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In  obigen  Tabellen  interessieren  besonders  die  für
die  Steuerperioden  1898/9  und  1900/1  angegebenen  Zahlen,
deren  Vergleichung  ein  klares  Bild  des  finanziellen  Erfolges
der  Steuerreform  gibt.  Die  für  1902/3  angeführten  Ziffern
bieten  wenig  Bemerkenswertes,  sie  zeigen  im  Wesentlichen
blos  eine  der  normalen  Entwicklung  von  Handel  und  Gewerbe ­
  entsprechende  Zunahme  an  Steuerpflichtigen  und
Steuererträgnissen.  Durch  die  neue  Steuergesetzgebung
wurden  die  schwächeren  Schultern  nicht  blos  relativ
(siehe  Tab.  1)  im  Vergleich  zu  den  grossen  Betrieben  entlastet, ­
  indem  letzteren  höhere  Steuern  als  bisher  auf  erlegt
wurden  (Tab.  3),  sondern  sie  erfuhren  auch  tatsächlich
(numerisch)  eine  beträchtliche  Steuererleichterung  (Tab  2).
Aus  dieser  (Tab.  2)  ist  ersichtlich,  dass  die  ersten
00  I  22=82  o/q  der  Steuerpflichtigen  durchschnittlich  eine
Erleichterung  erfuhren  ;  i)  man  kann  ferner  schätzen,  dass
von  den  17,5  o/q  der  3.  Gruppe  etwa  die  Hälfte  in  der  Steuer
*)  Die  auf  S.  34  der  Handelskammer  der  Pfalz  {.lalirgg.  1300)  gegebene ­
  Rechnung  kann  nicht  als  richtig  anerkannt  werden.  Es  heisst
da  u.  a.  ;
„  .  .  .  Die  238  739  Personen  der  Steuerperiode  1898/9,  welche  nicht
über  5  Mk.  bezahlten,  entrichteten  eine  Gesamtsteuer  von  515148  Mk.
oder  2,10  Mk.  (soll  heissen  2,16  Mk.;  d.  Verf.)  durchschnittlich  pro  Kopf,
die  entsprechenden  235030  der  Steuerperiode  1900/1  dagegen  bezahltem
446930  Mk.  oder  1,90  Mk.  durchschnittlich  pro  Kopf.  Die  Entlastung
beträgt  also  bei  diesen  insgesamt  61108  Mk.  oder  26  Pfg.  pro  Kopf
(vgl.  dagegen  unsere  Rechnung  in  Tabelle  2;  d.  Verf.).  Ñimrut  man  an,
dass  die  32972  auf  Antrag  Befreiten  durchschnittlich  2  Mk.  pro  Kopf
bezahlt  hätten,  was  hoch  gegriffen  ist,  so  würden  diese  65944  Mk.  zu
zahlen  gehabt  haben.  (Die  Gesamtentlastung  wird  sonach  betragen  obige
61  108  Mk.  plus  65944  =  127052  Mk.“
Bei  dieser  Rechnung  ist  nicht  berücksichtigt,  dass  die  32972  von
der  Steuer  Befreiten  schon  unter  den  238739  Pflichtigen,  die  1898/9  weniger ­
  als  5  Mk.  Steuer  zahlten,  mitgerechnet  sind,  während  die  235030
Pflichtigen,  die  1900/1  unter  5  Mk.  Steuer  zu  zahlen  batten,  1898/9  schon
teilweise  in  die  höhere  Gruppe  von  Pflichtigen  fielen,  die  mit  einer  Steuer
zwischen  5  und  15  Mk.  veranlagt  waren.  Die  Steuerentlastung  der  weniger ­
  als  3  Mk.  Zahlenden  beträgt  pro  Kopf  0,85  Mk.  (vgl.  Tab.  2  B),  also
insgesamt  236209  X  0,85  =  200  778  Mk.  Die  Entlastung  der  Pflichtigen,
die  1900/1  niedriger  als  mit  5  Mk.  eingesteuert  waren,  ist  bedeutend
höher  als  in  dem  Handelskammerbericht  berechnet  ist.