Einleitung.

Das  Einkommensteuergesetz,  welches  im  J.  1891  in
Preussen  zur  Einführung  gelangte,  bedeutet  einen  gewaltigen
Fortschritt  in  der  Steuerpolitik  dieses  Landes.  Von  den
ersten  Autoritäten  des  Finanzwesens,  Theoretikern  und
Praktikern,  schon  bei  der  Einführung  ausserordentlich
günstig  beurteilt,  hat  es  im  grossen  Ganzen  die  hohen
Hoffnungen,  die  man  in  dasselbe  setzte,  gerechtfertigt.  Der
glückliche  Erfolg  dieser  Steuerreform  hat  auch  die  meisten
anderen  deutschen  Bundesstaaten  angeregt,  eine  Revision
ihrer  Steuergesetze  vorzunehmen,  wobei  ihnen  als  Ziel  die
allgemeine  Einkommensteuer  nach  preussischem  Muster
vor  Augen  schwebte,  ln  mehreren  kleineren  Staaten  ist
Reform  bald  ohne  besondere  Schwierigkeit  zum  Abschluss
gebracht  worden  ;  in  den  grösseren  Bundesstaaten  (Sachsen,
Württemberg,  Baden),  wo  frühzeitig  von  den  Regierungen
eine  Änderung  der  Steuergesetze  energisch  betrieben  worden
war,  war-en  lange  die  Reformpläne  an  dem  Widerstande
der  Abgeordnetenkammern  gescheitert,  in  welchen  kleinliche ­
  Bedenken  oder  allzu  einseitige  Vertretung  einzelner
Erwerbsstände  die  Oberhand  gewonnen  hatten.  Indes  ist
es  schliesslich  in  den  Jahren  1901—1903  doch  gelungen,
die  Steuergesetze  in  den  genannten  Bundesstaaten  nach
preussischem  Vorbild  umzugestalten  und  dadurch  in  das
bunte  Gemisch  bundesstaatlicher  Steuern  mehr  Einheitlichkeit ­
  zu  bringen.

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