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Die  Regierungsvorlage  behielt  diesen  Unterschied  bei,
erniedrigte  bei  den  kleineren  Mühlen  die  N.  A.  und  B.  A.,
während  für  Kunstmühlen  mit  grossem  Betrieb  die  N.  A.
bedeutend  erhöht  wurde  und  die  B.  A.  nach  Art.  7  berechnet ­
  werden  sollte.  Der  Ausschuss  enlastete  die  kleineren
Mühlen  noch  mehr,  erhöhte  dagegen  bei  den  grösseren
Mühlen  die  N.  A.  und  beschloss,  dass  die  B.  A.  bei  diesen
nach  dem  Vermahlungsquantum  mit  progressiv
ansteigenden  Sätzen  zu  bemessen  sei  ;  i)  der  Unterschied
nach  der  Betriebsform  wurde  ganz  fallen  gelassen-Der
  Satz  für  je  100  Ctr.  vermahlenes  Getreide  sollte  bis
zu  40  000  Ctr.  40  Pfg.,  und  dann,  stetig  wachsend,  bei
1  Million  Ctr.  nach  den  Beschlüssen  1.  Lesung  12  Mk.,  nach
denen  der  2.  Lesung  6  Mk.  betragen.  Eine  Einsteuerung
nach  dem  Ertrag  sollte  ausgeschlossen  sein.  Die
Beschlüsse  der  2.  Lesung  wurden  dann  auch  im  Plenum
der  Abgeordnetenkammer  angenommen.  Man  suchte  diese
drakonischen  Gesetze,  die  in  erster  Linie  gegen  die  Ludwigshafener ­
  Walzmühle  gerichtet  waren,  mit  der  Notlage
der  kleineren  und  mittleren  Mühlen  zu  rechtfertigen.  Diese
würden  durch  die  norddeutschen  und  rheinischen  Riesenmühlen ­
  (bes.  durch  die  Ludw.  Walzmühle)  vernichtet;  die
Aufsaugung  der  kleineren  Mühlen  werde  den  Grossmühlen
durch  die  gewährten  Zollkredite  und  durch  die  gleichen  Tarife
von  Mehl  und  Getreide  sehr  erleichtert.  Da  die  Grossmühlen ­
  meist  ausländisches  Getreide  vermahlen,  so  werde
durch  den  Untergang  der  Klein-  und  Mittelmühlen  auch
die  heimische  Landwirtschaft  schwer  geschädigt  ;  die
Besteuerung  nach  dem  Ertrag  sei  deshalb  zu  verwerfen,
weil  es  der  Ludwigshafener  Mühle  gar  nicht  darauf  ankomme, ­
  aus  der  Mehlproduktion  grossen  Gewinn  zu  ziehen,
sondern  ihr  Hauptbestreben  sei,  das  Getreide,  das  sie  importiere, ­
  schnell  abzusetzen,  da  die  Mühle  mit  einer  grossen
Mannheimer  Getreidefirma  in  Verbindung  stehe.  Dadurch
werde  es  ihr  auch  möglich,  die  Bilanz  vollständig  zu  verschleiern, ­
  indem  sie  für  das  zum  Vermahlen  bestimmte  Getreide ­
  einen  beliebig  hohen  Preis  setzen  könne.  Durch

»)  Tar.  No.  140.