62

bayrische  Müller  gegen  die  Berücksichtigung  der  Petitionen.
Die  Gründe,  die  für  und  gegen  die  bestehende  Mühlenbesteuerung ­
  vorgebracht  wurden,  waren  im  wesentlichen  dieselben, ­
  wie  sie  schon  bei  der  Beratung  der  Steuergesetze
angeführt  worden  waren.  Besonders  wiesen  die  Verteidiger
der  Walzmühle  auf  die  bedeutende  Steuerüberbürdung  hin,
die  bei  der  stetigen  Zunahme  der  Produktion  eine  unerträgliche ­
  Höhe  erreichen  würde.  Die  Hartgries-  und  Graupenfabrikation, ­
  die  durch  die  Umsatzsteuer  gar  nicht  getroffen
werden  sollte,  sei  beim  Vermahlungsquantum  mit  eingerechnet ­
  worden;  die  Mühle  verwende  in  steigendem  Mass
inländisches  Getreide  und  verkaufe  das  Mehl  nicht  billiger
wie  manche  norddeutsche  Grossmühle;  die  mächtige  Konkurrenz ­
  mache  es  auch  unmöglich,  die  Steuer  durch  Steigerung ­
  der  Mehlpreise  herauszuschlagen.
Im  Landtag!)  wurde  nach  langer  Debatte  über  die
genannte  Petition  zur  Tagesordnung  übergegangen.  2)
Wie  dem  auch  sein  mag,  mag  die  Walzmühle  künftig ­
  nach  dem  Ertrag  oder  nach  dem  Umsatz  besteuert
werden  3),  so  viel  ist  sicher,  dass  die  Besteuerung  nichts
nützen  kann,  so  lange  nicht  im  ganzen  deutschen
Zollgebiet  eine  derartige  Steuer  angenommen  wird.  Das
Vorgehen  eines  einzigen  Bundesstaates  hat  gar  keinen
Zweck;  im  Gegenteil,  es  schädigt  blos  die  einheimische
Industrie  zu  gunsten  der  ausserbundesstaatlichen.
Tatsächlich  hat  sich  die  Lage  der  kleineren  Mühlen
(trotz  ihrer  geringen  Besteuerung)  keineswegs  gebessert.
Die  Klagen  sind  dieselben  wie  vor  der  Steuerreform,  dass
!)  Landtagsverhandlungeii.  Abg.-Kaimiier  299.  Sitzung  (Referent
Abg.  R  e  e  b).
2)  Vom  Minister  wurde  jedoch  betont,*  dass  die  Besteuerung  nach
dem  Umsatz  blos  für  die  letzte  Finanzperiode  gelte,  während  für  jede
folgende  von  neuem  die  Frage  geprüft  werden  müsste,  ob  nach  Ertrag
oder  Umsatz  die  Steuer  normiert  werden  solle.
8)  Nach  einer  Mitteilung  der  Frkft.  Ztg.  und  der  Hk.  v.  Überbayern ­
  (Augsb.  Abdztg.  14  Apr.  1904)  ist  für  die  laufende  Steuerperiode
der  Ertrag  zu  gründe  gelegt,  was  mit  der  im  Stat.  Bur.  190B  gegebenen
ersten  Veranlagung  allerdings  nicht  im  Einklang  steht.