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chen.  Bei  Gewerbesteuerpflichtigen,  deren  Gesamteinkommen ­
  den  Jahresbetrag  von  5000  Mk,  nicht  übersteigt,  kann
mit  Rücksicht  auf  die  persönliche  Leistungsfähigkeit  beeinträchtigende ­
  Verhältnisse  die  B.  A.  nach  dem  Ertrag  berechnet ­
  und  dieselbe  um  höchstens  3  Steuersätze  erniedrigt
werden.  Eine  weitergehende  Berücksichtigung  der  persönlichen ­
  Leistungsfähigkeit  war  bei  dem  bestehenden  Steuersystem ­
  nicht  leicht  durchzuführen.  Leider  haben  die  Steuerausschüsse ­
  von  diesem  Artikel  nicht  ausgiebig  genug  Gebrauch ­
  gemacht;  denn  er  kam  im  J.  1900/1  blos  in  der
lächerlich  geringen  Anzahl  von  456  Fällen  in  Anwendung
mit  einer  Ermässigung  von  insgesamt  1399  Mk.,  im  J.
1902/3  in  533  Fällen  mit  1742  Mk.  Ermässigung.  Durch
die  nach  Art.  7  eingeführte  stark  progressive  Besteuerung
könnte  eine  übermässige  Belastung  entstehen,  wenn  mehrere
Geschäftsleute  ein  Geschäft  zusammen  betreiben.  Damit
eine  solche  Steuerüberbürdung  verhindert  werde,  kann
(Art.  22  e)  in  diesem  Fall  eine  Ermässigung  der  B.  A.  um
höchstens  4  Klassensätze  erfolgen,  vorausgesetzt,  dass  der
Gesamtertrag  20  000  Mk.,  und  „die  nach  der  Zahl  der  im
Geschäft  tätigen  Teilhaber  für  den  Einzelnen  sich  berechnende ­
  Quote  des  Gesamtertrags  5000  Mk.  nicht  übersteigt.“
Von  grosser  praktischer  Bedeutung  war  dieser  Art.  nicht,
da  nach  ihm  1900/1  nur  142  Pfl.  eine  Ermässigung  von
zusammen  2799  Mk.,  1902/3  blos  148  Pfl.  eine  Minderung
von  2580  Mk.  erfuhren.

10.  Besteuerung  der  Genossenschaften.  (Art.  21.)
Bei  der  Besteuerung  der  Genossenschaften  wurden
die  Bestimmungen  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  J.  1881
unverändert  beibehalten.  Es  sind  nämlich  wie  nach  dem
früheren  Gesetz  von  der  Steuer  befreit  diejenigen  Genossenschaften, ­
  welche  folgende  Bedingungen  erfüllen:
1.  auf  dem  Prinzip  der  Selbsthilfe  beruhen,  2.  ihre
Tätigkeit  nur  auf  ihren  Mitgliederkreis  beschränken,  und
3.  die  Erzielung  eines  gewerblichen  Gewinns  nicht  anstreben.