Ill

Es  ist  nämlich  wohl  denkbar,  daß  keine  Marke  verloren  geht;  woher
sollen  da  die  Mittel  zur  Verlosung  kommen?  Diese  denkbare  Möglichkeit ­
  würde  es  leicht  der  zuständigen  Behörde  nahelegen  können,  ihre  Zustimmung
zu  verweigern,  weil  sie  in  der  Einrichtung  nur  eine  vorübergehende  Lockung  erblicken ­
  könnte.  Deshalb  müssen  die  Nabatt-Spar-Vereine  das  Zustandekommen
des  Prämienfonds  sichern,  indem  sie  einen  Prämiengarantiefonds
bilden.  Zu  dem  Zweck  zahlt  jeder  beim  Abholen  der  Markenkuverte  an  der
Geschäftsstelle  anstatt  10  Mk.  für  jedes  Kuvert  10  Mk.  und  20  Pfg.  ein.  Die
20  Pfg.  bilden  1 / 10  Proz.  des  Umsatzes  und  wandern  in  den  P  r  à  m  i  e  n  v  e  r  -
losungsgarantiefonds.
Dann  ist  das  Geld  immer  da,  indem  es  sich  automatisch  von  selbst  reguliert,
und  der  in  der  Kasse  verbleibende  Überschuß  kann  nun  als  Dividende  verteilt
werden.  So  ist  alles  bestens  geordnet.  Die  Aufbringung  des  Fonds  kann  auch
so  vor  sich  gehen,  daß  in  jedem  Kuvert  für  20  Pfg.  Marken  (das  sind  bei  5  Proz.
Rabatt  4Mk.  Warenwert)  fehlen.  Diese  Art  ist  vom  Hallischen  Rabatt-Spar-Verein
  in  Aussicht  genommen.  Mir  behagt  die  erste  besser.  Aber  das  ist
Geschmackssache,  wichtig  ist  nur,  daß  der  Fonds  gesichert  ist.  Zugleich  bildet  die
Hinterlegung  der  20  Pfg.  einen  Riegel  gegen  ein  Selbstvollkleben  von  Büchern
durch  Geschäftsleute  behufs  Gewinnung  von  Losen.  Denn  dieser  Betrag  inkl.
des  Preises  von  10  Pfg.  für  ein  Sparbuch  bringt  jedes  Los  für  einen  Mogelanten
auf  die  Kosten  von  90  Pfg.  Als  Muster  für  vorzunehmende  Änderungen  der
Statuten  oder  der  Geschäftsordnung  lasse  ich  nachstehende  Paragraphen  folgen:
Nachtrag  zur  Geschäftsordnung  oder  znm  Statut.
§  1.
Der  Verein  ruft  behufs  rationeller  Verteilung  des  Gegenwertes  für  nicht
zur  Einlösung  gelangende  Rabatt-Spar-Marken  und  zum  Zweck  einer  weiteren
Anregung  des  öffentlichen  Interesses  an  dem  Gedeihen  des  freien  Handels  sowie
zur  Förderung  des  Sparsinns  der  Bevölkerung  eine  jährlich  stattfindende  bei«
tragsfreie  Prämienverlosung  ins  Leben.
§  2.
Die  zur  Verteilung  kommende  Summe  richtet  sich  nach  dem  jedesmaligen
Jahresumsatz  an  Rabatt-Spar-Marken  in  der  Zeit  vom  2.  Januar  bis.31.  Dezember ­
  an  der  Verkaufsstelle  der  gefüllten  Umschläge  und  beträgt  y i0  Proz.  des
Nominalwertes  dieses  Umsatzes.
§3-Der
  höchste  Gewinn  soll  stets  1000  Mk.  sein,  der  niedrigste  darf  nicht