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günstig  weiter  entwickelt  haben.  Die  landwirtschaftlichen
Consumvereine  haben  allerdings  eine  viel  bedeutendere
Zunahme  aufzuweisen,  es  gab  nämlich  1899  .  .  233  Vereine
mit  23  259  Mitgliedern,  1902  dagegen  338  Vereine  mit
36  848  Mitgliedern.  —
Bezüglich  der  Besteuerung  der  Vorschuss-  und
Kreditvereine  wurde  zur  Begründung  hauptsächlich
angeführt:  Es  gibt  jetzt  2  Arten  von  Kreditvereinen:  1.  Genossenschaftliche ­
  Darlehenskassen,  die  mehr
einen  lokalen  Charakter  tragen  ;  diese  üben  eine  sehr  vorteilhafte ­
  Wirkung  aus  und  sollen  daher  auch  fernerhin  von  der
Gewerbesteuer  befreit  sein;  2.  Grössere  Kreditvereine  und
Volksbanken,  die  einen  bedeutenden  Aufschwung  genommen
haben,  mehr  den  Erwerbszweck  im  Auge  haben  als  die
eigentlichen  genossenschaftlichen  Ziele  und  sich  vielfach
von  solchen  Genossenschaften,  die  inzwischen  in  Aktiengesellschaften ­
  umgewandelt  wurden,  kaum  unterscheiden,
Derartige  Genossenschaften  wurden  ja  auch  bisher  besteuert, ­
  und  nur  um  dem  Widerspruch  derselben  gegen  die
Besteuerung  die  Berechtigung  zu  entziehen,  hielt  man  es
für  angezeigt,  die  Bestimmungen  über  die  Besteuerung
auch  ausdrücklich  ins  Gesetz  aufzunehmen.  Die  fraglichen
Unternehmungen  sollen  dann  der  Steuer  unterworfen  werden,
wenn  ein  ausgedehnter  bankmässiger  Betrieb  vorliegt.  Ein
Abgeordneter  hatte  beantragt,  statt  der  Schlussworte  in
Abs.  1  „und  nicht  die  Erzielung  eines  gewerblichen  Gewinns ­
  anstreben,“  zu  setzen  :  „und  an  ihre  Mitglieder  keinen
Gewinn  in  Form  von  Dividenden,  Verzinsung  von  Stammanteilen ­
  u.  s.  w.  verteilen;“  denn  durch  die  Fassung  der
Regierungsvorlage  könnten  Irrtümer  entstehen,  da  es  Genossenschaften ­
  gebe,  die  nur  scheinbar  keinen  Gewinn
anstreben.  Der  Minister  erklärte  sich  aber  gegen  diese
Änderung,  da  gerade  durch  den  beantragten  Zusatz  den
fraglichen  Genossenschaften  Gelegenheit  geboten  werde,
die  Steuerpflicht  abzuwenden,  indem  sie  den  Geschäftsgewinn ­
  in  anderer  Form  ihren  Mitgliedern  zuteilen  würden,
etwa  durch  Bildung  starker  Reserven  und  seinerzeitige
Verfügnng  über  das  angesammelte  Kapital  oder  durch  Ver-