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14.  Flaschenbierbesteuerung.
Einen  gewerbe-  und  sozialpolitischen  Zweck
verfolgte  man  auch  mit  der  Flaschenbierbesteuerung.  Gegen
den  Flaschenbierhandel  waren  schwere  Klagen  laut  geworden, ­
  die  sich  darauf  bezogen,  dass  einerseits  das  concessionierte
  Wirtschaftsgewerbe  durch  die
grosse  Konkurrenz  empfindlich  geschädigt  werde,  andrerseits ­
  der  Flaschenbierhandel  auch  in  sittlicher  Beziehung ­
  zu  schweren  Bedenken  Anlass  gebe.  Wenn  auch
in  den  Städten  von  diesen  schUmmen  Verhältnissen  wenig
zu  spüren  sei,  so  seien  doch  auf  dem  Lan^e,  besonders
in  Altbayern,  die  Schäden  umso  offenkundiger;  es  bildeten
sich  förmliche  Flaschenbierkneipen  heraus,  wo  hauptsächlich ­
  junge  Leute  sich  zusammenfinden,  welche  noch  nicht
im  Wirtshause  verkehren  dürfen  oder  sich  den  Blicken
anständiger  Leute  zu  entziehen  suchen.  Auch  werde  infolge ­
  des  Flaschenbierhandels  von  den  landwirtschaftlichen
Arbeitern  mehr  getrunken,  überhaupt  dem  übermässigen
Trinken  zu  Hause  Vorschub  geleistet.*)
Im  Regierungsentwurf  wurden  für  Flaschenbierhändler
mit  geringerem  Betrieb  die  bisherigen  Normalanlagesätze
von  (abgerundet)  3—5—7—9  Mk.  beibehalten,  für  grössere
Betriebe  Sätze  von  18—24—30—60  Mk.  vorgeschlagen.  Die
B.  A.,  die  bisher  nach  der  Gehilfenzahl  zu  bemessen  war,  sollte
jetzt  nach  dem  Ertrag  berechnet,  die  N.  A.  aber  jedem
Gewerbe  —  mit  Ausnahme  der  Gastwirtschaften  —  zugeschlagen ­
  werden,  in  Verbindung  mit  welchem  der  Flaschenbierhandel ­
  stattfinde.  Entsprechend  einem,  im  Ausschuss
eingebrachten  und  in  etwas  modifizierter  Form  angenommenen ­
  Antrag  wurden  die  N,  A.-Sätze  auf  18—24—30—60
Mk.  festgesetzt  mit  dem  Zusatz  ;  „Bei  dem  Detailverschleiss
von  Flaschenbier  (mit  Ausnahme  des  von  den  Wirten  über
‘)  Freiherr  v.  S  o  d  e  n  ;  Aussch.  d.  K.  d.  R.  R.  p.  577.
Abg.-Kammer  1897/8:  Beil.  Bd.  14.  p.  449;  Beil.  Bd.  21;  p.  2.
Ausschussverhdl.  Abg.-Kaminer  1898/9  ;  Beil.  Bd.  21  ;  p.  219—221  :
Beil.  1219.  p.  308/9.
Abg.-Kammer  1899;  Sten.  Ber.  Bd.  13;  p.  502—503;  Beil.  1216;
Bd.  21.