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schenbierhändler,  besonders  Krämer,  den  Wirten  empfindlich ­
  Konkurrenz  machen,  so  darf  man  nicht  vergessen,  dass
umgekehrt  auch  die  Wirte  dadurch  dass  sie  Krämerartikel
über  die  Strasse  verkaufen,  die  Krämer  nicht  unwesentlich
schädigen.
So  sehr  man  daher  mit  einer  kräftigen  Besteuerung
des  Flaschenbiers  einverstanden  sein  kann,  muss  man  doch
wünschen,  dass  die  Steuer  blos  in  einer  Höhe  zu  bemessen
sei,  dass  dadurch  die  Nachteile,  welche  das  Wirtsgewerbe
durch  seine  hohen  Spesen  hat,  ausgeglichen  werden.  Eine
prohibitiv  wirkende  Steuer  müsste  man  für  verfehlt  halten  ;
eine  solche  Wirkung  war  aber^  auch  von  vornherein  nicht
wahrscheinlich.  Denn  die  Steuer  (mit  Umlagen)  beträgt
nicht  mehr  als  etwa  1/5—1  Pfg.  pro  1,  eine  Steuer,  die
wohl  getragen  werden  kann,  wenn  man  in  Betracht  zieht,
dass  der  Flaschenbierhändler  viel  geringere  Spesen  hat  als
der  Wirt.  Ausserdem  entfalten  die  Händler  eine  ausserordentliche ­
  Rührigkeit  und  wurden  durch  die  erhöhte  Steuer
zu  noch  regerem  Eifer  angespornt.  Das  Flaschenbier  wird
an  manchen  Orten  von  Haus  zu  Haus  gefahren  ;  die  Händler ­
  schicken  alle  paar  Tage  in  die  Häuser  der  Kunden,  um
Bestellungen  auf  Flaschenbier  entgegenzunehmen.  Kurz,
in  jeder  Weise  sucht  man  der  Bequemlichkeit  des  Publikums ­
  Rechnung  zu  tragen.
Folgende  statistische  Angaben  zeigen  die  finanzielle
Wirkung  der  Steuer:

Selbständiger  Flaschenbierhandel.

Steuerperiode ­


Zahl  der
Pflichtig.

N.  A.

B.  A.

Für  das  ganze  Königreich ­

Besonders  hoch  sind  die
Steuern  in  Oberbayern
(unmittelbare  Städte  ausgenommen) ­

und  in  Oberfranken

1900/1
1902/3
1900/1
1902/3
1900/1
1902/3

1541
1268
262
216
200
142

42  053
36  584
6281
5  712
4  562
3  532

4680
4654
166
256,5
102,50
130