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richtung  einer  Reihe  derartiger  Genossenschaften  geführt,
welche  zum  Teil  eine  erfreuliche  Entwicklung  aufweisen.
(Nach  d.  Augsb.  Abdztg.  15.  Jan.  1903.)
So  hatte  man  also  bei  Beratung  des  Gesetzes  umsonst ­
  so  starke  Saiten  gegen  die  Warenhäuser  aufgezogen.
Mehrere  Abgeordnete  hatten  mit  einander  gewetteifert,
einen  möglichst  hohen  Prozentsatz  des  Umsatzes  als  Maximalsatz ­
  zu  normieren;  die  Absicht,  die  Warenhäuser  zu
erdrosseln,  war  unverkennbar.  Aber  die  Suppe  konnte  nun
doch  nicht  so  heiss  gegessen  werden,  als  sie  gekocht  war.
Denn  da  mit  Rücksicht  auf  den  verhältnismässig  geringen
Reinertrag  der  Geschäfte  über  einen  Steuersatz  von  1  V2®/o
in  keinem  Fall  hinausgegangen  werden  konnte,  ist  die  ins
Gesetz  aufgenommene  übertrieben  hohe  Umsatzsteuer  in
der  Hauptsache  illusorisch  geworden  und  unterscheidet
sich  im  Effekt  nicht  wesentlich  von  einer  hohen  Ertragssteuer. ­
  Als  Hauptargument  für  die  Umsatzsteuer  hatte
man  ins  Feld  geführt,  dass  man  dadurch  den  Schleudergeschäften ­
  das  Leben  erschweren  könne,  die  durch  Verund
  8%  des  Umsatzes  freie  Hand  gelassen  sei,  wodurch  der  Gesetzgeber
ausdrücklich  einer  durch  die  Besteuerung  herbeigeführten  Vernichtung
der  Warenhäuser  habe  verbeugen  wollen.  (Nach  d.  Augsb.  Abdztg.;  5
Dez.  1902;  2ß.  Jan.  1908;  28.  Jan.  1903.)
Die  beim  Oberlandesgericht  eingelegte  Berufung  wurde  als  unbegründet ­
  zurückgewiesen.
Das  Oberverwaltungsgericht  in  Berlin,  der  höchste  Verwaltungsgerichtshof ­
  in  Preussen,  hat  in  einem  Urteil  vom  9.  Oktober  1902  in  der
Entscheidung  über  eine  Beschwerde  der  Firma  Tietz  in  Berlin  wegen
der  Veranlagung  zur  Warenhaussteuer  den  Satz  ausgesprochen  :  „Gegenüber ­
  den  mannigfachen,  auf  Unterdrückung  der  Warenhausbetriebe  gerichteten ­
  Bestrebungen  hat  die  Staatsregierung  mit  grossem  Nachdruck
ihre  Absicht  bekundet,  den  Warenhausbetrieb  nicht  in  unzulässiger  Weise
durch  die  Besteuerung  zu  unterdrücken  oder  unmöglich  zu  machen.  Hierauf ­
  gerichtete  Bestrebungen  der  Landesgesetze  würden  mit  dem  reichsrechtlich ­
  geschützten  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  nicht  vereinbar ­
  und  deshalb  nicht  rechts  gütig  sein.  .  .  .“  (Augsb.  Abdztg.  5-Dez.
  1902).
In  der  Schrift:  „Warenhausumsatzsteuer  und  Gewerbefreiheit“:
Ein  Rechtsgutachten  über  das  bayer.  Gewerbesteuergesetz  von  Professor
Herrn.  Reh  m.  Erlangen  kommt  der  Verfasser  zu  dem  Schluss,  dass  Art.
23  gegen  die  R.-G.-O.  verstösst.