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abfolgung  hoher  Darlehenszinsen  u.  s.  w.  Andrerseits  sei
gegen  eine  massige  Verzinsung  der  Stammanteile  doch
nichts  einzuwenden.  —
Gegen  die  Besteuerung  der  Vorschussvereine  wandte
sich  ein  Abgeordneter  :  i)  In  den  meisten  Kreditvereinen
sei  die  Erzielung  gewerblichen  Gewinns  Nebensache  ;
was  man  als  Kennzeichen  eines  bankmässigen  Betriebs
ansehe,  Contocorrentverkehr,  der  Gebrauch  des  Wechsels,
•  des  Cheks  etc.  sei  eben  unumgänglich  notwendig,  um  den
Genossenschaften  billiges  Geld  zu  verschaffen  und  die  von
den  Mitgliedern  angelegten  Gelder  nicht  müssig  liegen  zu
lassen  und  verzinsen  zu  können.  Der  Sollzins  sei  stets
niedrig,  die  Dividende  (durchschnittlich  in  den  pfälzischen
Vereinen  5  ^4%)  nicht  höher  als  in  Anbetracht  der  von
den  Mitgliedern  übernommenen  Solidarhaft  mit  Recht  verlangt ­
  werden  könne.  Der  Minister  erwiderte,  „eine  Besteuerung ­
  der  Kreditvereine  mit  bankmässigem  Betrieb  müsse
stattfinden  ;  dagegen  sei  nicht  der  geringste  Anlass  zur  Besorgnis, ­
  es  werde  für  die  Folge  strenger  verfahren  werden
als  bisher.“  2)  —
Die  Genossenschaften  haben  den  Zweck,  die  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  der  Mitglieder  besser  zu  gestalten  und
ihre  ökonomische  Leistungsfähigkeit  zu  erhöhen,  und  zielen
dadurch  in  jedem  Falle,  direkt  oder  indirekt,  auf  eine  Vermögens- ­
  oder  Ertragsbildung  ab.  Stellt  man  sich  daher
auf  den  Standpunkt,  dass  jeder  Ertrag  besteuert  werden
soll,  gleichviel  in  welcher  Form  er  auf  tritt,  dann  müsste
man  das  bayrische  Besteuerungssystem  verwerfen;  denn
dann  müssten  auch  die  landwirtschaftlichen  Consumvereine
und  die  kleinen  Darlehenskassen  zur  Steuer  beigezogen
werden.  Anders  ist  es,  wenn  man,  was  in  sozialpolitischer
Hinsicht  jedenfalls  vorzuziehen  ist,  nur  diejenigen  Genossenschaften, ­
  die  in  erster  Linie  die  Erzielung  eines  gewerblichen ­
  Gewinns  anstreben,  der  Besteuerung  unterwerfen
will,  während  die  Genossenschaften  steuerfrei  sein  sollen,
deren  Mitglieder  sich  durch  ihre  Vereinigung  nur  die  wirt-*)
  Abg.  Conrad;  1899.  Sten.  Ber.  18.  Bd.,  p.  288.
2)  Steil.  Ber.  p.  289.