58 & Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. tung, schließlich überhaupt die kulturelle Hebuug der Arbeiterklasse als Voraus setzung der Hebung der technischen und kommerziellen Leistungsfähigkeit der Nation. Das nächste Ziel der Arbeiterklasse geht dahin, daß die Regelung der Be ziehungen zwischen Prinzipal und Arbeiter in ihren Hauptpunkten: Lohnhöhe, Arbeits dauer, Behandlung, äußere Verkehrsformeu u. s. f. nicht mehr den einzelnen vertrag schließenden Personen überlassen bleiben sollte. Vielmehr sollten die Grundlagen hie- für, wie sie durch die Massenorganisation erst noch zu erkämpfen siild, einen öffentlich- rechtlichen Charakter, ähnlich den der Meister- und Geselleuzünfte des Mittelalters, erhalten und von Fall zu Fall durch die Verbandsleituug bestimmt werden („konsti tutionelles Fabriksystem"). Für den Ausbau dieses Systems spricht die Erwägung, daß es, ähnlich wie die neuere Rechtsstellung der Staatsbeamten, geeignet ist, einen Ersatz für die geminderten Aussichten auf Selbständigkeit zu bieten. Aus der anderen Seite ist der Tarif vertrag mit seinem Korrelat, der gewerkschaftlichen Vereinigung und dem Koalitions recht, eine Beschränkung der freien Disposition des Unternehmers. Neben ihn, den bisherigen Leiter des Betriebs, tritt ein zweiter Faktor, der Gewerkverein, mit dem Anspruch, als Gleichberechtigter auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein zuwirken, ohne aber eine Verantwortung und Gewähr für Einhaltung der Ver abredung zu übernehmen. Dieser Anspruch bildet ein Stück aus dem Programm der politischen ftmd wirtschaftlichen- Machteroberung durch das internationale Pro letariat, damit eine Machtfrage, deren Entscheidung in den verschiedenartigen Ge werbezweigen verjchieden ausfallen muß. Angesichts dessen erscheint es nur als eine Frage der Zeit, bis sich die Unternehmer derjenigen Industriezweige, die sich durch die fortschreitende Arbeiterorganisation am meisten berührt fühlen, als Gegengewicht ebenfalls zusammenschließen; geschehen ist dies z. B. im Baugewerbe 1003, in der schweren Industrie und in der Weberei 1904 („Hauptstelle deutscher Arbeitgeber verbünde"), in der Metallindustrie 1906 u. s. w. Die Entwicklung der Reichs gesetzgeb un g scheint dahin zu treiben, daß das Koalitionsrecht weiter ausgebaut, ferner A r b e i t e r k a m m er n ein geführt werden und das „konstitutionelle Tarifvertragssystem", basierend auf dem Grund satz der Gleichberechtigung von Arbeitgeber und Arbeiter, immer mehr Boden gewinnt. A r b e i t e r k a m m e r n. Schon 1877 brachten Bebel, Auer und Genossen im Reichstag den damals nur von Kathedersozialisten vertretenen Antrag ein, die G e m e r b e k a m m e r n mögen zur Hälfte aus Arbeitgebern, zur anderen Hälfte aus Arbeitern zusammengesetzt und dazu „berufen werden, die Gewerbs- und Arbeitsinteressen zu vertreten, den Be hörden regelmäßig Berichte zu erstatten, die zu veröffentlichen sind, Anträge an die Behörden zu stellen, sowie gemeinsame gewerbliche Einrichtungen und Fachbildungs anstalten zu beaufsichtigen". In jedem Gewerbekammerkreis sollte die „Aufsicht über die Ausführuug und Jnnehaltung der zum Schutze der Arbeiter getroffeuen gesetzlichen Bestimmungen" einem Reichsarbeitsinspektor (dem späteren Fabrikinspektor und Gewerbeaufsichtsbeamten) zustehen. Diese Ideen haben sich inzwischen zu der Forderung der staatlichen Errichtung von Arbeiterkammern verdichtet, die 1904 von der Reichstags- und Bundesratsmehrheit schon halb zugestanden worden ist. Die prinzielle Seite haben wir schon oben gewürdigt.