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Also  liegt  dem  Rabattmarkensystem  Meder  ein  Geschäft,
noch  eine  Gemeinschaft  zugrunde  im  Sinne  des  §  1  des  Genossenschaftsgesetzes. ­
  Es  ist  kein  gemeinschaftlicher  Geschäftsbetrieb ­
  durch  dasselbe  realisiert,  folglich  ist  auch  kein
in  §  1  erlaubter  Zweck  mit  ihm  verfolgt  worden,  und  die  es  doch
tun,  sind  strafbar.
Zweitens  spricht  sich  aber  auch  der  Gesetzgeber  in  einer
selten  klaren  Weise  darüber  aus,  daß  die  Markenkonsumtätigkeit ­
  in  ihrem  ganzen  Umfange  kein  erlaubter  Geschäftsbetrieb ­
  im  Sinn  des  Genossenschaftsgesetzes  ist.
In  den  Motiven  des  Preußischen  Negierungsentwurfs  vom
11.  November  1866  (Drucksachen  Nr.  86  des  Hauses  der  Abgeordneten ­
  Seite  20  Zeile  3,  4  und  5)  steht  nämlich  zu  §  1  wörtlich:
„Die  sogenannten  Marken-Konsum-Vereine  gehören  deshalb  nicht
hierher,  weil  bei  denselben  ein  gemeinschaftlicher  Geschäftsbetrieb*) ­
  ihrer  Mitglieder  überhaupt  nicht  stattfindet."
Mit  dieser  Auffassung  des  Begriffes  Geschäftsbetrieb  von  Genossenschaften ­
  hat  sich  die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  ausdrücklich ­
  einverstanden  erklärt,  wie  man  aus  den  Verhandlungen
des  Hauses  vom  17.  Dezember  1866  Seite  1202  Zeile  19  bis  22  von
unten  ersieht.  Denn  dort  sagt  der  Berichterstatter  Lasker  wörtlich:
„Auch  in  per  Definition  über  den  Zweck  und  die  wesentlichen ­
  Erfordernisse  für  das  Gedeihen  der  einzelnen  Genossenschaften
sind  die  Regierung  und  Ihre  Kommission  einig."  Überall,  wo  in
den  Verhandlungen  von  Konsumvereinen  gesprochen  wird,  ist  nur
von  Einkauf  und  Verkauf  des  Brotes  und  anderer  Dinge  die  Rede.
Ein  Zweifel,  daß  die  Konsumvereine  nur  einen  faktischen
Güteraustausch  bewirken  sollen,  kann  dem  Leser  der  damaligen
Verhandlungen  gar  nicht  kommen.  Es  ist  daher  eine  höchst  merkwürdige ­
  Erscheinung,  daß  die  Konsumvereine  überhaupt  gewagt
haben,  angesichts  der  klaren  Stellungnahme  der  gesetzgebenden
Körperschaften  das  Markensystem  aufzugreifen.  Gerade  dieses  Aufgreifen ­
  des  Markensystems  macht  die  Genossenschaften  strafbar,  weil
das  Markensystem  keinen  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb  darstellt.
Und  noch  mehr.  Es  wird  vom  Gesetzgeber  gesagt,  weshalb  er
die  Markenkonsumvereine  nicht  haben  will,  nämlich  weil  die  Basis,
auf  der  sie  handeln  und  sich  wirtschaftliche  Vorteile  verschaffen,  kein
gemeinschaftlicher  Geschäftsbetrieb  ist.

1)  Auch  im  Gesetzentwurf  gesperrt  gedruckt.