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das  im  Haus  steckende  Kapital  in  Form  von  Haus-  und
Gewerbesteuer  versteuern  müssen.  Zugeben  muss  man
allerdings,  dass  eine  vollständig  gleichmässig  gerechte  Besteuerung ­
  sich  eben  nicht  durchführen  liess,  und  so  wenigstens ­
  im  allgemeinen  die  wirtschaftlich  Schwächeren  den
Vorteil  haben.

3.  Abzug  der  Tantièineii.
Eingehend  wurde  auch  die  Frage  erörtert,  ob  die
Tantiemen  abgerechnet  werden  dürften.  Bisher  waren  sie
abgezogen  worden,  soweit  sie  einen  „Besoldungsteil“  bildeten. ­
  Auch  in  andern  Bundesstaaten  werden  die  Tantiemen
der  Beamten  und  Direktoren  vom  Ertrag  abgezogen.  Nach
dem  neuen  Gesetz  ist  der  Abzug  der  Tantiemen  für  Aufsichtsräte ­
  nicht  mehr  gestattet,  da  diese  eine  solche  Höhe
erreicht  haben,  dass  sie  nicht  mehr  als  Entlohnung  für
geleistete  Dienste  gelten  können,  sondern  als  besondere
Vergünstigungen  bevorzugter  Aktionäre.  Die  Annahme,
dass  eine  Doppelbesteuerung  vorliege,  wenn  die  Gesellschaft ­
  für  die  Tantiemen  Gewerbesteuer,  und  die  Aufsichtsräte ­
  noch  einmal  Einkommensteuer  hiefür  zahlen  müssten,
wurde  vom  Minister  zurückgewiesen  mit  der  Begründung,
dass  eine  Doppelbesteuerung  nur  dann  vorliege,  wenn  das
nämliche  Einkommen  in  der  nämlichen  Hand  doppelt
besteuert  werde,i)  nicht  aber,  wenn  es  inzwischen  den  Besitzer ­
  gewechselt  habe.  Die  von  der  Abgeordnetenkammer
vertretene  Anschauung,  dass  auch  die  Tantiemen  der  Direktoren ­
  der  Besteuerung  unterliegen  sollten,  fand  nicht
die  Billigung  der  Kammer  der  Reichsräte.
Dass  die  Aktiengesellschaften,  um  die  zweimalige  Besteuerung ­
  der  Tantiemen  zu  vermeiden,  dieselben  gekürzt
hätten,  lässt  sich  aus  den  Berichten  der  Aktiengesellschaften
nicht  ersehen  (vgl.  z.  B.  Kap.  17,  Tab.  1.

1)  1899:  Bd.  10;  Aussch.  Vhdl.  K.  d.  R.  R.  p.  540.