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berechnete  Steuer  zu  drückend  wird,  können  nach  Art  7
die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  beantragen  und  dadurch
eventuell  die  Merkmalsbesteuerung  ausschliessen.  Es  war
daher  von  vorn  herein  zu  vermuten,  dass  die  durch  die
Steuerreform  versuchte  Unterstützung  des  Kleinbetriebs
einen  wesentlichen  Erfolg  nicht  zu  verzeichnen  haben  werde.
Im  J.  1900  haben  wie  in  früheren  Jahren  die  kleineren
und  besonders  die  mittleren  Brauereien  im  allgemeinen
etwas  an  Zahl  und  Produktion  abgenommen,  die  Grossbrauereien ­
  sogar  stärker  als  früher  zugenommen,  i)  so  dass
daraus  jedenfalls  kein  Beweis  für  die  sozialpolitische  Wirkung ­
  dieser  Steuer  entnommen  werden  kann,  ln  den
Jahren  1901  bis  1903  zeigten  die  Brauereien  aller  Grössenklassen ­
  einen  bemerkenswerten  Rückgang  der  Bierproduktion; ­
  2)  wenn  dabei  die  grossen  Brauereien  eine  besonders
starke  Minderung  der  Produktion  aufzuweisen  hatten,  so
hängt  dies  mit  der  Höhe  der  Gewerbesteuer  kaum  zusammen,
sondern  ist  eine  Folge  der  ungünstigen  Konjunkturen  überhaupt ­
  (Krise  1900/1,  Abnahme  des  bayr.  Bierexports  etc.),
unter  welchen  die  grossen  Betriebe  mehr  zu  leiden  hatten
als  die  kleinen.
Wenn  auch  die  Umsatzsteuer  bei  den  Grossbrauereien
nur  in  wenig  Fällen  zur  Geltung  kommt,  so  hatte  doch
auch  die  meist  angewandte  lErtragsbesteuerung  eine  kräftige ­
  Erhöhung  der  von  den  Brauereien  bezahlten  Steuern
zur  Folge.  3)  Für  das  J.  1900/1  wurden  5170  Brauereien
mit  913  608  Mk.  besteuert,  für  das  J.  1902/3  .  .  .  4930
Brauereien  mit  1044867  Mk.;  die  von  den  Brauereien  erhobenen ­
  Steuern  sind  1900/1  im  Vergleich  zu  der  vorhergehenden ­
  Finanzperiode  um  etw^  70  0/0  gestiegen.  Früher
war  gar  keine  Brauerei  nach  dem  Ertrag  besteuert  worden,
im  J.  1900/1  etwa  der  7.  Teil  aller  Steuerpflichtigen  mit
einer  durchschnittlichen  Steuer  von  ca.  593  Mk.

*)  Stat.  Jahrb.  1901  ;  p.  109.
2)  Stat.  Jahrb.  1903;  p.  114.
3)  So  teilt  der  Finanzminister  mit  (Ldtg.  12.  Apr.  1904),  dass  eine
Aktienbrauerei  unter  der  früheren  Steuergesetzgebung  18850  Mk.,  nach
der  Revidierung  1902/3  ...  77  044  Mk.,  also  das  Vierfache  zahlen  musste.