2.  Normalanlage.  (Art.  5.)
Eine  wichtige  Änderung  wurde  bei  der  Einteilung
der  Normalanlagesätze  vorgenommen.  Früher  waren
nämlich  die  Sätze  nach  der  Grösse  der  Orte,  in  welchen
die  Gewerbe  betrieben  wurden,  abgestuft.  Diese  Ortsklassentarife ­
  wurden  jetzt  aufgehoben,  und  als  Massstab
für  die  Anwendung  eines  Tarifsatzes  der  Umfang  und  die
Ausdehnung  des  Geschäftes  festgesetzt.  Das  ist  gewiss
eine  sehr  wünschenswerte  und  notwendige  Neuerung  ;  denn
man  wird  doch  nicht  behaupten  können,  dass  die  Grösse
eines  Geschäftes  hauptsächlich  von  der  Einwohnerzahl  des
Ortes,  in  welchem  es  betrieben  wird,  abhängt,  in  unserer
Zeit,  wo  sich  der  Absatz  eines  Geschäftes  in  keiner  Weise
auf  den  Ort  des  Betriebs  beschränkt,  sondern  der  Geschäftsmann ­
  infolge  der  billigen  Verkehrsmittel  in  den  weitesten
Kreisen  seine  Kundschaft  suchen  kann.  Es  war  eine  Forderung ­
  der  Gerechtigkeit,  mit  diesem  veralteten  System
aufzuräumen  und  den  kleinen  Geschäftsleuten  in  den  grösseren ­
  Städten  die  drückende  Steuerlast  von  den  Schultern
zu  nehmen.  —  Andrerseits  bemängelte  man,  dass  durch
die  jetzige  Normierung  der  N.  A.  den  Steuerausschüssen
ein  allzu  weiter  Spielraum  gelassen  werde.  Man  fürchtete,
es  möchten  die  Ausschüsse  oft  recht  kurzsichtig  zu  Werke
gehen  und  bei  der  Beurteilung  des  Umfanges  eines  Geschäfts ­
  blos  die  beschränkten  Verhältnisse  ihres  Bezirks
ins  Auge  fassen.  Auf  dem  Lande  hält  man  einen  Geschäftsertrag ­
  für  gross,  den  man  in  der  Gressstadt  nur  mässig
findet.  Da  wäre  es  begreiflich,  wenn  ein  Geschäft  in  einem
kleinen  Orte  mit  der  höchsten  N.  A.  belegt  würde,  während
ein  anderes  von  gleicher  Ausdehnung  in  einer  grossen
Stadt  einer  niedrigeren  Klasse  eingereiht  würde.  Dies  suchte
man  durch  die  Vollzugsschriften  (§  5)  zu  verhindern.  An
Orten  mit  geringer  Bevölkerungszahl  hat  die  Anwendung
der  geringeren  Sätze  die  Regel  zu  bilden,  geringfügige
Betriebe  in  grösseren  Städten  sollen  eine  Erleichterung  erfahren, ­
  die  höchsten  Sätze  blos  bei  einem  besonders  ausgedehntem ­
  Betrieb  angewendet  werden.  Da  die  Vollzugs-