29

worden.  Er  allein  scheint  mir  geeignet,  die  Befreiung  von  der  brutalen  Anwendung ­
  des  Großkapitals  zu  ermöglichen."
Was  soll  das  heißen:  „ich  vertrete  nur  den  weiteren  Parteibegriff"?  So
etwas  gibt  es  doch  höchstens  in  Wölkenkuckucksheim.  Hier  auf  unserer  Erde  sagt
man  in  solchem  Falle:  Dieser  weitere  Parteibegriff  ist  ein  Widerspruch  in  sich
selbst,  und  der  Träger  desselben  darf  stolz  sagen  „meine  Partei,  das  bin  ich".
Denn  jede  größere  Mitgliederzahl  würde  bedingen,  daß  Mitgliederbeiträge  festgesetzt ­
  und  Ämter  eingerichtet  würden.  Das  erstere  könnte  leicht  als  „verfassungsmäßig ­
  nicht  zu  Recht  bestehender  Tribut  eines  einzelnen  an  einzelne",  das  zweite
als  Verstoß  gegen  die  „Gleichheit  vor  dem  Gesetz"  angesehen  werden,  da  der
Vereinsvorsitzende  vor  Gericht  eine  andere  Verantwortlichkeit  hat  als  ein  Mitglied.
Davon,  daß  das  Bestehen  aller  menschlichen  Gemeinschaften  von  jedem  noch
Opfer  an  persönlicher  Freiheit  fordert,  welche  nicht  in  der  Verfassung  stehen,  und
daß  diese  ungeschriebenen  Gesetze  oft  stärker  sind  und  mehr  bedeuten  als  die
Verfassungsparagraphen,  davon  scheint  Herr  Staudinger  keinen  Begriff  zu  haben,
wenn  er  immer  mit  der  Verfassung  als  Probierstein  für  seine  und  anderer
Handlungen  herumläuft.  In  welchem  engen  Horizont  muß  sich  doch  das  Leben
„solcher  Parteigröße"  abspielen!
Und  solcher  Mann  will  einen  anderen,  der  in  offenster  und  loyalster  Weise
seinen  von  vielen  Hunderttausenden  vertretenen  Standpunkt  kennzeichnet,  der
politischen  Unredlichkeit  zeihen?
§19.
Natürlich  hat  nun  der  papierne  Herr  Verfassungsoberkontrolleur  aus  der
Klause  seines  Einsiedlerkrebstums  heraus  gar  nicht  gemerkt,  daß  er  mit  seinem
blindwütigen  Streben  die  verfaffungsrechtlichen  Grundsätze  hochnotpeinlich  zu
wahren,  bei  den  Konsumvereinen  an  die  ganz  falsche  Adresse  gekommen  ist  und
von  diesen  Aftergenossenschaften  auf  das  gröblichste  gemißbraucht  wird.
An  sich  ist  sein  Gedanke,  daß  das  Genossenschaftsprinzip  eine  große  Hilfe
gegen  die  brutale  Anwendung  des  Großkapitals  werden  und  sein  kann,  gar  nicht
übel,  nur  hätte  er  als  Philosoph  nicht  unbesehen  alle  die  im  §  1  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  aufgezählten  Vereinigungen,  einfach  weil  sie  dort  friedlich  zusammengesperrt ­
  sind,  als  gleichwertig  hinnehmen  sollen.  Wenn  der  Gesetzgeber
einen  Stieglitz  und  einen  Finken  gleichmäßig  schützt,  so  ist  doch  ein  Finke  noch  lange
kein  Stieglitz,  und  da  Herr  Staudinger  angeblich  jede  Maßregel  und  jede  Handlung ­
  prüft,  hätte  ihm  doch  nicht  entgehen  dürfen,  daß  die  große  Genossenschaftssamilie,
  die  in  §  1  heimatberechtigt  ist,  sehr  verschiedenartige  Glieder  in  sich
begreift.  Er  mußte  als  Freund  und  also  auch  wohl  als  Kenner  des  Genossenschastsgedankens
  vor  allen  Dingen  wissen,  daß  Schulze-Delitzsch  in  einem  Vortrag,
den  er  über  „Soziale  Rechte  und  Pflichten"  am  14.  Februar  1866

Das  Wesen  der
Konsumvereine
widerspricht  dem
genossenschaftlichen ­
  Grundsatz
der  Selbsthilfe.