58

Der  Erlaß  des
Herrn  Eisenbahnministers. ­


machen  können.  Die  Geheimräte  aber  an  der  Spitze  der  Beamtenkonsumvereine
ziehen  das  trojanische  Pferd  mit  in  das  gefährdete  Gemeinwesen.  Sie  sollten
ihre  staatsauflösende  Tätigkeit  je  eher,  desto  besser  einstellen.
§38.
Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  hat  sich  Exzellenz  v.  Budde  ein  nicht  hoch
genug  zu  schätzendes  Verdienst  um  den  Staat  erworben,  indem  er  seine  vortreffliche ­
  Verfügung  betreffs  der  Normen  erließ,  unter  denen  sich  Eisenbahnbeamte
nur  an  der  Verwaltung  von  Konsumvereinen  beteiligen  dürfen.  Da  dieser  Erlaß
für  alle  Zeiten  ein  wichtiges  Dokument  echt  staatsmännischen
Denkens  und  Handelns  bleiben  wird,  auf  welches  der  gewerbliche  Mittelstand ­
  überall  in  deutschen  Landen  voll  berechtigter  Hoffnung  auf  einen  Umschwung
der  Regierungsanschauungen  über  die  Gefahren  der  Konsumvereine  in  herzlichster
Dankbarkeit  hinblickt,  so  möge  er  hier  im  Wortlaut  folgen:
„In  dem  Erlasse  vom  20.  November  1900  ist  schon  darauf  hingewiesen,  daß
kein  Anlaß  vorliegt,  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung  die  Beteiligung
an  der  Verwaltung  von  Konsumvereinen,  soweit  diese  sich  auf  die  Verfolgung
lediglich  privatwirtschaftlicher  Zwecke  in  einer  für  Beamte  angemessenen  Form
beschränken,  zu  untersagen;  nur  dürfe  §en  Beamten  in  Rücksicht  auf  solche  Nebenämter ­
  eine  Einschränkung  ihrer  dienstlichen  Aufgaben  nicht  zugestanden,  insbesondere ­
  auch  nicht  gestattet  werden,  während  der  Dienststunden  im  Interesse
der  Konsumvereine  tätig  zu  sein.  Auch  solle,  soweit  Beamtenkonsumvereinen  von
der  Staatseisenbahnverwaltung  ausnahmsweise  fiskalische  Räumlichkeiten  zum
Geschäftsbetriebe  überlassen  sind,  eine  ortsübliche  Vergütung  ausbedungen  werden.
Im  Anschluß  hieran  bemerke  ich,  daß  es  im  allgemeinen  erwünscht  ist,
wenn  der  Warenbezug  seitens  der  Bediensteten  der  Staatseisenbahnverwaltung
möglichst  überall  durch  Vermittelung  des  Klein-  und  Zwischenhandels  vor  sich
geht.  Hierbei  lassen  sich  zur  Erreichung  ähnlicher  Vorteile,  wie  die  Konsumvereine ­
  ihren  Mitgliedern  gewähren,  in  geeigneten  Fällen  Vereinbarungen  mit
Kaufleuten  dahingehend  treffen,  daß  den  Beamten  beim  Bezüge  gewisser  Mengen
oder  bei  Erfüllung  gewisser  anderer  Bedingungen  Preisnachlässe  gewährt  werden
sRabatt-Spar-Vereine).  Derartige  Abmachungen  sind  zurzeit  schon  mehrfach,
insbesondere  im  Anschluß  an  die  bestehenden  Eisenbahnvereine  geschlossen  worden
und  haben  sich  für  beide  Teile  als  durchaus  vorteilhaft  erwiesen.
Im  übrigen  ist  es  selbstverständlich  den  Beamten  iiberlassen,  ob  sie  einem
Konsumvereine,  der  die  eingangs  erwähnten  Bedingungen  erfüllt,  beitreten  wollen.
Ich  mache  indes  daraus  aufmerksam,  daß  die  Genehmigung  zur  Übernahme  von
Ämtern  in  Vorstand  und  Aufsichtsrat  durch  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung ­
  und  die  Hergäbe  fiskalischer  Räumlichkeiten  zum  Geschäftsbetriebe  der