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Konsumvereine  nur  in  Frage  kommen  kann,  wenn  für  die  Schaffung  bezw.  das
Vorhandensein  der  Konsumvereine  ein  unabweisbares  Bedürfnis  besteht.  Ein
solches  vermag  ich  im  allgemeinen  nur  dann  anzuerkennen,  wenn:
1.  den  Bediensteten  in  größerer  Anzahl  wegen  weiter  Entfernung  ihrer
Wohnstätten  von  den  geschäftlichen  Mittelpunkten  (entlegene  Kolonien  bei  Rangierbahnhöfen, ­
  Werkstätten  usw.)  die  Gelegenheit  zum  Einkauf  von  Lebensmitteln
und  sonstigen  Bedürfnissen  des  täglichen  Lebens  sehr  erschwert  ist;
2.  an  den  betreffenden  Orten  unverhältnismäßige  Teuerungsverhältnisse
nicht  nur  vorübergehender  Natur  herrschen;
3.  zu  befürchten  ist,  daß  die  Bediensteten  anderenfalls  ihr  Bedürfnis  nach
billigem  Warenbezüge  auf  andere,  weniger  ersprießliche  Weise,  z.  B.  durch  den
Beitritt  zu  Konsumvereinen  befriedigen  werden,  die  tatsächlich  nicht  auf  privatwirtschaftliche ­
  Zwecke  allein  gerichtet  sind.
In  den  Fällen  2  und  3  empfiehlt  es  sich,  vor  der  Entscheidung  die  Kommunalbehörden ­
  zu  befragen,  auch  dem  zuständigen  Regierungspräsidenten  Gelegenheit
zur  Äußerung  zu  geben.  Jedenfalls  erwarte  ich,  daß  die  Genehmigung  zur  Übernahme ­
  von  Ämtern  in  den  Konsumvereinen  den  Beamten  dann  versagt  und
die  schon  erteilte  Genehmigung  wieder  zurückgenommen  wird,  wenn  die  den  Beamten ­
  gewährte  Entschädigung  und  das  Maß  ihrer  Tätigkeit  für  die  Konsum-Vereine
  eine  solche  Höhe  erreichen,  daß  davon  eine  ungünstige  Einwirkung  auf
ihre  dienstliche  Tätigkeit  zu  befürchten  ist.
Ferner  bestimme  ich,  daß  für  die  Genehmigung  von  Anträgen  auf  Hergäbe
fiskalischer  Räumlichkeiten  zum  Geschäftsbetriebe  von  Konsumvereinen  künftig  nur
noch  die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  selbst  zuständig  sind.  Die  Genehmigung
ist  nur  ausnahmsweise  zu  erteilen,  wenn  anderenfalls  die  berechtigten  Bedürfnisse
der  diesseitigen  Bediensteten  nicht  würden  befriedigt  werden  können.
Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  wollen  hiernach  die  Verhältnisse  der
Konsumvereine  ihres  Bezirkes,  an  deren  Verwaltung  Staatseisenbahnbeamte  beteiligt ­
  sind,  einer  erneuten  Prüfung  unterziehen  und  gegebenen  Falles  das
Weitere  im  Sinne  dieses  Erlasses  veranlassen.
Sollten  in  einzelnen  Fällen  Zweifel  auftreten,  so  ist  meine  Entscheidung
einzuholen."
Von  sozialdemokratischer  und  liberaler  Seite  ist  an  diesem  Erlaß  weidlich
herumgenörgelt  worden.  Das  wird  Herr  v.  Budde  nicht  anders  erwartet  haben,
und  für  den  gewerblichen  Mittelstand  hätten  diese  Preßstimmen  sogar  den  Wert
haben  können,  ihm  an  einem  Momentbild  zu  zeigen,  wo  seine  Freunde  sitzen,
wenn  nicht  die  Kreuzzeitung  durch  eine  steifleinene  doktrinär-historische  Betrachtung ­
  einen  die  wahre  Situation  verschleiernden  Schlagschatten  in  das  Bild
insofern  gebracht  hätte,  als  sie  nicht  wie  alle  anderen  rechtsstehenden