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als  „Gehilfen“  in  Rechnung  zu  stellen  und  daher  nicht  wie
sonst  den  halben,  sondern  den  ganzen  Steuersatz  anzurechnen. ­

Einen  merklichen  Erfolg  kann  man  von  dieser  Massregel
  nicht  erwarten,  da  der  geringe  Steuerzuwachs  von
höchstens  1  Mk.  50  Pfg.  für  einen  Lehrling  gewiss  nicht
imstande  ist,  die  Lehrlingszüchterei  wesentlich  zu  erschweren.
Die  Lehrlingsfrage  dürfte  viel  leichter  vom  Reiche  zu  lösen
sein  durch  weiteren  Ausbau  der  Gewerbeordnung,  sowie
vielleicht  durch  eine,  durch  die  Organisation  der  Gehilfen
durchgeführte  Fixierung  eines  Verhältnisses  zwischen  der
Gehilfen-  und  Lehrlingszahl,  das  von  allen  Gewerben  einzuhalten ­
  wäre.  (Beim  Buchdruckereigewerbe  sind  ja  bereits
solche  Bestimmungen  mit  grossem  Erfolg  angewandt
worden.)
Automaten.
Eine  lange  Debatte  entspann  sich  in  der  Abgeordneten-Kammer
  über  die  Besteuerung  der  Automaten.  Man  glaubte
hier  die  Steuerschraube  besonders  kräftig  anziehen  zu
müssen,  da  die  Automaten  meist  unnütze  Sachen  verkauften, ­
  die  Kinder  zu  Naschereien  verlockten  und  besonders
auch  das  sesshafte  Gewerbe  schädigten.  Die  im  Ausschuss
angenommenen  übertrieben  hohen  Sätze  wurden  im  Plenum
bedeutend  erniedrigt,  so  dass  a)  für  Wagen-,  Musik-,  und
Versicherungsautomaten,  denen  man  eine  Existenzberechtigung ­
  nicht  ab  sprechen  konnte,  eine  N.  A.  von  2  Mk.,  b)  für
Verkaufsautomaten  dagegen  eine  solche  von  5  Mk.  festgesetzt ­
  wurde  ;  i)  bei  mehr  als  2  Einwurfvorrichtungen  ist
noch  für  jede  weitere  ein  Zuschlag  von  1  Mk.,  von  der  13.
ab  ein  Zuschlag  von  3  Mk.  zu  entrichten.  Für  Bahnhofsautomaten ­
  gelten  blos  die  halben  Sätze.
Die  Steuer  betrug  in  der  Steuerperiode  1901/2  für  a)
nicht  mehr  als  915,50  Mk.,  für  b)  blos  3040  Mk.,  in  der
Steuerperiode  1902/3  für  a)  586,50  Mk.,  für  b)  4923  Mk.

*)  Aussch.  p.  208  u.  311.  —  Sten.  Ber.  p.  451—489;  K.  d.  R.  R.
Ausscb.  p.  586;  Plenum  p.  271  u.  272.