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Aus  diesen  Zahlen  geht  hervor,  dass  die  Besteuerung
nach  dem  Ertrag  in  der  Steuerperiode  1900/1  viel  häufiger
angewandt  wurde  als  früher,  insbesondere  bei  der  Abt  B
(Handel).  Ferner  ist  ersichtlich,  dass  der  Besteuerung  nach
Art.  7  meist  die  grösseren  Betriebe  unterlagen,  während
die  kleineren  der  für  sie  günstigeren  Besteuerung  nach
Art.  6  unterworfen  wurden.  Bemerkenswert  ist  auch,  dass
im  J.  1902/3  die  Merkmalsbesteuerung  gegenüber  der  Ertragsbesteuerung, ­
  ebenso  wie  die  Normalanlage  gegenüber
der  Betriebsanlage  (siehe  Tab.  p.  4)  noch  mehr  in  den
Hintergrund  tritt,  dass  also  von  selbst  in  der  Praxis  eine
Annäherung  an  die  allgemeine  Einkommensteuer  stattfindet,
was  ja  der  Tendenz  des  Gesetzes  vollkommen  entspricht.
5.  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  dem
Ertrag.
Von  ausserordentlicher  Wichtigkeit  für  die  neue  Steuergesetzgebung ­
  ist,  dass  zur  Berechnung  der  B.  A.  nach  dem
Ertrag  Klassensätze  zu  gründe  gelegt  wurden.  Früher
wurde  die  B.  A.  nach  einem  Prozentsatz  des  Ertrags  bemessen ­
  innerhalb  eines  Spielraums,  der  von  s/^  bis  1  '/^  %,
unter  Umständen  bis  2  Vg  %  ging.  Je  nachdem  auf  die
Höhe  des  veranschlagten  Erträgnisses  die  Verwendung  von
Betriebskapital  oder  das  persönliche  Arbeitsverdienst  von
vorwiegendem  Einfluss  war,  sollte  ein  höherer  oder  geringerer ­
  Prozentsatz  gewählt  werden.  Bei  kleinem  Ertrag
konnten  unter  Umständen  die  niedrigen  Sätze  der  Einkommensteuer ­
  angewendet  werden.  Die  Praxis  hatte  jedoch
dahin  geführt,  dass  die  Sätze  von  1  i/g  bis  2  o/g,  sogar  von
21/2%  schon  bei  relativ  mässigen  Erträgnissen  angewendet
wurden.  Die  Willkür,  welche  hier  bei  der  Einsteuerung
herrschte,  gab  dazu  Anlass,  Klassensätze  einzuführen,  wo
nach  Feststellung  des  Ertrags  die  Steuer  genau  vorgeschrieben ­
  ist.  Der  Unterschied,  ob  bei  der  Bildung  des
Ertrags  Arbeitsverdienst  oder  Kapital  vorherrschend  ist,
kann  jetzt  nur  noch  bei  der  Bemessung  der  N.  A.  zur  Geltung ­
  kommen.