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wollen,  wenn  diese  einem  Konsumverein  angehören.  Nur  bei  strikter  Verweigerung ­
  jeder  Gehaltsaufbesserung  an  solche  Leute,  welche  dem  elementarsten
Grundsatz  des  Zusammenwohnens  „Leben  und  leben  lassen!"  zuwiderhandeln,
haben  Angehörige  des  durch  die  Konsumvereine  geschädigten  Mittelstandes  ihre
Stimmen  dem  Kandidaten  zu  geben.  Denn  es  ist  ein  unsinniges  Verlangen,  daß
Beamte  auch  noch  durch  die  Steuern  derer,  die  sie  selbst  schädigen,  neue  Mittel
erhalten  sollen,  um  ihre  Schädigungen  noch  weiter  ausdehnen  zu  können.
In  bezug  aus  die  Warenhäuser  sind  die  Kandidaten  zu  fragen,  ob  sie  ihren
Einfluß  jederzeit  für  Einführung  einer  stark  progressiven  Umsatzsteuer,  für
Durchführung  von  strengen  baupolizeilichen  Vorschriften  und  für  Abschaffung
der  Lehrlingszüchterei  in  Warenhäusern  geltend  machen  wollen.
2.  Bei  Landtagswahlen  ist  die  Stellung  der  Kandidaten  zu  einem  Verbot
der  Zugehörigkeit  von  Beamten  zu  Konsumvereinen  festzulegen.  Zu  einem
solchen  Verbot  sind  die  Landtage  durchaus  berechtigt.  Denn  die  Landtage  haben
mit  ihren  Regierungen  im  eigensten  Interesse  der  Beamten  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Hilfsquellen  der  Länder  in  gesundem  Zustand  bleiben.  Wer  soll  sonst  später
die  Gehälter  bezahlen,  wenn  die  zahlreichen  Steuerzahler  des  gewerblichen  Mittelstandes ­
  ruiniert  sind?  Es  müßten  dann  die  Beamtengehälter  herabgesetzt
werden,  was  sich  viele  Beamten  gar  nicht  klarmachen.  Diese  denken  zumeist,
Gehälter  können  nur  erhöht  werden.
Da  die  Gewerbefreiheit  zur  Kompetenz  des  Reiches  gehört,  so  können  in
den  Landtagen  nur  Umsatzsteuern  für  die  Warenhäuser  beschlossen  werden.  Bei
ihrer  Normierung  sollte  man  sich  überall  an  die  Beschlüsse  halten,  welche  die
verstärkte  Kommission  des  Preußischen  Abgeordnetenhauses  für  Handel  und  Gewerbe ­
  mit  großer  Majorität  gegen  die  Stimmen  der  Freisinnigen,  der
Nationalliberalen  und  der  Freikonservativen  gefaßt  hat.  Es
ist  die  untere  Grenze  der  Besteuerung  auf  200  000  Mk.  Umsatz  herabzusetzen.
Die  Steuer  beginnt  mit  1  Proz.,  steigt  aber  sowohl  nach  dem  Umsatz  als
auch  nach  der  Anzahl  von  Warengruppen  bis  zu  5  Proz.  Ferner  ist  keine  Bestimmung ­
  für  eine  Höchstbesteuerung  einzufügen,  welche  etwa  vom  Reingewinn
abhängig  gemacht  wird.  Die  Umsatzsteuer  ist  stets  in  voller  Höhe  zu  entrichten,
die  Warenhäuser  weisen  ja  mit  ihrem  Grundsatz:  „Größter  Umsatz  bei  kleinstem
Verdienst"  selbst  darauf  hin.
3.  Bei  Neichstagstvahlen  unterhalte  man  sich  mit  den  Herren  Kandidaten
vor  allem  über  die  Ausschließung  der  Konsumvereine  aus  der
Reihe  der  Genosse  us  chasten.  Oben  ist  streng  nachgewiesen,  daß  das
Wesen  der  Konsunwereine  dem  Geist  des  Genossenschaftsprinzips
der  Selbsthilfe  widerspricht.  Die  Konsumvereine  haben  eine