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eine  hohe  Umsatzbesteueriing  sollten  nicht  die  Grossmühlen
vernichtet,  sondern  nur  gezwungen  werden,  die  Preisschleuderei ­
  aufzugeben,  die  durch  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag ­
  erst  recht  gefördert  werde.  —
Gegen  diese  Ausführungen  wurde  eingewendet,  man
dürfe  die  Steuer  doch  nicht  so  hoch  festsetzen,  dass  dadurch ­
  die  Ludwigshafener  Walzmühle  in  ihrer  Existenz
gefährdet  sei,  und  dies  sei  sicher  der  Fall,  da  nach  dem
weitestgehenden  Vorschlag  die  Steuern  mit  Umlagen  über
400000  Mk.,  nach  dem  zweiten  200  000  Mk.  ausmachen
würden,  während  der  Ertrag  dieser  Mühle  blos  287  000  Mk.
betrug.  Eine  so  hohe  Steuer  würde  gegen  die  Reichsgewerbeordnung ­
  verstossen.  Von  109  516  t  Mehl,  welche  im
Jahre  1897  im  diesrheinischen  Bayern  eingeführt  worden
seien,  treffen  auf  Ludwigshafen  blos  etwa  3—4000  t,  welche
sofort  durch  andere  Mühlen  ersetzt  werdep  würden.  Ausserdem ­
  sei  zu  befürchten,  dass  die  Mühle  ihren  Betrieb  nach
Mannheim  verlege,  was  sich  gar  wohl  rentiere  bei  einer
Steuererhöhung,  die  „einem  Kapital  von  Millionen  entspreche,“
umsomehr,  da  die  Mühle  in  Mannheim  bereits  beachtenswerte ­
  Anerbieten  bekommen  habe,  und  sie  die  Fabrikgebäude ­
  in  Ludwigshafen  vorteilhaft  verwerten  könne;  eine
Verschleierung  der  Bilanz  sei  doch  nicht  gut  möglich,  da
unter  den  Aktionären  auch  Leute  seien,  die  nicht  Getreidehandel ­
  trieben.  Die  Mühle  kaufe  auch  nicht  bloss
ausländisches  Getreide,  sondern  auch  viel  inländisches.  Bei
einer  Vernichtung  der  Walzmühle  hätte  den  Hauptschaden
Staat,  Gemeinde  und  Eisenbahnverwaltung.  Geholfen  könne
dem  Mühlengewerbe  bloss  werden  durch  Reformen  auf
dem  Gebiete  des  Zollwesens  und  durch  Ausgestaltung  der
Eisenbahntarife.  Allein  könne  Bayern  nicht  vergehen.
Diese  Gründe  veranlassten  die  Reichsratskammer,  die
Beschlüsse  der  Abgeordnetenkammer  abzulehnen  und  die
Besteuerung  nach  dem  Gesetzentwurf  anzunehmen.
Nach  langen  Verhandlungen  einigte  man  sich  endlich
auf  eine  Besteuerung  nach  dem  Vermahlungsquantum,
jedoch  mit  wesentlich  erniedrigten  Sätzen.  Für  Mühlen