicht  theoretisch  und
praktisch  mit  dem  Unfall  und  seinen  Folgen  zu  beschäftigen  hätte,
und  so  läßt  sich  auch  nicht  die  Forderung  Reichs,  ebensowenig  wie
die  Stolpers,  in  die  Wirklichkeit  übertragen.  Die  Unfallversicherungs-Medizin
  zerfällt  eben  in  so  viele  Teile,  als  es  medizinische  Spezialfächer ­
  gibt,  und  jedes  von  diesen  verlangt  sein  besonderes  Studium,
seinen  besonderen  Lehrer.  Wenn  jetzt  noch  die  Ausbildung  der
Studenten  durch  diese  zu  wünschen  übrig  läßt,  so  liegt  es  nur  daran,
daß  die  Lehre  vom  Unfall  und  seinen  Folgen  noch  zu  neu
ist,  daß  erst  Erfahrungen  auf  diesem  noch  wenig  angebauten  Gebiet
gesammelt  werden  mußten.  Die  jetzt  heranreifende  Generation  der
Dozenten  ist  bereits  unter  der  sozialen  Gesetzgebung  groß  geworden,
und  es  ist  zweifellos,  daß  sie  sich  ganz  anders  dieses  Lehrgegenstandes ­
  bemächtigen  werden  als  die  jetzigen  Professoren,  denen  es
nur  beschieden  war,  vorerst  die  Erfahrungen  mitzusammeln.
Sicher  aber  sind  diese  Erfahrungen  auf  einzelnen  Gebieten  bereits ­
  so  zahlreiche,  daß  es  recht  gut  möglich  ist,  sie  im  Zusammenhang ­
  mit  dem  medizinischen  Unterricht  schon  jetzt  zu  verwerten  —
und  hier  kommt  der  privaten  Unfallversicherung  die  soziale  Gesetzgebung ­
  zu  Hilfe  —,  der  Lehrplan  der  Akademien  sieht  derartige
Vorlesungen  bereits  vor,  und  auch  der  alten  Forderung  des  Deutschen
Ärztetages,  daß  die  angehenden  Ärzte  in  die  soziale  Gesetzgebung ­
  eingeführt  und  auf  ihre  Bedeutung  für  ihre  spätere  Tätigkeit ­
  hingewiesen  werden  sollen,  wird  dort  genügt  werden.  Die  private ­
  Unfallversicherung  darf  aber  das  Vertrauen  haben,  daß  auch
ihre  Interessen  damit  am  besten  gewahrt  und  gefördert  werden.
        <pb n="29" />
        2H

Bisehoff,  Dio  Forderungen  der  Praxis.

Referat  von  Direktor  Dr.  D.  Bi  sch  off  (Leipzig)
betreffend
Die  Forderungen  der  Praxis.
Es  ist  durchaus  nicht  das  erste  Mal,  daß  der  heute  zur  Verhandlung ­
  stehende  Gegenstand  die  Fachwelt  beschäftigt.  Bei  verschiedenen ­
  Gelegenheiten  haben  bereits  früher  Theoretiker  und
Praktiker  ihr  Urteil  über  die  Frage  abgegeben,  wie  die  Versicherungswissenschaft ­
  am  besten  gefördert  werden  könnte.  Diese  früheren
Urteile  sind  in  der  Schrift  des  Herrn  Dr.  Manes  in  dankenswerter
Weise  zusammengestellt  und  verarbeitet  worden  ;  dort  findet  man
sehr  brauchbares  Material  für  die  Zwecke  der  heutigen  Tagung.
Dieses  Material  aber  darf  ich  wohl  als  bekannt  voraussetzen,  so
daß  ich  dasselbe  hier  übergehen  kann.  Für  mich  handelt  es  sich
an  dieser  Stelle  nur  darum,  meinen  besonderen  Standpunkt  zu
der  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Frage  darzulegen.  Dieser
Standpunkt  ist  der  des  Versicherungspraktikers.  In  dieser  Beziehung ­
  folge  ich  dem  Beispiel  der  geehrten  Herren  Mitreferenten,
die  auch  das  heutige  Thema  von  ihrem  Berufsstandpunkte  aus  betrachtet ­
  haben.  Eine  derartige  Betrachtung  erscheint  mir  auch  für
das  Referentenkollegium  am  fruchtbarsten  zu  sein,  und  außerdem
wird  auf  diese  Weise  den  Wiederholungen  einigermaßen  vorgebeugt.
Die  Fragestellung,  wie  sie  uns  heute  interessiert,  weicht  ein
wenig  ab  von  dem  bei  früherer  Gelegenheit  behandelten  Problem.
Die  zur  Verhandlung  stehende  Frage  ist  bekanntlich  von  einer
hohen  Regierungsstelle  aufgeworfen  worden.  Sie  ist  also  wohl  in
der  Hauptsache  in  dem  Sinne  gemeint:  Was  soll  der  Staat,  was
soll  insbesondere  die  Reichsregierung  zur  Pflege  der  Versicherungswissenschaft ­
  unternehmen?  Ich  meine  aber,  diese  Frage  läßt  sich
nicht  unabhängig  von  der  allgemeinen  Frage  beantworten,  wie
denn  überhaupt  die  Versicherungswissenschaft  am  besten  in  Pflege
genommen  werden  könnte.  Die  Richtlinien  dieser  allgemeinen
Wissenschaftspflege  haben  auch  zu  gelten  für  alle  staatlichen  Unternehmungen ­
  auf  diesem  Gebiete.  Und  weiter:  Wenn  man  klarstellen
will,  welche  Rolle  denn  überhaupt  der  Staatstätigkeit  bei  der  Förderung ­
  unserer  Wissenschaft  zufällt,  so  muß  man  auch  einen  Überblick ­
  darüber  besitzen,  welche  anderen  Faktoren  denn  auf  diesem
Gebiete  mitzuwirken  haben.  Nur  auf  diesem  allgemeineren  Hintergründe ­
  kann  man  meines  Erachtens  die  vorliegende  Frage  zweckmäßig ­
  zur  Beantwortung  bringen.  Ich  möchte  daher  diese  Frage
nach  der  staatlichen  Pflege  der  Versicherungswissenschaft  hier  in
einen  etwas  weiteren  Rahmen  einspannen,  als  dies  seitens  der
Herren  Mitreferenten  geschehen  ist.
Wenn  wir  die  Förderung  der  Versicherungswissenschaft  ins
Auge  fassen,  so  müssen  wir  dabei  zweierlei  auseinanderhalten,  wie
dies  auch  Herr  Regierungsrat  Pietsch  bereits  getan  hat.  Einmal
        <pb n="30" />
        Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

29

handelt  es  sich  darum,  die  Entwicklung  der  Versicherungswissenschaft ­
  zu  fördern,  zweitens  aber  hat  sich  die  Förderung  zu  erstrecken ­
  auf  die  Verbreitung  der  versicherungswissenschaftlichen
Kenntnisse.
Zunächst  die  Förderung  der  Entwicklung  unserer  Wissenschaft, ­
  Diese  Entwicklung  soll  eine  Vervollkommnung  der  wissenschaftlichen ­
  Erkenntnis  sein.  Wir  fragen  uns  da,  in  welchem
Sinne  soll  sie  vor  sich  gehen  und  mit  welchen  Mitteln  kann  sie
betrieben  werden?
Auf  die  Frage,  in  welchem  Sinne  die  Entwicklung  der  Versicherungswissenschaft ­
  gefördert  werden  muß,  läßt  sich  eine  kurze
Antwort  geben:  Die  Theorie  soll  auf  Grund  ihrer  fortschreitenden
Entwicklung  bewirken,  daß  das  Versicherungswesen  immer  vollkommener ­
  gestaltet  wird,  daß  seine  Zweckmäßigkeit,  seine  Nützlichkeit, ­
  seine  Gemeinnützigkeit  sich  vermehrt.  Dieser  praktischen  Aufgabe ­
  muß  unsere  Versicherungswissenschaft  in  immer  höherem  Maße
genügen;  ihr  Zweck  ist  und  bleibt  der,  daß  sie  tüchtige  Fortschritte
auf  dem  gesamten  Gebiete  der  Versicherungspraxis  zeitigt.
Will  die  Versicherungswissenschaft  diesem  Zwecke  wahrhaft
gerecht  werden,  so  bedarf  sie  in  möglichst  hohem  Maße  einer  genauen
Berücksichtigung  der  wirklichen  Verhältnisse  des  Versicherungswesens, ­
  wie  solche  in  dem  Getriebe  dieses  großen  Verkehrsgebietes
täglich  hervortreten.  Bei  einer  ungenügenden  Beachtung  eben  dieser
Wirklichkeit  arbeitet  die  Wissenschaft  mit  falschen  Voraussetzungen
und  verfehlt  so  ihr  Ziel.
Es  kommt  z.  B.  auf  unserem  Gebiete  darauf  an,  daß  die  vorhandenen ­
  Bedürfnisse  und  Interessen  genaue  Beachtung  seitens
der  Wissenschaft  finden.  Die  vielgestaltigen,  wandelbaren  Wünsche
der  Versicherungsbedürftigen,  denen  das  Versicherungswesen  zu  genügen ­
  hat,  wollen  genau  gekannt  sein.  Nicht  minder  ist  beispielsweise ­
  eine  Kenntnis  aller  jener  Ausbeutungsbestrebungen  erforderlich,
mit  denen  wir  es  täglich  bei  dem  versicherungssuchenden  und  versicherten ­
  Publikum  zu  tun  haben.  Ferner  bedarf  es  eines  klaren,
vorurteilsfreien  Einblicks  in  die  Interessen  der  Versicherer,  in  die
Existenzbedingungen  und  Betriebserfordernisse  der  Versicherungsgesellschaften, ­
  in  die  Verhältnisse  des  Wettbewerbs  auf  dem  Versicherungsmarkte ­
  usw.  ;  die  Wissenschaft  muß  sich  im  klaren
darüber  sein,  welche  berechtigten  Wünsche  und  Bestrebungen  hier
in  Frage  kommen  und  welche  unberechtigten  Neigungen  hier  und
da  bestehen.  Und  auch  die  Interessen  des  gewaltigen  Mitarbeiterapparats ­
  dürfen  seitens  der  Wissenschaft  in  keiner  Weise  verkannt
werden.  Der  Innen-  und  Außendienst  des  Versicherungsgewerbes
umfaßt  Tausende  und  Abertausende  von  Staatsbürgern,  die  mit  ihren
Familien  hier  in  fleißiger  Arbeit  die  erforderliche  Existenz  suchen.
Dieses  und  manches  andere  muß  die  Theorie  kennen  und  berücksichtigen, ­
  wenn  sie  wahrhaft  gedeihlich  wirken  soll.  Aber  die
Kenntnis  dieser  Individualinteressen  genügt  für  sie  noch  nicht
zu  einem  wirklich  fruchtbaren  Schaffen.  Ich  behaupte:  das  soziale
        <pb n="31" />
        jo

Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

Interesse,  das  bei  der  Behandlung  dieser  rivalisierenden  Einzelinteressen ­
  maßgeblich  zu  sein  hat,  will  hier  ebenso  klar  erkannt
sein  auf  Grund  einer  unbefangenen,  einsichtsvollen  Würdigung  der
tatsächlichen  Verhältnisse.  Bei  dem  Mangel  richtiger  sozialer  Zweckvorstellungen ­
  und  Zielsetzung  kann  uns  die  Versicherungswissenschaft ­
  keinesfalls  den  rechten  Nutzen  gewähren.
Das  klingt  vielleicht  recht  theoretisch,  ist  aber  von  außerordentlicher ­
  praktischer  Bedeutung.  Diese  Seite  der  Sache  wird
trotzdem  mannigfach  übersehen  oder  unterschätzt;  deshalb  möchte
ich  gerade  auf  sie  hier  ein  wenig  näher  eingeh  en.
Der  Einfluß  einer  falschen  Beurteilung  sozialer  Erfordernisse
auf  die  gesamte  Versicherungstheorie  ist  an  einem  Beispiel  leicht  zu
zeigen.
Nehmen  wir  einmal  an,  unsere  ganze  Wissenschaft  würde  von
der  Vorstellung  beherrscht,  daß  das  ganze  Versicherungswesen  mit
allen  Mitteln  dem  einen  Zweck  angepaßt  werden  muß,  dem  heute
überall  grassierenden,  im  sozialen  Unverstand  wurzelnden  Wunsche
des  Publikums  nach  billigster  Ware  zu  genügen.  Was  ergibt  sich
dabei?  Eine  solche  Wissenschaft  plädiert  dann  folgerichtig  für  die
Abschaffung  der  Agenten  und  befürwortet  den  konsumvereinsartigen
Betrieb  als  einen  Triumph  der  sozialen  Weisheit.  Sie  wirft  die
Frage  auf:  Warum  sollen  in  einem  Versicherungszweige  40  und
mehr  verschiedene  Gesellschaften  vertreten  sein,  warum  sollen  alle
diese  Vertreter  mit  ihren  Familien  vom  Versicherungsbetriebe  leben  ?
Ist  es  nicht  viel  rationeller,  daß  nur  einige  wenige  Vertreter  in
diesem  Berufe  ihr  Brot  finden?  Ja,  die  jenen  Grundgedanken  vertretende ­
  Wissenschaft  gelangt  konsequenterweise  schließlich  zu  der
Auffassung,  es  sei  im  sozialen  Interesse  gelegen,  den  ganzen  Versicherungsbetrieb ­
  zu  vereinheitlichen,  und  zwar  unter  staatlicher
Leitung  für  Rechnung  des  Gemeinwesens.  Diese  Idee  hat  ja  bekanntlich ­
  in  der  Wissenschaft  unseres  Gebietes  mannigfach  gewirkt,
man  hat  ihr  beispielsweise  auch  dadurch  zu  dienen  gesucht,  daß
man  der  allgemeinen  Zwangsversicherung  das  Wort  redete  oder
doch  meinte,  die  aufklärende  Agententätigkeit  könne  schließlich  auch
durch  den  Schulmeister  ersetzt  werden,  der  den  heranwachsenden
Staatsbürger  von  vornherein  für  die  rechte  Benutzung  der  gebotenen
staatlichen  Versicherungsgelegenheit  interessieren  würde.
Diese  ganze  folgenschwere  Theorie,  deren  Wirksamkeit  wir  auf
unserem  Gebiete  schon  vielfach  empfunden  haben  und  jederzeit  in
weitem  Umfange  gewärtigen  können,  entspringt  aus  irrigen  sozialen
Vorstellungen;  gerade  bei  ihr  zeigt  es  sich,  in  welch  falsche  Richtung ­
  eine  Wissenschaft  getrieben  wird,  wenn  sie  der  rechten  sozialen
Zielsetzung  ermangelt.  Es  tritt  bei  jener  Verstaatlichungstheorie
offenbar  ein  Mangel  an  Verständnis  für  die  wirklichen  Erfordernisse
sozialer  Gesundheit  zutage.
Bei  einer  Entwicklung  des  Versicherungswesens,  wie  sie  jene
Theorie  im  Auge  hat,  käme  man  tatsächlich  durchaus  nicht  zum
Fortschritt  und  zum  Wohlbefinden.  Denn  Eines  will,  wie  im  gesamten ­
  Kulturleben  der  Völker,  so  auch  auf  unserem  speziellen
        <pb n="32" />
        Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

31

Kulturgebiete  beachtet  sein:  die  Freiheit  der  Energie  muß  stets
in  weitem  Umfange  gewahrt  bleiben,  wenn  wahre  Tüchtigkeit  und
Zufriedenheit  in  unserem  ganzen  sozialen  Getriebe  zur  Entwicklung
gelangen  soll.  Man  beobachte  doch  die  Wirklichkeit  !  Fast  alles,
was  auf  dem  Gebiete  der  Versicherung  an  wertvollen  Errungenschaften ­
  vorhanden  ist,  verdanken  wir  jener  Freiheit  der  Energie,
nicht  aber  der  unmittelbaren  Wirksamkeit  des  Staates.  Eine  Wissenschaft, ­
  die  diese  wichtige  soziale  Tatsache  auf  unserem  Gebiete  nicht
anerkennt  und  respektiert,  die  vielmehr  unter  dem  Einfluß  des
herrschenden  sozialistischen  Dogmas  nur  noch  Blick  hat  für  das,
was  dem  bisherigen  Privatbetriebe  an  Unvollkommenheit  und  Schäden
anhaftet,  eine  solche  Wissenschaft  vermöchte  wahrlich  nicht  den
rechten  Nutzen  zu  stiften.
So  komme  ich  denn  zu  dem  Schlüsse:  Neben  jener  ersterwähnten
genauen  Kenntnis  der  wirklichen  Verhältnisse,  Bedürfnisse  und
Interessen  des  alltäglichen  Versicherungsbetriebes  muß  in  unserer
Wissenschaft  eine  richtige,  in  der  klaren,  unbefangenen  Würdigung
der  Wirklichkeit  wurzelnde  soziale  Zielsetzung  zur  Geltung
kommen.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  können  wir  die  erwünschte
Entwicklung  dieses  großen  und  wichtigen  Wissenszweiges  nicht
erhoffen.
Nun  aber  fragt  es  sich  weiter:  Wie  ist  denn  eine  diesen  Anforderungen ­
  entsprechende  Entwicklung  unserer  Wissenschaft  zu
bewerkstelligen,  welche  Mitttel  sind  es,  die  einer  solchen  Entwicklung ­
  dienlich  sein  könnten?
Bei  der  Beantwortung  dieser  Frage  wird  man  sich  u.  a.  klarmachen ­
  müssen,  wie  denn  jene  Kenntnis  der  wirklichen  Verhältnisse ­
  unseres  vielgestaltigen  und  wandlungsreichen  Arbeitsgebietes, ­
  von  der  vorhin  die  Rede  war,  erworben  werden  kann.  Da
ist  zunächst  zu  sagen:  In  hohem  Maße  läßt  sich  jene  Kenntnis
offenbar  erwerben  durch  die  tägliche  Lösung  der  praktischen  Aufgaben ­
  des  Versicherungsbetriebes.  Zahlreiche  Kenntnisse  der  fraglichen ­
  Art  wird  sich  im  allgemeinen  nur  der  Praktiker  erwerben
können  durch  seine  nimmer  rastende  Betriebserfahrung.  Ich  denke
dabei  durchaus  nicht  nur  an  den  Praktiker  des  Privatversicherungswesens, ­
  sondern  natürlich  ebenso  an  den  der  öffentlichen  Versicherungsbetriebe. ­

Wenn  dem  so  ist,  so  möchte  ich  den  Satz  aufstellen,  daß  im
Interesse  einer  wahrhaft  tüchtigen  Wissenschaft  die  fleißige  Mitarbeit ­
  der  Praktiker  sehr  erwünscht  erscheint.  Zu  meiner
Freude  ist  heute  diesem  Gedanken  auch  von  dem  Vertreter  des
Reichsamts  des  Innern,  Herrn  Geheim  rat  Dr.  Kucken-Addenhausen,
Ausdruck  gegeben  worden  ;  mit  Recht  wies  der  Herr  Geheim  rat
darauf  hin,  daß  bei  den  heute  hier  besprochenen  Aufgaben  den
Praktikern  eine  gewichtige  Rolle  zugedacht  sei.
Die  Schwierigkeiten  einer  solchen  Mitarbeit  der  Praktiker  sind
ich  verkenne  das  nicht  —  keineswegs  geringe.  Eine  Schwierigkeit
liegt  darin,  daß  bei  dem  Praktiker  zwar  die  Einzelkenntnisse ­
  vorhanden  sind,  daß  es  aber  an  den  rechten  all-
        <pb n="33" />
        32

Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

gemeineren  und  höheren  Gesichtspunkten  fehlt,  ohne  welche
die  Wissenschaft  nun  einmal  nicht  auskommen  kann.  Hin
und  wieder  hat  man  in  den  Kreisen  der  Praktiker  dabei  auch  mit
jener,  überhaupt  viel  verbreiteten  Einseitigkeit  zu  kämpfen,  gegen  die
sich  gerade  Seine  Exzellenz  der  Herr  Staatssekretär  v.  Posadowsky
einmal  gewendet  hat  mit  einem  bekannten,  ja  berühmten  Worte:
»Das  höchste  Gut  eines  Volkes  ist  nicht  die  Dividende  und
ist  nicht  der  Reinertrag.«  Sehr  häufig  kommt  bei  unseren
Praktikern  ja  auch  die  Fülle  der  gewöhnlichen  Berufsarbeit  als
Hinderungsgrund  in  Betracht;  es  mangelt  so  sehr  an  Zeit  für
eine  Beschäftigung  mit  allgemeineren  Fragen,  wie  solche  in  der
Wissenschaft  eine  Rolle  spielen.  Ich  bin  aber  nach  aller  Erfahrung
doch  der  Ansicht,  daß  sich  bei  einigem  guten  Willen  erheblich ­
  mehr  im  Interesse  der  Wissenschaft  tun  ließe,  als
dies  bisher  der  Fall  ist.  Manche  rühmliche  Beispiele  geben
uns  übrigens  Aufschluß  über  diese  Möglichkeit.  Ich  stehe  nicht  an
zu  bekennen,  daß  mir  das  wissenschaftliche  Arbeiten  der  Gothaer
Lebensversicherungsbank  von  jeher  besonders  gefallen  hat  und
nachahmenswert  erschienen  ist.  In  neuester  Zeit  hat  diese  Gesellschaft ­
  in  Gestalt  des  Karu])schen  Werkes  wiederum  eine  tüchtige
wissenschaftliche  Tat  gezeitigt;  das  wird  auch  der  anerkennen,
der  etwa  nicht  mit  allen  Ergebnissen  dieses  Werkes  einverstanden
ist.  Solcher  wissenschaftlichen  Taten  bedürfen  wir  vielleicht  im
Rahmen  der  hier  zur  Erörterung  stehenden  Aufgabe  in  allererster
Linie;  gerade  sie  sind  in  hohem  Maße  dazu  geeignet,  die  rechte,
fruchtbare  Entwicklung  unserer  Wissenschaft  zu  fördern.  Deshalb
sollte  es  bei  den  Versicherungsgesellschaften  nicht  nur  als  ein  nobile
officium,  sondern  als  eine  praktische  Notwendigkeit  erachtet  werden,
wissenschaftlich  befähigten  Beamten  die  Muße  und  die  Freiheit  zu
einer  solchen  wissenschaftlichen  Betätigung  zu  gewähren.  Dabei
handelt  es  sich  nicht  darum,  daß  der  betreffende  Techniker  oder
Jurist  sich  monatelang  der  Ausarbeitung  irgend  eines  Werkes  widmet;
es  schadet  nicht,  wenn  solche  wissenschaftliche  Leistungen  nur  langsam, ­
  nebenher  zutage  gefördert  werden;  die  Hauptsache  ist,  daß
überhaupt  für  solche  Aufgaben  Verständnis  und  Interesse  betätigt
wird;  wo  der  Wille  vorhanden  ist,  da  wird  sich  dann  auch  der  Weg
finden.
Gerade  bei  den  Versicherungsgesellschaften  lagert  ja,  bislang
unverwertet,  ein  gewaltiges  Tatsachenmaterial,  wie  es  die  Wissenschaft ­
  vor  allem  benötigt.  Dabei  kommen  keineswegs  nur  die
eigentlichen  versicherungstechnischen  Erfahrungen  (Sterblichkeitsstatistik ­
  usw.)  in  Frage;  auch  unsere  medizinischen  Beobachtungen
z.  B.  sind  für  die  Versicherungswissenschaft  von  hohem  Werte,  so
daß  wir  auch  die  auf  diesem  Gebiete  sich  abspielenden  wissenschaftlichen ­
  Bestrebungen  der  »Gothaer«  dankbar  begrüßen  müssen.
Nicht  minder  sind  für  die  rechte  juristische  Beurteilung  unseres
Gebietes  beispielsweise  die  außerordentlich  vielgestaltigen  wirtschaftlichen ­
  Erfahrungen  von  großer  Wichtigkeit,  die  wir  in  unserem
Betriebe  bei  den  Policen  Verpfändungen,  bei  den  Zessionen,  bei  der
        <pb n="34" />
        Bisehoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

33

Fassung  und  Anwendung  der  Begünstigungsklausel  usw.  mit  den
Bedürfnissen  und  Wünschen  der  verschiedenartigen  Versicherungsinteressenten ­
  machen.  Und  wie  viele  wertvolle  Erfahrungen  liegen
nicht  z.  B.  in  unseren  Akten  der  Unfallversicherungs-  und  Haftpflichtversicherungsstreitfälle ­
  aufgehäuft!  Die  rechte  Verarbeitung  dieser
und  ähnlicher  Materialien  würde  eine  ausgezeichnete  Förderung  der
Wissenschaft  bedeuten.
Zu  solcher  Mitarbeit  sind  übrigens  keineswegs  nur  die  großen
und  größten  Gesellschaften  befähigt;  auch  kleine  können  dazu  sehr
wohl  das  Ihrige  beitragen.  Ich  möchte  in  dieser  Beziehung  beispielsweise ­
  daran  erinnern,  daß  ein  Vorstandsmitglied  der  ehemaligen
Gesellschaft  »Gegenseitigkeit«,  Herr  Professor  Heym,  durch  die
Verarbeitung  seiner  Krankenversicherungserfahrungen  auf  diesem
speziellen  Wissenschaftsgebiete  geradezu  grundlegend  gewirkt  hat.
Wenn  man  bei  alledem  ängstlich  auf  die  Kosten  blickt,  die  eben
bei  der  wissenschaftlichen  Nebentätigkeit  dieses  oder  jenes  Beamten
in  Frage  kommen,  so  möchte  doch  immer  das  Eine  berücksichtigt
werden,  daß  auch  für  die  Versicherungsgesellschaften  eine  solche
wissenschaftliche  Betätigung  auf  die  Dauer  keineswegs  so  unrentabel
ist.  Die  Wissenschaft  ist  doch  schließlich  dazu  da,  um  Irrtümer  zu
besiegen,  die  über  das  Versicherungswesen  verbreitet  sind  und  uns
das  Leben  schwer  machen.  Neuerdings  wird  doch  auch  gerade  der
Wissenschaft  die  Aufgabe  zufallen,  mit  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Aufsichtsbehörden  nicht  Auffassungen  entwickeln  und  betätigen,  die
den  berechtigten  Interessen  unseres  Gebietes  zuwiderlaufen.  Seitdem
die  Aufsichtspraxis  die  gewaltige  Bedeutung  gewonnen  hat,  die  sie
heute  besitzt,  ist  in  gleicher  Weise  die  Bedeutung  der  Versicherungswissenschaft ­
  gewachsen,  da  diese  nunmehr  zu  der  eigentlichen
Trägerin  und  Vertreterin  der  Freiheit  für  uns  geworden  ist.  Mit
nichts  anderem  als  mit  wissenschaftlichem  Rüstzeug  vermögen  wir
heute  unsere  Interessen  wahrhaft  zu  verteidigen,  wo  sie  etwa  durch
unberechtigte  Maßnahmen  des  Gesetzgebers  oder  der  Behörde  gefährdet ­
  werden.  Und  diese  Faktoren  selbst,  mit  denen  wir  heute
in  so  reichem  Maße  zu  rechnen  haben,  werden  uns  für  eine  solche
\  erteidigung  gewiß  nur  dankbar  sein,  denn  auch  ihren  eigentlichen
Interessen  und  Absichten  wird  ja  durch  eine  fleißige  wissenschaftliche
Aufklärungsarbeit  im  Grunde  nur  ein  höchst  wertvoller  Dienst  erwiesen.
Freilich  kann  bei  der  Förderung  der  Entwicklung  unserer
Wissenschaft  die  Teilnahme  der  Praktiker  immer  nur  in  beschränktem
I  rnfange  in  Betracht  kommen.  An  einen  wissenschaftlichen  Betrieb
allein  oder  vorwiegend  durch  Praktiker  ist  natürlich  nicht  zu  denken;
auch  stehe  ich  nicht  an  zu  bekennen,  daß  man  bei  den  Männern
der  Praxis  doch  im  allgemeinen  mit  einer  gewissen  Einseitigkeit
wird  rechnen  müssen,  die  im  Interesse  der  Wissenschaft  einer
Korrektur  von  anderer  Seite  bedarf.  Die  Hauptarbeit  werden
im  vorliegenden  Falle  immer  die  berufsmäßigen  Vertreter
der  Wissenschaft  zu  leisten  haben.
Bei  diesen  Gelehrten  aber,  die  die  Entwicklung  der  Versicherungswissenschaft ­
  betreiben,  wäre  es  sehr  zu  wünschen,  daß  sie  in  mög-Vcriiffentl.
  d.  Deutsch.  Vereins  f.  Vers  -Wissenschaft.  III.  3
        <pb n="35" />
        34

Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

liehst  enger  Fühlung  mit  der  Praxis  sich  halten.  Ganz  mit
Recht  hebt  Moldenhauer  in  seinem  bei  Manes  angeführten  Gutachten ­
  hervor:  »Nur  in  beständiger  Berührung  mit  der  Praxis  kann
und  wird  sich  eine  wirkliche  Versicherungswissenschaft  entwickeln.  «
Die  Männer  der  Wissenschaft  sollen  sich  da,  sei  es  vor  Beginn  ihrer
Dozentenlaufbahn,  sei  es  zwischendurch,  praktischer  Arbeit  im  Dienste
der  privaten  oder  öffentlichen  Versicherungsbetriebe  unterziehen.
Ein  bis  zwei  Jahre  sollten  auf  eine  solche  praktische  Studientätigkeit
verwendet  werden.  Die  bei  dieser  Gelegenheit  erworbenen  Erfahrungen ­
  würden  außerordentlich  dazu  beitragen  können,  den  betreffenden ­
  Theoretiker  vor  falschen  Voraussetzungen  und  Folgerungen
zu  bewahren  und  seine  Arbeit  wirklich  fruchtbar  zu  gestalten.
Unter  Umständen  könnte  beispielsweise  auch  die  Beteiligung  im
Aufsichtsrate  oder  in  anderen  Organen  eines  Versicherungsbetriebes
dem  Theoretiker  einen  solchen  Nutzen  gewähren.  Wenn  ich  nicht
irre,  ist  mein  verehrter  Lehrer,  Herr  Professor  Dr.  Ehrenberg,  in
dieser  Weise  bei  einem  großen  Feuerversicherungsbetriebe  interessiert
und  könnte  dabei  gewiß  mancherlei  Einblicke  gewinnen,  die  ihm  bei
seinen  theoretischen  Arbeiten  von  Nutzen  sind.  Ebenso  dürfte  die
Tätigkeit  bei  den  Aufsichtsbehörden  bis  zu  einem  gewissen  Grade
geeignet  sein,  dem  Vertreter  der  Versicherungswissenschaft  zu  jenen
praktischen  Erfahrungen  und  Einblicken  zu  verhelfen,  deren  er  im
Interesse  der  Förderung  unserer  Wissenschaft  bedarf.
Überhaupt  sind  die  nunmehr  eingerichteten  Aufsichtsbehörden
unter  Umständen  nicht  ungeeignet,  die  Entwicklung  der  Versicherungswissenschaft ­
  in  beträchtlichem  Maße  fördern  zu  helfen.  Sammelt
sich  doch  gerade  bei  diesen  Behörden  vielfach  ein  Erfahrungsmaterial
an,  wie  es  keiner  anderen  Arbeitsstelle  unseres  Gebietes  in  gleichem
Maße  zur  Verfügung  steht.  Jene  Behörden  sind  ja  in  vielen  Fällen
allein  in  der  Lage,  diejenigen  statistischen  Erhebungen  durchzuführen, ­
  ohne  deren  Ergebnisse  in  mancher  Beziehung  der  Aufbau
eines  versicherungswissenschaftlichen  Urteils  überhaupt  nicht  möglich
ist.  Die  wissenschaftliche  Betätigung  der  Aufsichtsbehörden  muß
also  gegenüber  der  Frage,  wie  die  Entwicklung  unserer  Wissenschaft
am  besten  gefördert  werden  könnte,  sehr  ernstlich  mit  ins  Auge
gefaßt  werden.
An  das  Eine  haben  wir  uns  bei  alledem  zu  erinnern  :  Alle  diese
Förderer  der  Versicherungswissenschaft  müssen  frei  sein  von  jeder
Voreingenommenheit  und  müssen  die  Praxis,  aus  der  sie  ihre  Erfahrungen ­
  ziehen,  unter  dem  Gesichtswinkel  klarer  und  richtiger
sozialer  Prinzipien  betrachten  und  würdigen.
Soviel  über  die  Frage,  wer  denn  an  der  Förderung  der  Entwicklung ­
  unserer  Wissenschaft  beteiligt  werden  könnte.  Nunmehr
ist  kurz  die  Frage  zu  behandeln,  wo  diese  wissenschaftliche  Entwicklungsarbeit ­
  sich  am  besten  vollziehen  würde.
Ich  meine,  daß  wir  für  die  Fortentwicklung  der  Versicherungswissenschaft ­
  eines  besonderen  Instituts,  einer
eigenen  Versicherungsakademie  bedürfen.  In  gewissem  Sinne
könnte  für  diese  Akademie  jenes  englische  Institut,  das  der  Ent-
        <pb n="36" />
        3*

Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

35

Wicklung  der  Aktuarwissenschaft  dient  und  auf  diesem  Wege  Tüchtiges ­
  geleistet  hat,  vorbildlich  sein.  Freilich  an  ein  Kopieren  desselben ­
  kann  hier  nicht  gedacht  werden,  denn  jenes  englische  Institut,
das  in  erster  Linie  die  sogenannte  Versicherungsmathematik  in
Pflege  genommen  hat,  berücksichtigt  zu  wenig  die  sonstigen  Seiten
des  Versicherungswesens  und  beschränkt  sich  überdies  auf  das
Gebiet  der  Personen  Versicherung.  Unseren  deutschen  Bedürfnissen
und  Wünschen  würde  nur  eine  erheblich  erweiterte  Versicherungsakademie ­
  genügen  können,  in  der  alle  Wissenszweige,  die  auf  das
öffentliche  und  private  Versicherungswesen  von  Einfluß  sind,  gepflegt
werden.  Ein  solches  Institut  würde  am  Sitze  einer  bedeutenden
Universität  einzurichten  sein,  da  es  in  den  meisten  Fächern  nicht
eigene  Lehrkräfte  beschäftigen  könnte,  sondern  auf  diejenigen  der
Universität  angewiesen  wäre.  Auch  jene  Pflege  der  Versicherungsmedizin, ­
  von  der  uns  Herr  Professor  Dr.  Flor  schütz  gesprochen
hat,  würde  insbesondere  auf  dieser  Versicherungsakademie  zu  betreiben ­
  sein.
Dabei  möchte  ich  einem  Mißverständnis  entgegentreten,  das
mehrfach  zur  Bekämpfung  dieser  ganzen  Idee  der  Einrichtung  einer
besonderen  Versicherungsakademie  geführt  hat:  Es  handelt  sich  bei
dem  betr.  Institut  keineswegs  in  erster  Linie  darum,  den  Unterricht
in  der  Versicherungswissenschaft  zu  fördern.  Zu  letzterem  Zwecke
ist  allerdings  eine  besondere  Versicherungsakademie  nicht  erforderlich;
dazu  reichen  Universität  und  Handelshochschule  aus,  wenn  man  sie
mit  entsprechenden  Einrichtungen  ausstattet.  Die  erwähnte  Akademie
—  die  übrigens  der  vollen  Freiheit  einer  Universität  bedürfte  —
soll  die  Stelle  bieten,  an  der  die  Forschungsarbeit  unseres  wissenschaftlichen ­
  Gebietes  einen  festen  Mittelpunkt  und  eine  Organisation
erhält.  Ohne  eine  solche  ständige,  ganz  und  gar  im  Dienste  jener
wissenschaftlichen  Aufgabe  wirksame  Einrichtung  kann  meines  Erachtens ­
  die  auf  die  Fortentwicklung  der  Versicherungswissenschaft
verwendete  Arbeit  nicht  den  erwünschten  Ertrag  liefern.  Auch
unser  Verein  für  Versicherungswissenschaft  vermag  natürlich  in
ausreichendem  Maße  die  Organisation  jener  wissenschaftlichen
Forschungsarbeit  für  sich  allein  nicht  durchzuführen,  so  sehr  er  auch
dazu  berufen  sein  würde,  mit  einer  Akademie  der  erwähnten  Art
Hand  in  Hand  zu  arbeiten.  Und  ebensowenig  vermag  ich  mich  zu
der  Ansicht  zu  bekennen,  daß  die  in  Rede  stehende  wissenschaftliche
Aufgabe  nebenher  an  den  verschiedenen  Universitäten  und  Handelshochschulen ­
  genügend  wird  wahrgenommen  werden  können.
Ich  erachte  es  daher  als  eine  wichtige  Aufgabe  auch  unseres
Vereins,  im  Interesse  der  Fortentwicklung  der  Versicherungswissenschaft ­
  diesen  Gedanken  der  Einrichtung  einer  Versicherungsakademie ­
  recht  nachdrücklich  weiterzuverfolgen,  zu  prüfen  und
zu  klären.
Dabei  wolle  auch  das  beachtet  werden,  daß  eine  derartige  versicherungswissenschaftliche ­
  Hochschule  die  Praxis  der  Aufsichtsbehörden ­
  wie  auch  die  Praxis  des  Reichsversicherungsamts  vielfach
in  rechter  Weise  beeinflussen  könnte.  Gerade  wenn  unsere  Wissenschaft
        <pb n="37" />
        36

Bise  hoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

in  dieser  Weise  organisiert  und  zu  einer  einheitlichen  Entfaltung
gebracht  wäre,  würde  sie  noch  umsomehr  den  erwünschten  Regulator
für  die  immer  umfassender  werdende  Wirksamkeit  der  Behörden
auf  unserem  Gebiete  abgeben.
Die  Arbeiten  einer  solchen  Akademie  würden  sich  übrigens
wieder  auch  an  die  praktischen  Aufgaben  des  öffentlichen  und
privaten  Versicherungswesens  anzulehnen  haben,  wie  das  z.  B.  in
England  und  in  den  Vereinigten  Staaten  auf  seiten  der  Versicherungswissenschaft ­
  der  Fall  ist.  Selbst  die  Tagesereignisse  unseres  Gebiets,
wie  sie  etwa  in  der  Fachpresse  erörtert  werden,  sollen  von  der
Wissenschaft  nicht  unberücksichtigt  gelassen  werden.  Die  Wirklichkeit,
so,  wie  sie  ist,  nicht  nur  so,  wie  sie  sein  sollte,  erheischt  ja,  wie
schon  gesagt,  Beachtung  bei  jener  Arbeit,  die  zur  Vervollkommnung
unserer  Wissenschaft  führt.
Mit  der  betreffenden  Versicherungsakademie  könnte  z.  B.  auch
die  Zentralstelle  für  versicherungswissenschaftliche  Literatur  verbunden ­
  werden,  die  sich  als  ein  wichtiges  Erfordernis  bei  der
Förderung  unserer  Wissenschaft  erweist.  Von  eben  jenem  Institute
ließe  sich  ferner  am  besten  das  Studium  ausländischer  Versicherungseinrichtungen ­
  in  die  Wege  leiten.  Zu  diesem  Zwecke  müßten  der
Akademie  entsprechende  Stipendien  zur  Verfügung  stehen,  ebenso
auch  für  literarische  Preisausschreibungen.  Auch  bei  der  Vorbereitung ­
  und  Durchführung  nationaler  und  internationaler  Kongresse
würde  die  Versicherungsakademie  als  ein  wichtiger  Faktor  sich
bewähren.
Wie  im  einzelnen  dieses  Institut  herzu  richten  wäre,  das  ist  eine
Frage,  die  ich  hier  nicht  entscheiden  möchte,  die  vielmehr  —  wie
schon  an  gedeutet  —  einer  eingehenden  Prüfung,  auch  seitens  unseres
Vereins,  bedürfte.  Es  ließe  sich  ja  vielleicht  daran  denken,  das
Göttinger  Seminar  in  dem  erwähnten  Sinne  auszugestalten.  Ich  bekenne ­
  aber  offen,  daß  in  diesem  Falle  das  Göttinger  Institut  sehr
vieler  und  tiefgreifender  Änderungen  bedürfte.
Bei  der  Wissenschaftsarbeit  der  Akademie  würden  nach  Möglichkeit ­
  auch  Praktiker  zu  beteiligen  sein.  Es  ließe  sich  in  diesem
Sinne  eine,  wenn  auch  nur  wenig  umfangreiche,  besondere  Karriere
schaffen  ;  wissenschaftlich  interessierte  Herren  würden  in  die  Versicherungspraxis ­
  eintreten,  um  später  einmal  ein  Lehramt  an  der
Versicherungsakademie  zu  bekleiden.  Ich  verkenne  nicht,  daß  in  dieser
oder  ähnlicher  Beziehung  erhebliche  Schwierigkeiten  obwalten,  aber
ich  teile  doch  nicht  das  Bedenken  des  Herrn  Dr.  Moldenhauer,  daß
diese  mit  dem  Plane  einer  Versicherungsakademie  verbundenen
Schwierigkeiten  so  groß  wären,  daß  sie  sich  nicht  überwinden  ließen.
Was  im  übrigen  die  Mitarbeit  der  Praktiker  bei  der  Entwicklung
der  Versicherungswissenschaft  betrifft,  so  ließe  sich  auch  der  von
Manes  gemachte  Vorschlag,  es  möchten  bei  den  versicherungswissenschaftlichen ­
  Prüfungen  an  Seminaren  usw.  Männer  der
öffentlichen  oder  privaten  Versicherungspraxis  als  Examinatoren
mit  zugezogen  werden,  wohl  in  Erwägung  ziehen.  Es  ist  mir  allerdings ­
  zweifelhaft,  ob  die  maßgeblichen  Behörden  einem  solchen
        <pb n="38" />
        B  i  sc  hoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

37

Vorschläge  große  Sympathien  entgegenbringen  werden.  Die  Hauptmitarbeit ­
  der  Praktiker  an  der  Entwicklung  der  Versicherungswissenschaft ­
  wird  im  allgemeinen  immer  eine  literarische  sein  und
bleiben  müssen,  die  in  den  Mußestunden  neben  der  eigentlichen
Berufstätigkeit  zuwege  gebracht  wird.  Auch  eine  derartige  Mitarbeit ­
  aber  wird,  wie  aus  dem  früher  Gesagten  hervorgeht,  außerordentlich ­
  nützlich  sein  können.  Ich  erachte  es  daher  als  eine  der
wichtigsten  Aufgaben  unseres  Vereins,  eben  diese  Mitarbeit  der  Praktiker ­
  durch  entsprechende  Anregung  und  Organisation  zu  fördern.
Schließlich  möchte  ich  noch  auf  ein  letztes,  nicht  unwichtiges
Mittel  zur  Förderung  der  Entwicklung  unserer  Wissenschaft  hinweisen
  :
Bekanntlich  sind  auf  dem  Gebiete  des  Versicherungswesens  in
den  letzten  dreißig  Jahren  viele  neue  und  wichtige  Probleme  der
staatlichen  Versicherung  hervorgetreten  und  teilweise  auch  zur
Lösung  gebracht.  In  Zukunft  wird  das  vielleicht  in  noch  höherem
Maße  der  Fall  sein.  Die  staatliche  Unfall-,  Kranken-,  Alters-  und
Invaliditätsversicherung  harrt  bekanntlich  der  Fortentwicklung  und
besseren  Ausgestaltung.  Die  Fragen  der  Hinterbliebenen  Versorgung
der  Arbeiter  und  Angestellten,  der  Arbeitslosigkeitsversicherung  usw.
treten  immer  energischer  hervor.  Die  Beschäftigung  mit  solchen  Problemen ­
  kann  nur  offenbar  unserer  Wissenschaft  sehr  förderlich  sein  ;
gerade,  wenn  man  sich  mit  den  Schwierigkeiten  derartiger  praktischer
Fragen  abzufinden  hat,  wird  man  recht  eigentlich  zur  wissenschaftlichen ­
  Forschung  getrieben.  Deshalb  sollte  man,  meine  ich,  die
\  ertreter  unserer  Wissenschaft  (insbesondere  die  Versicherungsmathematiker ­
  und  -Statistiker)  in  die  Kommissionen  zur  Bearbeitung
solcher  Fragen  mit  berufen.  Sie  werden  dort  nicht  nur  selbst  viel
lernen,  sondern  auch  manchen  guten  Gedanken  aus  ihrer  Erfahrung
zur  Lösung  der  betreffenden  Aufgaben  beitragen  können.  Auch  der
deutsche  Verein  für  Versicherungswissenschaft  könnte  in  solchen
Fragen  seitens  der  Regierung  zur  Mitarbeit  herangezogen  werden.
Unter  dem  Einfluß  solcher  Maßnahmen  würde  zweifellos  das  wissenschaftliche ­
  Streben  auf  unserem  Gebiete  gute  Fortschritte  machen.
Das  wäre  es  etwa,  was  ich  hier  —  in  Ergänzung  der  Ausführungen
der  vorhergegangenen  Referate  —  auf  die  Frage  antworten  möchte:
Wie  ist  die  Entwicklung  der  Versicherungswissenschaft  zu  fördern?
Die  Wichtigkeit  dieser  Frage  selbst  ist  nicht  zu  verkennen,  wenn
man  in  Betracht  zieht,  daß  heute  und  in  Zukunft  weittragende  Probleme ­
  der  Staatsversicherung  der  rechten  Lösung  harren,  daß  ferner
eine  außerordentlich  weitreichende  Aufsichtstätigkeit  nunmehr  tief
ein  greift  in  alle  Verhältnisse  unseres  Kulturgebietes,  und  daß  in  naher
Zukunft  auch  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  dieses  Gebietes  eine
völlig  neue  Entwicklungsgrundlage  erhalten.  Da  schreit  geradezu
das  gesamte  Versicherungswesen  an  allen  Ecken  nach  einer  wissenschaftlichen ­
  Wegweisung,  die  ihm  eine  wahrhaft  gute,  wahrhaft
gemeinnützige  Wirksamkeit  sichert.  Deshalb  sollten  alle  Beteiligten
—  die  Regierung  wie  die  Aufsichtsbehörden,  die  Versicherungspraktiker ­
  wie  auch  unser  Wissenschafts  verein  —  die  Sorge  für  die
        <pb n="39" />
        38

Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

rechte  Entwicklung  der  Versicherungswissenschaft  heute  ganz  besonders ­
  ernst  nehmen.
M.  H.  !  Lassen  Sie  uns  jetzt  die  andere  Seite  des  hier  besprochenen ­
  Problems  betrachten:  Wie  ist  die  Ausbreitung  versicherungswissenschaftlicher ­
  Kenntnis  am  besten  zu  fördern?
Bei  der  Beantwortung  dieser  Frage  kann  ich  mich  viel  kürzer
fassen,  da  bereits  die  vorausgegangenen  Referate  gerade  diesen
Gegenstand  ausführlich  behandelt  haben.
Es  fragt  sich  zunächst:  Auf  wen  soll  die  Kenntnis  des  Versicherungswesens ­
  ausgedehnt  werden?
Da  kommen  natürlich  vor  allen  Dingen  als  zu  Belehrende  diejenigen ­
  in  Frage,  die  als  Beamte  der  öffentlichen  oder  der  privaten
Versicherungsbetriebe  ihr  Fortkommen  suchen.  Für  unsere  Berufsbildung ­
  muß  nach  aller  Erfahrung  heute  die  Parole  ausgegeben
werden:  Mehr  Wissenschaft!  Mannigfach  herrscht  in  unserer
Praxis  noch  zu  sehr  die  bloße  Routine  vor,  während  der  wissenschaftliche ­
  Überblick  mangelt.  Im  Interesse  der  Versicherungsbetriebe  selbst
ist  es  gelegen,  daß  diesem  Mangel  mehr  und  mehr  abgeholfen  wird.
Damit  soll  aber  keineswegs  gesagt  sein,  daß  der  wissenschaftlichen ­
  Ausbildung  die  allein  maßgebliche  Bedeutung  bei  jener  Berufsbildung ­
  zuzusprechen  sei.  Im  Gegenteil!  Ich  stimme  ganz  mit
der  von  Herrn  Dr.  Moldenhauer  vorgetragenen  Ansicht  überein,
daß  man  sich  vor  dem  Irrtum  hüten  muß,  als  ob  mit  einer  theoretischen ­
  Ausbildung  auf  einem  Versicherungsseminar  oder  einer
anderen  Bildungsstätte  die  Gewähr  für  die  erforderliche  Tüchtigkeit
gegeben  sei.  In  dieser  Beziehung  soll  man  ja  keine  übertriebenen
Erwartungen  hegen,  vielmehr  sich  klar  darüber  sein,  daß  die  theoretische ­
  Bildung  für  den  Versicherungsfachmann  zwar  sehr  erwünscht ­
  ist,  aber  doch  keineswegs  den  Hauptbestandteil  seiner
Qualifikation  ausmachen  kann.  Mit  der  rechten  Ausbildung  der
Offiziere  und  Unteroffiziere  des  Versicherungsbetriebes  steht  es  nicht
anders,  wie  mit  der  Heranbildung  der  Truppenführer  im  Heere,
von  der  der  Generalfeldmarschall  Graf  Blumenthal  einmal  gesagt
hat:  »Der  überspannte  Wert,  der  jetzt  im  allgemeinen  auf  das
Wissen  gelegt  wird,  ist  ein  großes  Hemmnis  für  das  Können.  Es
wäre  daher  auch  nicht  zu  verwundern,  wenn  einmal  im  Kriege  ein
Truppenführer  den  Wald  vor  Bäumen  nicht  sieht.«  Der  Versicherungspraktiker ­
  kann  seine  wahre  Berufstüchtigkeit  nur  erwerben,
wenn  er  sozusagen  im  Feuer  einexerziert  wird;  nur  der  tägliche
Kampf  mit  den  praktischen  Aufgaben  schult  in  richtiger  Weise  den
Blick  und  das  Urteil  und  lehrt  die  erworbenen  theoretischen  Kenntnisse ­
  in  rechter  Art  verwerten.
Weiter  ist  der  Unterricht  in  der  Versicherungswissenschaft  erforderlich ­
  bei  jenen,  die  in  den  Dienst  unserer  Aufsichtsbehörden
einzutreten  gedenken  oder  sonst  bei  Verwaltungsbehörden,  deren
Befugnisse  irgendwie  auf  das  Versicherungsgebiet  übergreifen,  sich
betätigen.  Desgleichen  ist  eine  gewisse  versicherungswissenschaftliche ­
  Belehrung  unserer  Gerichtsjuristen  im  Interesse  des  gesamten
Versicherungswesens  außerordentlich  erwünscht.  Ich  stimme  in
diesen  Beziehungen  mit  Kiepert  überein,  der  den  Satz  aufgestellt
        <pb n="40" />
        Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

39

hat:  Am  dringendsten  ist  das  Bedürfnis  für  die  Einrichtung  von
mathematischen  Vorlesungen  über  das  Versicherungswesen  bei  den
Juristen  vorhanden,  in  deren  Hand  die  Oberaufsicht  über  die  Versicherungsgesellschaften ­
  liegt,  und  die  als  Richter  über  Hunderte
von  Prozessen  in  Versicherungsangelegenheiten  zu  entscheiden  haben.
Auch  was  V.  Bortkiewicz  in  seinem  bei  Manes  erwähnten  Referate
in  dieser  Hinsicht  äußert,  ist  durchaus  zutreffend:  Es  wäre  ein
leichtes«,  so  meint  er,  »zu  zeigen,  daß  gewisse  verfehlte  oder  unzulängliche ­
  juristische  Konstruktionen  sowie  gewisse  unhaltbare
Forderungen,  mit  denen  von  nationalökonomischer  Seite  an  die
Versicherung  herangetreten  wird,  aus  einer  mangelhaften  Vertrautheit ­
  mit  den  Grundsätzen  der  Lebensversicherungsrechnung  entspringen.« ­

Wenn  man  dem  Versicherungswesen  wahrhaft  dienen  will,  so
muß  aber  die  versicherungswissenschaftliche  Kenntnis  mehr  oder
minder  auf  alle  Kreise  des  Publikums  erstreckt  werden.  Eine  Aufklärung ­
  in  Versicherungsfragen  wäre  insbesondere  auch  bei  den
Journalisten  und  Parlamentariern  außerordentlich  angebracht.  Die
Fnkenntnis  dieser  Herren  in  solchen  Fragen  ist  bekanntlich  für  das
Versicherungswesen  außerordentlich  gefährlich.  Zu  welch  scharfen
Erteilen  gibt  doch  z.  B.  die  irrige  Vorstellung  Anlaß,  daß  es  sich
im  Versicherungsbetriebe  auf  der  einen  Seite  um  die  »reiche  Gesellschaft«, ­
  auf  der  anderen  Seite  um  den  »armen  Versicherten«
handelt;  ein  wenig  versicherungstechnische  Aufklärung  darüber,  daß
bei  jeder  Versicherungsgesellschaft  —  auch  bei  einer  Aktiengesellschaft ­
  dieser  Art  —  im  Grunde  nur  ein  Betrieb  für  gemeinschaftliche ­
  Rechnung  der  Versicherten  stattfindet,  und  daß  deshalb  z.  B.
gegen  die  tatsächlich  stark  hervortretenden  Ausbeutungsversuche
einzelner  gerade  im  Interesse  aller  energische  Vorsorge  getroffen
werden  muß,  täte  in  diesen  Kreisen  außerordentlich  not.  Ebenso
aber  ist  es  im  Interesse  der  Versicherungspraxis  sehr  zu  wünschen,
daß  auch  alle  diejenigen,  die  die  Versicherungsbetriebe  für  ihre
Zwecke  in  Anspruch  nehmen,  also  alle  versicherungsbedürftigen
Staatsbürger  eine  gewisse  Aufklärung  über  das  Wesen  der  verschiedenen ­
  Versicherungsarten  erhalten.  Je  mehr  Aufklärung  dieser
Art  vorhanden  sein  wird,  desto  mehr  werden  die  Gehässigkeiten  und
Verdächtigungen  verschwinden,  unter  denen  vielfach  die  Versichei'ungspraxis
  heute  zu  leiden  hat,  desto  mehr  werden  aber  auch  die
wirklichen  Schäden  und  Härten  dieser  Praxis  verstanden  und
kritisiert  werden,  wenn  in  der  Konkurrenz  oder  auf  andere  Weise
die  Augen  des  Publikums  auf  derartige  Mängel  hingeleitet  werden.
Die  zweite  Frage  in  bezug  auf  die  Ausbreitung  versicherungswissenschaftlicher ­
  Kenntnisse  ist  die:  Von  wem  soll  diese  Aufklärungsarbeit ­
  verrichtet  werdenV
Bei  der  Beantwortung  dieser  Frage  kann  ich  mich  im  allgemeinen ­
  dem  anschließen,  was  die  vorausgegangenen  Referate  gebracht ­
  haben.  Auch  ich  meine,  daß  mehr  oder  minder  alle  Universitäten ­
  und  Handelshochschulen  dazu  berufen  sind,  an  jener  Aufklärungsarbeit ­
  im  Dienste  des  Versicherungswesens  teilzunehmen.
Es  ist  bedauerlich,  daß  gerade  unsere  bedeutendste  Handelshoch-
        <pb n="41" />
        40

Bischoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

schule,  diejenige  zu  Leipzig,  bislang  für  diese  Aufgabe  noch  recht
wenig  getan  hat;  soviel  ich  weiß,  liegt  dies  aber  mit  daran,  daß
es  schwer  hält,  dort  eine  wirklich  geeignete  Lehrkraft  für  den  allgemeinen ­
  Unterricht  in  der  Versicherungswissenschaft  zu  gewinnen.
Daß  der  jetzige  Stand  der  in  unser  Gebiet  schlagenden  Vorlesungen ­
  nicht  als  ausreichend  erachtet  werden  kann,  erscheint  mit
feststehend;  eine  Vermehrung  der  betreffenden  Vorlesungen  wäre
zu  wünschen.  Aber  mit  dieser  Vermehrung  des  Unterrichts  müßte
sich  eine  Vermehrung  der  Hörer  verbinden,  wenn  anders  das  ganze
Unternehmen  den  erforderlichen  Erfolg  bringen  soll.  Jetzt  fehlt  es
hier  und  da  an  Hörern  vermutlich  auch  deshalb,  weil  die  Versicherungswissenschaft ­
  viel  zu  wenig  als  Prüfungsgegenstand  behandelt ­
  wird;  infolge  dieses  Umstandes  kommen  auch  diejenigen
Besucher  der  Universitäten  und  Handelshochschulen,  denen  die  versicherungswissenschaftlichen ­
  Kenntnisse  in  ihrer  späteren  Beamtenlaufbahn ­
  sehr  not  täten,  nicht  dazu,  sich  rechtzeitig  mit  den  Versicherungsstudien ­
  zu  befassen.  Wenn  man  für  bestimmte  Beamtenkategorien ­
  die  Versicherungswissenschaft  als  Prüfungsgegenstand
einführte,  so  würde  voraussichtlich  damit  das  tätige  Interesse  für
dieses  Gebiet  bei  den  betreffenden  jungen  Leuten  in  viel  weiterem
Umfange  vorhanden  sein,  als  es  zur  Zeit  der  Fall  ist.
Auch  an  eine  Berücksichtigung  der  Grundzüge  des  Versicherungswesens ­
  im  Schulunterricht  könnte  wohl  gedacht  werden.
Dabei  habe  ich  natürlich  nicht  besondere  Unterrichtsstunden  für
Versicherungswesen  im  Auge,  aber  sehr  wohl  ließe  sich  dieses
wichtige  Verkehrsgebiet  im  Rechenunterricht  und  in  den  Lesebüchern
berühren.  Daß  der  künftige  Bürger  und  Wähler  wenigstens  einige
Kenntnisse  jenes  großen  Betriebes  der  öffentlichen  und  privaten
Versicherung  besitzt,  der  sein  privates  und  politisches  Urteil  immer
mehr  in  Anspruch  nimmt,  ist  am  Ende  doch  keine  so  ungeheuerliche ­
  Forderung.  Es  spielt  dieser  Vorschlag  ein  wenig  in  das  Gebiet ­
  jener  anderen  prinzipiellen  Frage  hinüber,  ob  es  denn  nicht
überhaupt  für  uns  Deutsche  von  Nutzen  wäre,  wenn  wir  ein  Stück
von  jener  éducation  civique  bei  uns  einführten,  wie  sie  bei  unseren
westlichen  Nachbarn  praktiziert  wird  zu  dem  Zwecke,  die  jüngeren
Generationen  für  das  praktische  Leben  mit  klaren  Vorstellungen  von
dem  Aufbau  des  gesellschaftlichen  und  staatlichen  Lebens  auszurüsten. ­

Zum  Zwecke  der  Ausbreitung  der  Kenntnisse  des  Versicherungswesens ­
  in  weiteren  und  weitesten  Kreisen  müßte  für  entsprechende
Schriften  gesorgt  werden,  Schriften,  die  nicht  sowohl  neue
Forschungen  zu  bringen,  vielmehr  lediglich  als  Lehrbücher  im  gewöhnlichen ­
  Sinne  des  Worts  zu  dienen  hätten.  Auch  die  Sorge  für
populäre  Darstellungen  und  für  kleine  im  Schulunterricht  zu  verwertende ­
  Aufsätze  gehört  in  den  Dienst  jener  Aufgabe,  die  Kenntnis
des  Versicherungswesens  planmäßig  zu  verbreiten.
Für  geeignete  literarische  Arbeiten  auf  unserem  Gebiete,  für
die  Herausgabe  von  Forschungswerken  sowohl,  wie  von  popularisierenden ­
  Schriften  zu  sorgen,  scheint  mir  übrigens  eine  der  wichtigsten
        <pb n="42" />
        Bise  hoff,  Die  Forderungen  der  Praxis.

41

Aufgaben  unseres  Vereins  zu  sein.  Aber  die  Vereinsmittel  werden
zu  diesem  Zwecke  vielfach  nicht  ausreichen.  Da  wäre  dann  eine
finanzielle  Beihilfe  des  Staates,  insbesondere  der  Reichsregierung,  im
Interesse  der  Förderung  der  Versicherungswissenschaft  sehr  erwünscht. ­

Was  überhaupt  die  Mitwirkung  der  Regierungen  bei  der  Förderung ­
  der  Versicherungswissenschaft  betrifft,  so  kann  ich  mich  bezüglich ­
  dieser  Frage  gleichfalls  im  wesentlichen  den  Ansichten  der
anderen  Herren  Referenten  anschließen.  Man  könnte  eine  Betätigung ­
  der  Regierungen  etwa  in  folgenden  Punkten  wünschen:  Einrichtung ­
  einer  Akademie  für  versicherungswissenschaftliche  Forschung,
eventuell  Unterstützung  der  auf  dieses  Ziel  gerichteten  privaten  Bestrebungen; ­
  Vermehrung  der  versicherungswissenschaftlichen  Vorlesungen ­
  an  den  Universitäten  und  Handelshochschulen;  Sorge  für
eine  gewisse  praktische  Vorbildung  der  betreffenden  Dozenten,
eventuell  auch  Heranziehung  von  Versicherungspraktikern  zum  Lehrdienste; ­
  Einführung  der  Versicherungswissenschaft  als  Prüfungsgegenstand ­
  für  bestimmte  Beamtenkategorien;  Sorge  für  eine  gewisse ­
  Aufklärung  über  das  Versicherungswesen  in  den  Schulen;
Zuziehung  der  Versicherungswissenschaft,  auch  der  beteiligten  Praktiker, ­
  zur  Bearbeitung  der  Gesetzgebungsprobleme  des  Versicherungsgebietes; ­
  Anregung  der  Aufsichtsbehörden  zur  wissenschaftlichen
Mitarbeit;  Gewährung  von  Reisestipendien  zum  Zwecke  des  Studiums
ausländischer  Versicherungseinrichtungen;  Gewährung  materieller  Beihilfe ­
  zum  Zwecke  der  Ausschreibung  von  Preisen  für  versicherungswissenschaftliche ­
  Arbeiten,  der  Herausgabe  einschlägiger  Werke,  der
Einrichtung  einer  literarischen  Zentrale  für  Versicherungswissenschaft ­
  und  der  Veranstaltung  von  versicherungswissenschaftlichen
Kongressen.  In  diesem  Sinne  wäre  auch  der  Deutsche  Verein  für
Versicherungswissenschaft  in  seinen  Bestrebungen  seitens  der  in  Betracht ­
  kommenden  staatlichen  Faktoren  zu  unterstützen.
Ob  dies  die  gesamte  überhaupt  mögliche  staatliche  Mitwirkung
darstellt,  und  ob  diese  Mitwirkung  in  jedem  der  erwähnten  Punkte
notwendig  ist,  möchte  ich  dahingestellt  sein  lassen;  darüber  kann
man  verschiedener  Ansicht  sein.  Für  mich  handelt  es  sich  hier
nicht  um  abschließende  Forderungen,  sondern  nur  um  unmaßgebliche
Vorschläge,  die  ich  hiermit  zur  Diskussion  stelle.
Schließen  aber  möchte  ich  meine  Ausführungen  mit  dem  Hinweis ­
  darauf,  daß  man  gut  daran  täte,  sich  von  der  Mitwirkung  des
Staates  in  Sachen  der  Versicherungswissenschaft  keine  übertriebenen
Vorstellungen  zu  machen.  Die  Hauptsache  ist  und  bleibt  hier  das
wissenschaftliche  Streben  selbst,  und  dieses  Streben  muß  im
wesentlichen  durch  andere  Mittel  erzeugt  und  gepflegt  werden.  Der
Staat  kann  dabei  immer  nur  unterstützend  mitwirken.  Jene  anderen
Mittel,  die  der  Erzeugung  und  Pflege  des  versicherungswissenschaftlichen ­
  Strebens  in  erster  Linie  dienen  müssen,  herauszufinden  und
anzuwenden,  das  aber  ist  recht  eigentlich  die  Lebensaufgabe  des
Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft.
        <pb n="43" />
        42  Manes,  Errichtung  einer  Zentralstelle  zur  Sammlung  aller  Materialien  usw.

Referat  von  Generalsekretär  Dr.  Manes  (Berlin)
betreffend
a.  Errichtung*  einer  Zentralstelle  zur  Sammlung  aller
Materialien  für  Versicherungs-Wissenschaft.
b.  Unmittelbare  finanzielle  Förderung  durch  das  Reich.
c.  Leitsätze.
Es  ist  nicht  leicht,  als  fünfter  Referent  zu  demselben  Gegenstand ­
  neue  Gesichtspunkte  vorzubringen.  Die  Herren  Vorredner
haben  aber  mehr  oder  minder  ausschließlich  Stellung  genommen
zu  der  Frage  des  Unterrichts  und  vorwiegend  die  pädagogische
Seite  erörtert.  Allein  so  wenig  man  einen  Krieg  führen  und  gewinnen ­
  kann,  wenn  nur  Generalstab  und  Armeeführer  ihre  Pflicht
tun,  nicht  aber  auch  der  Finanzminister,  so  wenig  läßt  sich  eine
nachdrückliche  Pflege  der  Versicherungs-Wissenschaft  durchführen,
ohne  daß  die  entsprechenden  materiellen  Mittel  zur  Verfügung  stehen.
Wenn  nun  die  Reichsverwaltung,  wie  es  in  dem  Schreiben  Seiner
Exzellenz  des  Herrn  Grafen  v.  Posadowsky  offenbar  zum  Ausdruck
gelangen  soll,  der  Überzeugung  ist,  daß  ein  Bedürfnis  für  die  praktische ­
  und  theoretische  Weiterführung  des  Unterrichts  in  der  Versicherungswissenschaft ­
  vorliegt  und  hierin  die  vollste  Zustimmung
nicht  nur  der  vier  Herren  Referenten,  sondern  auch  des  gesamten
Ausschusses  und  der  Abteilungsvorstände  dieses  Vereins  findet,  so
möchte  ich  die  Hoffnung  aussprechen,  die  Reichsverwaltung  möge
auch  in  dem  zweiten  Punkt  derselben  Auffassung  sein,  wie  die
16  Redner,  welche  in  der  vorberatenden  Versammlung  sich  zu  dem
Gegenstände  geäußert  haben.  Alle  waren  nämlich  darin  einig,  daß
eine  dauernde  finanzielle  Unterstützung  durch  das  Reich
eines  der  wichtigsten,  wenn  nicht  das  wichtigste  Mittel  wäre,  um
eine  Versicherungswissenschaft,  wie  sie  der  großen  Bedeutung  des
deutschen  Versicherungswesens  entspricht,  hoch  zu  halten.
Wer  heute  irgend  ein  Thema  des  Versicherungswesens  erschöpfend, ­
  insbesondere  historisch  behandeln  will,  muß  Reisen  ins
Ausland  unternehmen  und  die  Bibliotheken  in  Utrecht,  London  oder
gar  New  York  besuchen,  um  sich  Materialien  zu  beschaffen.  Die
Bemühungen,  welche  in  Deutschland  in  den  letzten  Jahren  gemacht
worden  sind,  ausreichende  Fachbibliotheken  ins  Leben  zu  rufen,  sind
einfach  deshalb  nicht  von  dem  erwünschten  Erfolg  gekrönt  gewesen,
weil  es  an  den  erforderlichen  Mitteln  hierzu  gefehlt  hat.  Wie  dringend ­
  aber  das  Bedürfnis  gerade  in  Berlin  nach  einer  Zentralstelle
ist,  welche  in  möglichster  Vollkommenheit  das  gesamte  inländische
und  ausländische  Material  an  Büchern,  Zeitschriften  und  allen  sonstigen ­
  Veröffentlichungen  auf  dem  Gebiete  des  Versicherungswesens
umfaßt,  dafür  darf  ich  als  Zeugnis  neben  der  u.  a.  von  Herrn
Geheimrat  Professor  Dr.  Lexis  auf  gestellten  Forderung  einer  solchen
Zentralstelle  die  Äußerung  des  Herrn  Präsidenten  des  Kaiserlichen
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung,  Grüner,  anführen,  der  in  der
        <pb n="44" />
        Manes,  Errichtung  einer  Zentralstelle  zur  Sammlung  aller  Materialien  usw.  43
Ausschußsitzung  meinte,  nach  seiner  Erfahrung  im  Amte  müsse  er
gestehen,  daß  man  insbesondere  für  das  Ausland  nur  sehr  schlechtes
Material  habe,  und  das  wenige,  was  man  habe,  sei  so  zerstreut,  daß
es  für  die  praktischen  Zwecke  nicht  nutzbar  zu  machen  sei.  Es
würde  viele  Monate  und  Jahre  dauern,  um  das  Material  zusammenzustellen ­
  und  nutzbringend  zu  verwerten.  Deshalb  glaubte  Herr
Präsident  Grüner,  eine  finanzielle  Unterstützung  durch  das  Reich
zur  Schaffung  einer  solchen  Zentralstelle  warm  befürworten  zu
müssen.  Ich  darf  vielleicht  aus  meiner  eigenen  Erfahrung  während
der  zwei  Jahre,  seit  welchen  ich  die  Bibliothek  des  Deutschen  Vereins
für  Versicherungs-Wissenschaft  zu  leiten  habe,  hinzufügen,  daß  in
zahlreichen  Fällen,  in  denen  Theoretiker  oder  Praktiker  Nachfrage
nach  versicherungswissenschaftlichen  Schriften  hielten,  ich  ihnen
sagen  mußte,  in  Deutschland  könnten  sie  die  Schriften  nicht  haben,
sie  müßten  nach  Utrecht  reisen  oder  nach  New  York,  um  die  Werke
einzusehen.  Eine  wesentliche  Förderung  könnte  eine  solche  Zentralstelle ­
  dadurch  erfahren,  daß,  wie  Herr  Professor  Emminghaus  vorschlug, ­
  die  diplomatischen  Vertreter  des  Reichs  in  allen  Staaten,  in
denen  überhaupt  vom  Versicherungswesen  die  Rede  ist,  beauftragt
würden,  alle  offiziellen  Veröffentlichungen  in  den  betreffenden  Staaten
zu  beschaffen.
Von  welchem  Vorteile  für  die  Theorie,  für  die  Praxis,  für  die
Gesetzgebung  eine  solche  internationale  Zentralstelle  ist,  zeigt  u.  a.
das  Internationale  Arbeitsamt  in  Basel,  dessen  Leistungen  Ihnen
wohl  alle  bekannt  sind,  zeigt  die  Zentralstelle  für  Arbeiter-Wohlfahrtseinrichtungen ­
  hier  in  Berlin.
Ein  gemeinsames  Vorgehen  der  Reichsverwaltung  und
des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft,
der  einen  ansehnlichen  Grundstock  für  eine  solche  Zentralstelle  bereits
besitzt,  dürfte  als  die  beste  Lösung  dieser  Frage  erscheinen.
Die  Zentralstelle  hätte  nicht  nur  die  Sammlung  und  Sichtung
der  gesamten  Materialien  vorzunehmen,  sondern  auch  durch  Herausgabe ­
  entsprechender  Kataloge,  durch  sofortige  Veröffentlichung  aller
neuer  Gesetzentwürfe  und  ähnlicher  Erscheinungen  des  Auslandes
allen  Interessenten  in  ebenso  zuverlässiger  wie  erschöpfender  Weise
die  Materialien  zugänglich  zu  machen  —  etwa  nach  Art  des  Handels-Archivs
  oder  des  Bulletins  des  internationalen  Arbeitsamtes.
Aufs  engste  verbunden  mit  dieser  Einrichtung  wäre  eine  Förderung ­
  der  versicherungswissenschaftlichen  Literatur  durch  Preisausschreiben ­
  und  durch  die  Verleihung  von  Stipendien.  Was
diese  letzteren  anbelangt,  so  müßten  die  Stipendien  freilich  nicht
dem  Zwecke  dienen,  dadurch  den  Einzelnen  zu  fördern,  sondern  die
gesamte  Wissenschaft.  Nur  bereits  als  tüchtig  anerkannte  Fachleute
dürften  solche  erhalten  und  nur  unter  der  Verpflichtung,  ihre  Erfahrungen ­
  der  Allgemeinheit  kundzugeben.
Daß  auch  die  internationalen  Kongresse  für  Versicherungswissenschaft ­
  ein  wirksames  Förderungsmittel  der  Wissenschaft  sind,
hat  die  Reichsverwaltung,  insbesondere  gelegentlich  des  New  Yorker
Kongresses  durch  die  Entsendung  dreier  Kommissare  anerkannt.
        <pb n="45" />
        44  Manes,  Errichtung  einer  Zentralstelle  zur  Sammlung  aller  Materialien  usw.
Aber  auch  Kongresse  erfordern  reiche  Geldmittel,  und  da  der  nächste
Kongreß,  wie  Ihnen  allen  bekannt  ist,  1906  in  Berlin  stattfindet,  so
wäre  auch  hier  Gelegenheit,  wenn  das  Reich  durch  Bewilligung  von
Geldmitteln  der  Wissenschaft  seine  Unterstützung  liehe.
Schließlich  besteht  meine  Aufgabe  darin,  eine  Kommentierung
zu  den  Leitsätzen  zu  liefern,  die  in  Ihrer  aller  Hände  sind.  (S.  65ff.)
Die  Erörterung  dieser  Sätze  dürfte  ein  geeigneter  Anlaß  sein,
kurz  das  Ergebnis  der  fünf  Berichte,  welche  Ihnen  vorgetragen
worden  sind,  zusammenzufassen.
Wie  Sie  ja  schon  selbst  beobachten  konnten,  herrscht  unter
den  Herren  Referenten  Einigkeit  in  bezug  auf  die  wesentlichsten
Punkte  der  uns  hier  beschäftigenden  Frage.
Man  ist  einig  darüber,  daß  die  derzeitigen  Einrichtungen,  insbesondere ­
  die  staatlichen  Einrichtungen,  zur  Pflege  der  gesamten
Versicherungswissenschaft  in  Deutschland  im  allgemeinen  nicht  ausreichen. ­
  Die  Ansicht  der  Referenten  deckt  sich  hier  zweifelsohne
mit  der  Ansicht  der  Reichsverwaltung.  Denn  nur  aus  dem  Gefühl
der  Unzulänglichkeit  der  vorhandenen  Einrichtungen  heraus  ist  das
Schreiben  Seiner  Exzellenz  an  den  Verein  zu  erklären.  Aber  weiterhin ­
  herrscht  auch  Einigkeit  zwischen  den  Referenten  und  der  Reichsverwaltung ­
  in  dem  Wunsch  und  in  dem  Verlangen  nach  einer
Besserung  dieser  unzulänglichen  Verhältnisse.  (Art.  I.)
Ein  Widerspruch  hat  sich  auch  darin  nicht  geltend  gemacht,
daß  die  elementarsten  Grundbegriffe,  wenn  möglich  bereits  auf  den
Schulen  zum  Vortrag  gelangen  sollen.  Ich  zweifle  nicht  daran,
daß  auch  eine  Einigkeit  darin  besteht,  daß  die  niederen  kaufmännischen
Fortbildungsschulen  die  Pflege  des  Versicherungswesens,  das  sie
bisher,  soweit  ich  sehe,  überhaupt  nicht  beachten,  sich  angelegen
sein  lassen  sollten.  Freilich  wäre  zu  diesem  Zwecke  erforderlich,
daß  zuerst  die  Lehrer  der  kaufmännischen  Fortbildungsschulen  entsprechende ­
  Ausbildung  erhielten.
Eine  geeignete  Möglichkeit,  die  große  Masse  des  der  Schule
entwachsenen  Volkes  über  die  elementarsten  Dinge  des  Versicherungswesens ­
  zu  unterrichten,  bietet  die  Tagespresse.  Wenn  in  dieser,  insbesondere ­
  auch  in  den  kleineren  Blättern,  von  Sachverständigen  verfaßte ­
  objektive  volkstümliche  Aufsätze  wieder  und  immer  wieder
erscheinen  würden,  so  könnte  hierdurch  viel  für  die  Popularisierung
des  Versicherungsgedankens  erreicht  werden.  (Art.  II.)
Die  Mittel  und  Wege  zur  Besserung  sind,  wie  dargelegt  worden
ist,  keine  einheitlichen  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Versicherungswissenschaft. ­
  Wenn  aber  auch  Meinungsverschiedenheiten  herrschen
darüber,  ob  dieses  oder  jenes  Fach  auf  die  Universität  gehört  oder
nicht,  so  herrscht  doch  wieder  Einigkeit  in  der  Auffassung  darin,
daß  alle  Zweige  auf  diejenigen  Anstalten  gehören,  welche  der  Fortbildung, ­
  sei  es  der  Kaufleute,  sei  es  der  Mediziner,  sei  es  der  Juristen
und  Verwaltungsbeamten,  dienen.  Daß  eine,  wenn  auch  nur  kurze
Beschäftigung  auf  Versicherungsanstalten,  insbesondere  für  Beamte,
die  bisher  dem  Versicherungswesen  fern  gestanden  haben,  höchst
        <pb n="46" />
        Manes,  Errichtung  einer  Zentralstelle  zur  Sammlung  aller  Materialien  usw.  45
empfehlenswert  wäre,  bedarf  kaum  einer  näheren  Begründung.
(Art.  Ill,  Art.  IV.)
Unberührt  gelassen  ist  die  Frage,  ob  sich  die  Errichtung  einer
Versieh  er  ungsakademie  empfiehlt,  weil  hierin  keine  vollkommene
Übereinstimmung  unter  den  Referenten  herrscht.  Während  drei  derselben ­
  gegen  eine  solche  sind,  haben  sich  zwei  Referenten  für  eine  solche
Akademie  ausgesprochen.  Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  auch  ich  mich
zu  der  Frage  einer  solchen  Versicherungsakademie  äußern.  Ich  stimme
Herrn  Dr.  Moldenhauer  vollkommen  bei,  wenn  er  sich  gegen  eine
solche  ausspricht.  Nur  in  Berlin  würde  zweifelsohne  eine  solche
errichtet  werden.  Hier  bieten  aber  die  Universität,  die  übers  Jahr
zu  erwartende  Handelshochschule  und  die  Vereinigung  für  staatswissenschaftliche ­
  Fortbildung,  daneben  die  Fortbildungskurse  für
Ärzte  und  schließlich  die  von  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
veranstalteten  akademischen  Vorlesungen  für  junge  Kaufleute  mehr
als  ausreichende  Gelegenheit,  die  verschiedensten  Zweige  der  Versicherungswissenschaft ­
  kennen  zu  lernen.  Es  kann  sich  nur  noch
darum  handeln,  einen  weiteren  Ausbau  herbeizuführen,  und  dieser
wird  zweifelsohne  auch  eintreten,  sobald  erst  die  Handelshochschule
errichtet  und  die  preußische  Verwaltungsakademie,  als  deren  Vorläufer
ja  die  Vereinigung  für  staatswissenschaftliche  Fortbildung  zu  betrachten ­
  ist,  ins  Leben  gerufen  sein  wird.  Wird  dann  noch  etwa  das
Göttinger  Seminar  nach  Berlin  verlegt,  und  kommt  erst  die  erwähnte
Zentralstelle  hierher,  so  ist  reichlichste  Gelegenheit  vorhanden,  Versicherungswissenschaft ­
  zu  studieren,  und  eine  neue  besondere  Akademie ­
  wäre  zuviel  des  Guten.  Ganz  anders  liegt  die  Sache,  wenn
raan  eine  hier  bereits  vorhandene  Bildungsstätte  oder  auch  die  künftige ­
  Handelshochschule  für  die  Pflege  der  Versicherungswissenschaft
besonders  reich  ausgestalten  will.  Vielleicht  darf  ich  hier  auch
noch  einige  Worte  auf  die  vorhin  hier  gegebene  Anregung,  das
englische  Institute  of  Actuaries  nachzuahmen,  Vorbringen.  So  überaus
wertvoll  es  in  vielen  Fällen  für  uns  ist,  vom  Ausland,  insbesondere
auch  von  England  zu  lernen,  so  wenig  dürfte  dies  der  Fall  sein,
wenn  man  das  Unterrichts  wesen  Englands  dem  deutschen  gegenüberstellt. ­
  In  England  ist  dieses  vorwiegend  Privatsache,  in  Deutschland ­
  aber  Sache  des  Staates.  Und  wenn  unser  deutsches  Unterrichtswesen ­
  unter  staatlicher  Leitung  so  angesehen  geworden  ist,
warum  sollte  dann  gerade  beim  Unterricht  in  der  Versicherungswissenschaft ­
  der  Staat  ausgeschaltet  werden  V  Will  man  aber  ein
gemeinsames  Vorgehen  von  Staat  und  Privaten,  so  kann  man  unmöglich
das  Londoner  Institut  als  Muster  anführen;  denn  dessen  hauptsächlichste ­
  Eigentümlichkeit  besteht  gerade  in  seiner  rein  privaten  Natur.
Seine  zweite  Eigentümlichkeit  besteht  aber  in  der  Beschränkung  auf
das  mathematische  Gebiet;  und  auch  diese  Eigenart  will  man  doch
wohl  kaum  nachahmen.  Was  bleibt  aber  dann  von  dem  Londoner
Institut  noch  übrig,  das  man  nach  Deutschland  verpflanzen  könnte?
Bei  der  ganzen  Frage  der  Pflege  der  Versicherungswissenschaft
müssen  zwei  große  Gruppen  mehr  auseinandergehalten  werden,  als
es  im  allgemeinen  zu  geschehen  pflegt,  nämlich:
        <pb n="47" />
        46  Manes,  Errichtung  einer  Zentralstelle  zur  Sammlung  aller  Materialien  usw.

1.  die  Pflege  der  für  die  Versicherung  nützlichen
Wissenszweige,
2.  die  Pflege  des  Wissens  über  die  Versicherung.
Mit  anderen  Worten:  Bei  der  Verbreitung  der  Kenntnisse  des
Versicherungswesens  darf  nicht  daran  vergessen  werden,  die  bereits
vorgebildeten  Fachleute,  gleichviel,  welcher  Disziplin  oder  Technik  sie
im  einzelnen  zuzurechnen  sind,  weiterauszubilden,  insbesondere  dadurch, ­
  daß  man  ihnen  die  Fortschritte  des  Inlandes  wie  des  Auslandes ­
  möglichst  schnell  und  möglichst  zuverlässig  zur  Kenntnis
bringt.  Gerade  für  die  Fortbildung  der  Fachleute  dürfte  die  Zentralstelle, ­
  für  deren  Errichtung  ich  im  ersten  Teil  meiner  Ausführung
plädiert  habe,  geeignet  sein.  (Art.  V.)
Wie  und  wo  aber  nun  immer  Versicherungswissenschaft  gelehrt
wird,  ist  es  vor  allen  Dingen  erforderlich,  daß  Dozent  wie  Schüler
darüber  im  klaren  sind,  daß,  wie  es  nur  eine  Wahrheit  gibt,  diese
aber  auf  verschiedenen  Wegen  zu  finden  ist,  es  auch  nur  eine  Versicherungswissenschaft ­
  gibt,  nicht  aber  eine  solche  für  Privatversicherung ­
  und  eine  andere  für  öffentliche,  zumal  für  Sozialversicherung. ­
  Daß  ein  einmütiges  Zusammenwirken  aller  Praktiker
wie  Theoretiker  des  Versicherungswesens  möglich  ist,  welchem  besonderen ­
  Zweige  die  einzelnen  auch  angehören  mögen,  das  zeigt  ja
gerade  dieser  Verein  und  seine  heutige  Versammlung.
Ich  stelle  nunmehr  im  Namen  des  Referentenkollegiums  den
Antrag:
Die  Versammlung  möge
1.  Seiner  Exzellenz,  dem  Herrn  Staatssekretär
Dr.  Graf  v.  Posadowsky  für  das  Interesse,  welches
Seine  Exzellenz  für  die  Förderung  der  Versicherungswissenschaft ­
  und  den  Deutschen  Verein  für
Versicherungs-Wissenschaft  bekundet  hat,  ihren
Dank  aussprechen  und
2.  zugleich  den  Leitsätzen  zur  Förderung  der
Versicherungswissenschaft  in  Deutschland  in  der
von  den  Berichterstattern  aufgestellten  Fassung  ihre
Zustimmung  durch  Annahme  im  ganzen  erteilen.
Dem  Beschluß  bitte  ich  folgende  Fassung  zu  geben  :
Der  Deutsche  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft
spricht  Seiner  Exzellenz,  dem  Staatssekretär  des  Innern,
Königlich  preußischen  Staatsminister,  Herrn  Dr.  Grafen
v.  Posadowsky  -  Wehnei'  für  das  Interesse,  welches  Seine
Exzellenz  in  dem  Schreiben  vom  26.  Januar  1904  für  die
Förderung  der  Versicherungs  Wissenschaft  und  den  Verein
bekundet  hat,  seinen  Dank  aus  und  unterbreitet  Seiner
Exzellenz  entsprechend  dem  in  dem  Schreiben  geäußerten
Wunsche  folgende  Leitsätze:
        <pb n="48" />
        Leitsätze  zur  Förderung  der  Versieh.  Wissenschaft  in  Deutschland.  47

Leitsätze  zur  Förderung  der  Versicherungs-Wissenschaft  in
Deutschland:
1.  Der  hervorragenden  Bedeutung  des  deutschen  Versicherungswesens, ­
  und  zwar  des  öffentlichen  wie  des  privaten, ­
  entsprechen  die  in  Deutschland  vorhandenen  staatlichen ­
  Einrichtungen  zur  Pflege  der  mit  dem  Versicherungswesen ­
  verbundenen  wissenschaftlichen  Fächer  nur
in  geringem  Maße.
2.  Die  Kenntnis  der  privat-  und  volkswirtschaftlichen
Bedeutung  des  gesamten  Versicherungswesens  muß  Gemeingut ­
  des  ganzen  Volkes  werden.
Zu  diesem  Zweck  empfiehlt  sich:
a)  Die  Belehrung  der  Schüler  über  die  elementarsten
Begriffe  der  Versicherung.
b)  Die  Förderung  gemeinverständlicher  Darstellungen
des  Versicherungswesens  insbesondere  auch  in  der
Tagespresse.
3.  Den  Angehörigen  der  Gelehrtenberufe  muß  auf  den
Universitäten  und  den  sonstigen  Hochschulen  im  Gegensatz ­
  zu  den  bisherigen  unzulänglichen  Zuständen  ausreichend ­
  Gelegenheit  geboten  werden,  sich  über  die  Grundzüge ­
  des  gesamten  Versicherungswesens  zu  unterrichten.
Zu  diesem  Zwecke  ist  zu  erstreben:
a)  Eine  entsprechende  Berücksichtigung  des  Versicherungswesens ­
  in  den  Vorlesungen  über  Volkswirtschaftslehre, ­
  Privatrecht,  Handelsrecht,  Verwaltungsrecht, ­
  Mathematik,  Geschichte  der  Medizin,
ärztliche  Rechtslehre  usw.
b)  Die  Veranstaltung  besonderer  Vorlesungen  über  Versicherungswesen ­
  unter  hauptsächlicher  Beachtung
seiner  wirtschaftlichen  Seite.
4.  Den  Staats-  und  Privatbeamten  sowie  den  Kaufleuten, ­
  welche  sich  beruflich  mit  dem  Versicherungswesen
zu  beschäftigen  haben,  ist  Gelegenheit  zur  Ausbildung  und
Fortbildung  zu  geben.
Zu  diesem  Zwecke  ist  erforderlich:
a)  Eingehende  Pflege  aller  Zweige  der  Versicherungswissenschaft ­
  auf  den  Handelshochschulen,  den
Akademien  für  praktische  Medizin,  der  Vereinigung
für  staatswissenschaftliche  Fortbildung  und  ähnlichen ­
  Instituten.
        <pb n="49" />
        48  Leitsätze  zur  Förderung  der  Versieh.  Wissenschaft  in  Deutschland.
b)  Die  Abordnung  von  Staatsbeamten  zwecks  Studiums
des  praktischen  Betriebs  in  den  Versicherungsanstalten. ­

5.  Neben  der  Förderung  der  Kenntnisse  über  das  Versicherungswesen ­
  in  weiteren  Kreisen  ist  die  Pflege  des
wissenschaftlichen  Studiums  seitens  der  theoretischen  wie
praktischen  Fachmänner  ins  Auge  zu  fassen.
Diesem  Zwecke  könnten  dienen:
a)  Die  Errichtung  einer  wissenschaftlichen  Zentralstelle, ­
  welche  die  gesamte  Literatur  und  alle
sonstigen  in  Betracht  kommenden  Drucksachen  usw.,
welche  für  das  Versicherungswesen  des  In-  und
Auslandes  von  Bedeutung  sind,  zu  sammeln  und
den  Fachkreisen  zugänglich  zu  machen  hat.
b)  Die  Förderung  des  Fachstudiums  in-  und  ausländischer ­
  Versicherungseinrichtungen  durch  Verleihung ­
  von  Stipendien.
c)  Die  Anregung  und  Unterstützung  literarischer  Veröffentlichungen ­
  aus  dem  Gebiete  der  gesamten  Versicherungswissenschaft ­
  durch  Preisausschreiben
u.  dgl.  m.
Zur  Lösung  der  unter  Nr.  5a  bis  c  verzeichneten
Zwecke  scheint  insbesondere  der  Deutsche  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft ­
  berufen,  dessen  dauernde  finanzielle ­
  Förderung  durch  das  Reich  daher  mit  Genugtuung
zu  begrüßen  wäre.
Antrag  1  wurde  einstimmig  angenommen,  Antrag  2  mit  allen
gegen  vier  Stimmen.  (Vgl.  den  Schluß  der  Debatte.)
        <pb n="50" />
        D  e  b  atte.
(Nach  stenographischer  Aufnahme  durch  den  Reichstagsstenographen  Dr.Neubert.)

