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Fensterrahmen-Drechslerei-Artikel
  -  und  Möbelfabriken ­
  (119)

Bnntpapierfabriken  (122)
Käsefabriken  (129  a)
Rauchtabak  (34  b)

Milchcondensationsanstalten
  (129  b)
Schnupftabak  34  c)

bei  combiniertem  Betrieb  (34  d}.

Bei  der  Textilbranche  (EI),  der  Metallindustrie  (Eil),
der  Industrie  der  Steine  und  Erden  (EIII),  der  Holzwaren,
Gummi-  und  Lederwaren  (VI)  ist  die  Veranlagung  nach
äusseren  Merkmalen  vorherrschend,  während  bei  der  Industrie ­
  der  Maschinen  und  Werkzeuge  (IV),  der  Nahrungsund ­
  Genussmittel  (VII)  und  der  chemischen  Industrie  (V)
die  Besteuerung  nach  Art.  7  die  Regel  bildet,  jedoch  so,
dass  immer  wieder  Ausnahmen  verkommen.  Die  Anwendung ­
  des  Art.  7  ist  bei  den  meisten  Tarif  nummern  der
Abteilung  B  (Handelsgeschäfte)  vorgesehen,  sowie  bei  sehr
vielen  Nummern  der  Abt.  D  und  E  (Gast  und  Schankwirtschaften, ­
  Fabriken  und  sonstige,  grössere  gewerbliche  Unternehmungen), ­
  bei  welchen  bisher  die  Besteuerung  nach  dem
Ertrag  noch  wenig  vorkam.

4.  Wahl  der  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  oder
nach  äusseren  Merkmalen.  (Art.  7.)
Von  tief  einschneidender  Bedeutung  für  die  neue
Steuergesetzgebung  ist,  dass  durch  Art.  7  gestattet  ist,  die
Betriebsanlage  nach  dem  jährlichen  Ertrag  des  Gewerbes
zu  bemessen,  wenn  die  Festsetzung  derselben  nach  äusseren ­
  Merkmalen  einen  „zu  hohen  oder  zu  niedrigen  Steuersatz ­
  ergeben  würde.“  Dieser  Artikel  muss,  richtig  angewandt, ­
  sehr  gut  wirken;  es  können  dadurch  die  Härten,
die  naturgemäss  oft  aus  der  Merkmalsbesteuerung  entspringen, ­
  ausgeglichen  werden.  Der  Druck,  den  besonders