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Z.B.:  Ein  Bäcker,  der  14  Proz.  Rabatt  geben  sott,  zahlt  14  Mk.
bar  für  100  Mk.  nominale  Rabattmarken,  ein  Fleischer,  der  8  Proz.
Rabatt  geben  soll,  zahlt  8  Mk.  bar  für  100  Mk.  nominale  Rabattmarken ­
  usw.  Diese  Marken  geben  dann  die  Gewerbetreibenden  an
diejenigen  Mitglieder  des  Konsumvereins,  welche  bei  ihnen  einkaufen, ­
  als  Unterlage  für  die  später  auszuzahlende  Dividende,  indem
die  Mitglieder  durch  Einreichung  der  Marken  ihren  Anspruch  auf
den  Bäcker-  und  Fleischer-Rabatt  begründen.  Aus  diesem  Sachverhältnis
  ist  ersichtlich,  daß  der  Konsumverein  in  dieser  Tätigkeit
lediglich  eine  Vermittlerrolle  übt,  welche  als  ein  Geschäftsbetrieb  im
Sinne  des  Gesetzes  in  keiner  Weise  aufgefaßt  werden  kann.
Als  Beweis  für  die  richtige  Schilderung  des  Markensystems
berufe  ich  mich  auf  das  Zeugnis  der  Obermeister  der  Innungen,
aber  auch  die  Vorstandsmitglieder  des  Konsumvereins  werden  diesen
Tatbestand  nicht  in  Abrede  nehmen,  wenn  sie  vernommen  werden.
II.  Dieses  vorstehend  gekennzeichnete  Markensystem  ist  gesetzwidrig, ­
  es  verstößt  gegen  §  1  und  §  149  des  Genossenschaftsgesetzes,
und  der  Vorstand  des  Konsumvereins,  der  dieses  Markensystem  übt,
ist  nach  den  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen  strafbar.
In  wohlerwogener  gesetzgeberischer  Absicht  hat  das  Genossenschaftsgesetz ­
  in  seinem  §  1  bestimmt,  daß  nur  solche  Gesellschaften  in
der  Rechtsform  der  Genossenschaft  geschäftlich  tätig  werden  dürfen,
die  mittels  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebs
die  Förderung  des  Erwerbes  oder  der  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder
bezwecken.  Es  kommt  also  in  vorliegenden!  Falle  daraus  an,  zu
prüfen,  ob  das  Markensystem,  wodurch  die  Konsumvereine  die  Gewerbetreibenden ­
  bedrücken,  einen  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb
darstellt.  Davon  kann  aber  aus  zwei  Gründen  keine  Rede  sein.
Erstens  zeigt  eine  einfache  Überlegung  der  sogenannten  Lieferanteneinrichtung ­
  bei  deni  Konsumverein,  daß  hierbei  ein  gemeinschaftlicher ­
  Geschäftsbetrieb  gar  nicht  in  Frage  kommt.  Weil  der
Konsumverein  diese  Geschäfte  nicht  betreiben  will,  deshalb  hat  er
die  betreffenden  Rabattmarken  eingeführt.
„Der  gemeinschaftliche  Geschäftsbetrieb",  den  §  1  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  als  allgemeines  Erfordernis  für  den  Begriff
und  die  Tätigkeit  einer  jeden  Genossenschaft  aufstellt,  erfordert  aber
gerade,  daß  der  Konsumverein  durch  seine  Tätigkeit  einen  Austausch
zweier  wirtschaftlichen  Leistungen  unter  Verkäufern  und  Käufern
selbst  bewirkt.