benutzt.  Für  die  fünf  Herren,  deren  Namen  sich  in  dem  gedächtnisschwachen
Kopfe  des  Horchers  eingeprägt  hatten,  wurde  der  Ausschluß  beantragt.  Er
wurde  auch  durchgedrückt  und  unter  wüsten  Szenen  und  unter  dem  allgemeinen
Schreck  der  Bau  der  Bäckerei  beschlossen.
Ob  nun  die  Bäckerei  zum  Segen  gereicht,  oder  ob  die  Herren  an  Hypothekennöten ­
  ersticken  werden,  ist  eine  andere  Frage.  Sie  gehört  nicht  hierher.  Wohl
aber  gehört  noch  die  Fortsetzung  der  Geschichte  hierher,  weil  sie  die  rechtlose ­
  Stellung  der  Mitglieder  in  Konsumvereinen  sehr
trefflich  i  l  l  u  st  r  i  e  r  t.  Die  fünf  ausgeschlossenen  Herren  kamen  nämlich
zu  mir  und  baten  mich  um  Rat.  Was  wollen  Sie  eigentlich?  fragte  ich.  Wir
wollen  auf  Wiederaufnahme  klagen.  Um  Gottes  willen,  entgegnete  ich,  ich  bin
froh,  daß  Sie  heraus  sind.  Wir  auch,  meinten  sie,  aber  wir  wollen  durch  eine
Gerichtsverhandlung  den  skandalösen  Terrorismus  und  die  Spitzelwirtschaft  der
hiesigen  Sozialdemokratie  festnageln.  So,  das  ist  etwas  anderes,  erwiderte  ich,
da  will  ich  Ihnen  helfen.  Ich  besorgte  also  den  Herren  einen  unentgeltlichen
Rechtsbeistand,  und  nun  ging  die  Sache  beim  Landgericht  los.  Aber  was  ergab
sich  da?  Die  Verhandlung  ist  wohl  sehr  kurz  gewesen.
Das  Gericht  fragte:  Sie  sind  ausgeschlossen?  Ja!  War  denn  die  Versammlung ­
  rechtzeitig,  d.  h.  acht  Tage  vorher  bekanntgemacht?  Ja!  Waren  sonst
alle  Formalitäten  erfüllt?  War  das  Bureau  konstituiert,  Stimmenzähler  ernannt ­
  usw.?  Ja!  Dann  ist  Ihnen  nicht  zu  helfen!  Wir  haben  aber  gar  kein
Unrecht  begangen,  wir  haben  nur  unsere  Rechte  gewahrt,  wir  haben  nur  gegen
die  Bäckerei  opponiert,  weil  dadurch  der  Verein  bankerott  wird.  Das  geht  uns
nichts  an,  sagte  das  Gericht.  Wenn  die  Versammlung  rechtzeitig  angemeldet  war
und  Sie  durch  die  Mehrheit  ausgeschlossen  sind,  dann  ist  das  eine  interne  Angelegenheit ­
  des  Vereins,  das  Gericht  kann  nichts  dagegen  tun.
Welches  ist  die  Tragweite  dieses  Gerichtserkenntnisses?  Es  bedeutet  die
Legalisierung  der  Gewaltherrschaft  in  den  Konsumvereinen.  Durch  nichts  kann
das  Wesen  der  Konsumvereine  treffender  charakterisiert  werden.  Jeder  einzelne,
dessen  Nase  dem  Vorstand  nicht  gefällt,  wird  ausgeschlossen.  Das  ist  eine  interne
Angelegenheit  des  Vereins.  Kein  Gericht  kann  ihm  helfen.  Die  Konsumvereine
sind  Inseln  der  Rechtlosigkeit  im  Rechtsstaate  Deutschland.  Dadurch  kann
folgende  Sachlage  geschaffen  werden:  Wenn  in  irgend  einem  Orte  alle  Kolonial-Warenhändler
  ruiniert  sind,  und  das  kann  auch  in  einer  großen  Stadt  passieren,
denn  in  Görlitz  gibt  es  nur  noch  3—4  Kolonialwarengeschäste,  wenn  also  in  einem
Orte  alle  Kolonialwarenhändler  ruiniert  worden  sind,  und  jemand  aus  dem
Konsumverein  ausgeschlossen  ist,  so  bekommt  er  weder  Mehl,  noch  Kaffee,  noch
Reis  usw.  Es  darf  ihm  auch  kein  Mitglied  solche  Waren  aus  dem  Konsunwerein
ablassen.  Da  hilft  ihm  nichts,  er  muß  vom  Ort  wegziehen,  er  ist  boykottiert.