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Daraus  folgt,  daß  sich  keine  andere  irgendwie ­
  eingetragene  Genossenschaftmitdem  Markensy
  stem  befassen  darf.
So  ist  die  Rechtslage  für  das  Gesetz  vom  27.  März  1867  und
für  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1868,  da  auch  der  dritte  gesetzgebende
Faktor,  das  Herrenhaus,  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses
beigetreten  ist.  Denn  in  den  bezüglichen  Verhandlungen  ist  nichts
gesagt,  was  irgendwie  der  Übereinstimmung  von  Regierung  und
Abgeordnetenhaus  widerspräche.
Aber  auch  für  die  Rechtslage  des  §  1  des  Reichsgesetzes  ist
alles  dasselbe  geblieben.
Denn  in  der  besonderen  Begründung  des  Entwurfs  vom
27.  November  1888  (Drucksache  Nr.  28  S.  59)  lautet  der  Eingang  zu
§  1:  »Die  Bezeichnung  des  wirtschaftlichen  Zweckes  der  Genossenschaften ­
  ist  ohne  wesentliche  Änderung  aus  dem  früheren  Gesetz
übernommen."
Bei  diesem  direkt  negativen  und  ausschließenden
Verhalten  der  gesetzgebenden  Körperschaften  gegen  das  Marken-Konsum-System,
  welches  das  Charakteristische  der  Marken-Konsum-Vereine
  ist,  hat  der  Umstand,  daß  das  Wort  „namentlich"  in  §  1  die
später  folgende  Aufzählung  von  Genossenschaften  nur  als  Erläuterung
von  eintragungsfähigen  Beispielen  von  Genossenschaften  angesehen
wissen  will,  für  die  vorliegende  Rechtsfrage  gar  keine  Bedeutung.
Es  wird  diesseits  nicht  im  mindesten  bestritten,  daß  noch  viele
Genossenschaften  außer  denen  unter  Nr.  1  bis  7  aufgeführten  eintragungsfähig ­
  sind,  und  daß  noch  viele  geschäftlichen  Zwecke  von  den
eingetragenen  Genossenschaften  verfolgt  werden  dürfen;  aber  das
wird  bestritten,  daß  die  Zwecke  auf  Grund  von  K  o  n  su  mmarken
erreicht  werden  dürfen,  weil  durch  sie  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers ­
  kein  gemeinschaftlicher  Geschäftsbetrieb
realisiert  wird.
Obwohl  dies  an  sich  klar  ist,  möchte  ich  diese  Auffassung  des
„namentlich"  noch  weiter  durch  Hinweis  auf  die  Motive  zum  Reichsgesetz
  stützen.  Hier  heißt  es  Seite  59  zu  Beginn  des  zweiten  Absatzes ­
  zu  §1:  „Die  einzelnen  in  §  1  aufgeführten  Arten  von  Genossenschaften ­
  haben  ztvar  nur  die  Bedeutung  von  Beispielen,  sollen
aber  doch  die  wichtigeren  Genossenschaftsgattungen,  die  sich  im
Verkehr  ausgebildet  haben,  in  annähernder  Vollständigkeit  wiedergeben." ­
