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Ein  weiteres  Vorgehen  gegen  Bazare,  Warenhäuser
und  Rabattmarkengesellschaften  kann  nicht  in  Betracht
gezogen  werden.  Hingegen  wird  das  Kgl.  Staatsministerium
des  Innern  wie  bisher  darauf  bedacht  sein,  durch  sonstige
Mittel  das  Kleingewerbe  und  insbesondere  den  Handwerkerstand ­
  zu  heben,  und  vor  allem  auch  gegenüber  grosskapitalistischen ­
  Unternehmungen  konkurrenzfähiger  zu  machen.
Als  geeignetes  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zieles  erachtet
das  Ministerium  zunächst  eine  tüchtige,  fachliche  Ausbildung ­
  des  Handwerks  und  den  Zusammenschluss  einzelner
Handwerker  zu  genossenschaftlichen  Verbänden.  Nach
beiden  Richtungen  wurde  unter  Aufwendung  namhafter
staatlicher  Mittel  mit  Erfolg  vorgegangen.
Die  Erkenntnis  der  Vorteile  des  Zusammenschlusses
zu  Genossenschaften,  welche  den  gemeinsamen  Bezug  von
Rohmaterial,  die  Beschaffung  geeigneter  Betriebsstätten
und  geeigneter  Maschinen  und  Werkzeuge,  sowie  die  Ge-,
Währung  von  Kredit  bezwecken,  beginnt  auch  in  gewerblichen ­
  Kreisen  sich  zu  verbreiten  und  hat  bereits  zur  Er-Wortes
  sei,  da  sie  nicht  vom  Ertrag  berechnet  werde  und  ausserdem  den
ausgesprochenen  Zweck  verfolge,  prohibitiv  zu  wirken,  „hassenswerte  Gewerbe ­
  zu  vernichten.“
In  der  Verhandlung,  welche  am  20.  Dez.  1902  stattfand,  wurde
die  Klage  kostenfällig  abgewiesen.
In  den  wichtigsten  Punkten  ist  in  der  Urteilsverkündung  ungefähr
Folgendes  ausgeführt  :
Die  Behauptung  des  Klägers,  eine  andere  Steuer  als  die  reine  Ertragssteuer ­
  sei  keine  Gewerbesteuer  im  Sinne  der  Reichsgewerbeordnung,
sei  unrichtig.  Das  Reichsgericht  insbesondere  habe  entschieden,  dass  der
Begriff  Steuer  lediglich  eine  zum  Zweck  der  Deckung  öffentlicher
Bedürfnisse  erhobene  Abgabe  voraussetze,  und  eventuelle  sozialpolitische ­
  Nebenzwecke  gar  nicht  in  Betracht  kämen.  Die
Unrichtigkeit  der  Behauptung  ergebe  sich  besonders  daraus,  dass  der
Kläger  durch  dieselbe  zu  der  ungeheuerlichen  Folgerung  getrieben  worden
sei,  dass  die  bayrische  N.  A.  überhaupt,  nicht  bloss  der  in  Art.  23  des
bayr.  Gewerhesteuerges.  vorgesehene  Zuschlag  zur  N.  A.,  der  Reichsgewerheordnung
  widerspreche.  Eine  Steuer  verliere  allerdings  den  Charakter
einer  Steuer,  wenn  sie  prohibitiv  wirke.  Allein  dies  sei  bei  Art.  23  nicht
der  Fall.  Denn  wenn  auch  der  höchstmögliche  Satz  eine  prohibitive
Wirkung  haben  könne,  so  sei  diese  doch  dadurch  ausgeschlossen,  dass  der
Steuerveranlagungskommission  in  der  Wahl  des  Steuersatzes  zwischen  ‘/g