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60-79  Psg  3  Psg.
80—99  „  ....  4  „
100—119  „  ....  5  w  ujttt.
§  4.
Tie  Mitglieder  sind  verpflichtet,  durch  Anschlag  im  Geschäftslokal  der  Kundschaft ­
  anzuzeigen,  welche  Waren  (Nebenartikel)  netto  verkauft  werden.
§  5.
Die  Umschläge  der  verausgabten  Marken  sind  aufzubewahren  und  zwecks
der  Verrechnung  und  Rückzahlung  etwaiger  Überschüsse  bis  Ende  Januar  jedes
Jahres  dem  Vorstand  gegen  Quittung  zu  übergeben.
§  6.
Die  verausgabten  Marken  werden  von  der  Kundschaft  in  Rabatt-Sparbücher
bis  zum  Nennwert  von  200  Mk.  eingeklebt.  Die  vollgeklebten  Sparbücher  werden
sodann  von  der  Städtischen  Sparkasse  oder  bei  anderen  namhaft  zu  machenden
Stellen  mit  10  Mt.  eingelöst.
Bücher,  welche  nicht  ordnungsmäßig  eingeliefert  werden,  können  zurückgewiesen ­
  werden.
§  7.
«Rabatt-Sparbücher  sind  nicht  übertragbar  und  werden  den  Mitgliedern
zu  der  aus  den  Büchern  verzeichneten  Gebühr  von  den  Vorstandsmitgliedern  abgegeben. ­
  Die  Ausgabe  der  Bücher  an  die  Kundschaft  erfolgt  durch  die  Mitglieder.
8  8.
Nabatt-Sparmarken  sind  nur  als  Rabatt  zu  verabfolgen  und  dürfen  nicht
gegen  bar  verkauft  werden.
Wer  Nichtmitgliedern  Sparmarken  anders  als  Rabatt  abgibt,  verfällt  in
eine  Vertragstrase  von  100  Mk.  zugunsten  der  Vereinskasse.
8  9.
Die  Vereinsschilder  sind  Eigentum  des  Vereins  und  werden  an  die  Mitglieder ­
  das  erste  kostenlos,  jedes  weitere  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pfg.  leihweise
abgegeben.  Beim  Austritt  oder  nach  erfolgtem  Ausschluß  sind  Schilder  und  Mitgliedskarte ­
  ohne  Entschädigung  zurückzugeben.

§60.
Nach  sorgfältiger  persönlicher  Erwägung,  nach  eingehender  Beratung  mit
zahlreichen  Herren  aus  den  verschiedensten  Berufskreisen  und  nach  Rücksprache

Prämien-Lerlosungî-System.
