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mit  einem  Vermahlungsquantum  von  mehr  als  20  000  Ctr.
ist  dabei  die  B.  A.  noch  immer  stark  progressiv.  Sie  beträgt ­
  bei  20  000  Ctr.  60  Mk.,  bei  100  000  Ctr.  560  Mk.,  bei
1  Million  Ctr.  17  720  Mk.,  bei  2  Million  Ctr.  45  220  Mk.  Die
Ertragsbesteuerung  wollte  die  Abgeordnetenkammer  durchaus ­
  nicht  zulassen  ;  erst  als  der  Minister  darauf  aufmerksam
machte,  dass  die  Abgeordnetenkammer,  wenn  sie  hierin
nicht  nachgebe,  das  ganze  Gesetz  gefährde,  beschloss  man,
bei  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  von  mehr  als
400  000  Ctr.  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  zuzulassen,
aber  nur  dann,  „wenn  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag
eine  höhere  Steuer  als  nach  dem  Vermahlungsquantum
ergibt,  oder  wenn  die  Ertragsverhältnisse  über  allen  Zweifel
klar  gestellt  sind,  und  die  Geschäftsrente  bei  einem  dem
Geschäftsgebaren  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechenden ­
  Betrieb  nachweisbar  nicht  mehr  als  4  o/o  des  im  Geschäfte ­
  angelegten  eigenen  Kapitals  beträgt“.  Dieser  Zusatz
betr.  der  4  o/o  Rente  wurde  jedoch  nach  dem  ablehnenden
Verhalten  der  Kammer  der  Reichsräte  gestrichen  und  dahin
abgeändert,  dass  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  dann
nicht  ausgeschlossen  sei,  wenn  die  Besteuerung  nach  dem
Vermahlungsquantum  nachweisbar  zu  einer  erheblichen
Steuerüberbürdung  führen  würde.
Schon  lange  vor  der  Steuerreform  hatten  die  Kleinmüller ­
  eine  Änderung  der  Mühlenbesteuerung  eifrig  gefordert ­
  ;  über  keine  Steuerfrage  wurde  während  der  Kammerverhandlungen ­
  so  lebhaft  debattiert  als  über  diese,  und
keines  der  neuen  Steuergesetze  hat  nachher  mehr  Erörterungen ­
  in  der  Presse  wachgerufen  und  hat  in  den  weitesten
Kreisen  mehr  Staub  auf  ge  wirbelt  als  das  Gesetz  über  die
Mühlenbesteuerung.