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wird  dies  noch  dadurch  ausgeglichen,  dass  durch  eben  diese
harten  Steuergesetze  auch  das  Entstehen  von  Konkurrenzunternehmungen ­
  gehindert  wird.  Man  muss  sich  daher
hüten,  überschwängliche  Hoffnungen  an  die  Warenhaussteuer ­
  zu  knüpfen.  Die  Geschäfte,  deren  Existenz  durch
das  Emporwuchern  der  Riesenbazare  gefährdet  ist,  müssen
sich  eben,  wie  das  bei  allen  wirtschaftlichen  Kämpfen  der
Fall  ist,  in  erster  Linie  auf  die  Selbsthilfe  verlassen
und  ihre  Konkurrenzfähigkeit  mit  den  Warenhäusern  zu
erhalten  suchen,  besonders  durch  Gründung  von  Einkaufsund ­
  Verkaufsgenossenschaften  und  durch  Einschränkung
des  schädhchen  Systems,  Waren  auf  Kredit  zu  verkaufen.
Wenn  sich  ferner  die  Warenkenntnis  des  Publikums  bessert,
und  die  Gesetze  gegen  unlauteren  Wettbewerb  verschärft
werden,  dann  darf  man  mit  Recht  hoffen,  dass  der  Entwicklung ­
  der  Grossbazare,  soweit  ihr  Übergewicht  durch
ihren  unreellen  Geschäftsbetrieb  oder  durch  die  kleinliche,
engherzige  und  ungeschickte  Geschäftsführung  der  Kleinkaufleute ­
  hervorgerufen  ist,  ein  Riegel  vorgeschoben  wird.
Insofern  aber  der  Umbildungsprozess  der  Klein-  in  Grossbetriebe ­
  in  der  Übermacht  des  Grosskapitals  begründet
ist,  wird  er  wohl  auch  dadurch  nicht  gehemmt  werden
können.
Filialgescliäl'te.  (Art.  12  b.)
Neben  den  Warenhäusern  sind  es  hauptsächlich  die
Pilialgeschäfte,  welche  den  Kleinhandel  und  das  Kleingewerbe ­
  am  härtesten  bedrängen  und  durch  ihr  wirtschaftliches ­
  Übergewicht  zu  erdrücken  drohen.  Diese  Filialgeschäfte
  sollten  daher  vom  Gesetzgeber  härter  getroffen
werden  als  bisher  in  folgender  Weise:  Bei  Gewerbe-  und
Handeltreibenden  ist  für  jede  Filiale  eine  besondere,  entsprechende, ­
  1)  N.  A.  einzusetzen,  die  B.  A.  dagegen  nach
*)  Der  Vorschlag,  statt  „entsprechende“  zu  setzen  „höchste“  N.  A.
wurde  vom  Minister  zurück  gewiesen  mit  Rücksicht  darauf,  dass  es  auch
Fälle  gehen  könne,  wo  eine  mildere  Steuer  am  Platze  sei  ;  z.  B.  wenn
auf  dem  Lande  im  Sommer  ein  Bäcker  an  einem  kleinen  Ort  auch  eine
Filiale  au  einem  anderen  Ort  errichtet,  wo  gar  kein  Bäcker  sich  heündet
(Ahgk.  24.  Febr.  1899).