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§  61.
Als  ein  sehr  wichtiges  Mittel  für  den  Gewerbestand,  sich  gegen  einige  Anniffm^desGeerhebliche
  Bedrückungen  durch  Konsumvereine  zu  wehren,  muß  ich  die  Beschreitung  Ràubedàng
des  Prozeßweges  nennen.  Eine  solche  sollte  nirgends  unterlassen  werden,  wo  verá
sich  die  Konsumvereine  einer  Überschreitung  des  Genossenschaftsgesetzes  schuldig
machen.  Ein  sorgfältiges  Studium  desselben  kann  leicht  eine  Handhabe  dafür
bieten,  namentlich  bei  Konsumvereinen  unter  sozialdemokratischer  Leitung.
Ganz  generell  möchte  ich  nun  hier  vorschlagen,  daß  in  allen  Orten,  wo
Konsumvereine  den  Gewerbestand  durch  sogenannte  Lieferantenverträge  mit
Rabattmarken  bedrücken,  Prozesse  anhängig  gemacht  werden,  um  diesem  Unwesen
zu  steuern.  Meiner  Meinung  nach  ist  diese  Rabatterpressung  ein  grober
Verstoß  gegen  das  Genossenschaftsgesetz.  Wenn  sie  eingestellt
wird,  so  geht  die  Dividende  der  Konsumvereine  erheblich  zurück,  und  damit
schwindet  ein  Hauptlockmittel  für  den  Beitritt.  Auch  viele  Juristen,  mit  denen
ich  gesprochen  habe,  halten  meine  Ansicht  für  richtig,  aber  die  Frage  liegt  manchen
sehr  fern,  und  da  gehört  immer  erst  eine  positive  Anregung  dazu,  um  die  einschlägigen ­
  Punkte  zu  erfassen.  Diese  Anregung  müssen  die  Gewerbetreibenden
geben,  indem  sie  den  Beschwerdeweg  beschreiten.  Der  Beschwerdeweg  ist  auch
ziemlich  einfach,  da  man  außer  in  der  letzten  Instanz  keinen  Rechtsanwalt  braucht,
obwohl  ich  immer  raten  würde,  sich  der  Hilfe  eines  solchen  von  Anfang  an
zu  bedienen.  Die  entstehenden  Kosten  können  ja  von  dem  betreffenden  Schutzverein
  für  Handel  und  Gewerbe  getragen  werden.  Zur  Hilfe  für  die  Einarbeitung ­
  in  die  Materie  stelle  ich  weiter  unten  einen  sorgfältig  ausgearbeiteten
Strafantrag  zur  Verfügung.  Derselbe  kann  direkt  für  die  Einleitung ­
  der  Aktion  benutzt  werden.  Es  sind  nur  die  Namen  auszufüllen. ­
  Die  Ausarbeitung  stammt  von  fachmännischer  Seite  und  ist
das  Resultat  einer  eingehenden  praktischen  Studie.
Wenn  in  irgend  einem  Ort  die  hier  in  Frage  kommenden  Rabattbedrückungen
vorliegen,  so  hat  jeder  Geschäftsmann  das  Recht,  die  Beschwerde  einzureichen, ­
  wenn  er  sich  durch  die  Einrichtung  geschädigt  fühlt,  auch  weil  ihm
dadurch  Kunden  entzogen  werden.  Er  schreibt  dann  die  Eingabe  ab  und  reicht
sie  bei  der  zuständigen  Staatsantvaltschaft  ein.  Erhebt  diese  die  Klage,  so  ist  es
gnt,  erhält  der  Antragsteller  ablehnenden  Bescheid,  so  ist  eine  Beschwerde  an  den
Oberstaatsanwalt  zu  richten.  Gegen  dessen  eventuellen  ablehnenden  Bescheid
ist  die  Anrufung  des  Oberlandesgerichts  zulässig.  Dazu  muß  man  sich  der  Hilfe
eines  Anwalts  bedienen.  Dieser  wird  schon  die  nötigen  Ratschläge  geben,  ich
möchte  aber  doch  nicht  versäumen,  hier  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  die  Kläger  jeden  Richter  als  befangen  ablehnen  mögen,
welcher  Mitglied  eines  Konsumvereins  ist  oder  gewesen
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