Vorsitzender:  M.  H.,  um  zunächst  den  Empfindungen  aller
Anwesenden  zu  entsprechen,  muß  ich  den  hochverehrten  Herren
Referenten  den  Dank  der  Versammlung  aussprechen  für  ihre  ausgezeichneten ­
  Referate,  welche  von  Gedanken  und  Anregungen  fast
überquellen  und  sicher  einen  segensreichen  Ausgangspunkt  zur
Lösung  der  vorliegenden  Frage  bilden  werden.
Wir  werden  nunmehr  in  die  Erörterung  der  uns  erstatteten
Referate  und  der  gestellten  Anträge  ein  treten.  Ich  halte  es  nicht
für  nötig  und  auch  nicht  für  zweckmäßig,  daß  wir  die  Debatte
ähnlich  wie  die  Referate  in  vier  verschiedene  Bahnen  lenken.  Ich
glaube  vielmehr,  daß  es  richtig  sein  wird,  die  anschließende  Debatte
zunächst  wenigstens,  bis  wir  uns  überzeugen  sollten,  daß  es  nicht
der  richtige  Weg  ist,  über  die  ganze  Frage  zu  erstrecken.  Aus  dem
Verlauf  der  Debatte  würden  wir  dann  vielleicht  eine  Anregung  zu
schöpfen  haben,  ob  später  eine  Diskussion  sich  anreihen  soll  über
die  einzelnen  uns  vorgetragenen  Leitsätze.
Ich  nehme  an,  daß  die  Versammlung  mit  diesem  Plan,  den  ich
gemacht  habe,  einverstanden  ist;  sonst  bitte  ich,  das  Wort  zu  ergreifen. ­
  —  Dann  eröffne  ich  die  Erörterung  und  erteile  das  Wort
nach  der  vorliegenden  Rednerliste
Professor  Dr.  Ehrenberg-Göttingen:
M.  H.  !  Es  hat  sich  wohl  im  ganzen  eine  große  und  für  uns
alle  sehr  erfreuliche  Übereinstimmung  schon  bei  der  Erstattung  der
Referate  gezeigt,  wenn  auch  vor  allem  in  einem  Punkte  verschiedene
Ansichten  zum  Ausdruck  gekommen  sind.
Herr  Dr.  Bischoff  hat  durch  seine  allgemeinen  Erörterungen
über  Wissenschaft  überhaupt  die  Debatte  auf  eine  Höhe  gehoben,
die  gewiß  von  uns  allen  sehr  dankbar  anerkannt  worden  ist,  und
wenn  er  mich  als  seinen  Lehrer  apostrophiert  hat,  so  darf  ich  sagen  :
Ich  bin  stolz  auf  einen  solchen  Schüler,  muß  aber  hinzufügen:
Herr  Dr.  Bischoff  ist  nicht  im  Göttinger  Versicherungsseminar
vorgebildet,  denn  ich  muß  dieses  Kind,  für  dessen  Vater  ich  vielfach
gehalten  werde,  etwas  von  mir  abschütteln,  aus  Gründen,  die  ich
sogleich  angeben  werde.
Über  die  Frage,  die  uns  hier  beschäftigt,  hat  bereits  eine  Diskussion ­
  im  Ausschuß  unseres  Vereins  statt  gefunden,  der  ich  leider
VerfillBiitl.  d.  Deutsch.  Vereins  f.  V&amp;lt;*is.-\Vissr&amp;gt;n9chiift.  III.  1
        <pb n="51" />
        50

Debatte.

nicht  beiwohnen  konnte;  aber  ein  Privatbrief,  den  ich  an  unseren
Vorsitzenden  geschrieben  hatte,  wurde  dort  als  Ausgangspunkt  der
Diskussion  benutzt.  In  dem  Briefe  hieß  es  unter  anderem:  »Ein
größeres  Verständnis  unserer  Sache  vor  allem  in  akademischen
Kreisen  zu  verbreiten,  scheint  mir  sehr  wünschenswert,  und  deshalb
sollte  an  den  Universitäten,  technischen  Hochschulen  und  Handelshochschulen ­
  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  elementare  Kenntnisse
im  Versicherungsrecht,  der  Versicherungswirtschaft  und  der  Versicherungsrechnung ­
  zu  erwerben.  Dagegen  würde  ich  es  für  ein
Unglück  halten,  wenn  es  zu  viele  Gelegenheiten  in  Deutschland  gäbe,
wo  man  sich  zum  sogenannten  Versicherungsverständigen  (mit
Examen,  Diplom  usw.)  ausbilden  kann.«
M.  H.  !  »Versichern  ngs  verständiger  «,  schon  dieses  Wort
fällt  mir  auf  die  Nerven.  Es  steht  ja  in  dem  Göttinger  Diplom  ;
aber,  daß  die  Diplomaten,  wie  sie  scherzhaft  genannt  werden,  wirklich
etwas  vom  Versicherungswesen  verständen,  was  sie  unmittelbar
praktisch  verwerten  könnten,  davon  ist  natürlich  nicht  die  Rede.
M.  H.,  darin  stimmen  wir  alle  überein:  man  kann  kein  Versicherungsverständiger ­
  werden,  ohne  in  der  Praxis  gewesen  zu  sein,  und
ich  stimme  auch  mit  Herrn  Dr.  Bischoff  überein  :  wer  in  diesen
Sachen  theoretisch  arbeiten  und  lehren  will,  der  muß  eine  enge
Fühlung  mit  der  Praxis  gehabt  haben.  Es  genügt  nicht,  daß  er
z.  B.  in  einem  Aufsichtsrat  sitzt.  Ich  sitze,  nebenbei  bemerkt,  nicht
—  wie  Herr  Dr.  Bischoff  meint  —  in  einem  Aufsichtsrat,  wohl  aber
habe  ich  als  Dozent  und  junger  Professor  bei  einem  Assekuranzmakler ­
  und  bei  einem  Generalagenten  gearbeitet,  die  Gesellschaften,
an  die  ich  mich  wandte,  zeigten  sich  leider  spröde,  und  da  bin  ich
nicht  zugelassen  worden.  Aber  ohne  eine  detaillierte  Kenntnis  der
einen  oder  anderen  Branche,  ohne  Hineinschauen  in  die  Praxis,  ist
es  meines  Erachtens  nicht  möglich,  Dozent  zu  werden.
Was  ich  vor  allem  perhorreszieren  möchte,  ist  das  Züchten  von
sogenannten  Versicherungsverständigen,  und,  wie  gesagt,  in  Göttingen
geschieht  es,  das  muß  ich  zugeben,  aber  das  Seminar  ist  ohne  mein
Wissen  gegründet  worden.  Nachträglich  erst  wurde  ich  angegangen,
mich  zu  beteiligen,  sonst  hätte  ich  den  Rat  gegeben,  es  in  Berlin  zu
gründen,  weil  in  Göttingen  die  Möglichkeit  fehlte,  praktische  Anschauungen ­
  zu  gewinnen.  Aber  den  Männern,  welche  die  Gründung
des  Seminars  veranlaßt  haben,  und  vor  allem  der  Regierung  gebührt
das  große  Verdienst,  daß  sie  die  ganze  Sache  in  Fluß  gebracht
haben,  und  dafür  werden  sie  unseren  Dank  beanspruchen  können,
wenn  auch  das  Göttinger  Seminar,  zu  dem  schon  Studenten  vom
dritten  Semester  an  zu  gelassen  werden,  nicht  als  eine  befriedigende
Lösung  des  Problems  betrachtet  werden  kann.  Ich  sage  den  jungen
Leuten,  welche  mich  um  ihre  Zukunftsaussichten  befragen:  wenn
Ihr  am  Ende  Eures  Studien  ganges  mit  Nummer  1  ein  Diplom  bekommt, ­
  so  ist  das  in  der  Tat  eine  Empfehlung;  und  dasselbe  sage
ich  den  Direktoren  der  Gesellschaften,  denn  es  sind  ohne  Zweifel
tüchtige  Leute,  die  ein  solches  Diplom  erhalten;  ob  sie  gerade  für
das  Versicherungsfach  sich  geeignet  erweisen  nach  Charakter,  prak-
        <pb n="52" />
        4*

Dr.  Ehrenberg.

vot'neV

«

%

¿o

tischem  Sinn  und  den  anderen  Eigenschaften,  die  dafür  erforc
sind,  das  kann  sich  erst  in  der  Praxis  ausweisen.  Aber  es
tüchtige,  fleißige,  kenntnisreiche  Leute,  aus  denen  einmal  etwas"
werden  wird.  Von  der  großen  Masse  jedoch  kann  man  das  von
vornherein  nicht  sagen.  Es  mögen  manche  tüchtige  Köpfe  darunter
sein  —  ich  will  niemand  zu  nahe  treten  —,  aber  daß  sie  auf  ihre
Visitenkarte  schreiben  »Versicherungsverständiger«,  beweist  nicht  im
entferntesten,  daß  sie  es  sind.
Ich  muß  mich  also  dagegen  aussprechen,  solche  Bildungsstätten
zu  gründen,  wo  Studenten  zu  Versicherungsverständigen  gezüchtet
werden.  Wenn  es  in  Cöln  nicht  geschieht,  wenn  dort  das  Versicherungswesen ­
  ein  Fach  unter  den  anderen  kaufmännischen  Fächern
ist,  so  ist  nichts  dagegen  einzuwenden.  Aber  ich  setze  voraus,  daß
die  jungen  Leute  dort  nicht  ein  Diplom  erhalten,  worin  sie  als  Versicherungsverständige ­
  bezeichnet  werden,  sondern  einfach  ein  Zeugnis
über  den  ihnen  erteilten  Unterricht.
Also  soll  auf  der  Universität  und  den  anderen  Hochschulen  die
allgemeine  Ausbildung  gefördert  werden  auch  nach  der  Seite  des
Versicherungswesens  hin  —  wie  es  die  Leitsätze  fordern  —,  da  bin
ich  dabei!  Ich  habe  schon  vor  Gründung  des  Seminars  Vorlesungen ­
  über  Versicherungsrecht  gehalten  und  würde  sie  unabhängig
davon  weiter  gehalten  haben;  das  empfiehlt  sich  sehr.  Aber  nur
zu  leicht  leitet  man  junge  Leute  auf  falsche  Bahnen  und  erweckt
Hoffnungen  in  ihnen,  die  sich  nur  für  ganz  wenige  erfüllen.  Richtig
ist  schon  von  anderer  Seite  bemerkt  worden,  daß  es  häufig  unfähige
Leute  sind,  auch  solche,  die  sich  gesagt  haben  :  ich  kann  das  pekuniär
nicht  durch  halten,  ich  kann  nicht  Referendar  und  Assessor  werden,
will  aber  die  studentischen  Jahre  mitnehmen,  und  das  sind  noch  die
besseren  Elemente.  Aber  vielfach  sind  es  auch  Leute,  die  anderswo
Schiffbruch  gelitten  haben,  und  dazu  sind  wir  nicht  da,  um  diese
auszubilden,  dazu  ist  auch  die  Assekuranz  zu  gut,  um  ein  Unterschlupf ­
  für  schiffbrüchige  Existenzen  abzugeben,  mag  sich  auch  vereinzelt ­
  darunter  eine  tüchtige  und  zukunftsreiche  Kraft  finden.
Nun,  m.  H.,  sollte  es  aber  nicht  richtig  sein,  daß  es  eine  Stätte
gibt,  wo  fertige  Persönlichkeiten,  Männer,  die  schon  in  irgend  etwas
»verständig«  sind,  sich  gerade  für  dieses  Gebiet  weiter  ausbilden
können?  Das  scheint  mir,  ohne  daß  ich  gerade  leidenschaftlich
dafür  eintrete,  praktisch  zu  sein,  und  besonders  passend  erscheint
mir  dafür  Berlin.  Ich  denke  dabei  zuerst  an  Mathematiker  und
Juristen,  die  ihre  Examina  absolviert  haben  und  nun  entweder  in
der  Staatskarriere  oder  in  der  Privatkarriere  auf  dem  Gebiete  des
Versicherungswesens  tätig  werden  wollen,  oder  sich  wenigstens  die
Ausbildung,  die  dazu  erforderlich  ist,  verschaffen  wollen,  d.  h.  nicht
nur  die  theoretische  Ausbildung,  sondern  auch  die  praktische,  wozu
in  Berlin  so  viele  Gelegenheit  geboten  wird  durch  die  hohen  Reichsämter, ­
  durch  die  zahlreichen  Gesellschaften,  die  hier  domiziliert  oder
vertreten  sind.  Ich  denke  ferner  an  wirkliche  Versicherungsverständige, ­
  d.  h.  Leute,  die  in  der  Versicherungspraxis  sich  ausgebildet ­
  haben  und  das  Verlangen  hegen,  eine  theoretische  Grund-,eve/*.
        <pb n="53" />
        52

Debatte.

legung  und  einen  Überblick  über  das  Gesamtgebiet  zu  gewinnen,
und  zwar  in  einer  leichten,  bequemen  und  doch  echt  wissenschaftlichen ­
  Weise.
Wenn  ich  Leute  aus  der  Praxis,  die  auf  dem  Göttinger  Versicherungsseminar ­
  gewesen  sind,  gefragt  habe:  &amp;gt;Sagt  ganz  offen,  was
habt  ihr  hier  bei  uns  gelernt,  habt  ihr  das  gefunden,  was  ihr  bei
uns  suchtet?«  so  haben  sie  mir  übereinstimmend  geantwortet:  »Ich
war  bisher  nur  mit  dieser  oder  jener  Branche  bekannt  und  habe
jetzt  einen  Überblick  des  Gesamtgebiets  gewonnen,  ich  habe  gelernt,
wie  die  Branchen  sich  unterscheiden  und  worin  sie  die  gleiche
Grundlage  haben.«  Kurz,  sie  haben  gelernt,  ihren  Beruf  wissenschaftlich ­
  zu  erfassen.  M.  H.,  ich  glaube,  es  gpbt  eine  ganze
Anzahl  hervorragender  Praktiker,  die  sich  diesen  Überblick  auch
ohne  solche  Belehrung  erworben  haben,  also  auf  '  rein  empirischem
Wege;  aber  das  sind  doch  wohl  die  Ausnahmen,  die  meisten  haben
von  den  anderen  Branchen  wenig  oder  gar  keine  Kenntnis.  Und
das  ist  ein  wirklicher  Übelstand.  Ich  meine:  gerade,  wenn  —  wie
Herr  Dr.  Bischoff  mit  Recht  betonte  —  von  der  Praxis  eine
Förderung  der  Wissenschaft  ausgehen  soll,  dann  muß  man
den  Praktikern,  die  noch  jung  sind,  Gelegenheit  geben,  an
eine  Zentralstelle  zu  gehen,  wo  sie  diese  Ausbildung  finden;
und  wenn  eine  solche  Zentralstelle  hier  in  Berlin  errichtet
wird,  so  sind  meines  Erachtens  hier  die  geeigneten  Kräfte  schon
vorhanden.  Sollten  hier  in  Berlin  nicht  an  der  Universität  und  den
übrigen  Hochschulen  zahlreiche  Kräfte  zur  Verfügung  stehen,  die
nun  im  Nebenamt  an  dieser  Akademie,  oder  wie  man  es  nennen
will,  wirken  könnten?  Hier,  wo  es  in  jeder  Sache  neben  den
Ordinarien  zahlreiche  junge  Extraordinarien  gibt?  Ich  glaube,  daß
es  geht,  und  dazu  bietet  eben  Berlin,  wie  gesagt,  wie  keine  andere
Stadt,  Gelegenheit  zu  praktischer  Ausbildung.
Die  Bedenken,  die  insbesondere  von  Herrn  Dr.  Moldenhauer
dagegen  eingewendet  sind,  kann  ich  nicht  teilen.  Daß  damit  die
Assessoren  und  Mathematiker,  die  dort  hören,  nun  nicht  ohne
weiteres  die  Technik  des  Versicherungsgeschäfts  erlernen,  das  ist
zweifellos;  ebenso,  daß  diese  Technik  nur  durch  die  Praxis  gelernt
werden  kann,  und  daß  Können  mehr  ist  als  Wissen,  das  alles  unterschreibe ­
  ich  selbstverständlich.  Ich  sage  :  wenn  jemand  auf  dieser
Akademie  gewesen  ist,  dann  ist  er  auch  noch  kein  'Versicherungsverständiger«, ­
  d.  h.,  er  kann  noch  keine  Gesellschaft  als  Direktor
leiten  oder  sofort  ihr  erster  Mathematiker  sein;  aber  er  ist  ein
Mann,  der  nun  mit  ganz  anderem  Blick  in  die  Praxis  eintreten  wird.
Während  jetzt,  müssen  wir  sagen,  alle  Regierungsräte,  die  vielleicht
Dezernenten  bei  der  Regierung  für  das  Versicherungswesen  sind,
mit  carte  blanche,  mit  einer  völligen  Unschuld  gegenüber  dem  Versicherungswesen ­
  in  das  Dezernat  eintreten,  wird  das  dann  nicht  der
Fall  sein.  Daß  der  Mann  praktisch  noch  lernen  muß,  ist  selbstverständlich; ­
  aber  er  hat  eine  theoretische  Grundlage  bekommen  und
schon  gewisse  praktische  Anschauungen  gewonnen  ;  und  der  Praktiker, ­
  der  die  Akademie  besucht  hat,  wird,  was  uns  allen  sehr  er-
        <pb n="54" />
        Dr.  Ehrenberg.

53

wünscht  ist,  der  Wissenschaft  den  Dank  reichlich  für  das  abtragen,
was  er  von  ihr  bekommen  hat.  Ob  auf  einer  solchen  Akademie
viele  oder  wenige  ausgebildet  werden  würden,  das  kann  man  noch
nicht  absehen.  Jedenfalls  braucht  die  Aussicht  auf  eine  zu  große
Anzahl  uns  nicht  zu  schrecken,  denn  die  Leute,  die  nicht  schon
vorher  Versicherungspraktiker  waren,  brauchen  nachher  ja  gar  nicht
in  das  Versicherungsfach  einzutreten.  Wenn  ein  Assessor  sich  dort
ausgebildet,  von  dem  Versicherungswesen  etwas  gelernt  hat,  so  ist
er  nachher  allerdings  prädestiniert  für  die  betreffenden  Reichsämter
oder  Stellen  in  der  Landesverwaltung,  aber  er  kann  doch  auch  jede
andere  Stelle  übernehmen,  sei  es  in  der  Verwaltung,  sei  es  als
Richter.  Und  daß  die  meisten  Verwaltungsbeamten  und  Richter
—  das  muß  ich  voll  unterschreiben,  was  von  mehreren  Herren  gesagt
worden  ist  —  so  wenig  vom  Versicherungswesen  lernen,  das  ist
einfach  ein  Skandal  und  führt  zu  jenen  Verfehlungen  auf  dem
Gebiete  der  Judikatur,  wie  wir  sie  vielfach  erleben.  Es  gibt  nun
kein  Wirtschaftsgebiet,  welches  der  Rechtsprechung  leider  de  facto
mangels  Kenntnis  der  rechtsprechenden  Personen  so  unbekannt  ist,
wie  das  Versicherungswesen,  und  dabei  ist  es  eines  der  schwierigsten  ;
man  kann  nicht  darüber  Recht  sprechen,  wenn  man  nicht  seine
wirtschaftlichen,  sozialen  und  ethischen  Grundlagen  kennt.
Auf  der  Universität  kann  jetzt  meist  fast  gar  nichts  davon  gelernt ­
  werden  und  wird  auch  künftig  nur  das  Elementarste  erlernt
werden  können.  Auf  der  in  Vorschlag  gebrachten  Akademie  aber
wird  alljährlich  eine  —  kleinere  oder  größere  —  Zahl  von  Richtern
und  Verwaltungsbeamten  ausgebildet  werden,  welche  später  in  ihren
Regierungs-  und  Gerichtskollegien  wirkliche  »Versicherungsverständige« ­
  sein  werden.
Diese  von  mir  in  Vorschlag  gebrachte  Zentrallehranstalt  wird
dann  zugleich,  wie  es  Herr  Dr.  Bischoff  schon  hervorgehoben  hat,
die  Stätte  für  die  wissenschaftliche  Zentralstelle  sein,  die  in  den
Leitsätzen  verlangt  wird.  Beides  wird  Hand  in  Hand  gehen.  Aber
wenn  man  nur  Gelegenheit  hat,  bei  den  sogenannten  Fortbildungskursen ­
  —  ich  bin  nicht  orientiert  genug,  um  zu  sagen,  welchen
praktischen  Erfolg  sie  gehabt  haben  ein  paar  Vorlesungen  im
Jahre  zu  hören,  das  macht  nichts  aus.  Im  übrigen  will  ich  auf  die
Organisationsfrage  nicht  näher  eingehen,  nur  so  viel  sei  noch  ebenfalls ­
  gegenüber  der  geäußerten  Bedenken  gesagt:  an  großen  nationalökonomischen ­
  und  juristischen  Vorlesungen  bietet  die  Universität
für  den,  der  sie  noch  nicht  gehört  hat,  genug;  das  braucht  nicht
besonders  an  der  Akademie  gelehrt  zu  werden.  Wer  nichts  von
Nationalökonomie  versteht,  der  wird  vom  Versicherungswesen  nicht
viel  verstehen  lernen.  Ebenso  ist  es  richtig,  daß,  wer  vom  Obligationen- ­
  und  Handelsrecht  nichts  versteht,  auch  von  dem  Versicherungsrecht ­
  nichts  verstehen  kann.  Aber  in  Berlin  werden  eben  alle
diese  allgemeinen  Vorlesungen  drei-,  viermal  in  jedem  Semester  gelesen,
so  daß  jedermann  Gelegenheit  hat,  auch  diesen  Stoff  sich  anzueignen.
Was  nun  die  Medizin  anbetrifft,  die,  wie  Herr  Professor  Dr.  Florschütz ­
  hervorhob,  an  den  einzelnen  Akademien  gelehrt  werden
        <pb n="55" />
        54

Debatte.

müsse,  so  fragt  es  sich,  ob  dies  nicht  auch  in  Berlin  mit  seinen
zahlreichen  medizinischen  Dozenten  gemacht  werden  kann,  und  ferner,
ob  es  notwendig  ist,  daß  jeder  Arzt  auch  eine  solche  Schulung
durchmache  —  aber  in  diesen  Fragen  muß  ich  mich  bescheiden,
ich  kann  mir  kein  Urteil  darüber  anmaßen,  wie  das  am  zweckmäßigsten ­
  gemacht  wird.
Ich  würde  also  der  Ansicht  sein,  daß  man  noch  einen  Passus
über  eine  solche  Zentrallehranstalt,  über  diese  Akademie,  oder  wie
man  sie  nennen  will,  in  die  Leitsätze,  vielleicht  nach  5  a,  aufnehmen
könnte,  etwa  in  der  Fassung:
Diese  Zentralstelle  ist  an  eine  in  Berlin  zu  gründende ­
  Akademie  für  Versicherungs-Wissen  schaff
anzugliedern.
Aber  die  Debatte  wird  jedenfalls  diesen  Punkt  noch  näher
klären,  ob  die  Mehrheit  der  Herren  der  Ansicht  ist,  daß  man  eine
solche  Zentralstelle  schaffen  soll,  an  der  Forschung  mit  Lehre  verbunden ­
  ist.
Prof.  Dr.  Bohlmann-Berlin  :
M.  IL,  gestatten  Sie  mir,  vom  Standpunkt  des  Versicherungsmathematikers ­
  aus  zu  den  erstatteten  Referaten  und  zu  den  vorliegenden ­
  Leitsätzen  einige  wenige  Bemerkungen  zu  machen.
Ich  möchte  zunächst  hervorheben,  daß  die  unter  5  der  Leitsätze
erwähnte  Zentralstelle  für  Literatur  gerade  auch  für  den  Versicherungsmathematiker ­
  sehr  wichtig  ist,  da  das  statistische  und
mathematische  Material  ihm  allein  erst  die  Möglichkeit  geben  würde,
wissenschaftliche  Arbeit  in  der  Versicherungsmathematik  und  -Statistik
(denn  das  Beides  gehört  ja  eng  zusammen)  auszuführen.  Ich
selbst  habe  die  Erfahrung  gemacht,  daß  man,  wie  auch  Herr
Dr.  Manes  schon  hervorhob,  ohne  eine  solche  Zentralstelle  auf  das
Ausland  angewiesen  ist.  Die  Universitäts-  und  königlichen  Bibliotheken ­
  versagen  bei  der  Versicherungsmathematik  fast  ganz.
Dabei  ist  noch  ein  Punkt  zu  erwähnen,  auf  den  ich  Ihre  Aufmerksamkeit ­
  lenken  möchte.  Nicht  nur  die  finanzielle  Seite  kommt
in  Betracht;  viele  von  den  Werken,  die  man  braucht,  sind  überhaupt
nicht  im  Buchhandel.  Man  ist  also  bei  Schaffung  einer  literarischen
Zentrale  auf  die  finanzielle  und  moralische  Unterstützung  der  Behörden, ­
  der  privaten  Gesellschaften  und  privater  Personen  angewiesen. ­

Sehr  sympathisch  ist  mir  das,  was  Herr  Dr.  Bischoff  im  Anschluß ­
  an  die  Zentralstelle  ausgeführt  hat:  Die  Wissenschaft  wird
gerade  auch  durch  die  Lebensversicherungs-  Gesellschaften  selbst,
besonders  durch  die  Lebensversicherungs-Mathematiker  auf  mathematischem ­
  Gebiete  gefördert.  Nur  möchte  ich  hier  dem  Wunsche
Ausdruck  geben,  daß  auch  ein  engerer  Zusammenschluß  der  Lebensversicherungs-Gesellschaften ­
  in  Deutschland  zu  gemeinsamen  statistischen ­
  Arbeiten  möglich  wäre,  wie  dies  im  Auslande,  in  England,
Amerika,  in  Frankreich  und  in  anderen  Ländern  der  Fall  ist.
        <pb n="56" />
        Dr.  Ehrenberg,  Dr.  Bohlmann.

55

Ich  möchte  nun  zweitens  noch  einige  Bemerkungen  zu  der
Frage  des  Unterrichts  machen,  speziell  vom  Standpunkte  des  Versicherungsmathematikers ­
  aus.  Wenn  ich  dabei  zunächst  einige
Wiederholungen  bringen  muß,  so  bitte  ich,  mir  dies  nicht  übel  zu
nehmen;  ich  kann  das  nicht  anders  tun,  ohne  den  Hauptgedanken
zum  Ausdruck  zu  bringen,  den  ich  in  der  Beratung  des  vorliegenden
Themas  noch  berücksichtigt  wissen  möchte.  Es  bezieht  sich  auf  die
Förderung  der  Versicherungsmathematik  als  Wissenschaft  durch  den
Unterricht.
Es  ist  allerdings  klar,  daß  die  heutige  Diskussion  gerade  in
der  Frage  des  Unterrichts  nur  provisorischer  Natur  sein  kann.
Seine  Exzellenz  der  Herr  Staatssekretär  des  Innern  hat  sich  an  den
Verein  gewandt,  lediglich  um  sich  zu  orientieren  über  die  Meinungen,
die  hier  geäußert  werden.  Die  Entscheidung  wird  durch  viele
Instanzen  gehen,  das  Kultusministerium  und  die  Hochschulen  und
die  Universitäten  haben  hier  mitzusprechen.  Da  aber  die  Frage  des
Unterrichts  einmal  angeregt  ist,  möchte  ich  in  Ergänzung  der  Ausführungen ­
  des  Herrn  Regierungsrats  Dr.  Pietsch  auch  meinen  persönlichen ­
  Standpunkt  zur  Geltung  bringen.
Soweit  ein  Unterricht  in  Versicherungswissenschaft  —  ich
nehme  zunächst  Versicherungswissenschaft  im  allgemeinen  —  an
einer  Vielheit  von  Hochschulen  stattfinden  soll,  so  unterschreibe  ich,
daß  die  Mathematik  elementar  sein  soll,  und  daß  ebenso  in  den
anderen  Gebieten  des  Versicherungswesens,  wie  in  Nr.  3  der  Leitsätze ­
  ausgesprochen  ist,  nur  die  Grundzüge  gelehrt  werden  sollen.
Man  wird  sich  auf  das  allernotwendigste  beschränken  müssen,  da
man  lediglich  Leute  vorbilden  will  für  den  Fall,  daß  sie  mit  der
Versicherung  in  ihrem  eigenen  Berufe  gelegentlich  zu  tun  haben,
nicht  etwa  aber  Sachverständige  für  dieses  Fach.  Gerade  die  Überproduktion ­
  muß  jedenfalls  vermieden  werden,  und  selbstverständlich
nehme  ich  an,  daß  der  Unterricht,  soweit  eine  Vielheit  von  Hochschulen ­
  in  Betracht  kommt,  mit  Prüfungen  nicht  verbunden  ist.
Dagegen  erscheint  mir  in  Ergänzung  dieses  Elementarunterrichts ­
  oder  des  Unterrichts  in  den  Grundzügen  an  einer  Vielheit
von  Hochschulen  wesentlich  erforderlich  zu  sein,  daß  ein  eingehender
Unterricht  in  allen  Zweigen  der  Versicherungswissenschaft  an  einer
einzigen  Stelle  in  Deutschland  stattfindet,  und  zwar  würde  —  wenn
anders  die  Versicherungsmathematik  als  Wissenschaft  zur  Geltung
kommen  soll  —  meiner  persönlichen  Auffassung  nach  wesentlich
nur  die  Universität  in  Frage  kommen.  Die  Universität  gibt  den
notwendigen  Zusammenhang  mit  anderen  Wissensgebieten.  Ohne
Eiteratur  würde  anderseits  ein  solcher  I  nterricht  in  der  Versicherungsmathematik ­
  gar  nicht  möglich  sein.  Eine  Zentralstelle  für
Unterricht,  wie  Herr  Prof.  Ehrenberg  eventuell  in  die  Leitsätze  mitaufzunehmen
  vorschlägt,  würde  einen  eingehenden  Unterricht  in  allen
Zweigen  der  Versicherungswissenschaft  organisieren.  Das  Göttinger
Seminar  betrachte  ich  als  ein  Provisorium  in  dieser  Hinsicht.
Wenn  ein  so  eingehender  Unterricht  an  einer  Hochschule  in
allen  Zweigen  der  Versicherungswissenschaft  stattfinden  würde,  so
        <pb n="57" />
        »

I  )ebatfe.

56
müßte  gerade  auch  der  Versicherungsmathematik  der  gebührende
Platz  eingeräumt  werden.  Wenn  an  Universitäten  lediglich  elementare
Versicherungsmathematik  gelehrt  würde,  so  würde  in  weite  Kreise
der  Gebildeten  und  gerade  in  sehr  einflußreiche  Kreise  ein  Irrtum
verbreitet,  der  in  diesen  Kreisen  schon  besteht,  nämlich  der  von  der
Minderwertigkeit  der  Versicherungswissenschaft,  speziell  der  Versicherungsmathematik. ­
  Es  würde  die  Vorstellung  erweckt,  als  ob
außer  den  handwerksmäßigen  Formeln,  die  vorgetragen  würden,
nichts  anderes  existierte.  Wenn  ferner  an  Universitäten  die  Mathematik ­
  lediglich  durch  Elementarmathematik  vertreten  wäre,  so  würde
eine  Förderung  der  Versicherungsmathematik  als  Wissenschaft
durch  Unterricht  nicht  stattfinden.  Die  Frage,  wie  die  Versicherungsmathematik ­
  als  Wissenschaft  gefördert  werden  kann,  ist
aber  in  der  Frage  des  Herrn  Staatssekretärs,  wie  mir  scheint,  auch
enthalten.
Ich  will  nicht  darauf  ein  geh  en,  wie  ungeheuer  umfangreich  die
Versicherungsmathematik  ist.  Ich  möchte  aber  doch  zunächst  hervorheben, ­
  daß  für  das  Studium  der  Versicherungsmathematik  gewisse
notwendige  Vorbedingungen  zu  erfüllen  sind.  Die  erste  Voraussetzung ­
  für  den  Versicherungsmathematiker  sind  Kenntnisse  in  den
anderen  Zweigen  der  Versicherungswissenschaft.  Zweitens  wäre  es
aber  auch  notwendig,  daß  der  Versicherungsmathematik  Studierende
in  der  reinen  Mathematik  und  auch  in  der  Physik  die  Vorbildung
erhält,  wie  der  Oberlehrer.  Daneben  muß  der  Studierende  der  Versicherungsmathematik ­
  in  besonderen  mathematischen  Fächern  beschlagen ­
  sein,  die  für  gewöhnlich  nicht  auf  der  Universität  gelehrt
werden,  aber  gewiß  dorthin  gehören:  Wahrscheinlichkeitsrechnung,
Ausgleichungsrechnung,  Interpolation  und  mathematische  Statistik,
diese  zunächst  ohne  Rücksicht  auf  das  Versicherungswesen  betrachtet.
Alles  wäre  mit  Übungen  zu  verbinden.  Wenn  man  diesen  Maßstab  anlegte,
so  würde  die  Forderung  von  Herrn  Regierungsrat  Dr.  Pietsch  von
selbst  in  Erfüllung  gehen  :  die  Gleichwertigkeit  der  Bildung  mit  der
der  Oberlehrer.  Es  würde  so  auch  die  Überproduktion  vermieden
werden.  Es  würde  auch  den  Herren,  die  diesen  Lehrgang  in  Versicherungsmathematik ­
  durchgemacht  haben,  eventuell  mit  Hilfe  einer
ergänzenden  Prüfung  in  zwei  Nebenfächern,  möglich  sein,  die  Oberlehrerkarriere ­
  zu  ergreifen.
Um  einen  ungefähren  Begriff  von  dem  Umfange  der  Versicherungsmathematik ­
  auch  den  Herren  zu  geben,  die  nicht  Mathematiker ­
  sind,  möchte  ich  auf  einige  besondere  Punkte  hinweisen  :
In  der  Sterblichkeits-  und  Invaliditätsmessung  würde  einmal  eine
Darlegung  der  Methoden  (der  logischen  Seite  des  Problems)  stattzufinden ­
  haben.  Darüber  hinaus  muß  man  auch  über  die  tatsächlichen ­
  Ergebnisse  orientiert  sein,  z.  B.  über  die  Sterblichkeits-,
Krankheits-  und  Invaliditätserfahrungen,  die  in  verschiedenen  Ländern,
unter  verschiedenen  Voraussetzungen  und  bei  verschiedenem  Material
gewonnen  sind.  Daher  wäre  Versicherungsstatistik  eingehend  zu  berücksichtigen. ­
  Überhaupt  gehört  zur  Versicherungsmathematik  als
Wissenschaft  alles,  was  an  Resultaten  auf  diesem  Gebiete  erlangt
        <pb n="58" />
        Dr.  Hohlmann.

57

und  nicht  veraltet  ist.  Sowohl  das  praktisch  Brauchbare  als  das
nur  theoretisch  Wichtige,  beides  müßte  in  den  Vorlesungen  über
Versicherungsmathematik  eingehend  behandelt  werden.  Zu  wünschen
wäre,  daß  die  Studierenden  der  Versicherungsmathematik  die  Wissenschaft ­
  um  ihrer  selbst  willen  betreiben,  unbekümmert  darum,  ob  sie
später  daraus  ein  Brotstudium  machen  oder  nicht;  wenigstens  müßte
das  für  eine  gewisse  Minderheit  von  Studierenden  gelten.
Natürlich  würden  nicht  nur  die  Bedürfnisse  eines  bestimmten
Zweiges,  z.  B.  der  privaten  Lebensversicherungs-Gesellschaften,  zur
Geltung  zu  bringen  sein,  sondern  auch  die  Fragestellungen,  die  sich
z.  B.  bei  staatlichen  Einrichtungen,  wie  der  Invalidenversicherung
des  Deutschen  Reiches,  nicht  in  erster  Linie  deshalb,  weil  der  Versicherungsmathematiker ­
  eine  staatliche  Stelle  dadurch  erreichen  will,
sondern  weil  diese  Probleme  studiert  zu  haben  zur  allgemeinen
Bildung  des  Versicherungsmathematikers  gehört,  und  weil  ihm  dies
auch  im  privaten  Dienst  von  Nutzen  sein  wird.
Für  das  Pensionskassenwesen  kommt  eine  ungeheure,  ganz  zerstreute ­
  Literatur  im  Inlande  und  Auslande  in  Betracht.  An  diesem
Beispiele  zeigt  sich  wieder,  daß  ein  Unterricht  in  Versicherungsmathematik ­
  nur  möglich  wäre  im  engsten  Anschluß  an  eine
literarische  Zentralstelle;  ohne  sie  kann  weder  der  Student  noch
der  Dozent  arbeiten.
Selbstverständlich  ist  es  mit  der  Aneignung  theoretischer  Kenntnisse ­
  nicht  getan.  Wer  Versicherungsmathematik  studiert,  muß
auch  die  finanzielle  Entwicklung  der  Versicherungsanstalten  und  der
staatlichen  Versicherung  kennen.  Er  muß  in  doppelter  Buchführung
Bescheid  wissen  und  muß  wissen,  wie  aus  der  Geschichte  einer
einzelnen  Police  sich  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  und  die
Bilanz  entwickelt.  Natürlich  könnte  dies  nur  ein  Mann  lehren,  der
auch  die  Praxis  gründlich  kennt.  Aber  ich  meine,  bei  diesem  Unterricht ­
  müßte  immer  der  rein  wissenschaftliche  Gesichtspunkt  im  Vordergründe ­
  stehen.  Eins  möchte  ich  aber  Herrn  Professor  Dr.  Ehrenberg ­
  gegenüber  hervorheben  :  Ich  weiß  nicht,  wie  es  für  die  andern
Fächer  der  Versicherungswissenschaft  ist,  für  den  Versicherungsmathematiker, ­
  der  dies  Fach  zu  lehren  hätte,  wäre  es  meiner  Ansicht
nach  ganz  unmöglich  gewesen,  eine  solche  Stelle  im  Nebenamt  zu
versehen.  Jemand,  der  diesen  Stoff  beherrschen  und  lehren  will,
müßte  sein  ganzes  Leben,  seine  ganze  Arbeitskraft  dieser  Aufgabe
widmen.
Ich  will,  da  es  noch  ein  in  der  Ferne  stehendes  Projekt  ist,
nicht  viel  darüber  sagen,  wie  eine  solche  an  der  Fniversität  durchgeführte ­
  oder  mit  ihr  im  engsten  Zusammenhang  stehende  Zentralstelle ­
  für  Versicherungsmathematik  eingerichtet  werden  könnte.  Ich
meine  aber,  Aufnahme  könnten  finden  sowohl  Studenten  mit
Gymnasialbildung  als  Praktiker  mit  ausreichender  Vorbildung.  Ein
vierjähriges  Studium  der  Versicherungsmathematik  wäre  von  den
Studierenden  sicher  zu  fordern.  In  einem  Examen,  wenn  man  ein
solches  einrichten  will,  hätten  sie  sich  auszuweisen  über  ihre  Kenntnisse ­
  in  den  nichtmathematischen  versicherungswissenschaftlichen
        <pb n="59" />
        58

Debatte.

Fächern  mindestens  in  dem  Maße,  wie  es  in  Göttingen  von  den
Kandidaten  der  mathematischen  Klasse  verlangt  wird.  Außerdem
müßte  die  allgemeine  Mathematik  und  die  Physik  in  derselben
Ausdehnung  geprüft  werden,  wie  beim  Oberlehrerexamen  verlangt
wird.  Das  Hauptfach  wäre  Versicherungsmathematik.  Ich  meine,
ein  solches  Examen  würde  genügende  Ansprüche  an  die  Studenten
stellen,  um  es  als  gleichwertig  mit  der  Oberlehrerprüfung  zu  bezeichnen. ­
  Wer  ein  solches  Examen  als  Versicherungsmathematiker
bestanden  hätte,  würde  selbstverständlich  noch  nicht  ein  Praktiker
sein.  Ich  möchte  deshalb  zur  Diskussion  stellen,  ob  es  nicht
empfehlenswert  wäre,  an  einer  solchen  ideal  gedachten  Anstalt  ein
zweites  Examen  einzurichten,  ähnlich  dem  Assessorexamen,  in  dem
der  Kandidat,  nachdem  er  in  der  Praxis  gearbeitet  hat,  sich  über
seine  praktische  Ausbildung  ausweist.  In  diesem  Examen  würden
Praktiker  mitprüfen,  während  ich  sonst  meine,  daß  von  Gelehrten,
die  die  Praxis  kennen,  die  Versicherungsmathematik  zu  lehren  wäre.
Wenn  nun  jemand  diese  beiden  Examina  bestanden  hätte,  so
sollte  man,  falls  staatliche  Stellen  zu  besetzen  sind,  in  denen  vorwiegend ­
  versicherungsmathematische  Fragen  auft  reten,  lediglich
Herren  anstellen,  die  aus  dem  gedachten  Institute  hervorgegangen
wären.  Auch  die  Privatgesellschaften,  meine  ich,  werden  ein  Interesse ­
  daran  haben,  solche  Herren,  die  beide  Prüfungen  bestanden
haben,  auch  in  ihrem  Dienste  anzustellen.  Aber  es  sollte  auf  der
anderen  Seite  immer  der  Hauptgesichtspunkt  der  Studierenden  sein,
nicht  ihr  Fach  als  Brotstudium  zu  betrachten,  sondern  sie  sollten
es  um  seiner  selbst  willen  studieren;  im  übrigen  immer  die  Eventualität ­
  im  Auge  behalten,  daß  sie  später  Oberlehrer  werden.  Ich
meine  ferner,  daß  es  sich  empfehlen  würde,  die  unter  5  b  genannten
Stipendien  im  Anschluß  an  ein  solches  Institut  auch  für  fähige
Studierende  in  Aussicht  zu  nehmen,  und  ich  glaube,  daß  für  sie
auch  die  unter  5  c  genannten  Preise  in  Betracht  gezogen  werden
sollten.
Syndikus  der  Ältesten  der  Kaufmannschaft  Dr.  Apt-Berlin:
M.  H.,  ich  möchte  mich  gegen  die  Gründung  einer  Sonderakademie ­
  für  Versicherungswissenschaft  erklären.  Bereits  der  geschichtliche ­
  Rückblick  auf  die  Entwicklung  der  Frage,  wo  am
besten  die  Pflege  der  Versicherungswissenschaft  zu  erfolgen  habe,
führt  auf  die  Handelshochschulen  hin.  Als  im  Jahre  1874  der
Vorschlag  gemacht  wurde,  eine  Assekuranzakademie  zu  gründen,  ist
nicht  etwa  daran  gedacht  worden,  eine  selbständig  für  sich  bestehende ­
  Akademie  zu  errichten,  vielmehr  ist  die  Angliederung  an
eine  Handelsakademie  in  Aussicht  genommen  worden.  Wie  gesund
dieser  Hinweis  auf  die  Handelshochschulen  gewesen  ist,  ergibt  sich
daraus,  daß  die  Universitäten  —  ich  darf  Göttin  gen  ausnehmen
es  nicht  verstanden  haben,  das  hier  hervortretende  Bedürfnis  zu
befriedigen,  während  auf  den  Handelshochschulen  trotz  ihres  kurzen
Bestehens  schon  zwei  Spezialprofessuren  für  Versicherungswissenschaft
begründet  worden  sind.  M.  H.,  diese  Entwicklung  erscheint  mir
        <pb n="60" />
        Dr.  Bohlmann,  Dr.  Apt.

