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Auch  muß  gerügt  werden,  daß  mit  einer  offensichtlichen  Geflissenheit  fast
immer  nur  von  unpersönlichen  Betriebsformen  geredet  wird,  ohne  von
den  Personen  zu  sprechen,  die  handelnd  hinter  diesen  Betriebsformen  stehen,
ja  ohne  welche  diese  Betriebsformen  gar  nicht  denkbar  sind.
Die  Existenzberechtigung  einer  Betriebsform  hangt  also  sehr  eng  zusammen
mit  der  Berechtigung  der  Existenz  von  physischen  Personen.  Die  Kleinbetriebe
sind  Wohl  nie  im  Besitz  von  Aktiengesellschaften,  sie  können  nicht  einfach  abgeschrieben ­
  und  damit  aus  der  Welt  geschafft  werden.  Sie  sind  meist  Besitz--tümer
  von  lebenden  Menschen,  welche  durch  sie  eine  bestimmte  Position  im
Staate  einnehmen.  Von  diesen  Menschen  reden  die  Herren  Liberalen  und
freisinnigen  also  meist  nicht.  Fragt  man  sie,  was  die  anfangen  sollen,  so  erhält
man  die  Antwort:  Etwas  anderes!  Was  .  .  .  wird  nicht  gesagt.  Etwas  Besseres,
als  sie  früher  hatten,  würde  es  wohl  nicht  sein,  und  jemand  zu  etwas  Schlechterem
raten,  wäre  weder  liberal  noch  freisinnig.  Damit  aber  ist  den  Besitzern  der
Kleinbetriebe  nicht  geholfen,  denn  sie  existieren  und  haben  auf  Grund  dieser
ihrer  Existenz  das  Recht  auch  weiter  zu  existieren,  ja  sie  haben  sogar  fraglos
ein  gutes  Recht  darauf,  daß  ihnen  ihre  die  physische  Existenz  erst  ermöglichende
wirtschaftliche  Existenz  nicht  durch  starres  Festhalten  an  verhängnisvollen  gesetzlichen ­
  Maßnahmen  entzogen,  oder  technisch  ausgedrückt,  daß  sie  nicht  ohne  Entschädigung ­
  expropriiert  werden.  Einer  Expropriation  aber  kommt  es  für  zahlreiche ­
  Gewerbetreibende  gleich,  wenn  durch  die  Gesetzgebung  Einrichtungen  wie
Konsumvereine  und  Warenhäuser  geschaffen  sind  und  geduldet  bleiben,  welche
ihnen  die  Kundschaft  mit  Gewalt  entziehen.  Analog  den  Gesetzen  über  die
Expropriation  kann  daher  jeder  Gewerbetreibende  fordern,  daß  nicht  sein  durch
das  starre  Festhalten  an  der  Gewerbefreiheit  in  Aussicht  stehender  Ruin  einfach
als  neuer  Beweis  für  die  Uberflüssigkeit  seines  Betriebes  registriert  werde,
sondern  daß  umgekehrt  in  eine  prinzipielle  Erörterung  über  die  Nützlichkeit  des
eingeführten  Prinzips  vom  freien  Spiel  der  Kräfte  an  der  Hand  der  nunmehr
zahlreich  vorliegenden  Erfahrungen  eingetreten  werde.
§  9.
Von  seiten  der  Landwirtschaft  sind  solche  Forderungen  auch  gestellt  worden,  W'N
und  zwar  mit  großer  Einmütigkeit  und  logischer  Folgerichtigkeit,  da  die  Inter-  »wtswcn^Stadt  u.
essen  von  Groß-  und  Kleinbetrieb  sich  hier  decken.  Trotz  des  unglaublichsten
Widerstandes  der  gesamten  manchesterlichen  Presse  ist  wenigstens  auf  dem  Gebiete ­
  der  Börsengesetzgebung  sowie  des  veterinären  und  sanitären  Grenzschutzes
eine  bemerkenswerte  Einschränkung  des  freien  Spieles  der  Kräfte  zum  Segen
der  Volkswohlfahrt  erfolgt.
Leider  ist  als  Niederschlag  der  langen  Kämpfe  eine  tiefgehende  Erbitterung
zwischen  dem  städtischen  gewerblichen  Mittelstand  und  der  Landwirtschaft  ent-Such»land,
  Schutz-  und  Trutz-Waffen.  2