42

grösserung  des  Umsatzes  nicht  den  Steuerdruck  mildern,
könnten,'  da  mit  wachsendem  Umsatz  in  noch  höherem
Grade  die  Steuer  wachse.  Da  es  aber,  ohne  das  Prinzip
der  Gewerbefreiheit  zu  verletzen,  unmöglich  ist,  einen  allzu
grossen  Teil  des  geschäftlichen  Reinertrags  für  die  Steuer
in  Beschlag  zu  nehmen,  ist  auch  dieser  Grund  hinfällig
geworden.
Dass  also  die  Warenhaussteuer  deswegen  keinen
durchschlagenden  Erfolg  hatte,  weil  die  höheren  nach  dem
Gesetz  zulässigen  Steuersätze  nicht  angewendet  wurden
darüber  sind  sich  Feinde  und  Freunde  der  Warenhaussteuer
einig.  Während  aber  die  einen  darauf  hinweisen,  dass
man  ohne  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  zu  durchbrechen,
die  Steuer  nicht  übermässig  hoch  schrauben  dürfe  und
daher  die  Warenhäuser  auf  dem  Gebiet  der  Steuergesetzgebung ­
  überhaupt  nicht  erfolgreich  bekämpfen  könne,
drängen  die  andern  darauf,  ohne  Rücksicht  auf  die  Gewerbefreiheit ­
  die  Höchstsätze  möglichst  allgemein  anzuwenden.
Über  die  Schwierigkeiten,  welche  infolge  des  Konflikts ­
  der  Umsatzsteuer  mit  der  Gewerbefreiheit  entstehen,
kann  auch  der  Hinweis  des  Abgeordneten  Dr.  Pichler
(Ldtg.  21.  Okt.  1904)  nicht  hinweghelfen,  dass  die  Warenhäuser ­
  ihren  Reingewinn  verschleiern  und  dass  tatsächlich
auch  bei  Anwendung  des  Höchstsatzes  der  Umsatzsteuer
keine  übermässige  Belastung  eintrete.  Sollten  Bilanzverschleierungen ­
  Vorkommen,  so  wäre  es  eben  Aufgabe  der
Steuerbehörden,  diesen  auf  die  Spur  zu  kommen.
Interessant  ist  es  für  den  Vergleich  mit  den  bayrischen ­
  Verhältnissen,  einen  flüchtigen  Blick  auf  die  Warenhaussteuer ­
  in  andern  deutschen  Bundesstaaten  zu  werfen;
man  kann  da  beobachten,  dass  man  auch  in  diesen  Staaten,
wo  allerdings  die  Steuer  nicht  so  hoch  ist,  noch  weniger
günstige  Erfahrungen  als  in  Bayern  damit  gemacht  hat.
ln  Preusseni)  gab  es  im  J.  1901  .  .  .  109  Warenhäuser
D  Die  VVarenhaiissteuer  wurde  hier  durch  d.  Ges.  vom  18  Juli
1900  eingeführt.  Sie  beginnt  bei  einem  Umsatz  von  400  000  Mk  mit  1^^
und  steigt  bis  zu  2%  bei  1  Million  Mk.  Umsatz.  Die  Steuer  fällt  den
Gemeinden  zu.