59

auch  die  einzig  naturgemäße,  weil  ja  doch  die  Versicherungsunternehmungen ­
  als  kaufmännische  Unternehmungen  in  erster  Reihe  denjenigen ­
  Akademien  am  nächsten  stehen,  welche  sich  der  Ausbildung
von  Kaufleuten  widmen.
Bei  der  praktischen  Ausführung  dürfte  es  sich  aber  auch  zeigen,
daß  die  Gründung  einer  derartigen  Sonderakademie  eine  Kraft-  und
Geldvergeudung  wäre;  denn  das  Versicherungsrecht  ist  nicht  ein  für  sich
bestehendes  Recht,  sondern  ein  Teil  des  Gesamt  rechts,  die  Versicherungsökonomie ­
  steht  nicht  für  sich  besonders  da,  sondern  ist  nur  ein  Teil  der
gesamten  Nationalökonomie.  Es  müßte  also  auf  dieser  Versicherungsakademie ­
  ebenso  wie  auf  der  Handelshochschule  Rechtswissenschaft,
Nationalökonomie,  Mathematik  und  Versicherungsmedizin  gelehrt
werden,  mit  anderen  Worten,  die  gleichen  Fächer  würden  auf  zwei
verschiedenen  Anstalten  gelehrt.  Das  wäre  eine  Vergeudung  an
Geld  und  Kraft,  und  es  wäre  dies  um  so  unverständlicher  in  der
Zeit,  wo  gerade  alle  großen  Unternehmungen,  welche  gleichmäßige
Zwecke  und  Ziele  verfolgen,  heute  sich  zusammentun,  weil  das  das
einzig  Rationelle  ist.
Es  scheint  mir  auch  ferner  nicht  richtig,  daß  die  Versicherungsbeflissenen ­
  von  Anfang  an  sich  derart  absondern.  Ich  glaube,  daß
es  gerade  natürlich  wäre,  daß  sie  ihren  Studiengang  in  Gemeinsamkeit
mit  denjenigen  nehmen,  welche  auf  die  Handelshochschule  kommen,
welche  später  einmal  als  Kaufleute,  als  Leiter  großer  kaufmännischer
und  großer  industrieller  Betriebe  dauernd  kaufmännisch  und  geschäftlich ­
  mit  den  Versicherungsgesellschaften  verknüpft  sind,  und
ich  glaube  nicht  zuletzt,  daß  gerade  der  Überblick  über  das  Ganze
auf  einer  Sonderakademie  verloren  gehen  würde.
Nun  ist  gesagt  worden,  einzelne  Vorlesungen  an  der  Universität
oder  Handelshochschule  das  wäre  nichts.  M.  II.,  das  ist  richtig;
aber  die  Handelshochschule  ist  doch  sehr  gut  geeignet,  gerade  die
Versicherungsabteilung  so  auszubauen,  daß  sie  im  Grunde  alles  das
enthält,  was  in  einer  Sonderakademie  gelehrt  werden  kann,  und  ich
glaube,  daß  nach  dieser  Richtung  hin  sehr  bemerkenswerte  Ansätze
bereits  vorhanden  sind.  Was  speziell  die  im  Bestehen  begriffene
Berliner  Handelshochschule  anlangt,  so  möchte  ich  namens  der
Ältesten  der  Berliner  Kaufmannschaft  die  Erklärung  abgeben,
daß  alles  getan  werden  wird,  um  der  Pflege  der  Versicherungswissenschaft ­
  eine  eingehende  Stätte  zu  bieten,  und  ich  darf  weiter  hinzufügen, ­
  daß,  wenn  die  Ältesten  der  Berliner  Kaufmannschaft  an  die
Organisation  des  Lehrplans  heran  geh  en  werden,  sie  gerade  den
Verein  der  Versicherungs-Wissenschaft  hier  bitten  werden,  eine  gutachtliche ­
  Ansicht  darüber  abzugeben,  wie  am  besten  dieser  Lehrplan
gestaltet  werden  kann. 1 )
Ich  bin  überzeugt,  daß  die  wohlbegründeten  Vorschläge  des
Vereins  die  ernsteste  und  eingehendste  Würdigung  finden  werden.
Solange  daher  nicht  festgestellt  ist,  daß  derartige  an  die  Handelsh
  Kin  entsprechendes  Schreiben  haben  die  Ältesten  der  Kaufmannschaft
inzwischen  an  den  Deutschen  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft  gerichtet.  D.  H.
        <pb n="61" />
        I  )cbatte.

60
hoch  sch  ulen  ungegliederte  Versicherungsabteilungen  ihre
Pflicht  nicht  getan  haben,  sollte  man  von  der  Gründung  einer  besonderen ­
  Akademie  Abstand  nehmen.
Professor  Dr.  v.  Bortkiewicz-Berlin  :
Ich  möchte  mir  erlauben,  zunächst  an  das,  was  von  Herrn
Prof.  Dr.  Bohlmann  geäußert  wurde,  anzuknüpfen.  In  seinen
Ausführungen  ist  ein  Gegensatz  zutage  getreten  gegenüber  dem
Standpunkte,  den  die  meisten  Referenten  eingenommen  haben,  und
der  auch  in  den  vorliegenden  Anträgen  zum  Ausdruck  gekommen
ist.  Namentlich  hat  sich  eine  derartige  Meinungsdifferenz  gezeigt
zwischen  Prof.  Bohlmann  auf  der  einen  Seite  und  Regierungsrat
Pietsch  auf  der  andern  Seite.  Das  war  auch  zu  erwarten,  weil  ja
beide  dasselbe  Gebiet  der  Versicherungsmathematik  ausschließlich
berücksichtigt  haben.  Aber  ich  glaube,  daß  ein  ähnlicher  Gegensatz
bis  zu  einem  gewissen  Grade  auch  bezüglich  der  Versicherungsökonomie ­
  und  des  Versicherungsrechts  sich  feststellen  läßt.  Es
handelt  sich  darum,  daß  man  entweder  '  die  Pflege  oder  die  Förderung ­
  der  Wissenschaft  als  solcher  ins  Auge  fassen  kann,  wobei  es
darauf  ankommt,  den  Bestand  der  Wissenschaft  durch  neue  Erkenntnisse ­
  zu  bereichern  und  die  alten  Wahrheiten  zu  vervollständigen,
oder  aber  es  kann  darauf  ankommen,  die  betreffenden  Kenntnisse
zu  verbreiten,  sie  einer  möglichst  großen  Zahl  von  Personen  beizubringen. ­
  Auf  diesen  doppelten  Gesichtspunkt  hat  übrigens  bereits
Direktor  Bischoff  in  seinen  ausgezeichneten  Erörterungen  hingewiesen.
Was  nun  die  Popularisierung  der  Versicherungswissenschaft  anlangt,
so  ist  sowohl  in  dem  Vortrag  des  Regierungsrats  Pietsch  als  auch
in  dem  vorliegenden  Entwurf  der  Leitsätze  zum  Ausdruck  gebracht,
daß  die  Kenntnis  des  Versicherungswesens  Gemeingut  des  ganzen
Volkes  werden  soll,  daß,  mit  andern  Worten,  die  Versicherungswissenschaft ­
  wenigstens  in  ihren  Grundzügen  allen  beigebracht
werden  soll.  Es  ist  ja  an  sich  erwünscht,  daß  diese  Kenntnis  eine
möglichst  große  Verbreitung  findet;  aber  ich  meine  doch,  daß  man  mit
derartigen  Forderungen  etwas  zu  weit  geht.  Offenbar  läßt  man  sich
dabei  nicht  etwa  davon  leiten,  daß  die  Versicherungswissenschaft  ihrem
Inhalte  nach  sich  besonders  dazu  eignet,  den  Verstand  zu  bilden
oder  sonst  irgendwie  die  Bildung  zu  fördern,  sondern  man  geht
davon  aus,  daß  das  Versicherungswesen  in  neuerer  Zeit  so  an  Ausdehnung ­
  gewonnen  hat,  daß  nahezu  jeder  Mensch  in  Berührung
damit  kommt,  und  daß  aus  diesem  Grunde  alle  über  dieses  Gebiet
orientiert  sein  müßten.  Ich  nehme  nun  keinen  Anstand,  zu  erklären,
daß  ich  diese  Gedankenverknüpfung  nicht  für  zutreffend  halte.
Denn  wohin  würde  es  führen,  wollte  man  auf  anderen  Gebieten
ähnlich  verfahren  und  etwa  sagen,  daß  alle  Menschen,  die  ihr  Geld
auf  die  Sparkasse  tragen  oder  sonstwie  verzinslich  anlegen,  mit  der
Theorie  und  Praxis  des  Kreditwesens  vertraut  sein  müßten.  Ich
glaube,  daß  es  gerade  die  Signatur  der  modernen  Zeit  ist,  daß  das
Leben  so  verwickelt  geworden  ist,  daß  der  Einzelne  nicht  in  der  Lage
ist,  die  verschiedenen  Leistungen,  die  ihm  von  diesen  oder  jenen  Organi-
        <pb n="62" />
        Dr.  Apt,  Dr.  v.  Bortkiewicz.

61

sationen  geboten  werden,  auf  ihre  Güte  und  Echtheit  hin  zu  prüfen,
daß  er  vielmehr  diesen  Organisationen  ganz  verständnislos  gegenübersteht, ­
  und  daß  sein  Verhalten  ihnen  gegenüber  lediglich  auf  dem
Moment  des  Vertrauens  beruht,  auf  dem  Vertrauen  zu  den  Technikern ­
  verschiedener  Art,  zu  den  aufsichtsführenden  Beamten,  zu
den  Geschäftsleuten  usw.  Ähnlich  ist  es  auch  im  Versicherungswesen ­
  und  kann  auch  nicht  anders  sein.  Es  ist  nicht  einmal  als
Ideal  aufzustellen,  daß  die  Menschheit  mit  Vorträgen  über  Versicherungswissenschaft ­
  geplagt  werde,  damit  jeder  einzelne  in  der
Lage  ist,  die  einschlägigen  Verhältnisse  richtig  zu  beurteilen.  Diese
Aufgabe  muß  gänzlich  ausgeschaltet  werden,  und  es  kann  sich  nur
darum  handeln,  einmal,  Spezialisten  auszubilden,  und  dann  auch
denjenigen,  die  als  Richter  oder  Verwaltungsbeamte  berufen
sind,  in  das  Versicherungswesen  einzugreifen,  Gelegenheit  zu  geben,  sich
über  die  Grundlagen,  namentlich  die  technischen  und  wirtschaftlichen
Grundlagen,  zu  informieren.  Es  ist  außerdem,  was  die  Frage  des
Unterrichts  anlangt,  wie  ich  glaube,  zweierlei  zu  beachten  :  erstens
einmal,  daß,  wie  bereits  in  verschiedener  Weise  betont  worden  ist,
viele  Personen  unter  denjenigen,  die  Vorlesungen  über  Versicherungswesen ­
  hören,  später  nicht  in  die  Lage  kommen,  sich  aktiv  mit  diesem
Gebiet  zu  beschäftigen,  und  anderseits,  daß  es  auch  viele  solche  gibt,
die  in  Berührung  mit  der  Versicherung  kommen,  ohne  daß  sie  vorher
darum  wissen  konnten.  Auf  ersterer  Erwägung  beruht  die  Forderung,
daß  die  Vorlesungen  über  dieses  Gebiet  in  elementarer  Weise  gehalten ­
  werden,  und  die  zweite  Erwägung  führt  dazu,  zu  verlangen,
daß  reiferen  Leuten,  welche  die  Studien  hinter  sich  haben,  die  Möglichkeit ­
  gegeben  wird,  in  kurzer  Zeit  in  das  Gebiet  eingeführt  zu
werden.  Ich  denke  namentlich  an  die  Mathematiker,  an  die  Oberlehrer, ­
  die  bekanntlich  oft  zu  gutachtlicher  Tätigkeit  herangezogen
werden,  und  da  glaube  ich,  daß  für  sie  entsprechende  Ferienkurse
eingerichtet  werden  könnten,  oder  man  könnte  auch  an  die  Kurse,
die  schon  jetzt  gehalten  werden,  die  Versicherungsmathematik  angliedern. ­
  Daneben  blieben  natürlich  die  regelmäßigen  Vorlesungen
bestehen,  die  über  Versicherungswissenschaft  an  den  Universitäten
gehalten  werden.  Daß  die  Universität  gerade  die  geeignetste  Stätte
ist  für  einen  derartigen  Unterricht,  das  scheint  mir  klar  zu  sein.
Namentlich  bietet  die  Universität  einen  großen  Vorzug  gegenüber
den  technischen  Hochschulen;  das  habe  ich  in  meinem  in  der
Äfawetfschen  Broschüre  abgedruckten  Vortrag  näher  ausgeführt,  und
es  hat  mich  gefreut,  zu  erfahren,  daß  Geheimrat  Kiepert,  dessen  um
zehn  Jahre  älterer,  aber  mir  bis  dahin  unbekannt  gewesener  Vortrag
auch  in  der  genannten  Broschüre  wiedergegeben  ist,  ebenfalls  den
Universitäten  in  großer  Beziehung  den  Vorzug  gibt.  Der  Unterricht
auf  dem  Versicherungsgebiet  muß  sich  meines  Erachtens  im  allgemeinen ­
  in  engen  Grenzen  halten,  und  ich  glaube,  daß  man  da  mit
den  in  den  Leitsätzen  aufgestellten  Forderungen  etwas  zu  weit  gegangen ­
  ist.  Freilich  nicht  ganz  so  weit,  wie  es  Herr  Dr.  Manes  in
seiner  Broschüre  tut,  die  gewissermaßen  als  Grundlage  für  die
heutige  Diskussion  dienen  kann.  Die  Verhältnisse  werden  in  dieser
        <pb n="63" />
        62

Debatte.

Broschüre  in  einem  zu  ungünstigen  Lichte  dargestellt.  Man  gewinnt
den  Eindruck,  daß  die  Versicherungswissenschaft  viel  zu  wenig
gepflegt  wird.  In  dieser  Beziehung  möchte  ich  sogar  seine  Tabelle
am  Schluß  der  Broschüre  beanstanden,  insofern  als  diese  sich  nur
auf  ein  Semester,  auf  das  Wintersemester  1903/04  bezieht.  Es  ist
ja  jedem  bekannt,  daß  gewisse  Vorlesungen  sich  nicht  jedes  Semester,
sondern  jedes  zweite  Semester  wiederholen.  Darum  hätte  das
Sommersemester  1903  mitberücksichtigt  werden  müssen.  Ich  meine
also,  daß  die  in  Punkt  3  der  Leitsätze  dort  ausgesprochenen  Wünsche
nicht  ganz  angebracht  sind.  Um  von  Einzelheiten  abzusehen,  so
muß  es  doch  im  allgemeinen  berücksichtigt  werden,  daß  jede  akademische ­
  Vorlesung  ein  doppelseitiges  Geschäft  ist,  daß  außer  dem
Dozenten  auch  Hörer  vorhanden  sein  müssen.  Es  muß  eine  Nachfrage ­
  von  seiten  der  Studenten  vorhanden  sein,  und  wenn  das  der
Fall  ist,  werden  sich  schon  Dozenten  finden.  Es  könnte  sich  freilich
darum  handeln,  auf  indirektem  Wege  diese  Nachfrage  zu  steigern,
indem  man  bei  Anstellungen  in  Versicherungsgesellschaften  und  auch
bei  den  staatlichen  Versicherungsämtern  denjenigen  Kandidaten  den
Vorzug  gäbe,  die  sich  darüber  aus  weisen  können,  daß  sie  eine  oder
mehrere  Vorlesungen  über  Versicherungswesen  gehört  haben.  Aber
die  Tatsache,  daß  der  Betreffende  eine  Vorlesung  belegt  hat,  bürgt
noch  nicht  dafür,  daß  er  etwas  gelernt  hat.  Das  führt  zu  der
Frage  der  Prüfungen.  Es  ist  klar,  daß  eine  bessere  Ausgestaltung ­
  des  Prüfungswesens,  etwa  nach  österreichischem  Muster,
fördernd  einwirken  würde  auf  die  Zahl  und  den  Besuch  versicherungswissenschaftlicher ­
  Vorlesungen.  Es  scheint  aber  im  allgemeinen
kein  Anlaß  vorhanden  zu  sein,  diesen  Weg  zu  beschreiten,  und  ich
habe  es  mit  Freuden  begrüßt,  daß  in  den  Leitsätzen  über  Einführung
neuer  Prüfungen  kein  Wort  zu  finden  ist.  Es  ist  natürlich,  daß
neben  dem  allgemeinen,  in  engen  Grenzen  sich  haltenden  Unterricht,
die  Ausbildung  von  Spezialisten,  von  Versicherungsverständigen,  als
besondere  Aufgabe  besteht,  und  da  würde  ich  der  Meinung  sein,  daß
eine  Anstalt  vollständig  genügt,  um  dieser  Forderung  gerecht  zu
werden.  Ob  dies  das  Göttinger  Seminar  sein  soll  oder  eine  andere
Anstalt,  das  ist  eine  Frage,  die  kaum  von  großer  prinzipieller  Bedeutung ­
  sein  dürfte.  Ich  glaube  für  meinen  Teil,  daß  man  die  bestehende ­
  Einrichtung  des  Göttinger  Seminars  besser  ausgestalten
könnte,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  das  Seminar  gleichzeitig  den
Interessen  zweier  Kategorien  von  Hörern  dient:  nämlich  erstens
solchen,  die  ihre  juristischen  oder  mathematischen  Studien  bereits
abgeschlossen  haben,  und  zweitens  solchen,  die  sich  von  vornherein
auf  die  Versicherungspraxis  vorbereiten  wollen  und  etwa  schon  im
dritten  Semester  mit  diesem  speziellen  Gebiet  an  fangen.
Soviel  ich  aus  den  Ausführungen  von  Prof.  Ehrenberg  entnommen ­
  habe,  glaube  ich,  daß  er  diese  zweite  Kategorie  von  Hörern
perhorresziert.  Mir  scheint  jedoch,  daß  dasjenige  richtig  ist,  was
darüber  Lexis  seinerzeit  gesagt  hat,  was  sehr  anspruchslos  klingt,
aber  doch  nicht  dazu  führt,  diese  Art  von  Studierenden  ganz  abzulehnen. ­
  Lexis  meint,  wie  auf  S.  30  bis  31  der  Broschüre  von
Dr.  Manes  zu  lesen  ist:
        <pb n="64" />
        Dr.  y.  Bortkiewiez,  Dr.  Bleicher.

63

»Die  leitenden  Persönlichkeiten  einer  großen  Versicherungsanstalt ­
  müssen  über  dem  bloß  handwerksmäßigen  Betrieb  stehen  und
wissenschaftlichen  Sinn  und  die  Weite  des  geistigen  Blickes  besitzen,
die  jedenfalls  durch  eine  bestimmt  gerichtete  akademische
Bildung  am  leichtesten  zu  gewinnen  ist.  Aber  freilich,  auch  wer  ein
volles  Triennium  dieser  wissenschaftlichen  Vorbildung  gewidmet  hat
und  den  günstigen  Erfolg  seiner  Studien  durch  ein  Prüfungszeugnis
beweisen  kann,  wird  sich  doch  immer  bescheiden  müssen,  als  bloßer
Anfänger  und  Lehrling  in  die  Praxis  einzutreten.  Daß  jedoch
auf  diese  Art  das  Bildungsniveau  des  Beamtenzuwachses  der  Versicherungsanstalten ­
  wesentlich  gehoben  wird,  ist  unbestreitbar,  und
diese  Anstalten  haben  allen  Grund,  die  Einführung  eines  besonderen
wissenschaftlichen  Unterrichts  an  Universitäten  oder  technischen  Hochschulen ­
  günstig  aufzunehmen.«
Aus  all  den  angeführten  Gründen  komme  ich  zu  einer  Ablehnung ­
  derjenigen  Forderungen,  die  in  den  Leitsätzen  1
bis  3  zum  Ausdruck  gebracht  sind.  Ich  glaube,  man  kann  sie
schon  zum  Teil  aus  dem  Grunde  streichen,  weil  da  etwas  verlangt
wird,  was  bereits  geschieht,  und  weil  die  gewählte  Ausdrucksweise  in
eine  etwas  unliebenswürdige  Kritik  ausklingt,  die,  wie  mir  scheint,
jedenfalls  nicht  vollständig  berechtigt  ist.
Mit  dem  Punkt  4a  kann  ich  mich  nur  teilweise  für  einverstanden ­
  erklären,  da  in  ihm  die  Rede  ist  von  den  Handelshochschulen,
von  der  Vereinigung  für  staatswissenschaftliche  Fortbildung  und  von
den  Akademien  für  praktische  Medizin.  Ich  meine  daher,  daß  man  am
besten  tut,  wenn  man  in  diesem  Punkt  nur  die  Akademien  für
praktische  Medizin  beibehält;  denn  das  sind  Anstalten,  von  denen
es  noch  nicht  feststeht,  ob  sie  sich  der  Versicherungswissenschaft
anzunehmen  beabsichtigen.  Was  aber  die  Handelshochschulen  anlangt,
so  haben  wir  heute  gehört,  wie  von  ihnen  die  Versicherungswissenschaft
hochgehalten  wird,  und  in  dem  Studienplan  der  Vereinigung  für
staatswissenschaftliche  Fortbildung  ist  das  Versicherungswesen  anderen
analogen  Gebieten  vollständig  gleichgestellt.  Dagegen  würde  ich
für  4b  stimmen  und  für  die  Forderungen  unter  5.  Aber
wie  gesagt,  Punkt  4a  und  die  vorhergehenden  Punkte  würde
ich  am  liebsten  gestrichen  wissen.
Professor  Dr.  Bleicher-Frankfurt  a.  M.  :
M.  II.,  ich  möchte  Ihnen  vorschlagen,  die  Leitsätze  so,
wie  sie  uns  vorliegen,  einfach  en  bloc  an  zu  nehmen.  Mir
scheint,  daß  diese  maßvoll  gehaltenen  Leitsätze  im  großen  und  ganzen
wohl  auch  die  Grundstimmung  der  Versammlung  widerspiegeln,  wonach ­
  die  Pflege  der  Versicherungswissenschaft  eine  intensivere  sein
muß  als  bisher,  und  daß  die  vorhandenen  Bildungsanstalten,  d.  h.  die
Hochschulen,  gleichgültig,  wie  sie  heißen  und  welcher  Art  sie  sind,  die
Pflege  der  Versicherungswissenschaft  sich  angelegen  sein  lassen  sollen.
Ich  glaube  nicht,  daß,  wenn  wir  über  einzelne  Punkte  hier  im  Detail
diskutieren  wollten,  wir  uns  einigen  können.  Ich  darf  in  dieser
Beziehung  nur  die  Frage  hervorheben,  die  von  Herrn  Prof.  Ehren-
        <pb n="65" />
        64

Debatte.

berg  angeregt  ist,  ob  eine  Zentralakademie  geschaffen  werden  soll
oder  nicht.  Ich  glaube,  daß  derartige  Fragen  späteren  Erwägungen
Vorbehalten  bleiben  müssen  und  sich  innerhalb  des  Rahmens  der
hier  vorgelegten  Leitsätze  bewegen.  Wenn  diese  so,  wie  sie  lauten,
angenommen  werden,  so  gibt  der  Verein  für  Versicherungswissenschaft ­
  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  gegenüber  zu  erkennen,  daß
er  die  Pflege  der  Versicherungswissenschaft  in  ausgedehntem  Maße
wünscht,  d.  h.  also,  m.  H.,  die  vorzugsweise  aus  Praktikern
bestehende  Versammlung  erkennt  dann  an,  daß  auf  den
Hochschulen  eine  Pflege  der  Versicherungswissenschaft
stattfinden  soll,  und  das  ist  außerordentlich  wichtig.  Wie  aber
im  einzelnen  die  vorhandenen  Bildungsstätten  benutzt  werden  sollen,
führt  zu  Detailfragen,  und  ich  glaube,  daß  wir  nicht  darauf  einzugehen ­
  brauchen.
Wenn  ich  hiermit  auch  den  Antrag  auf  en  bloe-Annahme
stelle,  gestatten  Sie  mir  aber  doch  wohl,  m.  H.,  daß  ich  zu  dem  einen
oder  anderen  Punkt  noch  eine  Bemerkung  mache.  Worum  dreht  sich
eigentlich  der  Streit?  Ich  glaube,  es  ist  im  wesentlichen  die  Frage
der  Prüfungen.  Es  ist  davon  die  Rede  gewesen,  daß  in  den
Seminaren  auf  den  Hochschulen,  die  jetzt  Versicherungswissenschaft
betreiben,  sogenannte  Versicherungsverständige  gezüchtet  werden,
und  daß  die  jungen  Leute,  welche  man  zum  Examen  zuläßt,  ohne
daß  dieselben  in  der  Praxis  tätig  waren,  sich  schon  auf  Grund  des
bestandenen  Examens  als  fertige  Versicherungsfachmänner  betrachten.
M.  H.,  ich  glaube,  es  ist  vielleicht  der  Ausdruck  »Versicherungsverständige« ­
  etwas  schief  gewählt  ;  aber  sonst  liegt  die  Sache  nicht
so  schlimm.  Es  gibt  alle  möglichen  Prüfungen  im  Deutschen  Reiche,
und  es  ist  allgemein  der  Brauch,  daß  den  Prüfungen  von  bestimmten
Anstalten  eine  gewisse  Qualität  beigemessen  wird,  und  daß  diejenigen,
welche  jemand  auf  Grund  von  Studienzeugnissen  anstellen  wollen,  sich
darüber  klar  sein  oder  erkundigen  müssen,  welcher  Art  diese  Zeugnisse ­
  sind,  und  welches  die  Voraussetzungen  für  die  Zulassung  zum
Examen  sind.  Jede  Versicherungsanstalt  konnte  z.  B.  darüber  informiert ­
  sein,  daß  die  Prüfung,  welche  die  Studierenden  des  Versicherungsseminars ­
  in  Göttingen  ablegen,  zunächst  nur  den  Nachweis
über  die  theoretische  Beschäftigung  mit  den  Grundlagen  des  Versicherungswesens ­
  geben  soll.
Was  der  Erwerb  eines  solchen  Zeugnisses  schaden  soll,  wenn
diesem  nur  die  richtige  Bedeutung  beigelegt  wird,  ist  aber  nicht
einzusehen.  M.  H.,  ich  glaube,  es  wird  dieser  Frage  eine  etwas  zu
große  Bedeutung  beigelegt.  Die  Privatinstitute  sind  ja  nicht  gezwungen, ­
  auf  ein  Diplom  besonderen  Wert  zu  legen.  Allerdings
könnte  eine  gewisse  Gefahr  daraus  erwachsen,  daß,  wenn  an
mehreren  Universitäten  solche  Prüfungen  stattfinden,  wie  z.  B.  im
Göttinger  Seminar  für  Versicherungswissenschaft,  unter  Umständen
Leute,  die  ein  umfassenderes  Fachexamen  als  Juristen  oder  Mathematiker ­
  nicht  machen  können  oder  wollen,  das  Examen  für  Versicherungsverständige ­
  ablegen,  um  wenigstens  irgend  ein  Abschlußexamen ­
  einer  Universität  in  der  Tasche  zu  haben.  Da  ist  aber
        <pb n="66" />
        Dr.  Bleicher.

65

doch  nur  notwendig,  das  Diplomexamen  auf  einer  Höhe  zu  halten,
die  derartiges  ausschließt,  und  möglichst  strenge  Anforderungen  zu
stellen.  Auch  fällt  doch  sehr  ins  Gewicht,  daß  niemand  daran  denkt,
solche  Diplomprüfungen  für  Versicherungsverständige  an  einer
größeren  Zahl  von  Hochschulen  einzurichten.
Zuzugeben  ist,  daß  angestrebt  werden  muß,  daß  solche  Diplome
für  »Versicherungsverständige«,  wenn  wir  zunächst  einmal  diesen
Ausdruck  beibehalten  wollen,  nicht  nur  an  Studenten  gegeben  werden,
sondern  häufiger  an  Leute,  welche  die  Versicherungswissenschaften
an  der  Hochschule  studieren,  um  sich  auf  dem  ihnen  bereits  bekannten ­
  Gebiete  fortzubilden.  Herr  Geheimrat  Lexis  hat  in  seinen
Mitteilungen  über  das  Göttinger  Seminar  wiederholt  betont,  er
wünsche  einen  stärkeren  Besuch  desselben  durch  Praktiker.  Wir
haben  von  den  Erfahrungen,  die  in  Göttingen  gemacht  sind,  in
Frankfurt  auch  bereits  etwas  Nutzen  gezogen.  Wir  haben  bei  der
Prüfungsordnung,  die  bei  unserer  Akademie  für  Versicherungsverständige ­
  nach  Göttinger  Muster  erlassen  und  vom  Ministerium
genehmigt  ist,  vorgesehen,  daß  die  Prüfung  in  drei  Klassen  stattfinden ­
  soll,  und  in  allen  Fällen  in  erster  Linie  an  Hörer  gedacht,
welche  schon  Vorstudien  oder  praktische  Ausbildung  aufweisen.
Gestatten  Sie,  daß  ich  Ihnen  die  diesbezüglichen  Bestimmungen
vortrage.  Zur  Prüfung  in  der  administrativen  Klasse  sollen  höhere
Verwaltungsbeamte,  Richter,  Assessoren  und  Referendare  sowie
Rechtskandidaten  zu  gelassen  werden,  welche  mindestens  vier  Semester ­
  Hochschulbildung  genossen  haben.  Sie  sehen,  m.  H.,  wir
haben  in  den  Vordergrund  solche  Männer  gestellt,  welche  mit  ihrer
eigentlichen  Fachbildung  fertig  sind.  Dann  kommt  die  kaufmännische ­
  Klasse,  zu  welcher  Kaufleute  und  Angestellte  von  Banken
und  Versicherungsanstalten  zugelassen  werden,  die  nach  der  Vorbereitungszeit ­
  bereits  mindestens  zwei  Jahre  im  praktischen  Dienst
gewesen  sind,  und  dann  die  mathematische  Klasse,  zu  welcher  akademisch ­
  gebildete  Lehrer,  Versicherungstechniker  und  solche  Studierende ­
  der  Mathematik,  welche  mindestens  vier  Semester  Studien  genossen ­
  haben,  zugelassen  werden.  Es  sind  also  wohl  Studierende
zugelassen,  wie  es  auch  in  Göttingen  der  Fall  ist;  aber  in  erster
Linie  haben  wir  an  die  Fortbildung  von  Verwaltungsbeamten  gedacht,
die  sich  mit  dem  Versicherungswesen  zu  befassen  haben,  sodann
an  Mathematiker,  die  als  Sachverständige  tätig  sein  wollen,  und  an
Kaufleute,  die  im  Bank-  und  Versicherungsfach  bereits  tätig  sind
und  sich  die  theoretische  Bildung  aneignen  wollen.
Wenn  verlangt  würde,  daß  diese  Examina  in  der  Richtung  ausgebaut ­
  werden,  daß  ausschließlich  solche  Leute  zugelassen  werden
sollen,  welche  die  Bedingung  erfüllen,  ihr  Studium  abgeschlossen
zu  haben,  so  würde  ich  mich  damit  einverstanden  erklären  können;
im  übrigen  aber  meine  ich,  sollte  man  nicht  zu  sehr  die  Frage  der
Einführung  versicherungswissenschaftlichen  Unterrichts  an  Hochschulen ­
  davon  abhängig  machen,  wie  die  Prüfungen  im  einzelnen
gestaltet  sind.  In  der  Praxis  hat  sich  bei  uns  die  Sache  so  entwickelt, ­
  daß  von  dem  Examen  wenig  Gebrauch  gemacht  wird.  Wir
Veröfi'entl.  d.  Deutsch.  Vereins  f.  Vers.-Wissenschaft.  III.  5
        <pb n="67" />
        66

Debatte.

haben  genug  Zuhörer;  aber  da  die  Diplomprüfung  keine  Rechte
gibt,  ist  der  Zudrang  dazu  kein  irgendwie  nennenswerter.  Deshalb
glaube  ich  nicht,  daß  die  Möglichkeit,  solche  Diplomprüfungen  abzuhalten, ­
  schadet  und  ganz  überflüssig  wäre.  Jedenfalls  für  späterhin
nicht.  Ich  möchte  nur  daran  erinnern,  daß  in  dem  Aufsichtsgesetz
vielfach  von  Sachverständigen,  von  Versicherungsverständigen  die
Rede  ist,  welche  die  Richtigkeit  von  Reserveberechnungen  usw.  zu
bestätigen  haben.  Es  scheint  mir  fraglich,  ob  nicht  die  Entwicklung
dahin  drängt,  daß  gerade,  soweit  es  sich  um  Versicherungsmathematiker, ­
  welche  technische  Prüfungen  vornehmen,  handelt,  späterhin
einmal  verlangt  wird,  daß  dieselben  einen  besonderen  Nachweis  über
ihre  Befähigung  beibringen.  Wir  haben  nun  einmal  im  lieben
Deutschen  Reich  eine  Masse  von  Prüfungen,  und  so  wird  auch  dafür
noch  eine  besondere  Diplomprüfung  in  unseren  Fächern  ein  geführt
werden.
Die  Leitsätze  lassen  ferner  meines  Erachtens  mit  vollem  Recht
die  Frage,  ob  eine  Zentralakademie  gegründet  werden  soll  oder  nicht,
ganz  außer  Betracht.  Sie  sprechen  nur  von  einer  Zentralstelle,
welche  als  literarische  Zentrale  und  Auskunftsstelle  gedacht  ist.  Ich
glaube,  wir  sollten  nicht  darauf  drängen,  daß  in  dieser  Beziehung
in  den  Leitsätzen  noch  irgendwelche  bestimmte  Punkte  Aufnahme
finden.  Wenn  die  Zentralakademie,  wie  sie  Herr  Prof.  Ehrenberg
wünscht,  in  den  Leitsätzen  berücksichtigt  wird,  spielt,  wie  ich  schon
andeutete,  sofort  wieder  die  Frage  der  Prüfung  herein,  und  ich
erinnere  daran,  daß  Herr  Prof.  Bohlmann  bereits  gesagt  hat,  es
soll  in  der  Akademie  eine  Art  Oberexamen  stattfinden.  In  dieser
Beziehung  aber  sind  die  Ansichten  der  Versammlung  entschieden
noch  nicht  genügend  geklärt.
Es  ist  von  mehreren  Seiten  darauf  hingewiesen  worden,  daß
eine  größere  Beteiligung  der  Techniker,  d.  h.  eigentlichen  Versicherungspraktiker, ­
  bei  Erteilung  des  fach  wissenschaftlichen  Unterrichts ­
  erwünscht  wäre.  M.  H.,  auch  das  ist  im  Rahmen  der  vorgeschlagenen ­
  Leitsätze  ohnehin  möglich  und  auch  im  Rahmen  der
bereits  bestehenden  Einrichtungen.  Wir  haben  in  Frankfurt  auch
schon  Gelegenheit  genommen,  gelegentlich  einige  Herren  aus  der
Praxis  zu  bitten,  in  dem  Versicherungsseminar  Vorträge  über  ein
bestimmtes  Thema  zu  halten.  Ich  meine,  auch  in  dieser  Richtung
sollte  man  keine  bindenden  Vorschriften  auf  stellen.  Wir  brauchen  keine
bestimmte  Vorschrift  zu  machen  über  die  Art  des  Studienganges,  der
vom  Versicherungsfachmann  gewählt  werden  soll,  und  keine  bindende
Vorschrift  darüber,  wie  Versicherungswissenschaft  gelehrt  werden
soll.  In  dieser  Hinsicht  treffen  die  allgemein  gehaltenen  Leitsätze
das  Richtige.  Die  Praxis  wird  ersehen  lassen,  welche  der  vorhandenen ­
  Bildungsstätten  sich  bewähren,  wo  Versicherungswissenschaft
richtig  und  zweckmäßig  gelehrt  wird,  und  wo  genügende  Rücksicht
auf  die  Praxis  genommen  ist;  und  wenn  in  den  Leitsätzen  verlangt
ist,  daß  eine  enge  Verbindung  zwischen  Theorie  und  Praxis  gerade
auf  dem  Gebiete  des  versicherungswissenschaftlichen  Unterrichts
stattfinden  müsse,  so  stimme  ich  dem  bei,  und  ich  glaube,  anders
        <pb n="68" />
        5*

Dr.  Bleicher.

67

läßt  sich  das  Studium  dieses  Faches  überhaupt  nicht  betreiben.  Die
Einführung  des  versicherungswissenschaftlichen  Unterrichts  an  den
neueren  Hochschulen  ist  ja  gerade  aus  dem  Bedürfnisse  heraus
erfolgt,  zwischen  Theorie  und  Praxis  zu  vermitteln.  Ich  möchte  den
Unterschied  zwischen  Theoretikern  und  Praktikern  in  dem  Sinne,
daß  man  den  Theoretiker,  der  sich  nur  rein  mit  der  Theorie  beschäftigt, ­
  und  den  Praktiker,  der  von  der  Theorie  nichts  wissen
will,  einander  gegenüberstellt,  in  unserem  Fach  nicht  gelten  lassen.
Versicherungswissenschaft  ist  eine  praktische  Wissenschaft.  Die
Praxis  beruht  auf  der  Theorie,  und  die  Wissenschaft  kann  der  Praxis
nicht  entbehren.  Ich  kann  vorurteilsfrei  darüber  sprechen,  weil  ich
jahrelang  an  einer  Versicherungsanstalt  tätig  gewesen  bin  und  allerdings ­
  die  Überzeugung  gewonnen  habe,  daß,  wenn  z.  B.  dem  Mathematiker ­
  die  Kenntnis  der  Praxis  ganz  fehlen  würde,  er  trotz  Beherrschung ­
  aller  Formeln  nicht  in  fruchtbringender  Weise  Unterricht ­
  in  Versicherungsmathematik  erteilen  kann.  Aber,  m.  H.,  die
Versicherungswissenschaft  ist  neu,  und  die  Dozenten  werden  sich
ausbilden  und  Fühlung  mit  der  Praxis  suchen  und  finden.  Wie
Herr  Prof.  Ehrenberg  an  gedeutet  hat,  ist  die  Gelegenheit  dazu  doch
wohl  vorhanden,  und  es  ist  wünschenswert,  daß  der  Theoretiker
sich  auch  in  praktischer  Hinsicht  durchbildet  und  eine  Zeitlang  als
Volontär  in  einem  größeren  Institut  arbeitet.  Ich  meine,  wenn  der
Versicherungsverein  betont  hat,  daß  die  Wissenschaft  sich  auf  der
Praxis  mitaufbauen  soll  —  und  das  klingt  durch  die  Leitsätze
meines  Erachtens  genügend  durch  ,  dann  ist  der  Hauptforderung
Genüge  geschehen.
Was  die  Frage  betrifft,  ob  Versicherungswissenschaft  mehr  in
Form  der  Vorlesungen  oder  Seminarübungen  geboten  werden  soll,
so  möchte  ich  noch  erwähnen,  daß  die  Seminarübungen  gerade
von  den  im  praktischen  Leben  stehenden  Personen  deswegen  nicht  so
gern  wie  allgemeine  Vorlesungen  besucht  werden,  weil  es  dem  beruflich ­
  tätigen  Manne  vielfach  an  der  Zeit  fehlt,  sich  an  den  Seminarübungen ­
  durch  Vorträge  und  Referate  zu  beteiligen.  Aber  die
Praktiker,  die  bei  uns  die  allgemeinen  Vorlesungen  über  Versicherungslehre ­
  gehört  haben,  haben,  soweit  ich  beurteilen  kann,  mit  Nutzen
davon  Gebrauch  gemacht,  und  ich  würde  es  gern  sehen,  wenn  im
Anschluß  an  das,  was  in  den  Leitsätzen  gesagt  ist,  der  Verein  auch
in  der  Richtung  praktisch  tätig  wäre,  daß  er  die  Konsequenzen  der
Vorschläge  zu  ziehen  bestrebt  ist,  und  daß  die  Direktionen  der  Versicherungsinstitute ­
  ihren  Angestellten  den  Besuch  von  Vorlesungen
erleichtern;  denn  bisher  ist  immer  noch  ein  Gegensatz  zwischen
Theoretikern  und  Praktikern  vorhanden.  Mir  ist  passiert,  daß  ich
einen  jungen  Mann  im  Seminar  hatte,  der  mir  eines  schönen  Tages
sagte  :  mein  Direktor  sieht  es  nicht  gern,  daß  ich  mich  beteilige;  er
eieint,  es  wäre  für  Praktiker  nicht  nötig.  Ich  weiß  bestimmt,  daß
der  Mann  etwas  gelernt  hatte.  Überhaupt  möchte  ich  bei  dieser
Gelegenheit  einmal  öffentlich  aussprechen,  daß  die  Versicherungsanstalten ­
  sich  doch  darüber  klar  sein  sollten,
daß  diejenigen,  welche  das  Fach  theoretisch  vertreten,  ihre
        <pb n="69" />
        Debatte.

08
besten  Freunde  sind,  weil  die  von  neutraler  Seite  ausgehenden
Versuche,  das  Versicherungswesen  zu  popularisieren,  den  Anstalten
am  meisten  nützen.  Ich  glaube,  daO  das  ganz  sicher  feststeht.
Wenn  ich  eben  hervorgehoben  habe,  daß  vielleicht  das  Hauptgewicht ­
  —  und  das  klingt  auch  wieder  durch  die  Leitsätze  durch  —
auf  die  Vorlesungen  gelegt  werden  muß,  die  allgemein  bildend  sind
auf  dem  Gebiete  des  Versicherungswesens  und  die  allen  zugänglich
sind,  während  der  Besuch  der  Seminare  und  der  Übungen  nur
eben  denjenigen  Vorbehalten  bleibt,  die  sich  eine  spezielle  Ausbildung
erwerben  wollen,  so  ist  weiterhin  zu  sagen,  daß  man  vielleicht  der
Einrichtung  der  Fortbildungskurse  etwas  mehr  Augenmerk  zuwenden
wird;  denn,  um  noch  einmal  auf  die  Frage  zu  kommen,  für  wen
Versicherungswissenschaft  gelesen  werden  soll,  so  ist  die  Sache  doch
die:  wenn  auch  an  einer  großen  Anzahl  Universitäten  und  an
den  Handelshochschulen  versicherungstechnische  Fächer  vorgetragen
werden,  so  ist  es  immerhin  nur  eine  beschränkte  Anzahl  von  Leuten
aus  dem  Versicherungsfach,  die  von  dieser  Bildungsgelegenheit  Gebrauch ­
  machen  können.  Ich  nenne  Coin,  Frankfurt,  Berlin,  wo
eine  große  Anzahl  Versicherungsinstitute  besteht  und  der  ganze
Komplex  von  Vertretern  und  Agenten  in  Betracht  kommt.  Dort
werden  diese  Vorlesungen  vielleicht  verhältnismäßig  stark  von  Einheimischen ­
  besucht  werden.  Aber  Beamte  auswärtiger  Institute
werden  selten  kommen,  weil  sie  nicht  in  der  Lage  sind,  mehrere
Semester  hindurch  sich  beurlauben  zu  lassen.  Und  in  einer  kleinen
Universitätsstadt  können  Sie  Versichernngsvorträge  halten,  soviel
Sie  wollen,  da  kommen  keine  Leute  aus  der  Praxis,  sondern  nur
Studenten.  Da  wird  man  sich  fragen,  ob  sich  nicht  Kurse  von
kürzerer  Dauer  ein  richten  lassen,  welche  von  allen  Seiten  besucht
werden  können.  Die  Initiative  dazu  zu  ergreifen,  scheint  mir  unser
Verein  die  richtige  Stelle  zu  sein,  nicht  in  dem  Sinne,  daß  er  wieder
etwas  anderes  machen  will,  als  auf  den  Hochschulen  geschieht,  sondern ­
  er  könnte  dahin  wirken,  daß  in  Berlin,  Göttingen,  Frankfurt,
Cöln  usw.  Kurse  zur  Ausbildung  von  Versicherungsbeamten,  d.  h.
Kurse  von  verhältnismäßig  geringer  Dauer  eingerichtet  werden,
durch  welche  an  gestrebt  werden  soll,  daß  der  Fachmann  einen
Gesamtüberblick  über  das  Versicherungswesen  bekommt.  Der  Verein
müßte  solchen  Veranstaltungen  jedenfalls  seine  moralische  Unterstützung ­
  leihen.
Im  Zusammenhang  damit  möchte  ich  sagen,  daß,  wenn  die  allgemeinen ­
  Vorlesungen  gepflegt  werden  sollen,  dabei  auch  die  ersten
Elemente  der  Versicherungsmathematik  eine  gewisse  Berücksichtigung
erfahren  müssen.  Herr  Regierungsrat  Pietsch  hat  meines  Wissens
angeregt,  daß  für  Juristen,  für  Verwaltungsbeamte  usw.  elementare
Versicherungsmathematik  in  besonderen  Vorlesungen  behandelt  werden
soll.  M.  II.,  ich  wäre  dieser  Meinung  nicht,  sondern  ich  bin  der
Meinung,  daß  in  einem  Kolleg  über  allgemeine  Versicherungslehre
unbedingt,  wenn  von  Lebensversicherung  die  Rede  ist,  bereits  deren
technische  Grundlagen,  die  Art  der  Prämienberechnung  aus  den
Sterbetafeln  (ohne  Formeln)  erörtert  werden  müssen.  Der  Jurist
        <pb n="70" />
        Dr.  Bleicher.

