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schaftlichen  Vorteile  zu  verschaffen  suchen,  welche  andere
Unternehmer  vermöge  ihres  grossen  Betriebs  und  ihrer
Kapitalkraft  von  seihst  besitzen.  Stellt  man  sich  auf  den
letzteren  Standpunkt,  dann  muss  man  zugeben,  dass  die
bayrische  Gesetzgebung  ihre  Aufgabe  gut  gelöst  hat.  Eine
scharfe  Grenze  zwischen  den  Genossenschaften,  die  vorwiegend ­
  auf  die  Erzielung  eines  gewerblichen  Gewinnes
ausgehen  und  denen,  die  das  rein  genossenschaftliche
Prinzip  im  Auge  behalten,  wird  sich  ja  nie  ziehen  lassen,
und  es  ist  eben  die  Aufgabe  der  Vollzugsorgane,  hier  stets
das  Richtige  zu  treffen.
In  interessierten  Kreisen  hatte  man  sich  der  Hoffnung
hingegeben,  dass  der  Steuerfreiheit  der  landwirtschaftlichen
Consurnvereine  und  Darlehenskassen  (Raiffeisenvereine)  ein
Ende  gemacht  würde.  Aus  den  Kreisen  der  Geschäfsleute,
besonders  der  ländlichen,  ertönten  laute  Klagen  über  die
empfindliche  Konkurrenz,  welche  ihnen  durch  diese  Vereine
bereitet  würde.  Besonders  beklagte  man,  dass  die  Raiffeisenvereine ­
  sich  nicht  auf  den  Verkauf  zur  Landwirtschaft
notwendiger  Gegenstände  beschränkten,  sondern  auch  mit
Kolonialwaren,  Fahrrädern,  Nähmaschinen,  Kohlen  etc.
Handel  trieben.  Ausserdem  würden  sie  vom  Staat  durch
billige  Geldmittel  unterstützt;  es  würden  ihnen  Frachtermässigungen
  zu  teil,  und  ihnen  viele  andere  Zugeständnisse
gemacht.  „Da  aus  den  Überschüssen  der  Gewerbesteuer  die
Genossenschaften  staatlich  unterstützt  würden,  so  müssten
die  Händler  dazu  beisteuern,  dass  ihr  wirtschaftlicher  Untergang ­
  leichter  herbeigeführt  werde.“  ')
Es  ist  nicht  unsere  Sache,  hier  die  Berechtigung  dieser
Klagen  zu  untersuchen.  Nach  dem  Gesetze  sind  ja  diese
Vereine  nicht  steuerfrei.  In  den  letzten  3  Jahren  scheinen
übrigens  solche  Vereine,  die  über  den  Rahmen  des  ihnen
gestatteten  Warenhandels  hinausgehen,  erheblich  abgenommen ­
  zu  haben.  Die  Handelskammerberichte,  welche  stets
solche  Fälle  mit  Sorgfalt  regristrierten,  erwähnen  sie  kaum

1)  Hk.  (1.  Pfalz  1899/1  p.  826.