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N.  A.  und  10  Mk.  pro  hl  Wein  als  B.  A.  Aber  gerade
diese  enorm  hohe  Steuer  verfehlte  ihren  Zweck  gänzlich,
da  sie  die  Fabrikanten  veranlasste,  die  Fabrikation  streng
geheim  zu  halten.  Das  neue  Gesetz  setzte  die  N.  A.  auf
120  Mk.,  die  B.  A.  auf  3—4—5  Mk.  pro  hl  fest.  Für
Tresterweine  bestehen  mildere  Bestimmungen  (Tar.  N.  136).
Um  die  Geheimhaltung  der  Fabrikation  zu  verhindern,  wurde
die  Bestimmung  einer  strengen  Kellerkontrolle  ins
Gesetz  auf  genommen.  —  Von  der  Änderung  der  Kunstweinbesteuerung ­
  hatte  man  sich  einen  grossen  Erfolg  versprochen, ­
  tatsächlich  aber  hatte  man  damit  gänzlich  Fiasko
gemacht.
Es  wurde  besteuert  1900/1  die  Fabrikation  a)  von
Tresterweinen  blos  in  der  Pfalz  und  zwar  380  Pflichtige
mit  19  661  Mk.,  b)  von  Kunstwein  ein  einziger  (!)  Pflichtiger
in  Oberbayern  mit  120  Mk.  N.  A.  und  165  Mk.  B.  A.  Die
Frage  der  Besteuerung  von  Kunstwein  ist  jetzt  als  erledigt
zu  betrachten,  da  die  Fabrikation  desselben  durch  Reichsgesetz ­
  inzwischen  gänzlich  verboten  wurde.  1902/3
fand  daher  auch  keine  Besteuerung  der  Kunstweinproduktion ­
  statt.

12.  Besteuerung  der  Warenhäuser  und  Pilialgeschäfte.^)

Durch  Beschluss  der  beiden  Kammern  des  Landtags
wurde  der  Regierung  der  Wunsch  ausgesprochen  (15.  Nov.
1895  und  29.  Jan.  1896),  „es  möchte  das  Gewerbesteuergesetz ­
  Zusätze  erhalten,  welche  eine  solche  Besteuerung
der  sog.  Warenhäuser,  Centralgeschäfte,  Filialgeschäfte,
Bazare  und  anderer  Grossunternehmungen  in  Handel  und
Gewerbe  möglich  machen,  dass  der  durch  diese  Unternehmungen ­
  drohende  Ruin  der  mittleren  und  kleineren  Betriebe
in  Handel  und  Gewerbe  verhindert  werden  kann.“
Dem  Wunsche  der  Kammern  glaubte  jedoch  die  Regierung ­
  nicht  allgemein  Rechnung  tragen  zu  dürfen  und

0  Motive  ;  Beil.  780.  Beil.  Bd.  14.