09

braucht  ja  nicht  die  Elemente  in  dem  Sinne  zu  lernen,  daß,  wenn
er  ein  Gutachten  des  Versicherungsmathematikers  vorliegen  hat,  er
ihm  ganz  folgen  kann  ;  ich  behaupte,  vorläufig  handelt  es  sich
darum,  dem  Verwaltungsbeamten  die  Idee  davon  beizubringen,  daß
die  Versicherungsmathematik  ein  ganz  spezieller  Zweig  der  Wissenschaft ­
  ist,  und  daß  er  den  Äußerungen  eines  Versicherungsmathematikers ­
  und  Technikers  in  erster  Linie  bei  seinen  Verwaltungsmaßnahmen, ­
  bei  seinen  Urteilen  und  Erlassen  usw.  zu  folgen  hat.
Den  übrigen  Ausführungen,  welche  heute  hier  über  die  Pflege  der
einzelnen  Zweige  der  Versicherungswissenschaften  gemacht  worden
sind,  kann  ich  nur  beipflichten.
Es  ist  noch  die  Rede  davon  gewesen,  wie  das  Reich  und  die
Staatsbehörden  die  Versicherungswissenschaften  positiv  fördern
könnten.  Diesbezügliche  Wünsche  sind  in  den  Leitsätzen,  soweit  ich
sehe,  nicht  zum  Ausdruck  gebracht.  Aber  in  dem  lichtvollen  Vortrag ­
  des  Herrn  Dr.  Bischoff  ist  schon  an  gedeutet  gewesen,  um  was
es  sich  eigentlich  handelt.  Der  Versicherungsverein  könnte  ganz  gut
Forderungen  auf  stellen,  die  dahin  gehen,  daß  die  Sammlung  von
technischen  Unterlagen  für  das  gesamte  Versicherungswesen  und  für
spezielle  Zweige  desselben  in  Angriff  genommen  werden  soll,  und
zwar  seitens  der  Reichs-  und  Staatsbehörden,  soweit  die  Tätigkeit
des  Versicherungsvereins  nicht  ausreicht.  Erlauben  Sie,  daß  ich  auf
ein  Beispiel  komme.
Eine  Kommission  der  mathematischen  Abteilung  hat  sich  damit
befaßt,  zu  untersuchen,  auf  welche  Weise  die  allseits  verlangten
Unterlagen  für  Invalidenversicherung  geschaffen  werden  könnten.
Die  Kommission  ist  zu  einem  wesentlich  negativen  Resultat  gekommen ­
  und  hat  gesagt,  es  ließe  sich  augenblicklich  nichts  machen,
und  hat  den  Versicherungsanstalten  empfohlen,  künftig  Material  zu
sammeln.  Ich  würde  weitergehen  und  sagen,  der  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft ­
  ist  sich  darüber  klar,  daß  auf  diesem  Gebiete
tunlichst  bald  umfassendes  Material  beschafft  werden  muß,  und  er
verlangt,  da  er  es  nicht  beschaffen  kann,  die  Initiative  des  Reiches.
Es  läßt  sich  nämlich  auf  diesem  Gebiete  schon  etwas  machen,  es
darf  nur  die  offizielle  Statistik,  wie  ich  mir  an  anderer  Stelle  auszuführen ­
  erlaubt  habe,  gelegentlich  einmal  sich  eingehend  mit  den
Problemen  der  Versicherungstechnik  befassen.  Wir  dürfen  solche
Forderungen  ganz  gut  aussprechen.  Es  sind  Forderungen,  die
einigen  Geldaufwand  erfordern  ;  auf  diese  Weise  also  könnte  das
Reich  der  Pflege  der  Versicherungswissenschaft  eine  sehr  gedeihliche
Unterstützung  zugute  kommen  lassen.  Ich  setze  dabei  voraus,  daß
gegebenenfalls  eine  enge  Fühlungnahme  zwischen  dem  Versicherungsverein ­
  und  den  Regierungskreisen  stattfindet,  und  ich  würde
mit  besonderer  Freude  begrüßen,  wenn  der  Versicherungsverein
Veranlassung  nehme,  auszusprechen,  daß  dem  im  Jahre  1906  in
Berlin  tagenden  internationalen  Kongreß  als  Festgabe  mit  Unterstützung ­
  des  Reiches  eine  Sammlung  solcher  Arbeiten  vorgelegt
werde,  welche  eine  wesentliche  Förderung  der  versicherungswissenschaftlichen
  Unterlagen  bedeuten.
        <pb n="71" />
        70

Debatte.

Im  übrigen  möchte  ich  auf  den  Ausgangspunkt  meiner  Ausführungen ­
  zurückkehren  und  noch  einmal  hervorheben,  daß,  wie
mir  scheint,  die  Leitsätze,  wie  sie  nun  vorliegen,  im  großen  ganzen
das  Richtige  treffen.  Bisher  hat  man  ja  ganz  gegenteilige  Ansichten
noch  nicht  gehört.  Nur  Herr  v.  Bortkiewicz  hat  die  meisten  Leitsätze
für  überflüssig  gehalten,  wenn  ich  ihn  richtig  verstanden  habe.  Ich
möchte  Ihnen  nochmals  dicLeitsätze  zur  Annahme  empfehlen.
Versicherungstechniker  Unger-Lankwitz  bei  Berlin  :
M.  H.!  Ich  glaube,  in  erster  Linie  können  wir  es  mit  großer
Freude  begrüßen,  daß  diese  Frage  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  ist;
denn  der  Verein  macht  sich  hierdurch  zum  ersten  Male  schlüssig,
was  sein  Name  bedeutet.  Wir  haben  schon  verschiedene  Themata
behandelt  im  Verein  und  in  den  Abteilungen,  aber  gerade  die  Frage
der  Förderung  der  Versicherungswissenschaft  wird  uns  klären,  in
welcher  Richtung  wir  unsere  Tätigkeit  in  erster  Linie  zu  entfalten
haben.  Insofern  ist  das  Thema  zu  begrüßen.
Ich  möchte  in  erster  Linie  als  Arbeiterversicherer  und  speziell
als  Mathematiker  sprechen.  Gerade  die  Ar  beiter  Versicherung  erfordert ­
  ja  jetzt  eine  ganz  andere  Entwicklung,  als  bisher  die  Versicherung ­
  genommen  hat,  die  Arbeiterversicherung,  die  gerade  auf
dem  Gebiete  des  Versicherungsrechts,  ferner  auf  dem  Gebiete  der
Versicherungsmathematik  und  der  Statistik  manche  Neuerung  einführen ­
  wollte.  Bisher  ist  die  Arbeiterversicherung  noch  als  Stiefkind
betrachtet,  und  ich  möchte  behaupten,  auch  insofern  im  Verein  als
Stiefkind  behandelt  worden,  als  sich  für  die  Arbeiterversicherung
nur  geringe  Beteiligung  ergab.  Auch  heute  sehe  ich  nur  wenig
Vertreter  derselben  teilnehmen,  ebenso  wie  in  der  Zeitschrift  nur
wenig  literarische  Beiträge  auf  diesem  Gebiete  erschienen  sind.
Gerade  auf  diesem  Gebiete  muß  aber  stark  eingesetzt  werden.  Ich
möchte  aus  diesem  Grunde  eine  kleine  Lanze  für  die  Arbeiterversicherung ­
  brechen.
Um  nun  auf  die  heutigen  Ausführungen  einzugehen,  so  ist  von
verschiedenen  Rednern  der  Gegensatz  in  erster  Linie  zwischen  Verbreitung ­
  der  Versicherungswissenschaft  und  zwischen  der  Entwicklung
der  Versicherungswissenschaft  gezogen  worden.  Ich  meine,  diese
Teilung  ist  ganz  selbstverständlich  ;  denn  es  handelt  sich  darum,
einmal  die  Fachmänner  zu  vertiefen,  und  anderseits,  weiteren  Kreisen
das  Versicherungswesen  bekannt  zu  geben.  Besonders  ist  das  sehr
notwendig  nicht  nur  für  die  Richter,  die  heute  erwähnt  worden  sind,
sondern  auch  für  die  Verwaltungsreferenten,  die  auf  diesem  Gebiete
sehr  eingehend  zu  arbeiten  haben  ;  auch  hierbei  weise  ich  besonders
auf  die  Arbeiterversicherung  hin.  Sie  haben  die  Statuten  zu  revidieren ­
  und  wichtige  Anordnungen  zu  treffen;  wohin  führt  es,  wenn
der  betreffende  Referent,  der  vielleicht  ein  tüchtiger  Verwaltungsjurist ­
  ist,  auf  gewerblichem  Gebiete  und  rein  praktischem  Gebiete
und  speziell  auf  dem  des  Versicherungswesens  wenig  Vorbildung
besitzt!  Ich  verweise  auf  die  Ausführungen,  die  der  verstorbene
Staatsminister  Dr.  Bosse  mehrfach  gemacht  hat,  der  dafür  eintrat,
        <pb n="72" />
        Dr.  Bleicher.  Unger.

71

daß  der  Jurist  vertieft  werden  müsse  in  seinen  Kenntnissen  durch
das  praktische  Leben,  indem  er  die  Einrichtungen  der  Industrie,
des  Bankgeschäftes  usw.  kennen  lernt.  Gerade  das  Versicherungsgebiet ­
  ist  so  schwierig,  wie  auch  vorhin  von  Herrn  Dr.  Moldenhauer,
wenn  ich  richtig  verstanden  habe,  betont  wurde,  daß  es  von  einem
Nichtfachmann  schwer  verstanden  wird.
Was  speziell  die  Versicherungsmathematik  betrifft,  so  glaube
ich,  daß  gerade  auf  mathematischem  Gebiete  noch  sehr  viel  verbessert
werden  kann.  Die  Versicherungsmathematiker  sind  bisher  herzlich
schlecht  gestellt  gewesen.  Ich  spreche  nicht  von  der  Privatversicherung, ­
  wo  sie  auch  jetzt  schon  eine  höhere  Stellung  innehaben, ­
  wenn  auch  noch  lange  nicht  die  Stellung,  die  sie  speziell  in
England,  Belgien  und  Amerika  einnehmen.  Aber  besonders  möchte
ich  darauf  hinweisen,  daß  die  Mathematiker  bei  den  Reichs-  und
Staatsbehörden  noch  immer  im  Hintertreffen  sind.  M.  H.,  mögen
die  Versicherungsgesellschaften  fleißig  arbeiten  auf  dem  Gebiete  der
Versicherungswissenschaft,  sie  sind  ja  die  berufensten  Träger  derselben, ­
  indem  sie  das  meiste  Material  zur  Verfügung  haben  und
auch  dank  ihrer  finanziellen  Grundlage  imstande  sind,  finanziell  die
Sache  zu  fördern.  Aber  vor  allem  müssen  die  Reichs-  und  Staatsbehörden ­
  auch  imstande  sein,  der  Sache  voll  und  ganz  zu  folgen
und  innerhalb  ihres  Kreises  intensiv  dafür  einzutreten,  und  das  ist
nicht  möglich  bei  der  heutigen  Stellung  und  Vertretung  der  Versicherungsmathematik ­
  innerhalb  der  Behörden.
Ich  habe  mir  gestattet,  vor  kurzem  in  der  »Arbeiter-Versorgung«
einen  kleinen  Aufsatz  zu  veröffentlichen.  Ich  habe  leider  nicht  alle
Zahlen  im  Gedächtnis,  weil  ich  nicht  wußte,  wie  die  heutige  Diskussion ­
  sich  gestalten  würde.  Die  Reichsregierung  ist  ja  jetzt
dankenswert  vorgegangen,  indem  sie  im  Reichsamt  des  Innern  als
Vortragenden  Rat  einen  Mathematiker  angestellt  hat,  und  auch  im
Reichs-Versicherungsamt  steht  ein  Mathematiker  in  leitender  Stellung,
der  entsprechend  finanziell  gestellt  ist.  Aber  gerade  die  Beamten
der  Rechnungsstelle  des  Reichs-Versicherungsamts  sind  dermaßen
gestellt,  daß  von  einer  Pflege  der  Versicherungswissenschaft  nur  die
Rede  sein  kann,  wenn  die  betreffenden  Herren  sich  persönlich  dafür
interessieren  und  auf  opfern.  Es  ist  nicht  möglich,  daß  bei  den
Gehältern,  die  dort  gezahlt  werden,  sich  mathematisch  vor  gebildete
Versicherungsverständige  melden,  die  tatsächlich  wissenschaftlich  auf
diesem  Gebiete  tätig  sein  können.  Bei  einem  Gehalte,  wenn  ich
nicht  irre  —  ich  habe  es  nicht  genau  im  Gedächtnis  —  von  2400
bis  4800  Mark  können  sich  nur  angehende  Versicherungsmathematiker
dazu  melden,  und  das  ist  sehr  bedauerlich.  Bedenken  Sie  das
große  Gebiet  der  Arbeiterversicherung,  das  durch  diese  Rechnungsstelle ­
  geht,  besonders  die  Unfall-  und  Invalidenversicherung,  ferner,
daß  die  Rechnungsstelle  die  Zentralstelle  für  mathematisch-statistische
Forschung  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterversicherung  ist.  Diese
Stelle  ist  tatsächlich  in  ihrem  Bestände  zurückgegangen;  es  waren
ursprünglich,  wenn  ich  nicht  irre,  sieben  Mathematiker  bei  der
Rechnungsstelle  tätig,  jetzt  sind  es  nur  noch  drei  Herren.
        <pb n="73" />
        72

Debatte.

Vorsitzender:  Job  glaube,  so  ganz  mit  dem,  was  wir  Vorhaben,
hängen  die  Ausführungen  des  Herrn  Redners  nicht  zusammen.
Vielleicht  darf  ich  Sie  bitten,  sich  etwas  mehr  an  das  Thema  zu  halten.
Versicherungstechniker  Unger-Lankwitz  bei  Berlin:
Ich  werde  selbstverständlich  der  Weisung  des  Herrn  Vorsitzenden ­
  nachkommen  und  kann  um  so  leichter  seinem  Wunsche
entsprechend  das  vorstehende  Thema  verlassen,  als  ich  damit
fertig  war.
Was  weiter  die  Ausführungen  des  Herrn  Professors  Dr.  Florschütz
betrifft  über  die  Förderung  auf  dem  Gebiete  der  Versicherungsmedizin, ­
  so  habe  ich  es  recht  dankbar  begrüßt,  daß  Herr  Dr.  Florschütz ­
  zum  Ausdrucke  gebracht  hat,  daß  dieses  Gebiet  der  Versicherung ­
  eine  spezielle  Ausbildung  erfahren  müsse,  da  jemand  wohl
ein  tüchtiger  Arzt  sein  könne  und  doch  nicht  ein  tüchtiger  Versicherungsmediziner, ­
  sei  es  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterversicherung
oder  anderswo.  Dies  ist  aber  bei  den  neueren  Bestrebungen  der
Ärzte  stark  außer  acht  gelassen  worden.  Ich  möchte  deshalb  gerade
der  Pflege  der  medizinischen  Versicherungswissenschaft  das  Wort
reden  und  dafür  sein,  daß  recht  intensiv  darauf  hingearbeitet  wird.
Es  kann  eben  nicht  jeder  Arzt  begutachten,  was  zur  Versicherung
und  für  den  Versicherten  notwendig  ist.  Nur  speziell  der  Arzt  ist
dazu  imstande,  der  in  der  Arbeiterversicherung  mit  den  einzelnen
Fällen  genau  Bescheid  weiß.
M.  H.,  es  wurde  ein  Schlagwort  heute  ausgegeben,  das  ich  nur
ganz  nebenbei  streifen  möchte,  das  ist  die  Verstaatlichung  der  Versicherung. ­
  Ich  glaube,  darüber  sind  wir  wohl  einig,  daß  wir  auf
diesem  Gebiete  nicht  folgen  können  ;  denn  die  staatliche  Versicherung
würde  tatsächlich  der  Pflege  der  Versicherungswissenschaft  nicht
dienlich  sein.  Gerade  die  freie  Entfaltung  des  Versicherungswesens
und  der  Versicherungswissenschaft  dient  am  meisten  zu  ihrem
Gedeihen.
Was  die  Vorlesungen  betrifft,  die  auf  Hochschulen  über  die
Versicherungswissenschaft  gehalten  worden  sind,  so  habe  ich  speziell
bedauert,  daß  eine  Art  Hochschule  ganz  nebensächlich  erwähnt
worden  ist,  und  das  sind  die  technischen  Hochschulen.  Die
Handelshochschulen,  die  heute  vorzugsweise  vorgeschlagen  wurden
zur  Pflege  der  Versicherungswissenschaft,  sind  meines  Erachtens  nicht
so  fruchtbringend,  wie  gerade  die  technischen  Hochschulen.  Diese
mit  ihrem  Bestände  an  Technikern,  an  Bauverständigen  haben  so
enge  Verbindung  mit  dem  Versicherungswesen,  daß  sie  am  geeignetsten ­
  erscheinen,  auch  derartige  Vorlesungen  halten  zu  lassen.
Der  Ingenieur  oder  Techniker,  der  künftig  einmal  Fabrikbesitzer
oder  Fabrikleiter  wird,  der  Baumeister,  sie  haben  hohes  Interesse
daran,  von  der  Versicherungstechnik  etwas  kennen  zu  lernen,  mag
es  für  Bauverständige  auf  dem  Gebiete  der  Feuerversicherung,  mag
es  für  Industrielle  auf  dem  Gebiete  der  Transportversicherung  sein.
Ebenso  ist  das  Versicherungswesen  für  den  Handelsbeflissenen,  ja
vielleicht  auch  für  den  Schiffbauer  von  Interesse.
        <pb n="74" />
        Tildar.

73

Daß  dio  Vorlesungen  vielfach  keine  genügende  Hörerzahl
gehabt  haben  —  und  das  ist  doch  für  jede  Vorlesung  immer  das
wichtigste  —,  das  liegt  daran,  daß  diese  Vorlesungen  zu  beschränkt
waren;  es  wurde  lediglich  über  Sozialversicherung  doziert  und  auch
darin  nur  ganz  allgemein  über  Themata,  die  wenig  vertieften.  Meist
haben  die  Herren,  die  Nationalökonomie  lasen,  ganz  nebenbei  etwas
über  Sozialversicherung  doziert,  oder  es  haben  einige  Herren,  die
im  Dienste  von  Gesellschaften  standen,  nur,  um  den  Namen  »  Privatdozent
  «  beibehalten  zu  können,  darüber  gelesen.  Kurz,  die  Vorlesungen ­
  wurden  nicht  beachtet,  weil  sie  nicht  entsprechend  waren.
Ich  meine  aber,  wenn  tatsächlich  eine  Vorlesung  über  allgemeine
Versicherungswissenschaft  und  -praxis  gehalten  wird,  in  welcher  den
Technikern  die  nötigen  Begriffe  der  Versicherungswissenschaft  beigebracht ­
  werden  und  die  historische  Entwicklung  des  Versicherungswesens ­
  gelehrt  wird,  dazu  das  Sozialversicherungsrecht,  selbstverständlich ­
  ohne  größere  Vertiefung,  auch  die  Elemente  der  Versicherungsmathematik, ­
  ebenfalls  nur  ganz  allgemein,  so  würde  das
bei  den  Hörern  entschieden  ein  größeres  Entgegenkommen  finden.
Ich  möchte  mich  als  Versicherungsmathematiker  im  Gegensätze  zu
Herrn  Professor  Dr.  Bleicher  aber  doch  auf  den  Standpunkt  stellen,
daß  man  die  Elemente  der  Versicherungstechnik  nicht  ganz  ohne
Formeln  lehren  kann.  Ich  weiß  wenigstens  nicht,  ob  ich  recht
verstanden  habe.  (Zuruf:  Für  Juristen!)  Auch  da  stehe  ich  auf
dem  Standpunkt,  daß  es  ganz  ohne  Formeln  nicht  geht.  Selbst
unsere  populärsten  Lehrbücher  sind  nicht  ohne  Formeln  ausgekommen. ­
  Wir  brauchen  nicht  die  Entwicklung  der  Formeln  bis
in  die  äußersten  Grenzen  verfolgen,  aber  etwas  Formelkram  läßt
sich  bei  mathematischen  Vorlesungen  nicht  vermeiden,  mag  er  noch
so  geringfügig  sein.  Ich  weiß  wenigstens  nicht,  wie  es  zu  machen
wäre,  und  würde  für  Belehrung  sehr  dankbar  sein.
Was  nun,  m.  H.,  die  Akademie  betrifft,  so  ist  verschiedentlich
für  und  wider  gesprochen  worden.  In  den  Leitsätzen  ist  die
Akademie  nicht  erwähnt  worden  und  doch  läßt  sich  meines  Erachtens
die  Akademie  sehr  gut  vereinbaren  auch  mit  denjenigen  Tendenzen,
die  sich  gegen  eine  direkte  Ausbildung  von  Versicherungsverständigen
ausgesprochen  haben.  Ich  meine  nämlich,  wenn  wir  eine  Zentralstelle ­
  schaffen,  die  sich  speziell  die  Punkte  zur  Richtschnur  nimmt,
die  in  Nummer  5  der  Leitsätze  niedergelegt  sind,  so  würde  bereits
eine  derartige  Lehranstalt  gegeben  sein,  mag  man  sie  Akademie  oder
Zentralstelle  nennen.  Mit  einer  solchen  Zentralstelle  könnten  Sie
eine  Fortbildungsanstalt  auf  jeden  Fall  verbinden,  aber  nur  für
Versicherungsfachleute,  die  sich  in  der  Versicherungswissenschaft  mehr
vertiefen  wollen.  Nehmen  Sie  dagegen  eine  Akademie,  die  in  erster
Linie,  wie  vorgeschlagen  worden  ist,  Juristen,  Assessoren  z.  B.  für
das  Versicherungsfach  ausbilden  will,  so  meine  ich,  daß  das  nicht
geht,  daß  dies  ein  Unding  ist,  Ein  Assessor  oder  auch  ein  Referendar,
der  sich  dem  Versicherungsfache  widmen  will,  kann  die  Ausbildung
auf  einer  derartigen  Zentralanstalt  nicht  nebenher  betreiben,  wenn  er
nicht  F’achmann  ist.  Sie  müssen  bedenken,  daß  nicht  nur  Herren
        <pb n="75" />
        74

Debatte.

aus  Berlin,  sondern  auch  von  auswärts  nach  einer  derartigen  Zentralstelle ­
  kommen  müßten.  Wie  sollte  es  möglich  sein,  daß  ein  Assessor
drei  Jahre  dazu  herkommt,  wenn  er  nicht  sehr  begütert  ist,  da  er
doch  seine  Stellung  aufgeben  müßte.  Aber  sehr  wohl  ist  es  möglich,
daß  ein  Versicherungsfachmann,  mag  er  Jurist,  Mathematiker  oder
selbst  nicht  akademisch  vorgebildet  sein,  der  sich  in  der  Versicherungswissenschaft ­
  vertiefen  will,  auf  kürzere  Zeit  herkommt
oder  von  der  Gesellschaft  hergeschickt  wird,  um  sich  an  einem
Kursus  zu  beteiligen.  Jedenfalls  darf  aber  kein  Fach  examen  damit
verbunden  sein.  Das  ist  auch  wohl  der  Haupteinwand  gewesen,
den  Herr  Professor  Dr.  Ehrenberg  erhob,  daß  keine  Versicherungsverständigen ­
  ausgebildet  werden  sollten,  denen  ein  Diplom  gegeben
wird  ;  denn  in  Göttingen  ist  die  Hauptsache  das  Diplom,  das  den
jungen  Mann  auf  eine  falsche  Fährte  leitet  und  das  auch  das
Publikum  irreführt.  Dasselbe  glaubt,  der  Betreffende  sei  Versicherungsfachmann, ­
  während  er  es  tatsächlich  nicht  ist,  weil  er  die
Praxis  noch  nicht  kennen  gelernt  hat.
Sehr  angenehm,  muß  ich  sagen,  hat  mich  der  Vortrag  des  Herrn
Dr.  Bisehoff  berührt  wegen  der  Verbindung  der  Versicherungspraxis ­
  mit  der  Wissenschaft,  und  da  glaube  auch  ich,  daß  die
Institute  und  Gesellschaften  viel  dazu  beitragen  können,  die  Wissenschaft ­
  zu  pflegen.  Denken  Sie  nur  daran,  daß  in  der  Praxis  fortwährend ­
  Fragen  auftreten,  deren  Erklärung  dem  Theoretiker  überlassen ­
  werden  muß.  Als  die  Invalidenversicherung  für  das  private
Versicherungsgeschäft  auftauchte,  sind  Schriften  und  Reden  hin  und
her  geschwungen  worden,  in  denen  gesagt  wurde,  das  statistische
Material  sei  so  geringfügig,  daß  der  Sache  nicht  näher  getreten
werden  könne,  und  manche  Gesellschaften  stehen  noch  heute  auf
dem  Standpunkte,  daß  diese  Versicherungsart  für  das  Geschäft  noch
nicht  geeignet  sei,  weil  sie  glauben,  es  seien  noch  nicht  Unterlagen
genügend  vorhanden.  Dieselben  Bedenken  treten  jetzt  bei  der
Arbeitslosigkeitsversicherung  auf.  Ich  habe  augenblicklich  eine  Arbeit
in  Auftrag,  um  zu  untersuchen,  wie  weit  die  Arbeitslosenversicherung
für  die  Privatversicherung  möglich  ist.  M.  H.,  das  sind  Fragen,
deren  Klärung  der  Versicherungswissenschaft  obliegt,  und  für  deren
Bearbeitung  der  Punkt  5  der  Leitsätze  sehr  günstig  ist,  nämlich
einmal  dadurch,  daß  dem  Bearbeiter  die  erforderliche  Literatur  zur
Verfügung  gestellt  wird,  und  dann  dadurch,  daß  Preise  dafür  ausgesetzt ­
  werden  ;  und  da  kann  gerade  auch  die  Praxis  mit  eingreifen,
indem  die  Gesellschaften  Material  zur  Verfügung  stellen,  praktische
Fragen  anregen  und  zeigen,  wie  sie  diese  Fragen  praktisch  behandelt
haben  möchten.  Das  ist  gerade  der  Punkt  —  so  habe  ich  wenigstens
Herrn  Dr.  Bisehoff  verstanden  —,  wo  die  Gesellschaften  am  besten
eintreten  könnten  in  Verbindung  mit  unserem  Verein  und  den  betreffenden ­
  Behörden.
Dann  aber,  m.  H.,  möchte  ich,  ehe  ich  meine  Ausführungen
schließe,  darauf  aufmerksam  machen,  daß  bei  allen  diesen  Fragen,
wie  ich  nochmals  wiederhole  und  auch  Herr  Dr.  Manes  betont  hat,
die  Sozialversicherung  nicht  außer  acht  gelassen  werden  darf.  Die
        <pb n="76" />
        Filmer,  Dr.  Alexander-Katz.

75

Sozialversicherung  steckt  wissenschaftlich  noch  in  den  Windeln,  wenn
sie  sich  auch  schon  genug  betätigt  hat.  Aber  auch  unser  Verein
muß  sich  der  Beschäftigung  mit  dieser  Versicherungsart  mehr  unterziehen, ­
  besonders  indem  sich  unsere  Zeitschrift  der  Sache  stärker
annimmt.  Ich  habe  gefunden,  daß  die  Sozialversicherung  in  der
Versicherungsmathematik  gar  keine  Rolle  spielt.  Versicherungsmathematiker ­
  haben  sich  bisher  fast  noch  gar  nicht  literarisch  mit
derselben  beschäftigt,  und  doch  liegt  hier  viel  Material  vor,  dessen
Bearbeitung  sehr  wünschenswert  wäre.  Um  übrigens  noch  etwas
aus  den  Leitsätzen  zu  erwähnen,  so  weiß  ich  nicht,  wie  unsere
Bibliothek  jetzt  bezüglich  der  Arbeiterversicherung  bestellt  ist.
Früher,  als  Herr  Rechtsanwalt  Rüdiger  die  Sache  unter  sich  hatte,
hatte  ich  bei  Prüfung  des  Katalogs  gefunden,  daß  noch  wichtige ­
  Werke  über  Arbeiterversicherung  fehlten;  ich  hatte  deshalb
eine  Liste  von  solchen  Werken  vorgelegt,  deren  Beschaffung  wichtig
erschien.
Rechtsanwalt  und  Privatdozent  Br.  Paul  Alexander-Katz-Berlin
  :
M.  H.  !  Ich  habe  nur  eine  sehr  kurze  Bemerkung  zu  machen,
und  zwar  über  die  Frage,  auf  welchen  Anstalten  eigentlich  der
Unterricht  über  Versicherungswissenschaft  zweckmäßigerweise  zu
erfolgen  hat.  Es  besteht,  wie  Sie  wissen,  ein  ziemlich  scharfer
Gegensatz  zwischen  den  Universitäten  einerseits  und  den  technischen ­
  Hochschulen,  zu  denen  die  landwirtschaftlichen  und  die
Bergakademie  mit  gehören,  anderseits  und  den  Handelshochschulen, ­
  die  in  neuerer  Zeit  gegründet  worden  sind  und  sich  noch
in  der  Begründung  befinden,  dritterseits.  Die  Universitäten
stehen  dem  praktischen  Leben  verhältnismäßig  fern,  sie  wollen  die
abstrakte,  die  reine  Wissenschaft  pflegen  und  legen  gerade  einen
besonderen  Wert  darauf,  daß  sie  nicht  angewandte  Wissenschaft
treiben,  sondern  die  Wissenschaft  um  ihrer  selbst  willen.  Es  scheint
klar  auf  der  Hand  zu  liegen,  daß  dem  gegenüber  solche  Anstalten,
Welche  nicht  abstrakte  Wissenschaft,  sondern  gerade  die  angewandte
Wissenschaft  pflegen,  eher  geeignet  sind,  Versicherungswissenschaft
zu  pflegen  und  zu  verbreiten,  als  die  Universitäten.  Es  würden
also  meines  Erachtens  als  Lehrstätten  der  Versicherungswissenschaft
nur  in  Betracht  kommen  die  technischen  Hochschulen  und  die
Handelshochschulen  oder  beide,  und  da  meine  ich,  daß  in  denjenigen ­
  Orten,  in  denen  Handelshochschulen  existieren,  diesen  der  Vorzug
gegeben  werden  muß;  in  denjenigen  Städten,  wo  technische  Hochschulen ­
  existieren,  werden  diese  geeignet  sein,  Versicherungswissenschaft ­
  zu  lehren,  denn  man  muß  bedenken,  daß  in  den  technischen
Hochschulen  ja  immer  schon  ein  bedeutender  mathematischer  Apparat
existiert.  Alle  Technik  beruht  im  Grunde  genommen  zum  großen
Teil  wenigstens  auf  den  mathematischen  Erfahrungen,  und  alle  Technik
ist  schließlich  angewandte  Mathematik,  wie  angewandte  Mechanik  usw.
So  finden  sich  auf  den  technischen  Hochschulen  eine  ganze  Anzahl
Lehrkräfte,  welche  geeignet  sind,  Versicherungswissenschaft  zu  unterrichten, ­
  namentlich  die  Mathematiker,  die  auf  den  technischen  Hoch-
        <pb n="77" />
        70

1  tebattc.

schulen  sind,  die  Nationalökonomen,  die  an  jeder  technischen  Hochschule ­
  vorhanden  sind.  In  Aachen  ist  ja  die  günstigste  Kombination
von  Handelslehrkursen  und  von  technischer  Hochschule,  so  dah
Aachen  z.  B.  eine  sehr  geeignete  Stätte  wäre,  an  der  Unterricht  in
Versicherungswissenschaft  erteilt  werden  könnte  und  er  wird,
wie  ich  eben  höre,  dort  schon  erteilt.  Dasselbe  würde  nicht  von
Berlin  gelten.  Da  wir  sehen,  daß  in  Berlin  eine  Handelshochschule
gegründet  wird,  an  der  eine  besondere  Abteilung  für  Versicherungswissenschaft ­
  entstehen  wird,  so  glaube  ich,  daß  für  Berlin  der
zweckmäßigste  Ort  des  Unterrichts  die  Handelshochschule  und  nicht
die  technische  Hochschule  sein  wird.  Nicht  geeignet  erscheint  es,
daß  die  Universitäten  berufen  werden,  die  Versicherungswissenschaften ­
  zu  verbreiten  und  zu  lehren;  und  ich  glaube,  daß  die
Gründung  des  Versicherungsseminars  in  Göttingen  lediglich  eine
Verlegenheitsschöpfung  war,  weil  zur  Zeit  der  Begründung  dieses
Seminars  geeignete  Anstalten,  an  denen  eine  solche  Unterrichtseinrichtung ­
  geschaffen  werden  konnte,  noch  nicht  existierten.
Wenn  somit  die  Handelshochschulen  im  wesentlichen  die  Träger
des  Unterrichts  in  der  Versicherungswissenschaft  sein  werden,  so
kann  ich  den  Thesen  durchaus  beipflichten,  indem  ich  sie  dahin
verstehe,  daß  die  Vorlesungen  dort,  wo  sie  vorhanden  sind,  noch
fortgesetzt  werden,  und  zwar  auf  technischen  Hochschulen  in  solchen
Orten,  an  denen  keine  Handelshochschulen  vorhanden  sind,  wie
künftig  in  Breslau  und  in  Danzig,  in  Braunschweig,  in  Darmstadt ­
  usw.  Dabei  handelt  es  sich  aber  nur  um  den  Unterricht  für
heranwachsende  Versicherungsinteressenten,  nur  um  den  Unterricht
solcher  Leute,  die  eben  die  Schule  verlassen  haben  und  die  nunmehr ­
  eine  Hochschule  besuchen,  vielleicht  nachdem  sie,  ebenso  wie
die  Techniker,  ein  praktisches  Jahr  hinter  sich  haben.  Es  entsteht
dann  die  Frage,  was  denn  für  erfahrenere  Leute  getan  werden  soll.
Diese  erfahreneren  Leute,  von  denen  in  Punkt  5  der  Leitsätze  die
Rede  ist,  können  an  Handelshochschulen  ihren  Unterricht  erhalten.
Aber  der  Unterricht  dort  ist  doch  nicht  darauf  berechnet,  gerade
von  solchen  älteren  Leuten  besucht  zu  werden.  Es  sind  auch  die
Staats-  und  Gemeindeanstalten  im  allgemeinen  nicht  dazu  da,  erwachsene ­
  Personen  fortzubilden,  sondern  Staat  und  Gemeinde  haben
im  allgemeinen  nur  für  den  Unterricht  der  heranwachsenden  Jugend
zu  sorgen.  Hier  wird  in  der  Tat  die  Begründung  einer  Akademie,
wie  sie  Herr  Prof.  Ehrenberg  im  Auge  hat,  meines  Erachtens  zweckmäßig ­
  sein.  Aber  ob  heute  schon  der  Zeitpunkt  dafür  gekommen
ist,  die  Begründung  einer  solchen  Akademie  zu  fordern,  das  ist  mir
doch  sehr  zweifelhaft.  Ich  glaube,  die  Begründung  einer  solchen
Akademie  wird  erst  zweckmäßig  sein,  wenn  sich  die  sonstigen  Lehreinrichtungen, ­
  ich  möchte  sagen,  erster  Instanz  für  Versicherungswissenschaft ­
  ausgebildet  haben,  und  wenn  in  diesen  geeignetes
Material  zur  Gründung  einer  solchen  Akademie  erwachsen  ist.
Landrichter  Otto  Hagen-Berlin  :
M.  H.  !  Ich  muß  Sie  trotz  der  vorgerückten  Stunde  bitten,  ein
paar  kurze  Bemerkungen  von  mir  anzuhören,  deren  Zusammenhang
        <pb n="78" />
        Dr.  Alexander-Katz,  Hagen.

77

mit  dem  Thema  des  heutigen  Tages  Sie  ohne  weiteres  erkennen  werden,
wenn  Sie  sich  des  Goethe-Wortes  erinnern,  daß  man  nichts  lerne
außerhalb  des  Elements,  welches  bezwungen  werden  soll,  oder,  um  in
der  Sprache  des  Alltags  zu  reden,  daß  man  Versicherungswissenschaft
nur  in  der  Praxis  lernen  kann.  Die  Praxis,  wenn  ich  die  Herren
richtig  verstanden  habe,  haben  sie  von  ihr  bisher  nur  in  dem  Sinne
des  eigentlichen  Betriebes  der  Versicherungsanstalten  gesprochen.
Nun  wird  das  Versicherungswesen  aber  wohl  in  absehbarer  Zeit,
vielleicht  überhaupt  niemals  ohne  Prozesse  auskommen  können;  Sie
werden  mir  deshalb  nicht  bestreiten  können,  daß  auch  das  Prozeßführen ­
  ein  ganz  wesentlicher  Teil  der  Versicherungspraxis  ist,  und
daß  das  Thema  des  heutigen  Tages  vielleicht  eine  Ergänzung  nach
der  Richtung  bedarf,  wie  man  unter  den  praktischen  Juristen,
d.  h.  den  Richtern,  die  Kenntnis  des  Versicherungswesens
fördern  kann.  Über  das  Verhältnis  zwischen  den  Versicherungstechnikern ­
  und  den  Richtern  zu  reden,  liegt  gewissermaßen  in
der  Luft.  Es  sind  verschiedene  Herren  auf  diese  Seite  der
Sache  eingegangen,  und  Sie  werden  es  mir  nicht  verdenken,  wenn
ich  mich  in  aller  Kürze  gegen  die  Bemerkungen  wehre,  die
besonders  Herr  Prof.  Dr.  Ehrenberg  gemacht  hat.  Die  Vorwürfe,
die  die  Versicherungstechnik  gegen  die  Richter  erhebt,  sind  ja  bekannt. ­
  Sie  haben  kürzlich  in  den  Grenzboten  einen  sehr  charakteristischen ­
  Ausdruck  dahin  gefunden,  wenn  man  öfter  Versicherungsprozesse ­
  plädieren  höre,  vermisse  man  von  dem  Standpunkte
der  Versicherungstechnik  aus  schmerzlich  die  Darlegung  der  versicherungstechnischen ­
  Notwendigkeit  und  der  versicherungstechnischen ­
  Rechtfertigung  des  Standpunktes,  den  die  Versicherungsgesellschaften ­
  einnehmen,  im  Gegensatz  zu  den  tönenden  Expektorationen ­
  des  Vertreters  des  Versicherten  über  den  Schutz  des
Schwächeren,  über  Treu  und  Glauben,  Recht  und  Billigkeit  u.  dergl.
M.  H.,  das  ist  ganz  richtig  beobachtet;  aber  woran  mag  es
liegen  V  Sie  werden  mit  der  Antwort  schnell  zur  Hand  sein  und
sagen:  »Es  liegt  darin,  daß  Ihr  Juristen  den  Standpunkt  der  Versicherungstechniker ­
  nicht  verstehen  könnt  und  nicht  verstehen
wollt.«  Derartige  Juristen  mag  es  geben  ;  es  gibt  aber  auch  andere!
Sie  werden  in  diesen  Tagen  gerade  viel  von  dem  25jährigen  Bestehen ­
  der  Reichsjustizgesetze  in  den  Tageszeitungen  gelesen  haben,
insbesondere  von  den  Leistungen,  die  die  deutsche  Anwaltschaft  in
diesen  25  Jahren  aufzuweisen  hat,  von  dem  feinen  Verständnis  für
die  höchsten  Bedürfnisse  des  Bank-  und  Börsenwesens,  des  Handelsstandes ­
  überhaupt.  Sollte  es  da  möglich  sein,  daß  dieselben  Herren,
die  diese  Leistungen  aufzuweisen  haben,  die  geradezu  weltberühmt
geworden  sind,  nicht  imstande  wären,  sich  in  die  versicherungstechnischen ­
  Fragen  zu  vertiefen,  sie  sich  zu  eigen  zu  machen  und
dem  Gerichte  vorzutragen,  wenn  sie  nur  darüber  genügend  informiert
werden?  Das,  m.  IL,  ist  der  springende  Punkt.  Dies  wirkt  über
die  Anwälte  hinaus  auf  das  Gericht.  Ich  kann  hier  einigermaßen
aus  eigner  Erfahrung  sprechen,  auf  Grund  einer  mehrjährigen  Tätigkeit ­
  bei  der  10.  Zivilkammer  des  Landgerichts  I,  der  bekannten
        <pb n="79" />
        78

Debatte.

höchsten  Berliner  Instanz  für  alle  kleineren  Versicherungsprozesse
bis  zu  300  Mark.  Da  ist  die  ständige  Erfahrung,  die  wir  gemacht
haben,  die,  daß  wir  an  einer  Stelle  des  Prozesses  auf  eine  versicherungstechnische ­
  Frage  trafen,  die  uns  nicht  ohne  weiteres  geläufig
war.  Dann  sind  wir  den  Versicherungsgesellschaften  entgegengekommen, ­
  soweit  es  möglich  war;  wir  haben  vertagt  und  vertagt,
aber  vergebens;  es  wurde  erklärt:  »Neues  können  wir  nicht  anführen; ­
  das  ist  eine  Frage  der  Versicherungstechnik;  das  versteht
ihr  nicht;  das  ist  eine  Existenzbedingung  für  den  geordneten  Versicherungsbetrieb.« ­
  Es  ist  klar,  daß  man  sich  mit  dieser  Angabe
als  Richter  nicht  begnügen  kann.
Bemüht  man  sich  dann,  selber  in  die  versicherungstechnische
Wissenschaft  einzudringen  —  wir  haben  vorhin  gehört,  daß  die
literarischen  Hilfsmittel  hierzu  jetzt  reichlicher  vorhanden  sind  als
früher  —,  so  kommt  man  auch  wieder  sehr  bald  an  einen  Punkt,
wo  man  sozusagen  mit  seinem  Latein  zu  Ende  ist,  wo  man  eine
Begründung  der  von  der  Versicherungstechnik  schroff  betonten
Sätze  nicht  etwa  nicht  versteht,  sondern  vermißt  und  nicht  findet.
Hat  man  so  viel  Interesse  dafür,  die  Frage  literarisch  in  einer
juristischen  Fachzeitung  zu  behandeln,  so  erlebt  man  vielleicht  auch
ein  Echo  in  einer  Versicherungsfachzeitung,  aber  auch  wieder  keine
Belehrung,  sondern  eine  in  mehr  oder  minder  höflichem  Tone  gehaltene ­
  Abfertigung:  »Das  ist  Versicherungstechnik;  das  versteht
ihr  nicht;  das  ist  eine  Existenzbedingung  für  einen  geordneten  Versicherungsbetrieb.« ­
  Wenn  man  deshalb  mit  der  Förderung  der  Versicherungstechnik ­
  in  diesem  Punkte  Ernst  machen  will,  so  muß
man  auch  hier  einen  Wandel  eintreten  lassen.  Ich  kann  nur  wiederholen, ­
  wir  Juristen  —  davon  müssen  wir  ausgehen  —  sind  in
dieser  Beziehung  durchaus  angewiesen  auf  die  Belehrung  der  Versicherungstechniker ­
  und  wir  würden  dieser  Belehrung  durchaus  zugängig ­
  sein.  Ich  habe  mich  deshalb  gefreut,  seinerzeit  in  den
Deutschen  Verein  für  Versicherungswissenschaft  eintreten  zu  können,
wo  der  richtige  Boden  für  ein  derartiges  Zusammenwirken  geschaffen ­
  worden  ist.
Aber  diese  Belehrung,  m.  H.,  die  wir  Juristen  haben  möchten,
kann  ich  nicht  darin  finden,  wenn,  wie  es  heute  in  der  Tat  geschehen ­
  ist,  die  Rechtsprechung  in  Versicherungssachen  und  die
Tätigkeit  des  praktischen  Juristen  nur  insofern  erwähnt  wird,  als
man  sich  über  die  vielen  Mißgriffe  der  praktischen  Juristen  und
ihre  große  Unwissenheit  in  allen  versicherungstechnischen  Fragen
beschwert  —  ich  muß  offen  gestehen,  daß  ich  nicht  genau  weiß,
ob  ich  mich  vorhin  verhört  habe,  oder  ob  Herr  Prof.  Ehrenberg
wirklich  in  diesem  Zusammenhänge  den  Ausdruck  »Skandal  gebraucht ­
  hat.  Wenn  dies  geschehen  sein  sollte,  so  kann  ich  dies
bei  aller  schuldigen  Hochachtung  vor  dem  Klange  dieses  namentlich
auch  in  Juristenkreisen  hoch  gefeierten  Namens  nur  als  nicht  zutreffend ­
  zurückweisen.
Es  kommt  noch  eins  hinzu,  was  ich  Ihnen  zum  Schluß  nicht
dringend  genug  ans  Herz  legen  kann  :  Die  Versicherungsgesell-
        <pb n="80" />
        Hagen,  Dr.  Ehrenberg.

