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die  nach  dem  Umsatz  berechnete  Steuer  auf  die  Pflichtigen
ausübt,  könnte  oft  unerträglich  werden;  da  übt  dann  Art.
7  als  Ventil  seine  befreiende  Wirkung  aus.  —  Misslich
ist  nur,  dass  oft  die  Steuersummen,  die  sich  durch  Anwendung ­
  des  Art.  6,  bezw.  Art.  7  ergeben,  allzu  verschieden
von  einander  sind.  Es  ist  daher  die  Wahl  des  Steuermodus
im  Einzelfalle  von  grosser  Tragweite.  Es  handelt  sich,  wenn
zwischen  Steuerausschuss  und  Pflichtigen  über  die  Wahl  des
Steuermodus  Differenzen  entstehen,  um  ziemlich  grosse
Streitobjekte,  grösser  als  diese  bei  der  reinen  Ertragssteuer  im
allgemeinen  verkommen  (vgl.  z.  B.  über  die  Ludwigshafener
Walzmühle  Kap.  15).  Eine  mittlere  Summe  zu  wählen,  die
vielleicht  der  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen  am  besten
entsprechen  würde,  ist  nicht  möglich.  Eine  schwierige  Aufgabe ­
  ist  es  da  immer  für  die  Steuerausschüsse,  von  den
beiden  Besteuerungsweisen  die  passende  zu  wählen,  und
die  Gefahr  liegt  nahe,  dass  manchmal  Art.  7  angewendet
wird  in  Fällen,  wo  die  Merkmalsbesteuerung  angemessen
wäre.  In  den  Berichten  der  Handelskammern  werden  öfters
solche  Fälle  mitgeteilt,  und  wenn  auch  meist  auf  dem  Reklamationswege ­
  diese  Trrtümer  beseitigt  wurden,  so  wurde
dadurch  doch  den  Steuerkommissionen  viel  überflüssige
Arbeit  gemacht.  —

Nach  Art.  6  (äussere  Merkmale)  wurden  besteuert:

Abteilung ­


Von  100
Pllichtig.
überhaupt ­


Von
100  Mk.
Gewerbesteuer ­


Durchschnittlich
trifft  auf  einen
nach  Art.  6
Besteuerten
Ulk.  Steuer

Durchschnittlich
trifft  auf  einen
nach  Art.  7
Besteuerten
Mk.  Steuer

&gt;
1

1898/9
1900/1
1902/3

86,97
74,78
70,31

39,88
16,79
14,21

8,20
6,72
6,09

82,50
98,62
100,33

B

1898/9
1900/1
1902/3

65,57
40,62
40,56

14,98
2,72
2,06

5,74
3,38
2,62

62,01
82,89
88,68