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heit  ist  in  mehreren  Geschäftsbranchen  durch  den  Konsumverein  vollständig ­
  geschwunden,  und  es  ist  bereits  so  weit  gekommen,  daß  zahlreiche ­
  Gewerbetreibende  bei  politischen  und  kommunalen  Wahlen
unter  offener  Berufung  auf  ihre  wirtschaftliche  Schwächung  durch
den  Konsumverein  entweder  der  umstürzlerischen  Partei  der  Sozialdemokraten ­
  direkt  ihre  Stimme  geben,  oder  sich  zugunsten  derselben
der  Abstimmung  enthalten.
Der  genossenschaftliche  Grundgedanke  der  segensreichen  Selbsthilfe ­
  des  wirtschaftlich  Schwachen,  wie  er  sowohl  bei  der  ersten
Preußischen  Gesetzgebung  als  auch  bei  der  späteren  reichsgesetzlichen
Festlegung  des  Genossenschaftswesens  von  den  Vertretern  der  Genossenschaften ­
  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  scheint  bei  dem  Konsum-Verein
  den  Mitgliedern  ganz  aus  dem  Sinn  gekommen  zu  sein.
Denn  abgesehen  davon,  daß  sehr  viele  wohlhabende  Privatpersonen
dem  Konsumverein  als  Mitglieder  angehören,  hat  der  Konsumverein
seinen  Charakter  als  Schutz  verein  längst  abgelegt  und  ist  zu  einer
Trutz  körperschaft  geworden,  welche  unter  Berufung  auf  ihre  große
Zahl  von  Mitgliedern  viele  Angehörige  der  Gewerbestände  zu  hohen
Rabattsätzen  nötigt.
Diese  Tätigkeit  des  Konsumvereins  hat  schon  lange  sozialen
Unfrieden  erzeugt.  Oft  ist  daher  auch  schon  von  Gewerbetreibenden
die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  denn  die  Konsumvereine  gesetzlich
berechtigt  sind,  dergleichen  Bedrückungen  der  werktätigen  Stände
vorzunehmen.  Die  Furcht  vor  der  Macht  der  Konsumvereine  als
Arbeitgeber  ist  aber  lange  Zeit  so  groß  gewesen,  daß  Gewerbetreibende ­
  nicht  gewagt  haben  klagend  vorzugehen.  Daher  hat  die
Bedrückung  weiter  stattgefunden  und  eine  große  Schar  Unzufriedener
erzeugt.  Die  Erregung  dieser  Unzufriedenen  richtet  sich  naturgemäß
besonders  auch  gegen  den  Staat  als  solchen.  Der  soziale  Friede
wird  daher  auf  das  tiefste  durch  die  Rabattdrückerei  der  Konsum-Vereine
  erschüttert,  und  es  wird  beantragt,  da  das  Rabattsystem  der
Konsunwereine  ungesetzlich  ist,  die  Vorstände  der  Konsumvereine
wegen  Übertretung  des  §  149  des  Reichsgesetzes  betreffend  die
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  vom  1.  Mai  1889  (R.G.Bl.
1898  Nr.  25,  ausgegeben  am  14.  Juni  1898)  zu  bestrafen  und  ihnen
die  Fortsetzung  des  Markensystems  zu  verbieten.
Das  verderbliche  Nabattsystem  charakterisiert  sich  als  ein
Markensystem.  Die  Konsumvereine  verkaufen  an  Gewerbetreibende
verschiedener  Art  gegen  Zahlung  des  vereinbarten  Rabatts  Marken.
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