79

schäften  sind  bisher  mit  dem  Zustand  der  Unwissenheit  des  Juristenstandes, ­
  wie  Sie  es  nennen,  ausgekommen,  aber  nur  deshalb,  weil
sie  unter  dem  Schutz  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
standen.  Unter  der  Herrschaft  des  neuen  Versicherungsvertragsgesetzes, ­
  wenn  der  Entwurf  Gesetz  wird,  wird  das  anders.  Sie
werden  sich  dann  daran  gewöhnen  müssen,  in  einer  ganz  anderen
Weise  als  bisher  mit  jedem  einzelnen  Versicherten  im  Prozesse  sich
darüber  auseinanderzusetzen,  was  der  Betrieb  der  Versicherungstechnik ­
  erfordert  —  ich  erinnere  nur  an  die  Frage  der  Gefahrenumstände, ­
  der  Erhöhung  einer  Gefahr,  des  Verschuldens  usw.
Dann  werden  wir  nicht  mehr  mit  dem  bisherigen  Zustand  auskommen,
  dann  sind  Sie  genötigt,  um  den  Versicherungsbetrieb
aufrechtzuerhalten,  nicht  nur  unter  den  Richtern  und  Anwälten  für
die  Herstellung  richtiger  und  vertiefter  Begriffe  über  Versicherungstechnik ­
  zu  sorgen,  sondern  auch  sich  selber  hineinzudenken  in  die
Anschauungen,  von  der  aus  der  Richter  an  die  Entscheidung  einer
Streitsache  herantritt  und  herantreten  muß,  also  zu  appellieren  von
dem  male  informatus  judex  an  den  melius  informatus  judex.
Welchen  Wert  für  dieses  ersprießliche  Zusammenwirken
von  Juristen  und  Versicherungstechnikern  der  Deutsche
Verein  für  Versieh  erungs  wissen  schaff  hat,  brauche  ich
nicht  weiter  auszuführen;  es  ist  mir  eine  Freude,  daß  ich  dies
auch  von  unserrn  Standpunkt  aus  einmal  an  dieser  Stelle  habe  hervorheben ­
  können.
Professor  Dr.  Ehrenberg-Göttingen  :
Meine  Herren,  ich  weiß  wirklich  nicht,  ob  ich  den  Ausdruck,
der  eben  moniert  worden  ist,  gebraucht  habe.  Wenn  ich  ihn  gebraucht ­
  habe,  so  war  er  selbstverständlich  nicht  gegen  den  Richterstand ­
  gerichtet,  sondern  gegen  unsere  Einrichtungen,  die  es  dem
Richter  nicht  ermöglichen,  diese  Kenntnisse  zu  erwerben.  Ich  bin
selber  Lehrer  des  Rechts  und  muß  bekennen,  daß  die  Einrichtung
unseres  Studiums  es  uns  nicht  ermöglicht,  dem  Juristen  solche
spezialwissenschaftlichen  Kenntnisse  zu  verschaffen.  Allerdings  kann
ich  unseren  Studierenden  der  Rechte  nicht  den  Vorwurf  ersparen,
daß  sie  von  den  spärlichen  Gelegenheiten  dazu,  die  wir  schon  jetzt
haben,  nicht  den  genügenden  Gebrauch  machen  und  später  als
Richter  —  glänzende  Ausnahmen  selbstverständlich  Vorbehalten
in  der  Regel  sich  in  dieser  Beziehung  nicht  so  bewähren,  wie  sie
es  könnten,  wenn  sie  die  nationalökonomischen  Vorlesungen  nicht
nur  belegten,  sondern  auch  regelmäßig  besuchten.  Aber  ich  muß
noch  einmal  betonen,  mein  Tadel  richtet  sich  gegen  die  Einrichtungen, ­
  die  wir  verbessern  wollen,  die  es  einem  nicht  ganz  unbeträchtlichen ­
  Teile  des  Richterstandes  künftig  ermöglichen  sollen,
sich  diese  Kenntnis  zu  verschaffen,  so  daß  bei  jeder  Regierung  wie
bei  jedem  Landgericht  wenigstens  ein  Fachmann  vorhanden  ist,  bei
welchem  die  übrigen  Mitglieder  sich  Rat  und  Belehrung  holen
können;  bei  höheren  Gerichten  ist  das  ja  wohl  jetzt  schon  der  Fall.
Also  ich  muß  noch  einmal  wiederholen  —  wenn  ich  mißverstanden
        <pb n="81" />
        80

Debatte.

worden  bin,  so  tut  es  mir  aufrichtig  leid  —,  daß  meine  Kritik  sich
nur  gegen  die  Einrichtung,  gegen  keine  Person  und  gegen  keinen
Stand  gerichtet  hat.  Wer  irgend  etwas  von  mir  weiß,  der  weiß
auch,  daß  ich  stets  betont  habe,  was  die  Juristen  auf  dem  Gebiete
der  Entwicklung  des  Versicherungsrechts  geleistet  haben.
Vorsitzender:  Ich  kann  nicht  anders  sagen,  als  daß  auch
ich  den  Eindruck  empfangen  habe,  daß  die  Bemerkungen  des  Herrn
Prof.  Dr.  Ehrenberg  lediglich  die  Bedeutung  hatten,  die  er  jetzt  dargelegt ­
  hat.  Ich  möchte  aber  im  Anschluß  an  die  Ausführungen  des
Herrn  Landrichters  Hagen  ihm  den  Dank  des  Vereins  aussprechen,  daß
er  die  Beziehungen  des  deutschen  Richterstandes  und  die
Bedeutung  des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungswissenschaft ­
  für  denselben  in  so  nachdrücklicher  und  klarer  Weise
zum  Ausdruck  gebracht  hat.  Ich  glaube,  wenn  diese  Ausführungen
in  dem  Richter  stände  weitere  Verbreitung  finden,  wenn  dem  Beispiel
des  Herrn  Landrichters  Hagen  viele  Kollegen  derselben  folgen  und
sich  unseren  Bestrebungen  anschließen,  dann  würde  dies  beitragen
zu  einer  Verständigung  zwischen  den  Versicherungstechnikern  und
dem  Juristenstande,  und  in  diesem  Sinne  danke  ich  Herrn  Landrichter
Hagen  sehr  im  Namen  des  Vereins.
Mathematiker  Dr.  Desenberg-Cöln  :
M.  H.  !  Die  von  der  deutschen  Reichsregierung  unserem  Verein
vorgelegte  Frage,  in  welcher  Weise  die  Versicherungswissenschaft
staatlicherseits  gefördert  werden  könne,  ist  von  den  Herren
Referenten  in  dem  Sinne  ausführlich  beantwortet  worden,  daß
das  Deutsche  Reich  in  größerem  Maße  als  bisher  Einrichtungen
treffen  möge,  durch  welche  die  Kenntnisse  des  Wesens  und  der  Bedeutung ­
  der  Versicherung  im  allgemeinen  und  der  einzelnen  Versicherungszweige ­
  im  besonderen  verbreitet  und  vertieft  werden.  Den
gehörten  Ausführungen  werden  wir  wohl  im  großen  und  ganzen
und  den  gedruckt  vorliegenden  Leitsätzen  ohne  weiteres  zustimmen
können.
Aber  die  gestellte  Frage  ist  m.  E.  noch  in  einem  anderen  Sinne
zu  beantworten.  Die  Staatsregierung  scheint  auch  Wert  darauf  zu
legen,  zu  erfahren,  in  welcher  Weise  sie  die  Versicherungswissenschaft ­
  unmittelbar  fördern  kann.
Ohne  mir  irgendwie  anzumaßen,  hierauf  eine  erschöpfende  Antwort ­
  geben  zu  können,  fühle  ich  mich  doch  verpflichtet,  mit  einem
Gedanken  nicht  zurückzuhalten,  den  ich  sogleich  entwickeln  werde.
Denn  der  Herr  Vertreter  des  Reichsamts  des  Innern  hat  diesen
Morgen  betont,  daß  bei  Beantwortung  der  Frage  auf  die  Kundgebungen ­
  von  Praktikern  besonderer  Wert  gelegt  wird.
Die  Staatsregierung  kann  nach  meiner  unmaßgeblichen  Ansicht
auch  zur  unmittelbaren  Förderung  der  Versicherungswissenschaft
und  damit  gleichzeitig  auch  des  Versicherungswesens  selbst  sehr
viel  beitragen,  wenn  sie  die  Herstellung  be  zw.  Verbesserung  der
statistischen  Grundlagen  mehr  noch  als  bisher  sich  angelegen  sein
        <pb n="82" />
        Dr.  Ehrenberg,  Dr.  Desenberg.

81

läßt.  Für  die  alljährlichen  Mitteilungen  des  Bevölkerungswechsels,
für  die  Aufstellung  von  Sterblichkeitstafeln  der  Gesamtbevölkerung
für  Männer  und  Frauen,  für  die  Angaben  der  Unfallhäufigkeit  bei
den  einzelnen  Berufsgenossenschaftsn,  der  Zahl  der  verunglückten
und  der  überhaupt  fahrenden  Schiffe  werden  meiner  Meinung  nach
verschiedene  Zweige  der  Privatversicherung  sehr  dankbar  sein,  wenn
auch  die  betreffenden  Tabellen  nicht  immer  ohne  weiteres  praktisch
verwertbar  sind.
Die  Reichsregierung  würde  sich  große  Verdienste  um  das  Versicherungswesen ­
  erwerben,  wenn  sie  veranlassen  würde,  daß  soweit
als  möglich  die  Schadenereignisse,  welche  Gegenstand  der  Versicherung ­
  sind,  nach  den  Grundsätzen  der  Wahrscheinlichkeitslehre  und
nach  versicherungstechnischen  Gesichtspunkten  gesammelt  und  geordnet, ­
  gleichzeitig  in  Beziehung  gesetzt  werden  zu  der  Gesamtheit
der  überhaupt  in  der  gleichen  Zeiteinheit  beobachteten  Fälle,  zu
denen  jene  gehören.
Ob  überhaupt  einzelne  Zweige  der  Schadensversicherung  z.  Z.
gute  statistische  Grundlagen  besitzen,  ist  mir  bis  jetzt  nicht  bekannt
geworden.  Von  wie  großer  Bedeutung  dieselben  aber  für  eine
richtige  Tarifierung  sind,  brauche  ich  vor  Ihnen,  hochgeehrte  Herren,
nicht  weiter  nachzuweisen.
Unter  allen  Versicherungszweigen  erfreut  sich  meines  Wissens
die  Lebensversicherung  verhältnismäßig  der  zuverlässigsten  statistischen ­
  Grundlagen.  Aber  auch  hier  ist  alles  in  der  Veränderung
begriffen.  Durch  die  Arbeiten  von  Sj)rayue  und  Karup  scheint
dargetan  zu  sein,  daß  die  Sterblichkeitstabellen  nicht  bloß  nach  dem
Alter  der  Versicherten,  sondern  auch  nach  der  Dauer  ihrer  Versicherungen ­
  aufgebaut  werden  müssen.
Ganz  besonders  in  der  Invaliditäts-  und  in  der  Rentenversicherung ­
  ist  das  Bedürfnis  nach  besseren  statistischen  Grundlagen
zutage  getreten.  Die  bekannte  Statistik  der  deutschen  Eisenbahnverwaltungen ­
  hat  uns  gewissermaßen  doch  nur  einen  oberflächlichen
Einblick  verschafft  in  die  Sterblichkeitsverhältnisse  invalider  bezw.
pensionierter  Eisenbahnbeamten.  Die  genaueren  Werte,  deren  wir
für  die  Berechnungen  bedürfen,  fehlen  uns  noch  immer.  Hier
würde  eine  Fortsetzung  der  betr.  Statistik  sehr  zu  begrüßen  sein,
auch  wenn  dieselbe  sich  lediglich  auf  die  Gewinnung  der  Sterblichkeitsverhältnisse ­
  invalider  und  pensionierter  Beamten  unter  gleichzeitiger ­
  Berücksichtigung  des  Alters  beim  Eintritt  der  Invalidität
bezw.  der  Pensionierung  und  der  jeweilig  stattgehabten  Dauer  der
Arbeitsunfähigkeit  sich  beschränkt.
Auch  die  Sterblichkeitsverhältnisse  der  auf  Leibrenten  versicherten ­
  Personen  sind  nicht  bloß  abhängig  vom  Alter  zur  Zeit
des  Rentenversicherungs-Abschlusses,  sondern  ganz  besonders  auch
von  der  jeweiligen  Dauer  des  Bestehens  dieser  Versicherungen.
Den  Forderungen  der  Zeit  entsprechende  Sterblichkeitstafeln  sind
nicht  bloß  für  die  richtige  Bemessung  der  zu  gewährenden  Renten,
sondern  namentlich  auch  für  die  ausreichende  Reservestellung  notwendig. ­

Veröffentl.  d.  Deutsch.  Vereins  f.  Vers.-Wissenschait.  III.  6
        <pb n="83" />
        82

Debatte.

Derartige  Arbeiten  werden  m.  E.  am  besten  von  einer  behördlichen ­
  Zentralstelle,  wie  dem  Statistischen  Amt  des  Deutschen  Reichs,
ausgeführt.  Die  einzelnen  Lebensversicherungs-Anstalten  haben  ganz
andere  Aufgaben  zu  erfüllen.  Die  Herstellung  allgemein  gültiger
Sterblichkeitstafeln  ist  schon  deswegen  bei  der  Mehrzahl  der  Gesellschaften ­
  ohne  weiteres  ausgeschlossen,  weil  das  Beobachtungsmaterial ­
  viel  zu  gering  ist.
Die  Lebensversicherungs-Anstalten  würden  wohl  ausnahmslos  mit
Freuden  den  Behörden  das  statistische  Material  in  der  gewünschten
Form  zur  Verfügung  stellen.  Mehr  kann  aber  auch  von  den  Gesellschaften ­
  nicht  wohl  verlangt  werden.
Wenn  Sie,  hochgeehrte  Herren,  das  Bedürfnis  für  die  Herstellung ­
  bezw.  Verbesserung  statistischer  Grundlagen  für  verschiedene
Versicherungszweige  ebenfalls  anerkennen  und  zugleich  der  Ansicht
sind,  daß  hier  ein  Gebiet  vorliegt,  auf  welchem  die  Reichsregierung
in  hohem  Grade  Segensreiches  schaffen  kann,  dann  bitte  ich  Sie,
meinen  Antrag  anzunehmen,  der  keinem  Versicherungszweige  vor
dem  andern  den  Vorzug  gibt.
Ich  bitte  um  Annahme  der  Resolution  :
Der  Deutsche  Verein  für  Versiehe  rungs-Wissenschaft ­
  gibt  dem  Wunsche  Ausdruck,  daß  die  Deutsche
Reichsregierung  mehr  noch  als  bisher  die  Herstellung ­
  bezw.  die  weitere  Ausbildung  der  statistischen ­
  Grundlagen  für  die  Versicherungszweige  sich
angelegen  sein  läßt.
Vorsitzender:  Meine  Herren,  der  Antrag  liegt  durchaus  in  der
Richtung  unserer  heutigen  Verhandlung,  und  ich  werde  mir  daher
erlauben,  den  Antrag  im  Anschluß  an  die  Abstimmung  über  die
Leitsätze  gleichfalls  zur  Abstimmung  zu  bringen.
Mathematiker  Dr.  Bloch-Cöln  :  M.  H.  !  Ich  wollte  mir  gestatten,  in
der  besonderen  Frage  der  Akademie  einen  Gesichtspunkt  geltend  zu
machen.  Wir  haben  bereits  gehört,  und  ich  schließe  mich  dem  ohne
weiteres  an,  daß  genügend  Gelegenheit  vorhanden  ist  zur  Ausbildung
oder  zur  Belehrung  von  kaufmännischen  oder  von  anderen  Angestellten
in  Versicherungsangelegenheiten,  und  ich  möchte  deshalb,  einem
Ideengang  folgend,  welchen  auch  Herr  Rechtsanwalt  Alexander-Katz
geltend  gemacht  hat,  meine  Ausführungen  nur  auf  diejenigen  beziehen, ­
  welche  einen  gewissen  Abschluß  in  ihrer  spezialwissenschaftlichen ­
  Ausbildung  genossen  haben  und  den  Wunsch  hegen,  eine
ihrem  wissenschaftlichen  Bildungsgrade  entsprechende  Information
über  alle  Gebiete  der  Versicherungswissenschaft  zu  erhalten.  Dies
betrifft  Juristen  ebenso  wie  Mediziner  wie  Mathematiker.  Der  Jurist
würde  es  dankbar  begrüßen,  wenn  er  Gelegenheit  hätte,  sich  über
technische  und  medizinische  Fragen  zu  informieren,  um  ihm  begegnende ­
  derartige  Gutachten  oder  Atteste  würdigen  zu  können.
Der  Mediziner  wird  seine  Statistik  gewissenhafter  und  sachgemäßer
        <pb n="84" />
        6*

Dr.  Desenberg,  Dr.  Bloch,  Dr.  Ehrenberg.  83
betreiben,  wenn  er  weiß,  welche  Zwecke  damit  verfolgt  werden,  und
wenn  er  die  Bedürfnisse  des  Mathematikers  kennt,  diese  Statistik
nutzbringend  verwerten  zu  können.  Und  der  Mathematiker  wird
die  statistischen  Quellen  um  so  erschöpfender  verwerten  können,  je
mehr  er  mit  medizinischen  Begriffen  und  Gesichtspunkten  sich  vertraut ­
  gemacht  hat.  Ich  bemerke  ausdrücklich,  daß  nach  meiner
Meinung  die  Einrichtung  einer  solchen  Akademie  mit  den  Bestrebungen ­
  der  Handelshochschulen  nicht  kollidiert,  weil  die  Akademie
an  einer  Universität  errichtet  werden  soll  und  ihre  Hörer  sich
aus  anderen  Elementen  zusammensetzen  werden  wie  diejenigen  der
Handelshochschulen.  Die  Akademie  soll  zudem  nur  an  einer
Universität  errichtet  werden  und  soll  ihren  Hörern  das  wissenschaftliche ­
  Extrakt  alles  dessen  bieten,  was  überhaupt  auf  diesem  Gebiete
vorliegt.  Ich  möchte  bemerken,  daß  die  Einrichtung  einer  solchen
Akademie  darin  liegen  kann,  daß  sich  an  derselben  Lehrkräfte  zusammenfinden, ­
  welche  in  ihrer  Spezialwissenschaft  der  Jurisprudenz,
der  Medizin,  der  Mathematik  mit  dem  Versicherungsfache  praktisch
Fühlung  haben  oder  praktisch  in  ihm  tätig  sind  und  nun  im  Dienste
einer  Sache  und  auch  lokal  an  einer  Stätte  vereinigt  sich  gegenseitig ­
  ergänzen  und  in  ihren  Bestrebungen  befruchten.  Die  geeigneten ­
  Kräfte  für  eine  solche  Akademie  würde  der  Deutsche  Verein
für  Versicherungs-Wissenschaft  bieten,  welcher  sich  ja  zur  Aufgabe
gemacht  hat,  alle  wissenschaftlichen  Disziplinen  unter  einen  Hut  zu
einen  zu  gemeinschaftlichen  versicherungswissenschaftlichen  Bestrebungen. ­
  Im  übrigen  würde  es  sich  von  selbst  ergeben,  daß  eine
solche  Akademie  nur  in  Berlin  errichtet  werden  könnte,  dem  Domizil
unseres  Vereins  und  der  Stätte  der  in  unseren  Thesen  ebenfalls
gewünschten  wissenschaftlichen  Zentralstelle.  Deshalb  möchte  ich
anheimgeben,  ob  nicht  in  den  Leitsätzen  vielleicht  unter
5a  hinzuzufügen  wäre  »die  Errichtung  eines  besonderen
Seminars  oder  einer  besonderenAkademiefürVersicherungswissenschaft
  an  der  Berliner  Universität«.
Prof.  Ui.  Ehrenberg-Göttingen  :  Nur  ein  Wort,  ehe  wir  zur  Abstimmung ­
  schreiten,  zur  Geschäftsordnung.  Ich  freue  mich  sehr,  daß
der  Gedanke  einer  wissenschaftlichen  Zentralforschungsund ­
  Lehrstelle  doch,  wie  mir  scheint,  neben  Widerspruch  auch
Anklang  gefunden  hat.  Ich  habe  aber  den  Eindruck,  als  wenn  auch  bei
den  Freunden  eines  solchen  Instituts  über  das,  was  zu  erstreben  und
zu  befürworten  ist,  eine  Einigung  der  Auffassungen  noch  nicht  erzielt ­
  ist,  diese  ganze  Frage  vielmehr  noch  der  Klärung  bedarf.  Ich
möchte  deshalb  den  Herren  vorschlagen,  von  dieser  Frage  heute
Abstand  zu  nehmen  und  sie  der  Zukunft  zu  überlassen.  Wir  werden
noch  Gelegenheit  haben,  uns  über  die  Errichtung  einer  solchen
Akademie,  wie  sie  genannt  worden  ist,  zu  unterhalten.  Sollte  meine
Anregung  als  ein  Antrag  aufgefaßt  worden  sein,  so  würde  ich  ihn
also  hiermit  zurück  zieh  en,  nicht,  weil  ich  die  Sache  nicht  für  eine
gute  halte  oder  nicht  glaube,  daß  sie  genügend  Sympathie  finden
        <pb n="85" />
        84

Debatte.

wird,  sondern  aus  dem  Grunde,  weil  sie  noch  nicht  genügend  geklärt ­
  ist. 1 )
Mathematiker  Dr.  Bloch-Cöln  :  Ich  wollte  mir  dazu  eine  Bemerkung ­
  gestatten.  Ich  meine,  daß  alle  unsere  Thesen  nur  den  Zweck
haben,  der  Reichsregierung  Vorschläge  zu  unterbreiten,  deren  Verwirklichung ­
  kaum  morgen  oder  übermorgen  schon  zu  erwarten  steht
und  zum  Teil  vielleicht  erst  für  die  fernere  Zukunft  in  Aussicht
genommen  werden  dürfte.  Deshalb  könnte  es  gewiß  nichts  schaden,
auch  diese  Anregung  schon  heute  zu  geben.
Vorsitzender:  M.  H.,  das  Wort  ist  nicht  mehr  erbeten,  und
wir  sind  somit  zum  Schluß  gekommen,  namentlich  nachdem  die
Herren  Referenten  übereinstimmend  auf  das  ihnen  sonst  zustehende
Schlußwort  verzichtet  haben.  Ich  glaube,  unsere  Herren  Referenten
haben  allen  Grund  zu  diesem  Verzicht;  denn,  wenn  ich  die  Verhandlungen ­
  richtig  übersehe,  so  haben  die  von  ihnen  aufgestellten
Leitsätze  bei  allen  Rednern  im  wesentlichen  Anklang  gefunden;  die
Abweichungen  beziehen  sich  nur  auf  kleine  Nuancen.  Ich  würde
deshalb  auch  in  der  Lage  sein,  der  Versammlung  vorzuschlagen,
über  die  gesamten  Leitsätze  gemeinschaftlich  abzustimmen,  wenn
nicht  eine  Stimme  gegen  einzelne  Punkte  laut  geworden  wäre;  ich
muß  somit  Gelegenheit  geben,  bei  der  Abstimmung  die  abweichende
Meinung  zur  Geltung  zu  bringen.  Ich  werde  mir  erlauben,  die  Abstimmung ­
  in  der  Weise  zu  leiten,  daß  wir  erst  abstimmen  über  das
Dankesvotum  an  den  Herrn  Staatssekretär  des  Innern,
dann  über  die  Leitsätze  1  bis  4,  ausschließlich  Punkt  4b,  und  dann
über  den  Leitsatz  5,  einschließlich  4  b  mit  anschließendem  Schlußsatz.
Wenn  gegen  diesen  Abstimmungsmodus  kein  Widerspruch  sich  erhebt, ­
  so  werde  ich  danach  verfahren.  —  Es  scheint  sich  kein  Widerspruch ­
  zu  erheben.
Ich  meine  zunächst,  daß  wir  alle  einverstanden  sind,
daß  wir  dem  Herrn  Staatssekretär  des  Innern  unseren
herzlichsten  Dank  für  seine  Anregung  aussprechen  dafür,
daß  er  uns  Gelegenheit  zu  diesen  jedenfalls  interessanten
und,  wie  wir  nicht  zweifeln  dürfen,  fruchtbringenden  Verhandlungen ­
  gegeben  hat.  Ich  bitte  Sie,  sich  zur  Betätigung
dieses  Dankes  von  den  Sitzen  zu  erheben.
(Die  Versammlung  erhebt  sieh.)
Ich  werde  dem  Herrn  Staatssekretär  Mitteilung  machen.

i)  Da  ich  wegen  meiner  Handlungsweise  mehrfach  interpelliert  worden  hin,
so  sehe  ich  mich  zu  der  nachträglichen  Erklärung  veranlaßt,  daß  ich  den  Antrag
in  erster  Linie  deshalb  zurückgezogen  habe,  weil  ich  ihn  nicht  einer  reinen
Zufallsabstimmung  aussetzen  wollte.  Bei  der  geringen  Anzahl  von  Vereinsmitgliedern, ­
  die  schließlich  anwesend  waren,  und  dem  fortwährenden  Ab-  und
Zugang  konnte  es  geschehen,  daß  der  Antrag  mit  einer  Majorität  von  ein,  zwei
Stimmen  fiel,  und  dann  hätte  es  doch  geheißen,  der  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft«
  habe  sich  gegen  die  Errichtung  einer  solchen  Akademie  erklärt.
Ehrenberg.
        <pb n="86" />
        Abstimmungen.

85

M.  H.,  ich  bitte  sodann  diejenigen  Mitglieder,  welche  gegen  die
Leitsätze  1  bis  4,  ausschließlich  des  Satzes  4  b,  sind,  die  Hand  zu
erheben.  (Geschieht.)  Es  sind  zwei  Stimmen  dagegen.
(Zurufe:  Ich  enthalte  mich  der  Abstimmung!  Ich  auch!)
Also  es  sind  zwei  Stimmen  dagegen  abgegeben  und,  wie  ich  jetzt
höre,  haben  zwei  Stimmen  sich  der  Abstimmung  enthalten.
Nun  fordere  ich  diejenigen  Herren,  welche  gegen  den  Leitsatz
Nr.  5  und  den  Leitsatz  4  b  sind,  auf,  die  Hand  zu  erheben.  —  Es
hat  sich  keine  Hand  erhoben,  und  dementsprechend  wäre  der  Leitsatz ­
  Nr.  5  und  Leitsatz  4b  einstimmig  angenommen.  Somit  sind
alle  Leitsätze  endgültig  in  der  vorliegenden  Fassung  angenommen. ­

Ich  bringe  nun  noch  den  Zusatzantrag  des  Herrn  Dr.  Desenbery
zur  Abstimmung,  welcher  lautet:
Der  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft  gibt
dem  Wunsche  Ausdruck,  daß  die  deutsche  Reichsregierung ­
  mehr  noch  als  bisher  die  Herstellung
bezw.  die  weitere  Ausbildung  der  st  at  is  tisch  en  Grundlage ­
  für  die  verschiedensten  Versicherungszweige
sich  angelegen  sein  läßt.
Wer  gegen  diesen  Antrag  ist,  den  bitte  ich,  die  Hand  zu  erheben.  —
Er  ist  einstimmig  angenommen.
        <pb n="87" />
        Nachtrag,

Einführung  des  Medizinbeflissenen  in  die  Versicherungswissenschaft. ­
 1 )
Gutachten  von  Dr.  metí.  Leopold  Feil  ehe  n  fel  d-Berlin.
A.  Die  Unfallheilkunde.
Die  Kenntnis  der  Unfallheilkunde  gehört  in  einem  wesentlichen
Teile  zum  Universitätsstudium.  Der  Student  soll  alle  Krankheiten
kennen  lernen.  Daher  müssen  ihm  auch  die  durch  Unfälle  entstandenen ­
  Leiden  bekannt  sein.  Dabei  kann  man  die  praktische
Seite  berühren,  ohne  jedoch  durch  ihre  zu  große  Betonung  verwirrend ­
  zu  wirken.  Die  Folgen  des  Unfalls  müssen  gezeigt  und  die
Verfasser  hatte  sich  zum  Worte  gemeldet,  war  aber  bei  Aufruf  nicht  anwesend. ­
  Sein  schriftlich  eingereichtes  Gutachten  gelangt  daher  hier  zum  Abdruck.
Dazu  bemerkt  Verfasser,  daß  er  einen  anderen  Standpunkt  einnehme,  als  die
Juristen  und  Mathematiker.  Wenn  diese  die  Gefahr  der  Überproduktion  an  Spezialisten ­
  im  Versicherungsfache  bei  Gründung  von  Akademien  lediglich  für  die
Versicherungswissenschaft  befürchteten,  so  lägen  bei  den  Medizinern  die  Verhältnisse ­
  ganz  anders.  Jedenfalls  sei  hier  keine  Überproduktion  zu  befürchten.  Staat
und  Versicherung  haben  im  Gegenteil  das  größte  Interesse  daran,  daß  alle  Ärzte
ohne  Ausnahme  sich  auf  das  gründlichste  mit  der  Versicherungswissenschaft
vertraut  machen.  Man  kann  hier  die  Mitwirkung  keines  Mitgliedes  der  Ärzteschaft
entbehren,  weil  Unkenntnis  der  einschlägigen  Verhältnisse  schwere  Folgen  für
die  betreffenden  Institute  haben  kann.  Darum  muß  die  Verbreitung  der  Versicherungswissenschaft ­
  auf  allen  Wegen  versucht  und  von  vornherein  als  eine
ganz  allgemeine  intendiert  werden.
In  diesem  Sinne  ist  der  Lehrplan  entworfen  worden.
Zu  den  Ausführungen  des  Herrn  Direktors  Dr.  Bisehoff  fügt  Verfasser
hinzu,  daß  sie  die  größte  Würdigung  verdienen,  weil  er  auf  die  Notwendigkeit
hinweise,  die  Versicherungswissenschaft  zunächst  weiterzuentwickeln  und  auszugestalten. ­
  Auch  in  der  Medizin  müsse  diese  Entwicklung  neben  der  Verbreitung ­
  der  Wissenschaft  einhergehen.  Hierfür  scheine  aber  in  erster  Reihe  die
Sammlung  eines  brauchbaren  Materials  nötig.  Zu  diesem  Zwecke  empfehle  sich,
geeignete  Formulare  zu  entwerfen,  die  den  Herren  Revisionsärzten  der  großen
Versicherungsanstalt  übergeben  werden  sollen  und  von  diesen  ausgefüllt  an  eine
literarische  Zentralstelle  geschickt  werden  zur  späteren  Verarbeitung.  Diese
Formulare  sollten  enthalten:
1.  Fälle  von  Ablehnung  bei  der  Lebensversicherung,
2.  Fälle  von  Annahme  bei  der  Lebensversicherung  trotz  verschiedener
Bedenken  (Versicherung  minderwertiger  Leben),
3.  Todesfälle  bei  Versicherungen  unter  zehnjähriger  Dauer,
4.  Fälle  von  Täuschungen  bei  der  Unfallversicherung,
5.  Fälle  von  gewöhnlicher  Entscheidung  bei  der  Unfallversicherung,
6.  Fälle  von  Invalidität  bei  der  Unfallversicherung.
        <pb n="88" />
        Feilchcnfekl,  Einführung  d.  Medizinbeflissenen  in  d.  Vers.  Wissenschaft.  87
Heilungsbestrebungen  gelehrt  werden.  Dazu  gehört  auch  die  Energie
der  Patienten,  der  Wille,  gesund  zu  werden.  In  diesem  Zusammenhänge ­
  kann  wiederholt  auf  die  Begehrungsvorstellungen  hingewiesen
werden,  die  bei  den  Versicherten  der  schnellen  Heilung  im  Wege
stehen.  Späterhin  soll  der  Arzt  das  ganze  Gebiet  noch  einmal
gründlicher  studieren,  um  die  für  die  praktische  Betätigung  wichtigen ­
  Fragen  richtig  zu  erfassen.
Demnach  müssen  drei  Arten  des  Unterrichts  empfohlen  werden  :

I.  Der  Unterricht  auf  der  Universität.
a.  Im  Zusammenhänge  von  einem  Lehrer  der  orthopädischen ­
  Chirurgie.
Lehrplan  A:
1.  Medizinische  Statistik.
Einfluß  der  Arbeitszeit,  der  Arbeitstage,  des  Alkohols  usw.  auf
die  Unfälle  —  Dauer  der  Heilung  bei  Versicherten  und  Nichtversicherten. ­

2.  Diagnose.
Messung,  Prüfung  der  Sensibilität,  Motilität  und  der  Reflexe.
Elektrische  Unternehmung,  Narkose,  Röntgenverfahren.
Übungen  im  Ausstellen  von  Attesten  und  in  der  Bestimmung  der
Erwerbsfähigkeit.
3.  Allgemeine  Pathologie  der  Unfallkrankheiten.
Verbrennung  —  Erfrieren  —  Ätzung  durch  Chemikalien  —  Infektion ­
  —  Gehirnerschütterung  —  Kontusion  —  Distorsion
Luxation  —  Fraktur.
4.  Spezielle  Unfallkrankheiten.
Traumatische  Neurosen.
Entwicklung  innerer  Krankheiten  durch  Unfälle.
Lunge  —  Herz  —  Zentrales  Nervensystem  (Tabes,  Paralyse), ­
  Sinnseorganc  Geschwülste  —  Darmaffektionen  (Perityphlitis) ­
  —  Darmbrüche—  Unterleibskrankheiten  bei  Frauen.
5.  Therapie.
Antiseptik  —Verbände—  Massage  elektrische  Behandlung
klinische  Behandlung  —  Mediko-mechanische  Institute  —  Hydrotherapie ­
  —  Badekuren  —  Psychische  Behandlung  —  Aufnahme  der
Erwerbstätigkeit  aus  therapeutischen  Gründen  —  Operationen.
6.  Lehre  von  den  Täuschungen.
Prolongation  —  Aggravation  —  Simulation  —  Dissimulation
Substitution  —  Mittel  zur  Aufdeckung  von  Täuschungen.
b.  Die  Verbindung  mit  den  Hauptlehrfächern.
Die  Lehrer  der  Medizin  (innere  Klinik  —  Chirurgie  —  Nervenheilkunde ­
  —  Augen  —  Ohren)  sollen  bei  ihren  Vorlesungen  stets
auf  die  Bedeutung  der  Unfälle  für  die  Entstehung  der  betreffenden
Krankheiten  hinweisen.  Außerdem  sollen  diese  Lehrer  am  Schlüsse
jedes  Semesters  in  einigen  Vorlesungen  zusammenfassend  die  be-
        <pb n="89" />
        88  Feilchenfeld,  Einführung  d.  Medizinbeflissenen  in  d.  Vers.  Wissenschaft.
sonderen  Unfallkrankheiten  ihres  Lehrfaches  behandeln.  Durch
dieses  Her  Vorlieben  aus  dem  Rahmen  der  allgemeinen  Erkrankungen
würde  die  Aufmerksamkeit  der  Studenten  besonders  erweckt  werden.
Es  wäre  die  soziale  Bedeutung  der  Unfälle  zu  betonen,  die  Wichtigkeit ­
  des  ersten  Attestes  für  die  Beurteilung  des  ganzen  Verlaufs  der
Unfälle,  sorgfältige  Prüfung  der  Unfallursachen  und  der  objektiven
Erscheinungen.  Gewissenhaftigkeit  bei  der  Beurteilung  des  Falles
und  bei  der  Abschätzung  der  Erwerbsbehinderung.
II.  Der  Unterricht  während  des  praktischen  Jahres.
Abschnitt  a.
Es  müßten  Kurse  von  dreimonatiger  Dauer  abgehalten  werden
in  denen  zu  dem  Lehrplan  A  noch  der  folgende  hinzukäme:
Lehrplan  B:
1.  Gesetzliches.
Das  Krankenkassengesetz.
Das  Unfallversicherungsgesetz.
Das  Invaliditätsversicherungsgesetz.
2.  Soziales.
Berufsgenossenschaften.
Private  Unfallversicherung.
3.  Prophylaktisches.
Gewerbehygiene.
Arbeiterschutzgesetze.
4.  Kollegialisches.
Vertrauensärztliche  Tätigkeit.
Atteste  von  Autoritäten.
Schiedsgerichte.
Abschnitt  b.
Für  den  Unterricht  der  jungen  Ärzte  während  des  praktischen
Jahres  kämen  in  Betracht:
1.  Leiter  von  Krankenhäusern.
2.  Ärzte  an  den  zu  gründenden  Ärzteakademien.
3.  Ärzte  an  großen  Krankenkassen.
4.  Ärzte  bei  Berufsgenossenschaften.
5.  Ärzte  bei  privaten  Unfallversicherungsbanken.
6.  Ärzte  an  großen  mediko-mechanischen  Instituten.
Abschnitt  c.
Zur  Einführung  der  in  Abschnitt  b  bezeiebneten  Ärzte  in  das
gesamte  Gebiet  der  Unfallheilkunde  müßten  in  den  Universitätsstädten ­
  Instruktionskurse  für  etwa  3  bis  4  Wochen  eingerichtet
werden,  am  besten  im  Anschlüsse  an  die  Fortbildungskurse.  Als
Lehrer  wären  wiederum  hierzu  qualifiziert:  ein  Nervenarzt,  ein
orthopädisch  tätiger  Chirurg  und  ein  erfahrener  Vertrauensarzt  einer
        <pb n="90" />
        Feilehen  fehl,  Einführung  d.  Medizinbeflissenen  in  d.  Vers.  Wissenschaft.  89
der  sub  3  bis  5  Abschnitt  b  angeführten  Gruppen.  Ferner  käme
ein  mit  der  praktischen  Hygiene  vertrauter  Arzt  in  Frage,  der  über
eine  genaue  Kenntnis  der  im  Lehrplan  B  angeführten  gesetzlichen
Bestimmungen  verfügt.  Aber  auch  über  jedes  Spezialgebiet  müßte
ein  instruktiver  Vortrag  gehalten  werden,  das  Wichtigste  von  den
Unfällen,  die  das  Auge,  das  Ohr,  die  inneren  Organe  betreffen.
Unter  allen  Umständen  wäre  die  Anfertigung  eines  kurzen  Leitfadens ­
  nach  dem  aufgestellten  Lehrplane  erwünscht  als  ein  wesentliches ­
  Förderungsmittel  für  Lehrer  und  Kursisten.
111.  Der  Unterricht  in  den  Fortbildungsanstalten.
In  regelmäßigen  Vorträgen  müßte  zusammenfassend  über  neue
Erfahrungen  aus  der  Praxis  der  Unfallheilkunde  berichtet  werden.
Da  auch  bei  noch  so  lebhafter  Beteiligung  der  Ärzte  an  den
Fortbildungskursen  die  Wohltat  dieser  Einrichtung  nur  wenigen  zuteil ­
  wird,  so  empfiehlt  es  sich,  in  kurzen  Broschüren,  möglichst  unentgeltlich, ­
  von  Zeit  zu  Zeit  die  wesentlichsten  Fortschritte  aus  dem
gesamten  Gebiete  der  Medizin,  besonders  aber  aus  demjenigen  der
Unfallheilkunde  allen  Ärzten  zugänglich  zu  machen.  Eine  Anzahl
von  Ärzten,  die  zum  Kuratorium  der  Fortbildungskurse  gehören,
würde  im  Laufe  des  Jahres  kurz  die  wirklich  wichtigen  Tatsachen
zusammenstellen  und  die  Veröffentlichung  etwa  zwei-  bis  dreimal  im
Jahre  veranlassen.

B.  Die  Lebensversicherung.
Die  Lebensversicherung  als  medizinische  Wissenschaft  gehört
nicht  zu  den  Universitätsstudien.  Sie  wird  freilich  häufig  genug,
z.  B.  hei  der  Prognose  vieler  Krankheiten,  von  den  Dozenten  eingehend ­
  berücksichtigt  werden.  Aber  als  besondere  Wissenschaft
kommt  sie  nur  für  den  Praktiker  in  Betracht,  da  hier  die  Wissenschaft ­
  lediglich  die  Aufgabe  hat,  einem  Erwerbszweige  zu  dienen,
wenn  auch  einem  solchen,  der  von  großer  nationalökonomischer  Bedeutung ­
  und  auch  geeignet  ist,  dem  Arzte  selbst  eine  lohnende  Verwertung ­
  seiner  beruflichen  Tätigkeit  zu  ermöglichen.  Dies  sind
Ziele,  für  die  der  Studierende  noch  kein  Verständnis  haben  kann,
noch  soll.
Der  Unterricht  in  diesem  Zweige  der  VersicherungsWissenschaft
muß  daher  während  des  praktischen  Jahres  erteilt  werden  und  bedarf ­
  dann  später  noch  einer  Ergänzung  durch  die  Vorträge  in  den
Fortbildungskursen.  Als  Lehrer  kämen  nur  Vertrauensärzte  und
Bankärzte  von  Versicherungsanstalten  in  Frage.  Etwa  8  bis  10  Stunden
würden  zur  Einführung  der  jungen  Ärzte  in  dieses  Gebiet  genügen.
Lehrplan  C:
1.  Untersuchung  von  Gesunden  für  die  Lebensversicherung.
2.  Untersuchung  von  Kranken  für  die  Lebensversicherung.
        <pb n="91" />
        90  Feilehenfeld,  Einführung  d.  Medizinbeflissenen  in  d.  Vers.  Wissenschaft.

3.  Versicherungstechnisches  über  :  Heredität  —  Beruf  —  Alter
Geschlecht  —  Ehe  —  Lebensgewohnheiten  Alkohol  —  Nikotin
Vegetarismus  —  Sport,
4.  Beurteilung  der  Lebensdauer  bei  überstandenen  Krankheiten
und  Prognose  dieser.
5.  Versicherung  minderwertiger  Leben  (Korpulenz,  Magerkeit ­
  usw.).
6.  Versicherung  bei  krankhaften  Veränderungen  (z.  B.  Gicht,
Eiweißausscheidung,  Zuckerleiden  usw.).
7.  Besprechung  von  zweifelhaften  Fällen  an  der  Hand  von
Versicherungsakten.
8.  Besprechung  von  Todesfällen  Versicherter  an  der  Hand  von
Akten  der  betreffenden  Gesellschaft.
        <pb n="92" />
        Materialien

zur

Besteuerung  der  Versicherung.
        <pb n="93" />
        Vorbemerkung.

