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7.  Verfahren  bei  der  Veranlagung  der  Gewerbesteuer. ­

Die  allgemeine  Deklarationspflicht  einzuführen, ­
  hielt  man  immer  noch  nicht  für  notwendig.  Man
wollte  die  Steuerpflichtigen  in  dieser  Beziehung  möglichst
wenig  belästigen.  Doch  sah  man  sich  genötigt,  in  den
Anforderungen  an  die  Steuerpflichtigen  in  Betreff  der  Mitteilung ­
  der  geschäftUchen  bei  der  Festsetzung  der  Steuer
wissenswerten  Verhältnisse  erheblich  weiter  zu  gehen  als
bisher.  Insbesondere  ist  es  dem  Rentamt  gestattet,  durch
einfache  Zusendung  eines  Erklärungsformulars  den  Pflichtigen ­
  zur  Angabe  seines  gewerblichen  Ertrags  aufzufordern, ­
  i)  —  So  unangenehm  vielleicht  auch  manchen  Leuten
die  allgemeine  Deklarationspflicht  wäre,  so  wäre
sie  doch  der  jetzt  bestehenden  teilweisen  Deklarationspflicht ­
  vorzuziehen.  Denn  bei  der  jetzigen  Gepflogenheit ­
  werden  diejenigen,  die  vom  Steuerausschuss
zu  hoch  eingesteuert  sind,  reklamieren,  während  die  zu
niedrig  Eingesteuerten  den  Steuervorteil  ruhig  hinnehmen.
Wenn  die  Steuer  nicht  mehr  als  15  Mk.  beträgt,  hat
das  Rentamt  die  Besteuerung  vorzunehmen,  wobei  jedoch
dem  Steuerausschuss  die  Kontrolle  überlassen  bleibt.  Dadurch ­
  ist  die  Geschäftslast  der  Ausschüsse  vermindert,  die
jetzt  mit  grösserer  Genauigkeit  die  andern  Fälle  behandeln
können.  Doch  dürfte  es  in  grossen  Städten,  wo  eine  sehr
grosse  Anzahl  kleiner  Gewerbetreibender  da  ist,  dem  Rentamtmann ­
  schwer  fallen,  die  Grösse  der  einzelnen  Gewerbe
zu  beurteilen,  was  in  jedem  Falle  bei  der  Festsetzung  der
N.  A.  nötig  ist.
Der  Steuerausschuss  für  den  Rentamts  bezirk  besteht
wie  bisher  aus  4  ständigen  Mitgliedern,  wozu  in  Städten
von  mehr  als  15  000  E.  noch  ein  Magistratsrat  als  ständiges
Mitglied  tritt.  Ausserdem  kommt  noch  ein  5.  Mitglied  dazu,
welches  von  der  Gemeinde,  von  welcher  Steuererklärungen
vorliegen,  gewählt  wird.  Der  Vorsitzende  wird  nicht  mehr
wie  früher  von  der  Regierung  bestimmt,  sondern  von  den

1)  Art.  28.