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§  11-Der
  Mitglieder-Ausschuß,  welcher  bei  allen  wichtigen  Gelegenheiten  und
bei  besonderen  Ausgaben  von  mehr  als  150  Mk.  zu  hören  ist,  wird  vom  Vorsitzenden ­
  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Tagesordnung  schriftlich  zusammen
mit  dem  Vorstand  berufen,  so  oft  es  nötig  ist,  mindestens  aber  alle  sechs  Monate.
Bei  Beschlüssen  entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der  Erschienenen.
c)  Mitglieder-Versammlung.
§  12.
Die  Mitglieder-Versammlung  ist  entweder  ordentlich  oder  außerordentlich.
Die  ordentliche  findet  alljährlich  in  der  Zeit  vom  15.  Februar  bis  31.  März
statt.  Sie  ist  vom  Vorstand  zu  berufen,  und  zwar  durch  Bekanntmachung  in
der  Saale-Zeitung,  der  Halleschen  Zeitung  und  im  General-Anzeiger  unter
Mitteilung  der  Tagesordnung  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Versammlungstage.
Hinsichtlich  der  Zeitungen  ist  dem  Vorstande  eine  Änderung  überlassen.
Außerordentliche  Mitglieder-Versammlungen  kann  der  Vorstand  jederzeit
berufen,  in  derselben  Weise  wie  ordentliche.
Der  Vorstand  muß  eine  außerordentliche  Mitglieder-Versammlung  berufen,
wenn  50  Mitglieder  unter  Angabe  des  Zweckes  eine  solche  beim  Vorstand  schriftlich ­
  beantragen.
Anträge  müssen  auf  die  Tagesordnung  der  Mitglieder-Versammlung  gesetzt
werden,  wenn  sie  mindestens  14  Tage  vorher  beim  Vorstände  eingereicht  sind.
Vertretung  von  Mitgliedern  in  der  Mitglieder-Versammlung  ist  nicht  gestattet.
Jedes  Mitglied  hat  eine  Stimme.
Sind  mehrere  Personen  Inhaber  eines  Geschäfts,  so  ist  einer  der  Inhaber
zur  Abgabe  der  Stimme  zu  bevollmächtigen.
Es  wird  nach  Mehrheit  der  erschienenen  Stimmberechtigten  abgestimmt.
Nur  bei  Satzungsänderungen  ist  Dreiviertel-Mehrheit  erforderlich.
Anträge,  Abstimmungen  und  Beschlüsse  sind  in  ein  Buch  einzuschreiben.
Die  Niederschrift  ist  zu  verlesen  und  vom  Vorsitzenden  und  Schriftführer  zu
unterzeichnen.
§  13.
Die  ordentliche  Mitglieder-Versammlung  nimmt  die  satzungsgemäß  erforderlichen
  Wahlen,  auch  der  Rechnungsprüfer  vor,  Ersatzwahlen  auch  die  außerordentliche ­
  Mitglieder-Versammlung.  Die  ordentliche  Mitglieder-Versammlung
nimmt  den  Jahresbericht  und  die  Abrechnung  entgegen,  hat  Entlastung  zu  erteilen ­
  und  setzt  die  Verteilung  eines  Überschusses  fest.