Die  belastete  Tagesordnung  der  allgemeinen  Mitgliederversammlung ­
  vom  3.  Oktober  1904  gestattete  nicht,  die  Frage  der  Besteuerung
der  Versicherung  in  dem  ursprünglich  in  Aussicht  genommenen
größeren  Umfang  zu  behandeln.  Es  war  vielmehr  nur  möglich,
außer  einem  von  Professor  Dr.  Emminghaus-Gotha  erstatteten  einleitenden ­
  Referat  ein  solches  von  Dr.  Ribbeck-Berlin  über  die  Besteuerung ­
  der  Lebensversicherung  erstatten  zu  lassen.  Diese  beiden
Referate  sind  im  nachfolgenden  abgedruckt.  Die  an  die  beiden
Referate  sich  anschließende  kurze  Debatte  brachte  u.  a.  den  S.  110
abgedruckten  Antrag  von  Justizrat  Dr.  Baumert-Spandau.
Da  die  Frage  der  Besteuerung  der  Feuerversicherung,  um
welche  es  sich  bei  diesem  Antrag  ausschließlich  handelte,  nicht  den
Gegenstand  eines  besonderen  Referates  auf  der  Versammlung  bildete,
so  wurde  die  weitere  Behandlung  der  Frage,  zumal  der  Antragsteller
die  Versammlung  verließ,  der  Abteilung  für  Versicherungsrecht  und
Versicherungswirtschaft  zur  weiteren  Behandlung  überwiesen  und
beschlossen,  in  der  nächsten  Sitzung  dieser  Abteilung  die  Wahl  einer
Kommission  zur  näheren  Behandlung  der  gesamten  Besteuerungsfrage ­
  niederzusetzen,  zumal  die  Absicht  besteht,  die  Besteuerung  der
Versicherung  in  allen  Ländern  als  einen  der  Hauptgegenstände  auf
die  Tagesordnung  des  im  Jahre  1900  in  Berlin  stattfindenden  internationalen ­
  Kongresses  für  Versicherungswissenschaft  zu  setzen. 1 )
Als  vorbereitende  Arbeiten  hierfür  sind  auch  die  bereits  in  der  Zeitschrift
für  die  gesamte  Versicherungs-Wissenschaft«  erschienenen  Aufsätze  über  die  Besteuerung ­
  der  Versicherung  in  England  (Band  III,  S.  24ff.),  Dänemark  (Band  IV,
S.  229  ff.)  und  Nordamerika  (Band  IV,  S.  170  ff.)  anzusehen,  denen  weitere
folgen  sollen.  I).  H.
        <pb n="94" />
        Prof.  Dr.  Emming’haus-Gotha:
Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.
Wenn  man  heute  hundert  Wehrpflichtigen  der  besseren  Stände
die  Wahl  lassen  wollte,  ob  sie  dienen  und  dermaleinst  das  aktive
Wahlrecht  haben,  oder  nicht  dienen,  aber  auch  das  Wahlrecht  entbehren ­
  wollen,  so  würden  gewiß  mindestens  ihrer  fünfundsiebenzig
sich  für  den  Dienst  im  Heere  entscheiden.  Würde  man  aber  hundert
Steuerpflichtige  fragen,  ob  sie  Steuern  zahlen  und  wahlberechtigt
sein,  oder  keine  Steuern  zahlen  und  auf  das  Wahlrecht  verzichten
wollen,  so  würden  sicher  die  meisten  einigermaßen  fühlbar  Besteuerten, ­
  wahrscheinlich  ihrer  mindestens  fünfundsiebenzig,  sich
gern  von  der  Steuerpflicht  mit  dem  Verzicht  auf  das  Wahlrecht
loskaufen.
Das  Steuerzahlen,  so  einleuchtend  es  ist,  daß  unsere  heutigen
Kulturstaaten  ohne  Steuern  nicht  bestehen  können,  gehört  zu  den
unpopulärsten  Pflichten  des  Staatsbürgers.
Woher  das  kommt?  Die  alte  Bremer  Schoßkiste,  wenn  sie  reden
könnte,  wüßte  vielleicht  darauf  zu  antworten.  Denn  an  sie,  der
man  ohne  jede  Kontrolle  anvertraute,  was  man  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  schuldig  zu  sein  glaubte,  heranzutreten,  galt  für  eine
Ehrenpflicht  des  Bürgers.  Es  sollen  ihr  alljährlich  viele  ihren  Obolus
entrichtet  haben,  die  eigentlich  steuerfrei  gewesen  wären,  und  Leute,
die  in  den  damals  noch  einfacheren  Bremer  Vermögens-  und  Einkommensverhältnissen ­
  Bescheid  wußten,  haben  versichert,  daß  die
Kiste  immer  eher  mehr  als  weniger  im  Verhältnis  zu  der  Vorausschätzung ­
  des  Aufkommens  enthalten  habe.
Ich  will  nicht  behaupten,  daß  auch  in  älteren  Zeiten  diese
Methode  der  Steuererhebung  —  Selbsteinschätzung  und  verdeckte
Einlage  des  berechneten  Betrags  —  vorgehalten  hätte  bei  sehr  gesteigerten ­
  Anforderungen.  Aber  gewiß  hat  das  Gegenteil  von  Vertrauen ­
  und  das  Übermaß  von  Überwachung,  hat  ein  in  die  Steuerzumessung
  und  -erhebung  eingedrungener  gewisser  Fiskalitätsgeist
dazu  beigetragen,  das  Steuerzahlen  so  unpopulär  zu  machen,  wie
es  ist.
Ich  glaube,  daß  bei  uns  der  Umstand,  daß  jetzt  unter  den
Schatzungen  die  allgemeine  Einkommen-  und  die  allgemeine  Vermögenssteuer ­
  die  Hauptstelle  einnehmen,  und  daß  die  Gesetzgebung
mehr  als  je  bestrebt  ist,  bei  der  Einschätzung  zu  diesen  Steuern
möglichste  Gerechtigkeit  walten  zu  lassen,  dazu  beitragen  kann  und
        <pb n="95" />
        Emniinghaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.  95
schon  dazu  beigetragen  hat,  der  Steuerpflicht  einiges  von  einem
officium  odiosum  zu  nehmen.  Daß  man  wie  gewisse  persönliche
Bedürfnisse,  so  auch  den  schuldigen  Beitrag  zu  den  Kosten  der
Staatsverwaltung  im  weitesten  Sinne  des  Wortes  nur  aus  dem  bestreitet, ­
  was  man  nach  Bestreitung  der  notwendigsten  Kosten  der
eigenen  wirtschaftlichen  Existenz  erübrigt,  und  daß  man  die  Grenze
vor  Augen  sieht,  über  welche  der  nimmersatte  Fiskus  nicht  hinausgreifen ­
  wird  —  das  hat  etwas  Beruhigendes  für  den  Steuerzahler,
wenn  es  auch  immer  noch  nur  in  den  Augen  der  reifsten  Staatsbürger ­
  das  Steuerzahlen  als  ein  officium  nobile  erscheinen  läßt.
Auch  diese  reifsten  Staatsbürger  aber  widersetzen  sich  jeder
extensiven  Interpretation  der  Steuergesetze,  jeder  spitzfindigen  Suche
nach  Steuerobjekten,  jeder  lästigen  Geschäftserschwerung  durch  die
Steuerveranlagung  und  -erhebung,  jeder  mehrfachen  Heranziehung
des  gleichen  Objekts.  Und  sie  sind  gewissen  Gebühren  unter  allen
Steuerarten  am  wenigsten  hold.
Zu  den  Staatsbürgern,  die,  wenn  ihnen  das  Steuerzahlen,  selbst
aus  fremden  Taschen,  auch  nicht  gerade  Vergnügen  bereitet,  doch
einsichtig  genug  sind,  um  das  Steuerzahlen  für  etwas  Selbstverständliches ­
  zu  halten,  gehört  gewiß  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Leiter
von  privaten  Versicherungsunternehmungen.
Aber  sie  gehören  zum  großen  Teil  auch  zur  Zahl  der  auf  dem
Gebiete  der  Theorie  des  Steuerwesens  nicht  ganz  Unkundigen.
Und  da  sie  in  der  Besteuerung  der  von  ihnen  geleiteten  Unternehmungen ­
  manche  ungerechtfertigte  Härte  und  Belästigung  erblickten, ­
  die  zum  guten  Teil  in  einer  rückständigen,  zum  Teil  in
einer  der  Einheitlichkeit  ermangelnden  Steuergesetzgebung  ihren
Grund  haben,  so  erwarteten  sie  von  der  öffentlich-rechtlichen  Regelung ­
  des  privaten  Versicherungswesens  im  Reiche  eine  Korrektur
dieser  Mängel  und  vermißten  sie  im  Gesetz  vom  12.  Mai  1901
schmerzlich  solche  Korrektur.
Nun  ist  in  der  Begründung  des  Gesetzes  das  Nichteintreten
auf  das  Gebiet  des  Steuerrechts  in  durchaus  verständlicher  Weise
gerechtfertigt,  und  haben  wir  gelegentlich  der  Beratung  des  Gesetzes
von  seiten  der  Reichsregierung  den  Erlaß  eines  besonderen,  die  Besteuerung ­
  der  Versicherungsgesellschaften  regelnden  Gesetzes  in
Aussicht  stellen  hören.  Aber  jene  Rechtfertigung  und  diese  Verheißung ­
  können  den  Beteiligten  nicht  Anlaß  sein,  die  Hände  in  den
Schoß  zu  legen.  Im  Gegenteil,  wenn  das  Aufsichtsgesetz  den  Gegenstand ­
  beiseite  ließ  und  ein  Sondergesetz  zu  seiner  Regelung  in  Aussicht ­
  steht,  ist  das  Grund  genug  für  unseren  Verein,  sich  auch
seinerseits  damit  zu  beschäftigen.
Es  herrscht  in  der  Theorie  darüber  keineswegs  Einverständnis,
ob  eine  Aktiengesellschaft,  also  eine  juristische  Person,  Einkommen
haben  und  also  zur  Einkommensteuer  herangezogen  werden  könne.
Und  es  ist  eine  alte  Streitfrage,  ob  es  gerechtfertigt  sei,  die
Aktiengesellschaft,  wenn  sie  einkommensteuerpflichtig  wäre,  als
Einkommenssubjekt  mit  ihrem  Reineinkommen  und  zugleich  die
Aktionäre  mit  ihrer  Dividende  zu  besteuern.  Offenbar  wird  hier
        <pb n="96" />
        96  Emminghaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.
das  nämliche  Steuerobjekt,  wenn  auch  in  verschiedenen  Händen,
zweimal  besteuert.
Vor  der  Besteuerung,  der  Aktiengesellschaften  und  vor  der
gerügten  Doppelbesteuerung,  wo  sie  besteht,  wird  aber  ein  Reichsgesetz ­
  die  Versicherungsgesellschaften  auf  Aktien  nicht  schützen
können.  Denn,  wenn  beides  theoretisch  anfechtbar  ist  —  die  Finanzpraxis ­
  kümmert  sich  hier  um  die  theoretischen  Zweifel  nicht.
Durch  das  Aufsichtsgesetz  haben  die  bedeutendsten  privaten
Versicherungsunternehmungen  ausdrücklich  das  Reichsindigenat
erhalten.  Aber  das  Reich  entbehrt  der  Steuerhoheit.  Sonst  wäre
die  Besteuerung  der  Versicherung  betreibenden  Erwerbsgesellschaften
von  Reichs  wegen,  und  zwar  nur  von  Reichs  wegen,  ein  schöner
Anfang  zu  einer  Reichseinkommensteuer.
Indes  läßt  der  Vorgang  des  Reichsgesetzes  (Nordd.  Bundesgesetzes) ­
  vom  13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
zusammen  mit  Artikel  4,  Z.  1  der  Reichsverfassung  meiner  Ansicht
nach  keinen  Zweifel  an  der  Zuständigkeit  des  Reichs  zur  Aufstellung ­
  allgemeiner  Normen,  an  welche  die  Bundestaaten  bei  der
Besteuerung  von  Versicherungsunternehmungen  zu  binden  wären.
Und  es  wäre  durchaus  in  der  Ordnung,  wenn  als  eine  dieser
Normen  festgestellt  würde,  daß  vom  Reich  für  das  Reich  zugelassene
Versicherungsunternehmungen,  welche  ein  Gewerbe  betreiben,  dieses
Gewerbe,  gleichviel,  wo  sie  domiziliert  sind,  im  Reiche  betreiben  und
daher  nur  einmal  im  Reiche  und,  solange  das  Reich  keine  Steuerhoheit ­
  hat,  nur  an  ihrem  Domizile  mit  Lan  des-Staatssteuer  belegt
werden  dürfen.
Es  ist  widersinnig,  von  einer  für  das  Reich  konzessionierten
Erwerbsgesellschaft  anzunehmen,  daß  sie  ein  Gewerbe  1.  in  Preußen,
2.  in  Bayern,  3.  in  Sachsen  usw.  betreibe,  und  daß  sie  deshalb  in
allen  diesen  Bundesstaaten  zur  Steuer  herangezogen  werden  könne.
Bei  Versicherungsunternehmungen  noch  viel  weniger  als  bei  anderen
wirtschaftlichen  Unternehmungen  ist  es  möglich,  zu  ermitteln,  welchen
Gewinn  sie  aus  dem  einen,  welchen  sie  aus  dem  anderen  Geschäftsgebiete ­
  ziehen.
Eben  deshalb  ist  auch  die  von  Heyl  mit  Recht  gerügte  mehrfache ­
  Heranziehung  von  Versicherungsgesellschaften  zur  Kommunalbesteuerung, ­
  wie  sie  das  preußische  Kommunalsteuergesetz  vom
14.  Juli  1893  zuläßt  und  die  Rechtsprechung  noch  über  die  Absicht
des  Gesetzes  hinaus  ausgedehnt  hat,  widersinnig.  Man  kann  alle
Agenten  einer  Versicherungsgesellschaft  je  in  den  Gemeinden,  wo  sie
wohnen,  mit  ihrem  Gewerbseinkommen,  aber  man  kann  nicht  die
Versicherungsgesellschaft  je  mit  dem  Einkommen  besteuern,  welches
sie  angeblich  aus  einer  Gemeinde  ziehen.
In  einem  deutschen  Bundesstaate  hat  einmal  der  Landtag,  um
Versicherungsvereinen  a.  G.  die  Steuerimmunität  des  §  3  des  Gesetzes
zur  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zu  entziehen,  in  das  Einkommen- ­
  und  Gewerbesteuergesetz  eine  Bestimmung  eingefügt,  derzufolge
  jene  Vereine  Gewerbetreibende  sein  sollen.
        <pb n="97" />
        Emminghaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.  97
In  einem  anderen  Bundesstaate  hat  der  Gesetzgeber,  um  die
Lebensversicherung  zum  Gegenstände  der  Besteuerung  zu  machen,
nicht  nur  den  Zeitwert  der  Versicherung  zum  Steuerkapital  der
Vermögenssteuer,  sondern  einen  Prozentsatz  davon  zum  Steuerkapital
der  Einkommensteuer  gemacht,  da  dieser  Zeitwert  eine  »verzinsliche
Kapitalanlage«  sei.
Wieder  in  anderen  Bundesstaaten  wird  der  Prämienreservefonds,
oder  werden  doch  die  Kapitalreserven,  also  Debet-Posten  der  Versicherungsgesellschaften, ­
  auch  derer  auf  Gegenseitigkeit,  zur  Besteuerung ­
  herangezogen.
Es  heißt  die  Wissenschaft  zur  Umkehr  zwingen,  wenn  man
Versicherungsvereinen  a.  G.  zu  Erwerbsgesellschaften  stempelt,  und
es  heißt  eine  der  begünstigungswürdigsten  wirtschaftlichen  Handlungen ­
  bestrafen,  wenn  man  die  Versicherungsgesellschaften  mehrfach, ­
  vielfach  mit  dem  nämlichen  Steuerkapital,  zur  Besteuerung
heranzieht.
Geradezu  ungereimt  aber  ist  die  im  Deutschen  Reiche  übliche
Gebührenbelastung  der  Versicherungen.  Gebühren,  wenigstens  alle
diejenigen,  die  nicht  für  privatwirtschaftliche  Leistungen  des  Staates
zu  entrichten  sind  ich  deutete  es  schon  oben  an  —,  sind  die  auch
vom  steuertheoretischen  Standpunkte  aus  meist  angefochtene  Steuerform. ­
  Nur  in  den  allerseltensten  Fällen  ist  es  möglich,  die  öffentlichrechtliche
  staatliche  Leistung,  für  welche  eine  Gebühr  das  Entgelt
sein  soll,  nach  Mark  und  Pfennig  zu  bewerten.  Die  Steuergerechtigkeit ­
  ist  hier  ein  leerer  Wahn.  Wenn  nun  aber  eine  Versicherungspolice, ­
  wie  es  tatsächlich  tagtäglich  vorkommt,  in  drei  oder  vier
Bundesstaaten  mit  Stempelsteuer  belegt  werden  muß,  zumal  heute,
wo  der  Einzelstaat  mit  der  Aufsicht  über  das  Versicherungswesen
so  gut  wie  nichts  mehr  zu  schaffen  hat,  so  ist  kein  Augenglas
scharf  genug,  um  auch  nur  eine  Spur  von  berechtigtem  ursächlichen
Zusammenhang  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung  zu  entdecken.
Und  nun  ist  diese  Gebührenform  noch  dazu  ein  bequemes  Mittel,
um  zum  fiskalischen  Vorteil  des  einen  Bundesstaates  Angehörige
aller  anderen  mit  einer  Steuer  zu  belasten,  die  ihnen  eine  der  empfehlenswertesten ­
  wirtschaftlichen  Vornahmen  erschwert.
Hier  und  hier  vor  allem  muß  Wandel  geschaffen  werden.
In  erster  Linie  ist  die  Beseitigung  jeder  beim  Abschluß  oder
der  Erneuerung  von  Versicherungsverträgen  zu  berechnenden  Staatsgebühr ­
  zu  empfehlen.  Wirtschaftliche  Vorsichtshandlungen  wie  die
Versicherung  sollten  von  Staats  wegen  von  jeder  Belästigung  freigelassen ­
  werden.  Sollte  eine  Versicherungsgebühr  innerlich  begründet ­
  werden,  so  könnte  das  höchstens  mit  Bezugnahme  auf  die
staatliche  Leistung  der  Aufsichtsführung  geschehen.  Aber  diese  Begründung ­
  trifft  für  die  große  Mehrzahl  der  in  Deutschland  arbeitenden
Versicherungsunternehmungen,  namentlich  die  größeren,  nicht  zu.
Denn  nach  §  81  Abs.  2  des  Reichsaufsichtsgesetzes  werden  »als
Gebühren  für  die  Aufsichtstätigkeit  des  Aufsichtsamts  von  den
seiner  Aufsicht  unterstellten  Versicherungsunternehmungen  Jahresbeiträge ­
  erhoben«.
Veröffentl.  d.  Deutsch.  Vereins  f.  Vers.-Wissenschaft.  III.  7
        <pb n="98" />
        98  Emminghíius,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.
Sollte  aber  auf  Policenstempel  u.  dergl.  doch  —  etwa  aus  Gründen
des  finanziellen  Bedarfs  —  nicht  verzichtet  werden,  dann  könnte
wohl  nur  von  einem  Reichsstempel  die  Rede  sein.  Dann  hätten  wir
eine  zwiefache  Reichsgebühr,  die  eine  vom  Gesamtgeschäft  der  Versicherungsunternehmungen, ­
  die  andere  gelegentlich  der  Schließung
der  Versicherungsverträge,  erhoben.  Bekanntlich  fehlt  es  für  die
finanzielle  Beteiligung  des  Reichs  an  wirtschaftlichen  Handlungen
der  Reichsangehörigen  nicht  an  Vorgängen,  da  ja  das  Reich  zwischen
90  und  100  Millionen  Mark  Einnahmen  von  Reichsstempelabgaben
bezieht.  Was  die  Bundesstaaten  an  Policen  Stempel  verlören,  käme
ihnen  durch  die  Reichskasse  wieder  zugute.
Freilich  wird  an  eine  Stempelabgabe  von  2  pro  Mille  der  Versicherungssumme, ­
  wie  sie  von  der  Lebensversicherung  in  Bayern,
und  zwar  »von  bayerischen  Staatsangehörigen«,  gleichviel,  ob  sie  in
München  oder  in  Batavia  domizilieren,  gefordert  wird,  nicht  zu
denken  sein.
Fehlt  es  an  einem  zureichenden  inneren  Grund  für  die  Gebührenerhebung ­
  im  Versicherungswesen,  so  fehlt  es  noch  mehr  an
einem  gerechten  Maßstabe  für  die  Bemessung  der  Gebührenhöhe.
Sollen  von  verschiedenen  Versicherungsarten  verschieden  hohe
und  verschieden  abgestufte  Stempel,  soll  der  Stempel  von  der  Versicherungssumme ­
  oder  von  der  Prämie  erhoben,  soll  er  und  wie  soll
er  im  einen  wie  im  anderen  Falle  abgestuft  werden?
Das  sind  Fragen,  auf  die  wohl  in  der  Verhandlung  zu  diesem
Gegenstände  der  Tagesordnung  eingegangen  werden  wird.  Ich  bekenne ­
  mich  für  unfähig,  Vorschläge  zu  machen,  die  nur  einigermaßen ­
  wissenschaftlich  zu  begründen  wären.  Ich  neige  der  Ansicht
zu,  daß  allenfalls  nur  ein  so  winziger  Urkundenstempel  erhoben
werden  sollte,  daß  der  Mangel  an  Differenzierung  zwischen  den  verschiedenen ­
  Versicherungsarten  nichts  Auffälliges  hätte.
Die  Unterwerfung  der  Versicherungsunternehmungen  unter  bestehende ­
  vernünftige  Steuergesetze  halte  ich  für  selbstverständlich,
die  Erhebung  von  Gebühren  von  Versicherungen,  vor  allem  aber
die  Mehrfachbelastung  mit  Gebühren  für  verwerflich  und,  wenn  die
erstere  doch  nicht  umgangen  werden  soll,  den  Reichsstempel  für
richtiger  als  den  Landesstempel.  Aber  daß  angesichts  des  §  81
des  Aufsichtsgesetzes  auch  jeder  Reichsstempel  eine  Art  Doppelbesteuerung ­
  bedeuten  würde,  gebe  ich  zu  bedenken.
Endlich  ist  noch  an  eine  Belastung  zu  erinnern,  die  wohl  ausschließlich ­
  der  Feuerversicherung  in  Deutschland  hier  und  da  gesetzlich ­
  oder  auf  dem  Verordnungswege  auferlegt  zu  werden  pflegt,
nämlich  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Beiträgen  zu  den
Kosten  der  Verhütung  und  Unterdrückung  von  Schäden,  um  mit
Hermann  zu  reden,  also  von  Beiträgen  zu  den  Kosten  des  Feuerlöschwesens. ­
  Da  die  Vorzüge  oder  Mängel  der  Einrichtungen  des
Feuerlöschwesens  in  der  Versicherungsprämie  mit  zum  Ausdruck
kommen,  ist  eine  solche  Belastung  ebensowenig  zu  rechtfertigen,  wie
wenn  man  von  Lebensversicherungsgesellschaften  Beiträge  zu  den
Kosten  von  Sanatorien,  von  den  Unfallversicherungsgesellschaften
        <pb n="99" />
        Emmingkaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.  99
Beiträge  zu  den  Kosten  der  Einführung  von  Unfallverhütungseinrichtungen ­
  verlangen  wollte.
In  dem  Bewußtsein,  in  der  mir  übertragenen  nur  allgemeinen
und  übersichtlichen  Einleitung  des  weltumfassenden  Themas  mich
auch  nur  auf  das  Unerläßlichste  beschränkt  zu  haben,  fasse  ich
meine  Ansichten  zur  Sache  in  folgende  wenige  Sätze  zusammen,
deren  parlamentarische  Weiterbehandlung  ich  völlig  preisgebe:
1.  Jede  besondere  Steuerbelastung  der  Versicherungsunternehmungen ­
  streitet  wider  das  öffentliche
Interesse,  welches  die  möglichste  Förderung  der
Versicherungsnah  me  empfiehlt.
2.  Die  direkte  Besteuerung  des  Versicherungsgewerbes
ist  nur  am  Sitze  der  Hauptniederlassung  zulässig.
3.  Gebühren,  und  zwar  höchstens  so  niedrige  Gebühren,
daß  jede  Tarifierung  vermieden  werden  kann,  dürfen
Versicherungsunternehmungen  nur  von  Reichs
wegen  und  für  Reichsrechnung  auferlegt  werden.
4.  Der  Zwang  der  Versicherungsunternehmungen,  Beiträge ­
  zu  den  Kosten  der  Schaden  Verhütung  und
Unterdrückung  zu  leisten,  ist  nicht  zu  rechtfertigen.

Dr.  Ribbeck-Berlin:
Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.
Nachdem  die  öffentlich-rechtliche  Seite  des  Versicherungswesens
durch  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1901  in  Deutschland  ihre  gesetzliche
Regelung  gefunden  hat,  und  nun  wohl  in  nicht  allzu  langer  Zeit
das  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag  Geltung  erlangen  wird,
ist  es  noch  eine  Materie  im  deutschen  Versicherungswesen,  die
dringend  einer  Regelung  bedarf:  die  finanzielle  Stellung  der  Versicherungsunternehmungen ­
  zu  den  Bundesstaaten,  den  Gemeinden
und,  so  eigenartig  dies  auch  klingen  mag,  zum  Teil  auch  zur  Kirche,
also  kurz  die  Besteuerung  des  Versicherungsgewerbes.
Im  folgenden  will  ich  mich  nur  auf  Preußen  beschränken  und
auch  hier  nur  auf  die  Lebensversicherung  näher  eingehen.
Es  gibt  in  Deutschland  —  ich  glaube  dies  ohne  Einschränkung
sagen  zu  dürfen  —  kein  Gewerbe,  das  in  so  vielfacher  Beziehung
zur  Besteuerung  heran  gezogen  wird,  wie  die  Lebensversicherung.
Und  sie  ist  doch  gerade  eine  Einrichtung,  die  infolge  ihres  hohen
volkswirtschaftlichen  Wertes  in  jeder  Beziehung  erleichtert  und
nicht  durch  alle  möglichen  Abgaben  erschwert  werden  sollte.  Denn
alle  diese  Steuern  oder  Abgaben  werden  ja  schließlich  von  der  Gesamtheit ­
  der  Versicherten  getragen.  Man  kann  aber  dabei  doch
zwei  Gruppen  unterscheiden,  nämlich  diejenigen,  welche  nur  indirekt
die  Versicherten  treffen,  und  zweitens  diejenigen,  welche  seitens  der
        <pb n="100" />
        100

Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

Unternehmungen  direkt  von  den  Versicherten  ein  gezogen  werden.
Zur  ersten  Gruppe  gehören  alle  Steuern,  Umlagen,  Beiträge  usw.,
welche  von  Bundesstaat,  Gemeinde,  Schule,  Kirche,  Handelskammer
oder  sonstigen  öffentlichen  Verbänden  erhoben  werden,  ferner  die
Konzessions-  und  die  durch  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1901  festgesetzten ­
  Aufsichtsgebühren.  Die  zweite  Gruppe  umfaßt  die  von
fast  allen  deutschen  Bundesstaaten  erhobenen  Stempel  für  Versicherungsverträge ­
  oder  Nachträge  zu  denselben.  Dazu  treten  bei  der
Lebensversicherung  noch  zwei  weitere  Arten  von  Abgaben,  welche
zur  Folge  haben,  daß  der  Versicherte  seine  Versicherung  in  jeder
Phase  dem  öffentlichen  Geldbeutel  dienstbar  machen  muß.  Denn
nachdem  er  beim  Abschluß  der  Versicherung  den  Policenstempel
bezahlt  hat,  muß  er  im  Laufe  der  Versicherung  in  Preußen  und  in
einigen  anderen  Bundesstaaten  auf  Grund  der  Ergänzungs-  oder
Kapitalsteuer-Gesetze  den  Rückkaufswert  in  das  steuerpflichtige  Vermögen ­
  einrechnen.  Und  schließlich  entsteht  bei  Fälligkeit  der  Versicherungssumme ­
  ein  Vermögenszuwachs,  der  wieder  durch  Erhöhung ­
  des  Einkommens  der  Steuerkasse  zugute  kommt.
Hierbei  will  ich  nicht  unerwähnt  lassen,  daß  allerdings  einige
Bundesstaaten  die  Lebensversicherung  insofern  auch  wesentlich  unterstützen, ­
  als  der  Versicherte  von  seinem  steuerpflichtigen  Einkommen
die  Lebensversicherungs-Prämie  bis  zu  gewisser  Höhe  abziehen  darf.
An  der  Spitze  steht  Preußen,  das  den  Abzug  bis  600  Mk.  gestattet,
Hessen  läßt  400  Mk.  steuerfrei,  während  z.  B.  Schwarzburg-Rudolstadt ­
  den  Abzug  von  Lebensversicherungs-Prämien  in  seinem  neuesten
Gesetz  von  1902  ausdrücklich  verbietet  und  nur  die  Prämien  für
Sterbegeld,  das  an  deutsche  Gesellschaften  entrichtet  wird,  bis  50  Mk.
jährlich  abzugsfähig  macht.
Ich  komme  nun  zu  der  vorhin  bezeichneten  ersten  Gruppe,  die
die  Versicherungsgesellschaften  direkt  treffenden  Steuern,  und  will
hier  zunächst  deren  Berechtigung  überhaupt  prüfen.  Das  Versicherungsgewerbe ­
  kann  in  Deutschland  hinsichtlich  der  wichtigsten
Zweige  außer  der  Transportversicherung  nach  §  6  des  Gesetzes
vom  12.  Mai  1901  nur  von  Aktiengesellschaften  oder  Gegenseitigkeitsgesellschaften ­
  betrieben  werden,  also  von  juristischen  Personen,
nicht  von  einer  einzelnen  physischen  Person  als  solcher.
Es  entsteht  dabei  die  Frage:  Ist  die  Besteuerung  des  Einkommens ­
  einer  juristischen  Person  überhaupt  gerechtfertigt?  Ich
darf  Ihnen  zur  Beantwortung  dieser  für  unser  ganzes  Steuersystem
hochwichtigen  Frage  wohl  die  Ansicht  unseres  bedeutendsten  Theoretikers ­
  und  Praktikers  in  Steuersachen  mitteilen.  Der  Senatspräsident ­
  beim  O.  V.  G.  Fuistiny  sagt  in  seinem  im  vorigen  Jahr
erschienenen  Werke  »Die  Einkommensbesteuerung  der  Zukunft«,
(1903,  Berlin,  Heymanns  Verlag,  Seite  11  ff.)  kurz  zusammengefaßt ­
  ungefähr:  Der  Begriff  Einkommen  umfaßt  diejenigen  in  Geld
auszudrückenden  Werte,  die  der  physischen  Person  zur  Bestreitung
ihres  Lebensunterhaltes  zu  Gebote  stehen,  sei  es  nun,  daß  diese
Werte  aus  Handel  und  Gewerbe  oder  Kapitalvermögen  oder  aus
sonstiger  Quelle  entstehen.  Mit  der  juristischen  Person  kann  man
        <pb n="101" />
        Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

101

den  Begriff  Einkommen  in  diesem  Sinne  gar  nicht  verbinden;  er
trifft  nur  bei  der  physischen  Person  zu.  Fuisting  nennt  die  Überschüsse ­
  der  juristischen  Person  nicht  Einkommen,  sondern  Ertrag,
und  dieser  Ertrag  wird,  nachdem  er  an  die  einzelnen  physischen
Personen,  welche  in  ihrer  Gesamtheit  die  juristische  Person  darstellen, ­
  in  irgend  einer  Form  verteilt  wird,  erst  bei  diesen  einzelnen
physischen  Personen  zum  Einkommen.
Diese  Deduktion  zeigt  Ihnen  von  selbst,  in  welcher  Weise
Fuisting  die  vorhin  gestellte  Frage  beantwortet.  Nämlich  mit  »nein  .
Den  Grund  dafür,  daß  unsere  preußische  Steuergesetzgebung  trotzdem ­
  auf  dem  anderen  Standpunkt  steht,  sieht  er  in  der  Fiskalität
des  ganzen  Steuerwesens,  die  sich  wie  ein  roter  Faden  durch  unsere
ganze  diesbezügliche  Gesetzgebung  ziehe.  Tatsächlich  ergibt  sich
dadurch  eine  doppelte  Besteuerung  des  Reingewinns  der  juristischen
Personen,  wenn  auch  nicht  gerade  im  Sinne  des  Gesetzes  betreffend
Vermeidung  der  Doppelbesteuerung.
Mit  diesem  Umstand  müssen  wir  aber  jetzt  und  wahrscheinlich
auch  in  Zukunft  trotz  Fuisting  rechnen,  denn  es  wird  sich  wohl
kein  Bundesstaat  dazu  entschließen  können,  von  der  reichlich
fließenden  Steuerquelle  der  juristischen  Personen  abzusehen.
Nach  dieser  kurzen  Abschweifung  über  die  Besteuerung  der
juristischen  Personen  im  allgemeinen  komme  ich  nun  zu  der  Besteuerung ­
  der  Versicherungsunternehmungen  selbst.  Zunächst  ein
allgemeiner  Überblick.  In  fast  allen  deutschen  Steuergesetzgebungen
finden  sich  besondere  Bestimmungen  für  die  Versicherungsgesellschaften, ­
  meist  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Lebensversicherungen. ­
  Dieselben  sind  zweifellos  erforderlich  wegen  der  eigenartigen
Verhältnisse,  die  sich  aus  der  Zurückstellung  von  Reserven  als
Deckungskapital  für  die  Forderungen  der  Versicherten  und  zum
Teil  auch  aus  der  Verteilung  des  Gewinns  an  Versicherte  für  die
steuerrechtliche  Beurteilung  des  Einkommens  bezw.  nach  Fuisting
Ertrags  ergeben.  Trotz  dieser  vielfachen  Sonderbestimmungen
ist  aber  die  gesetzliche  Regelung  häufig  noch  eine  so  unklare,  daß
nur  allzuoft  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  notwendig  wird.  Die
Sonderbestimmungen  unterscheiden  sich  einmal  hauptsächlich  in  der
Berechnung  des  Einkommens;  zweitens  aber  auch  darin,  daß  die
Gegenseitigkeitsgesellschaften  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden ­
  behandelt  werden.  In  Elsaß-Lothringen  werden  sie  ausdrücklich ­
  zur  Besteuerung  herangezogen.  In  einzelnen  Bundesstaaten, ­
  so  in  Bayern,  Gotha,  Reuß  j.  L.  sind  sie  ausdrücklich  freigelassen, ­
  während  eine  dritte  Gruppe  sie  in  den  Gesetzen  nicht  erwähnt, ­
  woraus  insbesondere  für  Preußen  die  Steuerfreiheit  gefolgert ­
  ist.
Wenn  ich  nun  im  folgenden  die  einzelnen  Arten  der  Besteuerung
bespreche,  so  will  ich  mich,  wie  gesagt,  hauptsächlich  an  Preußen
halten  und  bei  bestehenden  Sonderbestimmungen  nur  die  die  Lebensversicherung ­
  betreffenden  berücksichtigen.
In  Preußen  werden  die  Lebensversicherungs-Gesellschaften  herangezogen ­
        <pb n="102" />
        102  Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung,
vom  Staat  zur  Einkommensteuer,
von  der  Gemeinde  zur  Gemeindeeinkommensteuer  und  Gewerbesteuer ­
  und  in  den  Gemeinden,  in  welchen  sich  Handelskammern ­
  befinden,  auch  zu  Handelskammerbeiträgen.
Grund-  und  Gebäudesteuer  lasse  ich  außer  Betracht.
Fast  ganz  klar  liegen  die  Verhältnisse  bei  der  Staatseinkommensteuer ­
  und  der  Gewerbesteuer.  Der  Handelskammerbeitrag  scheidet
hier  aus,  weil  er  als  reiner  Zuschlag  zu  der  auf  die  Gemeinden  verteilten ­
  Gewerbesteuer,  worauf  ich  nachher  zurückkomme,  erhoben  wird.
Die  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni
1891  sind  durch  die  Ausführungsanweisungen  des  Finanzministers
ergänzt,  so  daß,  nachdem  auch  die  Frage  des  Agio-Gewinns,  der  ja
allerdings  die  Versicherungsgesellschaften  nicht  speziell  interessiert,
durch  das  bekannte  Urteil  der  O.  V.  G.  geregelt  ist,  sich  Fragen  von
größerer  Tragweite  für  uns  nicht  mehr  heraussteilen  werden.  Ich
darf  die  bestehenden  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes
als  bekannt  voraussetzen.  Kurz  hervorheben  möchte  ich  hier  nur
den  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  festgesetzten  Abzug  von
3 1 / 2  pCt.  des  eingezahlten  Aktienkapitals,  weil  diese  Bestimmung  zeigt,
daß  der  Gesetzgeber  sich  wohl  bewußt  war,  daß  die  Besteuerung
der  Aktionärdividende  als  solche  eine  Doppelbesteuerung  in  sich
schließt  und  er  hat  den  S^prozentigen  Abzug  gestattet  —  die  Regierungsvorlage ­
  schlug  nur  3  pCt.  vor  —  um,  wie  Fuisting  sagt,
»eine  tatsächliche  Doppelbesteuerung  der  Aktionäre  wenigstens  hinsichtlich ­
  eines  dem  derzeitigen  Zinsfüße  sicher  angelegter  Kapitalien
entsprechenden  Betrages  zu  vermeiden«.  (Fuisting,  Die  preußischen
direkten  Steuern,  Kommentar  zum  Einkommensteuergesetz,  1900,
Heymanns  Verlag,  Berlin,  Anm.  18  zu  §  16.)
Besteuert  wird  in  Preußen  bei  den  auch  außerhalb  Preußens
arbeitenden  Aktiengesellschaften  nur  der  auf  Preußen  im  Verhältnis
der  Prämieneinnahme  entfallende  Teil  des  Einkommens  mit  der  Bestimmung, ­
  daß  das  Einkommen  aus  dem  außerdeutschen  Auslande
bei  den  in  Preußen  domizilierten  Aktiengesellschaften  nach  Art.  27,  5
der  Ausführungsanweisung  mit  Ausnahme  des  aus  Österreich
stammenden  Einkommens  nicht  abgezogen  werden  darf.  Es  wird
also  das  Einkommen  aus  den  anderen  Bundesstaaten  und  aus  Österreich ­
  freigelassen.
Die  Berechnung  des  preußischen  Einkommens  ist  eine  ganz  einfache, ­
  denn  die  Ausführungsanweisung  des  Finanzministers  vom
5.  August  1891  (Art.  27)  bestimmt  die  Fonds,  welche  außer  Berücksichtigung ­
  bleiben  unter  spezieller  Erwähnung  der  Fonds  der  Lebensversicherungs-Gesellschaften. ­
  Es  sind  danach  ausdrücklich  außer
den  Prämienreserven  auch  die  Dividendenreserven  inbegriffen.  Diese
Bestimmung  stimmt  überein  mit  der  Antwort  des  Finanzministers,
die  er  bei  der  Kommissionsberatung  des  Einkommensteuergesetzes
auf  eine  Frage,  ob  die  Dividendenreserven  steuerfrei  blieben,  gegeben ­
  hat.  (Fuisting  a.  a.  0.,  Anm.  14  zu  §  16.)  Dabei  würde  es
zu  weit  führen,  auf  die  vielfachen  Kontraversen  näher  einzugehen,
die  hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  der  verschiedenen  Reserve-
        <pb n="103" />
        Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

103

rücklagen  doch  noch  bestanden  haben.  Im  allgemeinen  ist  aber  der
Grundsatz  festgelegt,  daß  Reserven,  die  nur  zugunsten  der  Versicherten ­
  gestellt  werden,  nicht  steuerpflichtig  sind.  Das  ganze  Verfahren ­
  bei  der  Staatseinkommensteuer  ist  insofern  auch  einfach,  als
die  Steuer  nur  einmal  in  der  Sitzgemeinde  bezahlt  wird.
Anders  ist  dies  bei  der  Gewerbesteuer  und  der  Gemeindeeinkommensteuer. ­
  Beide  Steuergattungen  werden  in  Preußen  auf
sämtliche  Gemeinden  verteilt,  in  welchen  sich  eine  Betriebsstätte
befindet.  Hier  hat  infolge  der  Fassung  des  Gesetzes  die  Frage,
welche  Art  von  Agenturen  eine  Betriebsstätte  darstellen,  in  den
neunziger  Jahren  zu  den  wohl  allgemein  bekannten  lebhaften  Streitfragen ­
  geführt,  und  es  hat  mehrerer  Entscheidungen  des  O.  V.  G.
bedurft,  bis  sich  hier  eine  einheitliche  Praxis  heraussteilen  konnte.
Der  §  35  des  Kommunalabgaben-Gesetzes  sieht  diejenige  Agentur
für  steuerpflichtig  an,  welche  ermächtigt  ist,  Rechtsgeschäfte  im
Namen  und  für  Rechnung  des  Inhabers  bezw.  der  Gesellschaft  selbständig ­
  abzuschließen.  Diese  Bestimmung  ließ  wohl  für  die  Feuerversicherung ­
  und  einige  andere  Zweige  keinen  Zweifel,  aber  die
Agenturen  der  Lebens-  und  Unfallversicherungen  konnten  nach
diesem  Grundsatz  nicht  zur  Besteuerung  herangezogen  werden.
Denn  die  Lebens-  und  Unfallversicherungs-Verträge  werden  aus
bekannten  Gründen  nur  am  Sitz  der  Zentrale  abgeschlossen,  so  daß
es  Agenturen  in  obigem  Sinne  gar  nicht  gibt.  Es  wurde  daher  vom
O.  V.  G.  der  im  Gesetz  erwähnte  Begriff  der  Betriebsstätte,  der
übrigens  gesetzlich  nicht  feststeht  (Noll,  Das  Kommunalabgaben-Gesetz
  vom  14.  Juli  1893.  Berlin  1902.  Carl  Heymanns  Verlag.
Anm.  7  zu  §  35),  erweitert,  um  auch  die  großen  Agenturen  (Generalagenturen) ­
  der  Lebensversicherungen  zu  umfassen.  Der  Unterschied
zwischen  Abschlußagenten  und  Vermittlungsagenten  wurde  aufgegeben ­
  und  entschieden,  daß  eine  steuerpflichtige  Betriebsstätte
einer  Versicherungsgesellschaft  schon  dann  vorliegt,  wenn  in  einer
Gemeinde  ein  Agent  gewissermaßen  als  Beamter  oder  in  beamtenähnlicher ­
  Stellung  auch  nur  mit  der  Vermittlung  von  Anträgen
betraut  ist.  (Entscheidungen  des  O.  V.  G.  vom  18.  April  1895,
30.  Oktober  1897  und  8.  Dezember  1897.)
Eine  Betriebsstätte  wurde  auch  dann  als  vorhanden  angesehen,
wenn  es  sich  um  einen  Agenten  mit  bestimmtem  Bezirk  und  Unteragenten ­
  handelte.  Die  Frage  ist  auf  jeden  Fall  jetzt  so  weit  geklärt,
daß  erhebliche  Schwierigkeiten  trotz  des  Mangels  einer  nicht  mißzuverstehenden
  gesetzlichen  Bestimmung  kaum  mehr  entstehen  werden.
Da  nun  bei  der  Gewerbesteuer  auch  die  Verteilung  der  zu  zahlenden
Steuer  staatlicherseits  auf  die  einzelnen  Betriebsstätten,  und  zwar
nur  auf  diejenigen,  die  zu  Beginn  des  Steuerjabres  unterhalten  werden,
auf  Grund  der  von  der  Gesellschaft  anzugebenden  Bruttoeinnahmen
des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgehenden  Jahres  vorgenommen
wird  (Urteil  des  O.  V.  G.  vom  31.  Oktober  1895  und  vom  21.  Februar ­
  1895),  so  ergeben  sich  bei  dieser  Steuer  auch  keine  besonderen
Schwierigkeiten  mehr.
        <pb n="104" />
        104

Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

Sehr  unklar  liegen  die  Verhältnisse  aber  immer  noch  bei  der
Gemeindeeinkommensteuer.
Auf  Grund  des  §  48  des  Kommunalabgabengesetzes  ist  alljährlich
den  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  ein  Verteilungsplan  seitens
der  Gesellschaft  einzureichen.  Welche  Gemeinden  dabei  zu  berücksichtigen ­
  sind,  richtet  sich  nach  der  vorhin  gegebenen  Definition  des
Begriffs  »Betriebsstätte«.
Zu  verteilen  ist  das  gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  in
Preußen  (§  47).  Dieses  besteht  aus  dem  für  das  Verteilungsjahr
zur  Besteuerung  herangezogenen  staatssteuerpflichtigen  Einkommen,
vermehrt  um  2&amp;gt; l ¡ 2  pCt.  des  eingezahlten  Aktienkapitals  [gemäß  §  33
K.  A.  G.  in  Verbindung  mit  §  16  E.  St.  G.  letzter  Absatz].  Also  bei  der
Kommunalbesteuerung  besteht  eine  vollkommen  doppelte  Besteuerung
des  Gewinns.  Die  S l / 2  pCt.  werden  aber  nicht  vollständig  hinzugerechnet, ­
  sondern  nur  im  Verhältnis  des  staatssteuerpflichtigen
Gesamteinkommens  zum  preußischen  Einkommen.  In  gewisser  Beziehung ­
  vermindert  wird  das  so  zur  Verteilung  gefundene  Einkommen
durch  Vorausscheidung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz  auf  die  Belegenheitsgemeinden
  (§  50).  Das  Einkommen  aus  Grundbesitz  wird
auch  nicht  in  seinem  buchstabenmäßigen  Betrage  überwiesen,  sondern
im  Verhältnis  des  bilanzmäßigen  Überschusses  zum  steuerpflichtigen
Überschuß  unter  verhältnismäßigem  Abzug  der  Unkosten.  Ferner  erhält
die  Gemeinde,  in  welcher  sich  die  Leitung  des  Unternehmens  befindet
gemäß  §  47a  ein  Präcipuum  von  10  pCt.  des  nach  Berücksichtigung
des  Grundeinkommens  übrigbleibenden  Einkommens,  und  erst  dieser
Rest  kommt  zur  Verteilung  unter  sämtliche  preußische  Betriebsstätten.
Wie  wird  nun  verteilt?  Auf  diese  Fragen  geben  die  §§  47/48  zwar
in  der  Theorie  ganz  klare  Auskunft,  aber  sie  überlassen  es,  wie  wir
nachher  sehen  werden,  der  Praxis,  zahlreiche  Schwierigkeiten  selbständig ­
  zu  lösen.
Das  Gesetz  bestimmt  nur:  Es  wird  verteilt  nach  Verhältnis
der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Bruttoeinnahmen,  und  zwar
nach  dreijährigem  Durchschnitt.  Hier  ist  also  insbesondere  nichts
Näheres  gesagt  über  folgende  Fragen:
1.  Welcher  Zeitraum  wird  berücksichtigt?
2.  Welche  Jahre  sind  maßgebend,  wenn  die  Betriebsstätte  noch
nicht  drei  Jahre  besteht?
3.  Wie  ist  zu  verteilen,  wenn  erst  im  Laufe  des  Steuerjahres
durch  Errichtung  einer  neuen  Betriebsstätte  die  Steuerpflicht  der
Gesellschaft  in  einer  bis  dahin  nicht  steuerberechtigten  Gemeinde
begründet  wird  bezw.  durch  Aufgeben  einer  Betriebsstätte  erlischt?
Diese  Fragen  entbehren  jeder  gesetzlichen  Regelung  und  können
nur  nach  Entscheidungen  des  O.  V.  G.  beantwortet  werden.  Durch
diese  Entscheidungen  entstehen  aber  zum  Teil  ganz  ungeheure
Schwierigkeiten  für  die  Verteilung.
Das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  die  einzelnen  Betriebsstätten
beständig  dieselben  bleiben.  Unter  dieser  Annahme  genügen  die
gesetzlichen  Bestimmungen  vollauf,  soweit  es  sich  nur  um  längst
bestehende  Betriebsstätten  handeln  würde.  Was  für  ein  Verteilungs-
        <pb n="105" />
        Ribbeek,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

