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Der  Gesetzgeber  hat  also  vollständig  sein  wollen.  Tatsächlich
hat  er  auch  eine  siebente  Gattung  im  Gesetz  zugefügt,  während  im
Entwurf  nur  sechs  stehen.  Die  Marken-Konsum-Vereine  hat  er
gekannt,  er  hat  sie  nicht  nur  nicht  zugefügt,  sondern  schließt  sich  den
früheren  Motiven,  die  sie  für  unpassend  erklären,  an.  Wie  könnte
man  da  die  Tätigkeit  der  abgewiesenen  Vereine,  die  doch  ihre  Hauptsache ­
  ist,  immanent  legalisieren,  indem  man  die  Zwecke  derselben  für
erlaubt  hält,  weil  es  geschäftliche  Zwecke  wären.  Nein,  geschäftliche
Zwecke  im  Sinne  von  §  1  sind  es,  wie  mehrfach  gezeigt  ist,  nicht,
weil  man  mit  Konsummarken  keinen  gemeinschaftlichen ­
  Geschäftsbetrieb  im  Sinne  des  Gesetzes
führen  kann.
III.  Daß  der  Reichsgesetzgeber  auch  tatsächlich  die  unter  II
gekennzeichnete  Beschränkung  gewollt  hat,  geht  außer  anderem  daraus
hervor,  daß  es  in  den  Motiven  Seite  59  der  Drucksache  Nr.  28
Zeile  24  heißt:  „In  der  Nr.  4*)  (Konsumvereine)  ist  neben  dem
Einkauf  von  Lebensbedürfnissen  auch  die  Anschaffung  von  Wirtschaftsbedürfnissen ­
  erwähnt"  usw.  Hier  kommt  direkt  das  Wort
Einkauf  vor  und  nicht  Vermittlung  oder  so  etwas  Ähnliches.
Der  Gesetzgeber  mußte  es  aber  auch  wollen.  Denn  niemand
kann  verkennen,  und  dem  ist  auch  öfter  in  den  Verhandlungen  Ausdruck ­
  gegeben,  daß,  wenn  es  den  Konsumvereinen  gestattet  sein  soll,
insbesondere  die  großen  Kategorien  von  Beamten  als  wirtschaftliche
Konkurrenten  gegenüber  dem  einzelnen  selbständigen  Kaufmann  wirtschaftlich ­
  zusannnenzufassen,  allein  schon  darin  eine  große  Gefahr
für  die  einzelne  selbständige  Existenz  liegt.  Diese  Gefahr  wird  aber
in  der  Tat  bis  zur  Unerträglichkeit  gesteigert,  wenn  so  buntscheckige
Jnteressentengruppen,  wie  sie  im  Beamtenkonsumverein  aus  hohen
Beamten  und  Eisenbahnarbeitern  zusammengewürfelt  sind,  sich  nun
nicht  darauf  beschränken,  wirtschaftlich  wie  jeder  selbständige  Kaufmann
  tätig  zu  fein,  d.  h.  einen  Güteraustausch  des  Erwerbslebens ­
  als  Käufer  oder  Verkäufer  herbeizuführen,  sondern
auch  noch  dazu  übergehen,  quasi  Agenturen  zu  betreiben,  bei  denen
sie  es  in  der  Hand  haben,  durch  die  ungeheure  Anzahl  ihrer  Mitglieder ­
  die  einzelnen  Geschäfte  durch  Ausschluß  von  ihrer  Kundschaft ­
  so  gut  wie  zu  boykottieren.
1)  Ist  später  umnumeriert  wegen  der  oben  erwähnten  Einschiebung  einer  noch  bekannt ­
  gewordenen  Genossenschaftsgattung.