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Durch  Anwendung  des  Art.  7  statt  der  Umsatzsteuer
können  einerseits  die  Grossbrauereien  eine  Erleichterung
erfahren,  andrerseits  aber  auch  die  mittleren  Brauereien
stärker  belastet  werden.  So  kommt  es,  dass  man  gerade
bei  den  mittleren  Brauereien  dem  neuen  Steuergesetz  nicht
viel  Sympathie  entgegenbringt.  Eine  Brauerei  i)  z.  B.,  die
nach  äusseren  Merkmalen  eingesteuert,  287  Mk.  zu  bezahlen
gehabt  hätte,  wurde  nach  dem  Ertrag  mit  1550  Mk.  besteuert  ;
erst  in  der  Berufungsinstanz  wurde  die  Steuer  auf  335  Mk.
ermässigt.2)
Im  grossen  Ganzen  bedeutet  jedoch  die  neue  Brauereibesteuerung ­
  einen  anerkennenswerten  Fortschritt  ;  denn
wenn  sie  auch  keineswegs  im  stände  ist,  den  Niedergang
der  kleinen  Brauereien  zu  verhindern  oder  auch  nur  merklich ­
  zu  verlangsamen,  so  nimmt  sie  doch  auf  die  geschwächte
Steuerkraft  der  kleinen  Brauereien  gebührende  Rücksicht
und  zieht  die  sehr  leistungsfähigen  Grossbrauereien  entsprechend ­
  zur  Steuer  heran.  Es  haben  daher  im  allgemeinen ­
  die  Brauereien  keinen  Grund,  mit  den  neuen  Steuergesetzen ­
  unzufrieden  zu  sein.  3)
2.  Bierwirtschaften.
Von  noch  geringerer  Bedeutung  als  die  Einführung
der  neuen  Brauereibesteuerung  war  die  Änderung  der  Besteuerung ­
  der  Bierwirtschaften,  welche  ebenfalls  den  Zweck
verfolgte,  die  Steuerlast  von  den  kleineren  Betrieben  auf
die  grösseren  überzuwälzen.  4)  Das  früher  geltende  Unterschiedsmerkmal ­
  der  Wirtschaften,  die  Verabreichung  warmer
Speisen,  wurde  fallen  gelassen.  Die  N.  A.  bei  den  grösseren
Wirtschaften  wurde  erhöht,  die  B.  A.  nach  der  Menge  des  verzapften ­
  Biers  progressiv  gestaltet  in  der  Weise,  dass  für  je
*)  Ldtgsvhdl.  19U‘2.
2)  Steuerbelastung  einiger  Kitzinger  Brauereien  nach  Art.  7,  siehe
Hk.  V.  Unterfranken  1900;  p.  253.
3)  Diese  Ansicht  spricht  auch  eine  uiederbayrische  Brauerei  aus  in
ihrem  .Tahresber.  der  Hk.  1901  ;  p.  92.
*)  Vhdlg.  Plenum  p.  504—506,  Aussch.  Beil.  1316,  p.  223.
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