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dieser  Geschäftsbetriebe  steht  das  von  der  Gewerbeordnung
aufgestellte  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  entgegen,  dessen
Durchbrechung  vom  Standpunkt  der  Gewerbegesetzgebung
aus  grossen  Bedenken  begegnen  würde.  Es  wurde  deshalb ­
  von  mehreren  Bundesstaaten  und  auch  der  bayrischen
Staatsregierung  der  Versuch  gemacht,  einer  weiteren  Überhandnahme
  der  Warenhäuser  auf  dem  Weg  einer  ausgiebigen ­
  landesgesetzlichen  Besteuerung  entgegenzuwirken.
In  steuerrechtlicher  Beziehung  weiter  zu  gehen,
würde  sich  kaum  noch  mit  den  Bestimmungen
der  Reichsgewerbeordnung'  vertragen.  Über
den  Erfolg  der  Steuermassnahmen  lässt  sich  bei
der  kurzen  Geltungszeit  des  neuen  Gewerbesteuergesetzes
ein  abschliessendes  Urteil  nicht  gewinnen.  Immerhin  haben
die  vom  Finanzministerium  darüber  pepflogenen  Erhebungen ­
  die  bei  der  Beratung  des  Gewerbesteuergesetzes  vertretene ­
  Auffassung,  dass  eine  weitere  Verschärfung
der  Steuerbestimmungen  ohne  Verletzung  des  Prinzips ­
  der  Gewerbefreiheit  unmöglich  sei,  bestätigt.  Denn
schon  bisher  konnte  in  keinem  Falle  der  zulässige  Höchstsatz ­
  der  Gewerbesteuer  von  3%  des  Geschäftsumsatzes
in  Anwendung  gebracht  werden,  weil  in  den  meisten  Fällen
bereits  bei  dem  Steuersatz  von  11/2%  und  selbst  1%  des
Geschäftsumsatzes  über  die  Hälfte  des  buchmässigen  Reingewinns ­
  durch  die  Gewerbesteuer  und  die  sich  hieran  anschliessenden ­
  direkten  Abgaben  (Kreis-,  Distrikts-  und  Gemeindeumlagen, ­
  Handelskammerbeiträge)  aufgezehrt  wird,i)
wodurch  in  den  meisten  Fällen  keine  4  proz.  Verzinzung
des  im  Geschäft  angelegten  eigenen  und  fremden  Betriebskapitals ­
  mehr  übrig  bleibt.2)
D  Das  Warenhaus  von  H.  Tietz  in  München  hatte  bei  einem
Umsatz  von  5191  000  Mk.  einen  buchmässigen  Reinertrag  von  312  500
Mk.  erzielt.  Dabei  haben  die  Gesamtsteuern  205  971  Mk.  betragen
(M.  N.  N.  6.  Juni  1903).
2)  Das  grösste  bayrische  Warenhaus,  die  Firma  Hermann  Tietz
in  München,  hat  im  J.  1902  beim  Landgericht  München  gegen  den
bayrischen  Fiskus  Klage  erhoben  auf  teilweise  Zurückzahlung  der  bereits
bezahlten  Warenhaussteuer,  weil  dieselbe  mit  den  Grundsätzen  der  Gewerbeordnung ­
  unvereinbar  sei  und  keine  Steuer  im  wahren  Sinne  des