105

maßstab  soll  aber  zugrunde  gelegt  werden,  wenn  eine  Betriebsstätte
noch  nicht  drei  Jahre  besteht?  Hier  schon  muß  die  Rechtsprechung
die  Lücken  des  Gesetzes  ausfüllen.  Danach  wird,  wenn  die  Betriebsstätte ­
  noch  nicht  drei  Jahre  bestanden  hat,  »der  Verteilung  ein  Durchschnitt ­
  nach  dem  Zeitraum  des  Bestehens,  äußerstenfalls  ein  durch
Schätzung  gefundener  Betrag  zugrunde  gelegt«.  (Noll  a.  a.  O.
S.  189,  Anm.  2  a  zu  §  48.  Urteil  des  O.  V.  G.  vom  12.  Dezember
1894  und  vom  29.  Februar  1896.)  Der  Verteilungsmaßstab  ist
also  einmal  kein  gleichmäßiger  und  im  zweiten  Fall  ein  nicht  einmal ­
  den  Tatsachen  entsprechender.  Im  letzteren  Fall  ist  die  Summe
der  der  Verteilung  zugrunde  zu  legenden  Einzelbruttoeinnahme
viel  größer  als  die  von  der  Gesellschaft  im  Durchschnitt  der  drei
Jahre  wirklich  vereinnahmten  Bruttoeinnahmen.  Allerdings  macht
diese  Unrichtigkeit  auf  die  Höhe  der  von  der  Gesellschaft  zu  bezahlenden ­
  Steuer  nichts  aus.  Es  liegt  in  dem  Verfahren  nur  eine
gewisse  Willkür,  zumal  das  Gesetz  auch  für  den  Fall,  daß  alle  in
Betracht  kommenden  Betriebsstätten  schon  viel  länger  als  drei  Jahre
bestehen,  sich  nicht  bestimmt  ausdrückt,  welche  drei  Jahre  zugrunde
gelegt  werden  sollen.  Hierdurch  komme  ich  auf  die  erste  der  obengestellten ­
  Fragen:  »Welcher  Zeitraum  wird  berücksichtigt?«  Es  können
zwei  Jahresgruppen  dabei  in  Frage  stehen.  Erstens  die  drei  letzten
Jahre,  welche  bereits  abgeschlossen  sind  (Bestimmung  des  Staatseinkommensteuergesetzes), ­
  und  zweitens  die  drei  letzten  Jahre,  deren
Bruttoeinnahmen  feststehen  (Urteil  des  O.  V.  G.  vom  12.  Dezember
1894).  Auf  diese  Weise  kann,  wie  das  Urteil  auch  für  richtig  ansieht,
der  Fall  eintreten,  daß  zur  Berechnung  des  zur  Verteilung  bestimmten
Einkommens  (Staatssteuerdeklaration)  die  eine  der  Zeit  nach  entferntere ­
  Jahresgruppe  dient,  während  die  Bruttoeinnahmen  aus  der
anderen,  der  Zeit  nach  näheren  Gruppe  genommen  sind.  Denn  es
ist  doch  ohne  weiteres  einleuchtend,  daß  wenigstens  bei  gleichem
Geschäfts-  und  Kalenderjahr  zu  der  Zeit,  in  welcher  zur  Staatseinkommensteuer ­
  in  Preußen  deklariert  werden  muß  (Anfang  Januar),
das  letzte  Jahr  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  während  aber  zur  Zeit
der  Herstellung  des  Verteilungsplanes  sehr  wohl  die  Bruttoeinnahmen
in  den  einzelnen  Gemeinden  aus  dem  letzten  Jahre  schon  feststehen,
so  daß  also  die  drei  letzten  Jahre  als  Verteilungsmaßstab  dienen,  zur
Berechnung  des  Einkommens  aber  die  Staatssteuerdeklaration  dienen
muß  (§  88).  Die  erste  Frage  ist  für  die  Gesellschaft  nicht  allzu
wichtig,  ebenso  die  zweite:  Wie  wird  verteilt,  wenn  eine  Betriebsstätte
noch  nicht  drei  Jahre  besteht?  Denn  es  kommt  für  den  Steuerzahler
doch,  abgesehen  davon,  daß  in  einer  Gemeinde  ein  höherer  Prozentsatz
zur  Erhebung  kommt,  nicht  so  sehr  darauf  an,  wo  er  den  in  seiner
Gesamtheit  feststehenden  Steuerbetrag  zahlt.  Gezetzlich  ist  zwar  in
$  48  nichts  bestimmt,  wie  die  Verteilung  im  Falle  2  stattzufinden  hat,
es  ist  aber  durch  mehrere  Erkenntnisse,  wie  oben  gesagt,  festgestellt,
daß  alsdann  äußerstenfalls  eine  Schätzung  zugrunde  zu  legen  sei.
Sehr  schwierig  liegt  aber  Fall  8:  Wie  ist  zu  verteilen,  wenn
im  Laufe  des  Steuerjahres  eine  neue  Belriebsstätte  hinzutritt  oder
eine  solche  wegfällt?
        <pb n="106" />
        106

Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

Hier  ist  die  Sache  ganz  anders.  Der  feststehende  Steuerbetrag
ist  am  Anfang  des  Steuerjahres  unter  die  Gemeinden  verteilt.  Wenn
nun  eine  neue  Gemeinde  mit  einer  Steuerforderung  auftritt,  so  ist
für  diese  kein  Steuer  betrag  mehr  vorhanden.  Jetzt  kann  es  der
Gesellschaft  nicht  mehr  gleichgültig  sein,  ob  sie  auch  in  dieser  Gemeinde ­
  Steuern  bezahlt,  denn  sie  würde  einfach  einen  Vermögensnachteil ­
  erleiden.  Nach  den  bestehenden  Gesetzen  ist  die  Forderung
der  Gemeinde  aber  zweifellos  berechtigt,  denn  die  Steuerpflicht
beginnt  mit  dem  ersten  desjenigen  Monats,  der  der  Eröffnung  des
Geschäftsbetriebes  folgt.  Was  ist  die  Folge,  wenn  die  Zensitin  nicht
mehr  Steuern  zahlen  will,  als  sie  gesetzmäßig  muß  ?  Sie  muß,  obwohl ­
  die  Einschätzung  fraglos  von  allen  Seiten  rechtmäßig  erfolgt
ist,  dennoch  die  Hilfe  eines  Rechtsmittels  in  Anspruch  nehmen,  also
den  Antrag  auf  Verteilung  stellen.  Die  ganze  langwierige  Verteilungsberechnung ­
  beginnt  von  neuem,  diesmal  allerdings  nicht  für
die  Gesellschaft,  sondern  für  den  zuständigen  Bezirksausschuß.  Schon
um  diese  ungeheure  Arbeitslast  für  diese  Behörde  zu  verringern,
hätte  der  Staat  ein  Interesse  daran,  eine  durchgreifende  Änderung
der  bezüglichen  Gesetzgebung  vorzunehmen,  auf  die  ich  nachher
zurückkomme.  Die  Schwierigkeiten  werden  natürlich  immer  größer,
je  mehr  neue  Betriebsstätten  im  Laufe  eines  Steuerjahres  entstehen.
Es  kommt  ja  allerdings  nicht  vor,  daß  der  Bezirksausschuß  nach
Stellung  des  Antrags  auf  Verteilung  dieselbe  sofort  vornimmt,
sondern  er  wartet  das  Ende  des  Steuer]  ahres  ab,  fragt  bei  der
Zensitin  an,  ob  noch  weitere  Forderungen  in  die  Verteilung  einbezogen ­
  werden  sollen,  und  verteilt  erst  dann,  wenn  alle  Forderungen
feststehen.  Dabei  ist  es  dem  B.  A.  auch  gleichgültig,  wie  lange  die
Gesellschaft  warten  muß,  bis  sie  die  endgültigen,  an  sie  gestellten
Forderungen  des  Steuerjahres  kennt.  Stehen  nun  endlich  die  einzelnen ­
  Forderungen  fest,  so  wird  das  ganze  Steuerjahr  in  so  viele
Perioden  von  vollen  Monaten  eingeteilt,  als  neue  Betriebsstätten  in
dem  Jahre  entstanden  oder  alte  weggefallen  sind.  Für  jede  Periode
und  für  jede  Gemeinde  wird  das  Einkommen  berechnet,  d.  h.  es
werden  also  so  viele  Verteilungspläne  als  Perioden  auf  gestellt.  (Urteil
des  O.  V.  G.  vom  18.  März  1896.)  Man  denke  sich  diese  unnötige
Arbeit;  dabei  ist  der  Unterschied,  den  das  Hinzutreten  oder  Wegfallen ­
  einer  Gemeinde  auf  das  steuerpflichtige  Einkommen  der
anderen  ausübt,  im  allgemeinen  sehr  unbedeutend.  Wie  ist  nun  die
Änderung  möglich?  Ich  will  hier  nicht  von  einer  einfachen  Abschaffung ­
  der  Gemeinde-Einkommensteuer  sprechen,  denn  diese
schöne  Einnahme  wird  den  Gemeinden  wohl  keinesfalls  genommen
werden  können.  Aber  einfacher  kann  die  Sache  ohne  weiteres
werden.  Einmal  könnte  gesagt  werden  :  die  Gemeinde-Einkommensteuer ­
  wird  für  Preußen  nur  am  Sitz  der  Zentrale  gezahlt.  Dies
würde  den  kleineren  und  an  sich  schon  weniger  leistungsfähigen
Kommunen,  in  welchen  keine  Versicherungsgesellschaften  bestehen,
allerdings  große  Nachteile  bringen.  Es  wird  aber  einerseits  schon
in  anderen  Bundesstaaten  ähnlich  gehandhabt,  und  anderseits  könnte
auch,  wie  in  Preußen  bei  der  Gewerbesteuer,  amtlich  verteilt  werden,
        <pb n="107" />
        Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

107

wobei  nach  erfolgter  Verteilung  eröffnete  Betriebsstätten  bei  der
Verteilung  für  das  laufende  Steuerjahr  außer  Betracht  bleiben  (vgl.
Art.  53  Nr.  3  der  Anweisung  des  Finanzministers  vom  4.  November
1895  zur  Ausführung  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891).
Die  Sache  ließe  sich  also  dadurch  erheblich  vereinfachen,  wenn  bestimmt ­
  würde,  daß  nur  diejenigen  Gemeinden  Anteil  an  der  Verteilung ­
  haben,  in  welchen  zu  Beginn  des  Steuerjahres  Betriebsstätten ­
  unterhalten  werden.  Die  im  Laufe  des  Steuerjahres  hinzutretenden ­
  Betriebsstätten  bleiben  außer  Betracht.  Es  genügt  also  ein
Zusatz  zum  §  60  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
von  folgendem  Jnhalt:
»Bei  den  in  §  47  genannten  Zensiten  beginnt  und  erlischt  die
Steuerpflicht  in  den  außerhalb  der  Sitzgemeinde  belegenen  Betriebsstätten ­
  mit  dem  auf  die  Errichtung  bezw.  Schließung  folgenden
Steuerjahre«  —  nicht,  wie  es  bisher  heißt,  Monat.
Ich  möchte  hier  noch  auf  einen  unmittelbar  mit  der  Verteilung
der  Gemeindesteuern  im  Zusammenhang  stehenden  Mangel  des
Staatseinkommensteuer-Gesetzes  hin  weisen,  der  an  sich  vielleicht
unwesentlich,  für  die  Zensiten  recht  erhebliche  Nachteile  zur  Folge
haben  kann.  Die  Veranlagung  zur  Staatssteuer  wird  dem  Steuerzahler ­
  bekanntlich  mitgeteilt  durch  Nennung  des  Steuersatzes  unter
Hinweis  auf  die  Steuerstufe  in  dem  beigedruckten  Steuertarif.  Es
wird  nicht  genannt  die  genaue  Ziffer  des  zur  Besteuerung  herangezogenen ­
  Einkommens.  Darin  liegt  der  Mangel.  Ich  kann  das  am
besten  durch  ein  Beispiel  beweisen.  Die  Gesellschaft  hat  deklariert
z.  B.  201  000  Mk.  Einkommen.  Sie  wird  bei  einem  Einkommen  von
über  200  000  Mk.  zu  dem  Staatssteuersatz  von  8000  Mk.  veranlagt.
Die  Veranlagung  entspricht  ihrer  Deklaration,  sie  läßt  dieselbe  also
rechtskräftig  werden.  Ihrem  Gemeindeeinkommensteuer-Verteilungsplan ­
  hat  sie  vorschriftsmäßig  das  deklarierte  Staatssteuereinkommen
zugrunde  gelegt.  Dabei  ergibt  die  Verteilung  für  mehrere  Gemeinden
Einkommen,  die  hart  an  der  Grenze  der  nächsten  Steuerstufe  liegen.
Beispielsweise  Gemeinde  A.  2980  Mk.  usw.  Im  Laufe  des  Jahres,  also
nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Staatssteuer,  erfolgt  die  Veranlagung ­
  durch  die  Gemeinde  A.  statt  in  Steuerstufe  2700  bis
3000  Mk.  zu  52  Mk.  in  der  Stufe  3000  bis  3300  Mk.  zu  60  Mk.
mit  entsprechendem  Kommunalzuschlag.  Eine  Rückfrage  bei  der
Gemeinde  A.  ergibt  folgendes:  Das  der  Gemeindeeinkommensteuerverteilung ­
  zugrunde  zu  legende  Einkommen  beträgt  nicht,  wie  im
Verteilungsplan  der  Staatssteuerdeklaration  entsprechend  angegeben
ist,  201  000  Mk.,  sondern  204  000  Mk.  Hierdurch  erhöht  sich  für
die  Gemeinde  A.  das  Einkommen  von  2980  auf  3010  Mk.  Auf  eine
Anfrage  bei  der  Staatssteuerverwaltung  kommt  der  Bescheid,  daß
tatsächlich  der  Staatssteuer  durch  Hinzurechnung  des  in  den  Reservefonds ­
  X.  gestellten  Betrages  ein  Einkommen  von  204  000  Mk.  zugrunde ­
  gelegt  ist.  Die  Staatssteuerveranlagung  ist  rechtskräftig,  und
gegen  die  Gemeindesteuerveranlagung  ist  daher  nichts  zu  machen,
obwohl  die  Gesellschaft  die  Hinzurechnung  der  Rücklage  in  den
Reservefonds  X,  wenn  sie  ihr  rechtzeitig  bekannt  geworden  wäre,
        <pb n="108" />
        108

Bibbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

mit  der  Berufung  angefochten  hätte.  Aus  diesem  Grunde  scheint
es  mir  richtiger,  wenn  die  Staatssteuerveranlagung  durch  Nennung
der  genauen  Einkommenziffer  bekannt  gegeben  würde.  Gerade  für
die  Versicherungsgesellschaften  ist  diese  Ziffer  wichtig,  denn  obwohl
ja  jetzt  schon  einige  Klarheit  hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  der
Reserverücklagen  ein  getreten  ist,  müssen  doch  noch  häufig  genug
Streitigkeiten  über  diese  Frage  mit  der  Steuerbehörde  ausgefochten
werden.  Bei  den  5000-Mk.-Steuerstufen  der  höheren  Einkommen
kann  aber  bei  der  dreijährigen  Durchschnittsberechnung  unter  Umständen ­
  einer  Rücklage  bis  fast  15  000  Mk.  in  der  Steuerstufe  für
die  Staatssteuer  keinen  Einfluß  ausüben,  während  sie  in  den
niedrigen  Stufen  der  einzelnen  Gemeinden  vielfach  eine  Erhöhung
des  Steuersatzes  bewirkt.
So  weit  Preußen.
Über  die  Besteuerung  in  den  anderen  Bundesstaaten  will  ich
nun  nur  noch  einige  kurze  Bemerkungen  zu  denjenigen  Punkten
machen,  die  die  Notwendigkeit  einer  Änderung  am  wesentlichsten
zeigen.  Besondere  Gesetze  zur  Besteuerung  des  Versicherungsgewerbes ­
  bestehen  in  Reuß  ä.  L.  vom  Jahre  1887  und  in  Schwarzburg ­
  -  Sondershausen  vom  Jahre  1897.  Bei  dem  letzteren  Gesetz
tritt  die  Absicht  der  Ausbeutung  der  Versicherungsgesellschaften
klar  zutage.
Dieses  Gesetz  verlangte  eine  Steuer  von  3  pCt.  der  aus  dem
Fürstentum  fließenden  Prämieneinnahmen.  Es  wird  ja  allgemein
bekannt  sein,  daß  das  Gesetz  eine  derartige  Entrüstung  hervorrief,
daß  sich  die  Regierung  einstweilen  durch  Ausführungsverordnung
zu  einer  Ermäßigung  des  Steuersatzes  entschließen  mußte.
In  den  anderen  Bundesstaaten  sind  meist  neben  den  Bestimmungen ­
  für  die  Besteuerung  von  Aktiengesellschaften,  wie  schon
oben  gesagt,  besondere  Bestimmungen  getroffen  für  Versicherungsgesellschaften. ­
  So  in  Bayern  im  Gewerbesteuergesetz,  welches  für
jede  Generalagentur  der  verschiedenen  Versicherungszweige  Normalanlagen ­
  in  verschiedener  Größe  festsetzt  und  außerdem,  je  nach  dem
Umfange  des  Geschäfts,  eine  jede  Generalagentur  zu  einer  Betriebsanlage ­
  veranlagt.  Durch  diese  Bestimmung  wird  wenigstens  auf
den  Ertrag  des  Geschäfts  Rücksicht  genommen,  obwohl  die  Steuer
bei  Hinzurechnung  von  Gemeindeumlagen  recht  erheblich  ist.  Anders
in  Württemberg.  Hier  kam  es  bisher  nur  auf  die  Höhe  der  Prämieneinnahmen ­
  an.  Die  Höhe  des  tatsächlichen  Ertrages  war  gleichgültig. ­
  Von  einem  nach  Erfahrungssätzen  und  rein  äußeren  Merkmalen ­
  des  betreffenden  Gewerbes  zu  veranlagenden  Steueranschlages
wurde  die  Steuer  erhoben.  Der  Steueranschlag  betrug  für  Lebensversicherungs-Gesellschaften ­
  5  bis  10  pCt.  der  Prämieneinnahme.
Daß  hierdurch  die  Steuer  eine  ganz  ungeheure  war,  ergibt  sich
von  selbst.  Ein  neues  Gesetz  tritt  aber  in  Württemberg  schon  am
1.  April  1905  in  Kraft.
Eine  besondere  Eigentümlichkeit  zeigt  das  neue  Kontributionsedikt ­
  für  beide  Mecklenburg.  Die  Besteuerung  für  Aktiengesellschaften ­
  richtet  sich  danach,  wieviel  Prozent  des  Aktienkapitals  ver-
        <pb n="109" />
        Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

109

dient  worden  sind.  Dabei  wird  für  auswärtige  Unternehmungen
ein  Teilaktienkapital,  wie  es  im  Gesetz  heißt,  grundleglich«  gemacht
(§  30).  Da  jedoch  hierfür  bei  Versicherungsgesellschaften  kein
richtiger  Anhalt  gegeben  ist,  hat  sich  die  Behörde  schon  damit  zufrieden ­
  gegeben,  daß  der  Gewinn,  wie  in  den  meisten  anderen
Bundesstaaten,  nach  Verhältnis  der  Prämieneinnahme  berechnet  und
von  diesem  Gewinn  der  höchste  zulässige  Prozentsatz,  4  pCt.,  erhoben ­
  wird.
In  Baden  besteht  die  Besonderheit,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  26.  Juli  1888,  die  Besteuerung  für  örtliche,  kirchliche  Bedürfnisse ­
  betreffend,  von  juristischen  Personen  Kirchensteuer  für  die
mit  Rechtsfähigkeit  ausgestatteten  Kirchen  erhoben  wird.  Infolgedessen ­
  müssen  die  Versicherungsgesellschaften  neben  den  sehr  hohen
an  Staat  und  Gemeinde  zu  zahlenden  Einkommen-  und  Gewerbesteuern ­
  auch  noch  evangelische,  katholische  und  altkatholische
Kirchensteuer  entrichten.
Nicht  unerwähnt  lassen  möchte  ich  noch,  daß  Bayern,  Mecklenburg ­
  und  Schwarzburg-Rudolstadt  die  Eigentümlichkeit  gemeinsam
haben,  daß  zum  steuerpflichtigen  Einkommen  außer  der  Aktionärdividende ­
  auch  noch  die  Tantieme  des  Aufsichtsrats  gerechnet  wird.
Einzig  dastehend,  aber  nicht  sehr  belastend,  ist  in  Bremen  die  Firmensteuer. ­
  Auf  das  große  Gebiet  der  Stempelsteuer  mit  all  seinen  Streitfragen ­
  und  Schwierigkeiten,  Nachtragsstempelung,  Enregistrementsregister
  in  Elsaß-Lothringen,  Gebührenverzeichnis  in  Bayern,  kann  ich
nicht  mehr  eingehen.  Die  Verschiedenheiten  und  Schwierigkeiten  sind
mindestens  ebenso  groß,  wie  bei  den  direkten  Steuern.
Ich  hoffe  aber,  daß  ich  gezeigt  habe,  daß  im  Steuerwesen  uns
dringend  eine  einheitliche  Regelung  für  das  ganze  Reich  not  tut.
Wenn  von  der  Besteuerung  des  Versicherungswesens  nicht  Abstand
genommen  werden  kann,  so  wäre  die  richtige  Lösung  der  Erlaß
eines  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  der  Versicherungsunternehmungen, ­
  welches  die  Einzelbesteuerung  der  Bundesstaaten
aufhebt  und  ihnen  durch  verhältnismäßige  Überweisung  des  Ertrages
der  Reichssteuer  Ersatz  gibt.  Ein  ebensolches  Gesetz  für  die  Stempelsteuer ­
  würde  auch  hier  die  gewünschte  Einheitlichkeit  bringen.
Meine  Anträge  fasse  ich  dahin  zusammen:
1.  Zusatz  zum  §  60  des  Kom  m  u  nal-Abgabengesetz  es
vom  14.  Juli  1893:
Bei  den  im  §  47  genannten  Zensiten  beginnt  und
erlischt  die  Steuerpflicht  in  den  außerhalb  der  Sitzgemeinde ­
  belegenen  Betriebsstätten  mit  dem  auf  die
Errichtung  bezw.  Schließung  folgenden  Steuerjahre.
2.  Nennung  der  Einkommenziffer  bei  Bekanntgabe  der
Staatssteuerveranlagung.
3.  Erlaß  eines  Reichs-Steuer-  und  Stempelgesetzes  für
das  Versicherungswesen.
        <pb n="110" />
        110

Antrag  Baumert.

In  der  Debatte,  welche  sich  an  die  beiden  Referate  anschloß,
stellte  Justizrat  Dr.  Baumert-Spandau  nachfolgenden  Antrag:
Die  Kosten  des  Feuerlöschwesens  sind  von  den
privaten  und  öffentlichen  Feuerversicherungs-Gesellschaften ­
  nach  Verhältnis  der  von  ihnen  in  jedem
Orte  erhobenen  Prämien  zu  tragen.  Den  Versicherungsgesellschaften ­
  ist  eine  Mitwirkung  in  den
Feuerlöschkommissionen  ein  zu  räumen.
Die  Versammlung  beschloß,  die  weitere  Behandlung  der  Frage
der  Besteuerung  der  Abteilung  für  Versicherungsrecht  und  Versicherungswissenschaft ­
  einer  Kommission  zu  überweisen.
Diese  Kommission  soll  in  der  für  Mitte  Dezember  1904  in  Aussicht ­
  genommenen  Sitzung  der  Abteilung  für  Versicherungsrecht  und
Versicherungswissenschaft  gewählt  werden.

Gedruckt  in  der  Königlichen  Hofbuchdruckerei  von  E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn,
Berlin  SWjs,  Koehstraße  68—  71.
        <pb n="111" />
        Verlag  der  Königl.  Hofbuchhandiung  von  E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn  in  Berlin  SW12.

Über  Heft  II  der  „Veröffentlichungen“,
die  Kritik  des  Gesetzentwurfs  über  den  Versicherungsvertrag  enthaltend,
schreibt  die  „Neue  Preussische  (Kreuz-)  Zeitung“,  Berlin,  unterm  15.  Dezember  1903.
„Wohl  selten  ist  ein  Gesetzentwurf,  den  das  Reichsjustizamt  zur  Kritik  veröffentlicht
hat,  in  den  in  erster  Linie  an  ihm  beteiligten  Interessentenkreisen  einer  gründlicheren  Prüfung
unterzogen  als  der,  mit  dessen  Beratung  der  Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft  am  10.,
11.  und  12.  Dezember  in  einem  ihm  hierzu  zur  Verfügung  gestellten  Raume  des  Abgeordnetenhauses ­
  beschäftigt  war.  Vorwiegend  besteht  dieser  Verein  freilich  aus  praktischen  Vertretern
des  so  außerordentlich  weitverzweigten  und  reichgegliederten  deutschen  Versicherungswesens.
Wir  erwähnen  nur  die  Lebensversicherung,  die  Unfall-,  die  Haftpflicht-,  die  Rückversicherung,
die  Feuerversicherung,  die  Transportversicherung,  die  Vieh  Versicherung,  die  Hagelversicherung.
Jeder  dieser  Versicherungszweige  hatte  mehrere  Referenten  zur  Erörterung  der  gerade  sie  berührenden ­
  Normen  des  Gesetzentwurfs  gestellt.  Die  rein  wissenschaftliche  und  mehr  objektive
Seite  des  Gegenstandes,  die  rein  wirschaftlichen  Momente  des  Gesetzentwurfs,  wurden  durch
Professor  Dr.  Lexis—Göttingen,  die  formal  juristischen  durch  Professor  Dr.  Ehrenberg  —
Göttingen  und  Professor  Dr.  Kuhlenbeck—Lausanne  sowie  Justizrat  Boyens—Leipzig
beleuchtet.  Das  Reichsjustiz  amt  und  das  Reichsamt  des  Innern  waren  durch  mehrere
ihrer  Mitglieder  vertreten,  die  den  Verhandlungen  mit  größter  Aufmerksamkeit  folgten.“
Über  das  gleiche  Heft  II  schreibt  Oberlandesgerichtsrat  Schneider  —  Stettin  im  „Centralblatt ­
  für  Rechtswissenschaft“  (1904.)  XXIII.  Band,  8.  Heft.
„Diese  Veröffentlichung  des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft  umfaßt
die  Berichte  und  Verhandlungen  auf  dessen  Mitgliederversammlung  vom  10.—12.  XII.  1903  zu
Berlin.  Sie  betreffen  die  z.  Zt.  wohl  bewegendste  Frage  auf  dem  Gebiete  des  deutschen  Versicherungsrechts, ­
  ob  den  Vorschlägen  des  vom  Reichsjustizamt  ausgearbeiteten  und  veröffentlichten ­
  Entwurf  beizupflichten  oder  welche  Abänderungen  bei  ihm  zu  befürworten  seien.
Die  Verhandlungen  gründeten  sich  auf  29  Berichte,  von  denen  8  durch  Juristen  erstattet
wurden,  die  nicht  in  unmittelbarer  Beziehung  zum  Versicherungswesen  stehen  :  an  den  Erörterungen ­
  selbst  nahmen  außer  3  Vertretern  der  Reichsbehörden  noch  12  Herren  teil
Am  Schlüsse  der  Versammlung  bezeugte  der  eine  Vertreter  des  Reichsjustizamts,  er  glaube
sagen  zu  dürfen,  daß  die  geleistete  Arbeit  in  der  Tat  eine  Förderung  der  Reichs-Gesetzgebung
zum  Erfolge  haben  und  zum  Wohle  des  deutschen  Versicherungswesens  ausschlagen  werde.
Dem  darf  man  im  Hinblick  auf  die  sachliche  Haltung  der  Erörterungen  und  den  Nutzen,
den  gerade  auf  diesem  schwierigen  Rechtsgehiete  die  gegenseitige  unvoreingenommene  Verständigung ­
  bringen  muß,  durchaus  beistimmen.“
Das  „Juristische  Literaturblatt“  Nr.  157,  Band  XVI  No.  7,  vom  15.  Sept.  1904,  enthält  eine
Kritik  des  Professors  Dr.  Gierke  —Königsberg,  aus  der  das  Folgende  zu  entnehmen  ist:
„Besonders  förderlich  und  großartig  ist  die  Kundgebung  gewesen,  welche  der  Deutsche
Verein  für  Versicherungs-Wissenschaft  durch  seine  Versammlung  im  Anfang  Dezember  v.  J.
veranstaltet  hat.  Die  dort  gehaltenen  Vorträge  und  Reden  liegen  nunmehr  in  einem
starken  Bande  gedruckt  vor.  Über  die  wichtigsten  Fragen  sind  Referate  erstattet  worden,
an  diese  Referate  hat  sich  eine  lebhafte  und  interessante  Diskussion  angeschlossen.  Die
Erörterungen  waren  um  so  lehrreicher,  als  Vertreter  der  Regierung,  namentlich  aus  dem
Reichsjustizamt,  sich  häufig  an  der  Debatte  beteiligten.  Was  die  Referate  betrifft,  so  sind
sehr  viele  als  vortreffliche  und  wertvolle  Leistungen  zu  bezeichnen.  —  Jedenfalls  ist  die  Ver
öffentlichung  des  Vereins  mit  Freuden  zu  begrüßen.  Sie  wird  bei  einer  Umarbeitung  des
Entwurfs  ausgezeichnete  Dienste  leisten.“

In  einer  Kritik  über  die  „Zeitschrift  für  die  gesamte  Versieh  er  un  gs  Wissenschaft“ ­
  im  „Recht“,  25.  März  1904,  heißt  es:
„Der  überaus  /eiche^Inhalt  der  sich  auf  die  verschiedensten  Zweige  der  Versicherungs-Wissenschaft
  in  weitestem  Sinne  erstreckenden  Hefte  zeigt,  daß  der  Verein  mit  allen  Kräften
daran  arbeitet,  seine  Zeitschrift  zu  dem  führenden  Organ  auf  versicherungs-w  issenschaftlichem
Gebiete  zu  machen;  es  ist  unverkennbar,  daß  die  deutsche  Versicherungs-Wissenschaft  sich  in
aufsteigender  Bewegung  befindet.“
        <pb n="112" />
        Die  bisher  erschienenen  Publikationen  des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft
  enthalten  Beiträge  (Abhandlungen,  Reden  usw.)  nachfolgender  Autoren:

Rechtsanwalt  Dr.  P.  Alexander-Katz  (Berlin).
Oberbibliothekar  Dr.  W.  Altmann  (Berlin).
Obergerichtsanwalt  Bache  (Kopenhagen).
Justizrat  Dr.  Baumert  (Spandau).
Ingenieur  Maurice  Bellom  (Paris).
Dr.  jur.  Ludwig  Bendix  (Berlin).
Revisionsarzt  Dr.  med.  A.  Bierbach  (Berlin).
Direktor  Dr.  D.  Bischoff  (Leipzig).
Dr.  med.  A.  B  lasch  ko  (Berlin).
Mathematiker  Dr.  M.  Bloch  (Köln).
Prof.  Dr.  Heinrich  Bleicher  (Frankfurt  a.  M).
Professor  Dr.  G.  Bohl  mann  (Berlin).
Mathematiker  Dr.  Bohren  (Zürich).
Professor  Dr.  L.  v.  Bortkiewicz  (Berlin).
Direktor  Boxbüchen  (Berlin).
Justizrat  Emil  Boy  en  s  (Leipzig).
Mathematiker  Heinrich  Braun  (Ludwigshafen).
Advokat  Dr.  Bernhard  Brecher  (  Wien).
Kaiser!.  Regierungsrat  Dr.  Broecker  (Berlin).
Dr.  jur.  et  rer.  pol.  Paul  Brüders  (Berlin).
Oberbürgermeister  a.  D.  Brüning  (Göttingen).
Sekretär  Dr.  E.  Cersole  (Bern).
Geh.  Hofrat  Th.  CI  aufs  (Karlsruhe).
Dr.  med.  Paul  Cr  oner  (Berlin).
Hofrat  Professor  Emanuel  Czuber  (Wien).
Mathematiker  Dr.  Des  en  berg  (Köln).
Versicherungsanwalt  M.M.  Dawson  (New  York).
Mathematiker  Dr.  Karl  Dickmann  (Stockholm).
Mathematiker  Carl  Di  zier  (Stuttgart).
Direktor  Dr.  Domizlaff  (Hannover).
Mathematiker  Dr.  Eggenberger  (München).
Professor  Dr.  Richard  Ehrenberg  (Rostock).
Professor  Dr.  Victor  Ehrenberg  (Göttingen).
Regierungsrat  a.  D.  Elbertzhägen  (Berlin).
Professor  Dr.  A.  Emmi  nghaus  (Gotha).
Mathematiker  Engelbrecht  (Karlsruhe).
Geh.  Reg.-Rat  Dr.E  ucken-Addenhausen  (Berlin).
Oberingenieur  Otto  Feige  (Erfurt).
Dr.  med.  L.  Feilchenfeld  (Berlin).
Generalsekretär  Dr.  Flechtner  (Stettin).
Professor  Dr.  med.  Florschütz  (Gotha).
Stadtrat  Dr.  v.  Frankenberg  (Braunschweig).
Dr.  jur.  Richard  Freund  (Berlin).
Gerichtsassessor  Dr.  Friedeberg  (Berlin).
Mathematiker  Dr.  G.  Friedrich  f  (Berlin).
Rechtsanwalt  Dr.  jur.  L.  Fuld  (Mainz).
Direktor  Max  G  er  ecke  (Berlin).
Rechtsanwalt  Dir.  Georgii  (Stuttgart).
Justizrat  St.  Gerhard  (Berlin).
Generaldirektor  A.  Gerkrath  (Berlin).
Generaldirektor  F.  Gerkrath  f  (Berlin).
Privatdozent  Dr.  jur.  Gierke  (Göttingen).
Revisor  Dr.  Goldschmidt  (Gotha).
Stabsarzt  Dr.  Gol  1  mer  (Gotha).
Dir.  G  rúen  w  aid  (Köln).
Handelsk.-Sekretär  Dr.  Gütschow  (Hamburg).
Professor  Dr.  Ha  bi  cher  (Wien).
Landrichter  Otto  Hagen  (Berlin).
Generaldirektor  Dr.  jur.  F.  Hahn  (Magdeburg).
Amtsgerichtsrat  Julius  Hahn  (Berlin).
Direktor  Harbers  (Frankfurt  a.  M.).
Advokat  Dr.  jur.  R.  Hauenschild  (Wien).
Direktor  Dr.  Hecht  (München).
Prof.  Dr.  Herkner  (Zürich).
Generaldirektor  Hermann  Heyl  (Berlin).
Mathematiker  Heymann  (Frankfurt  a.  M.).
Direktor  Dr.  jur.  Paul  Hiestand  (Zürich).
Geh.  Reg.-Rat  Hurtzig  (Hannover).
Versicher.  -Verständiger  F.  H  ü  1  f  s  e  (Magdeburg).
Dr.  jur.  I  del  son  (Petersburg).

Direktor  Dr.  Jost  (Magdeburg).
Direktor  Dr.  Kahlert  (Magdeburg).
Direktor  Kimmig  (Karlsruhe).
Direktor  August  Kleeberg  (Berlin).
Geh.  Regierungsrat  v.  Klitzing  (Königsberg).
Geh.Ob.-Reg.-Ratv.Knebel  Doeb  er  itz  (Berlin)-Direktor
  v.  Königslöw  (Berlin).
Sanitätsrat  Dr.  Koch  (Magdeburg).
Bürgermeister  a.  D.  Krähe  (Weimar).
Prof.  Dr.  jur.  Ludwig  Kuhlen  beck  (Lausanne).
Direktor  Dr.  Labes  (Frankfurt  a.  M.).
Mathematiker  Corneille  L.  La  n  d  ré  (Amsterdam  •
Reg.-Rat  Professor  Dr.  Lafs  (Berlin).
Direktor  Dr.  W.  Leibbrand  (Stuttgart).
Dr.  phil.  G.  Leuckfeld  (Berlin).
Geh.  Reg.-Rat  Prof.  Dr.  W.  Lexis  (Göttingen).
Rechtsanwalt  Loebinger  (Berlin).
Professor  Dr.  Alfred  Loewy  (Freiburg  i.  B  ).
Professor  Dr.  Franz  London  (Breslau).
Schriftstellerin  Else  Lüders  (Berlin).
Dr.  Alfred  Manes  (Berlin).
Professor  Dr.  v.  Marek  (Greifswald).
Ingenieur  Dr.  phil.  Oscar  May  (Frankfurt  a.  M  )-Handelskammersyndikus
  Meesmann  (Mainz).
Regierungsrat  Dr.  Hugo  Meyer  (Berlin).  ,
Mathematiker  Möller  (Hamburg).
Dozent  Dr.  jur.  P.  Moldenhauer  (Köln  a.  Rh.-Kommerzienrat
  Molt  (Stuttgart).
Geh.  Reg.-Rat  Oegg  (Berlin).
Justizrat  Dr.  Otto  (Potsdam).
Dr.  phil.  Joh.  Peek  (Amsterdam).
Dr.  Victor  Peters  (Mannheim).
Kommerzienrat  v.  Pfister  (München).
Regierungsrat  Dr.  Pietsch  (Berlin).
Direktor  Praedikow  (Berlin).
Dr.  phil.  Otto  Prange  (Berlin!.
Baron  zu  Putlitz  (Berlin).
Mathematiker  Dr.  phil.  Paul  Radtke  (Berlin).  |
Dr.  jur.  et  rer.  pol.  Ramin  (Essen).
Rechtsanwalt  Dr.  Heinrich  Rau  (Zweibrücken)-Dr.
  phil.  Gustav  Rauter  (Charlottenburg).
Direktor  Dr.  Rautmann  (Magdeburg).
Professor  Dr.  Hermann  Re  hm  (St  rafsburg  i.  E.)-Direktor
  Rodenack  er  (Danzig).
Professor  Dr.  Hans  Roelli  (Zürich).
Advokat  Dr.  Paul  Roth  (Budapest).
Rechtsanwalt  a.  D.  Rüdiger  (Berlin).
Dr.  med.  Samson  (Berlin).
Direktor  Dr.  jur.  Karl  Sam  wer  (Gotha).
Oberlandesgerichtsrat  K.  Schneider  (Stettin  -
Dr.  jur.  W.  E.  Schuurmann  (Amsterdam).
Dr.  jur.  Benno  Schwoner  (Wien).
Justizrat  Senden  (Köln).
Direktor  Dr.  Simon  (Zürich).
Dozent  Dr.  Steffens  (Berlin).
Reichsgerichtsrat  Dr.  jur.  M.Stengleinf  (Halle-Reg.-Rat
  Dr.  Struckmann  jr.  (Berlin).
Professor  Dr.  Süring  (Berlin).
Abteilungschef  Svedelius  (Stockholm).
Direktor  v.  Hebel  (Berlin).
Generalsekretär  Rud.  Ulrich  (Berlin).
Versicherungstechniker  H.  Unger  (Berlin).
Generaldirektor  Vatke  (Magdeburg).
Graf  Vitzthum  v.  Eckstaedt  (Berlin).  .  I
Dr.  jur.  et  phil.  Adolf  Weber  (Bonn  a.  RhJ*
Oberarzt  u.Privatdoz.Dr  med.  W  ehe  r(Göttingen,  •
Dr.  jur.  Alfred  v.  Weinrich  (Karlsruhe  i.  B.)
Mathematiker  Dr.  Ziegel  (Berlin).
Verbandssekretär  Dr.  Ziegler  (Berlin).
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108  Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.
mit  der  Berufung  an  gef  och  ten  hätte.  Aus  diesem  Grunde  scheint
es  mir  richtiger,  wenn  die  Staatssteuerveranlagung  durch  Nennung
der  genauen  Einkommenziffer  bekannt  gegeben  würde.  Gerade  für
die  Versicherungsgesellschaften  ist  diese  Ziffer  wichtig,  denn  obwohl
ja  jetzt  schon  einige  Klarheit  hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  der
Reserverücklagen  eingetreten  ist,  müssen  doch  noch  häufig  genug
Streitigkeiten  über  diese  Frage  mit  der  Steuerbehörde  ausgefochten
werden.  Bei  den  5000-Mk.-Steuerstufen  der  höheren  Einkommen
kann  aber  bei  der  dreijährigen  Durchschnittsberechnung  unter  Umständen ­
  einer  Rücklage  bis  fast  15  000  Mk.  in  der  Steuerstufe  für
die  Staatssteuer  keinen  Einfluß  ausüben,  während  sie  in  den
niedrigen  Stufen  der  einzelnen  Gemeinden  vielfach  eine  Erhöhung
des  Steuersatzes  bewirkt.
So  weit  Preußen.
Über  die  Besteuerung  in  den  anderen  Bundesstaaten  will  ich
nun  nur  noch  einige  kurze  Bemerkungen  zu  denjenigen  Punkten
machen,  die  die  Notwendigkeit  einer  Änderung  am  wesentlichsten
zeigen.  Besondere  Gesetze  zur  Besteuerung  des  Versicherungsgewerbes ­
  bestehen  in  Reuß  ä.  L.  vom  Jahre  1887  und  in  Schwarzburg ­
  -  Sondershausen  vom  Jahre  1897.  Bei  dem  letzteren  Gesetz
tritt  die  Absicht  der  Ausbeutung  der  Versicherungsgesellschaften
klar  zutage.
Dieses  Gesetz  verlangte  eine  Steuer  von  3  pCt.  der  aus  dem
Fürstentum  fließenden  Prämieneinnahmen.  Es  wird  ja  allgemein
bekannt  sein,  daß  das  Gesetz  eine  derartige  Entrüstung  hervorrief,
daß  sich  die  Regierung  einstweilen  durch  Ausführungsverordnung
zu  einer  Ermäßigung  des  Steuersatzes  entschließen  mußte.
In  den  anderen  Bundesstaaten  sind  meist  neben  den  Bestimmungen ­
  für  die  Besteuerung  von  Aktiengesellschaften,  wie  schon
oben  gesagt,  besondere  Bestimmungen  getroffen  für  Versicherungsgesellschaften. ­
  So  in  Bayern  im  Gewerbesteuergesetz,  welches  für
jede  Generalagentur  der  verschiedenen  Versicherungszweige  Normalanlagen ­
  in  verschiedener  Größe  festsetzt  und  außerdem,  je  nach  dem
Umfange  des  Geschäfts,  eine  jede  Generalagentur  zu  einer  Betriebsanlage ­
  veranlagt.  Durch  diese  Bestimmung  wird  wenigstens  auf
den  Ertrag  des  Geschäfts  Rücksicht  genommen,  obwohl  die  Steuer
bei  Hinzurechnung  von  Gemeindeumlagen  recht  erheblich  ist.  Anders
in  Württemberg.  Hier  kam  es  bisher  nur  auf  die  Höhe  der  Prämieneinnahmen ­
  an.  Die  Höhe  des  tatsächlichen  Ertrages  war  gleichgültig. ­
  Von  einem  nach  Erfahrungssätzen  und  rein  äußeren  Merkmalen ­
  des  betreffenden  Gewerbes  zu  veranlagenden  Steueranschlages
wurde  die  Steuer  erhoben.  Der  Steueranschlag  betrug  für  Lebensversicherungs-Gesellschaften ­
  5  bis  10  pCt.  der  Prämieneinnahme.
Daß  hierdurch  die  Steuer  eine  ganz  ungeheure  war,  ergibt  sich
von  selbst.  Ein  neues  Gesetz  tritt  aber  in  Württemberg  schon  am
1.  April  1905  in  Kraft.
Eine  besondere  Eigentümlichkeit  zeigt  das  neue  Kontributionsedikt ­
  für  beide  Mecklenburg.  Die  Besteuerung  für  Aktiengesellschaften ­
  richtet  sich  danach,  wieviel  Prozent  des  Aktienkapitals  ver-
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