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Eine  Kapitalrente  von  100  000  Mk.  z.  B.  wird  mit
3,750/0  d.  i.  3750  Mk.  besteuert.  Für  ein  gewerbliches  Einkommen ­
  von  100  OQO  Mk.  beträgt  die  B.  A.  3,4  0/0,  d.  i.
3460  Mk.;  dazu  noch  250  Mk.  N.  A.  gerechnet,  gibt  3710  Mk.,
also  nahezu  ebensoviel  wie  die  Kapitalrentensteuer.
Eine  Kapitalrente  von  30  000  Mk.  zahlt  3,5  0/0  ;  d.  i.
1050  Mk.  Steuer;  ein  gewerbliches  Einkommen  von  derselben ­
  Höhe  wird  mit  3,16  o/o,  d.  i.  948  Mk.,  dazu  etwa
100  Mk.  N.  A.,  gibt  1048  Mk.,  Steuer  belastet.  Bei  diesen
grösseren  Einkommen  sind  also  die  Unterschiede  in  der
Steuerhöhe  nahezu  verwischt.  Man  darf  aber  daraus  nicht
den  Schluss  ziehen,  dass  die  Gewerbesteuer  für  die  grösseren ­
  Betriebe  zu  hoch  fixiert  sei;  es  ist  das  blos  eine
Folge  davon,  dass  man  den  Kapitalrenten,  wie  in  andern
Staaten,  auch  in  Bayern  eine  weitgehende  Schonung  angedeihen ­
  lassen  muss,  weil  einerseits  ein  sehr  kräftiges  Anziehen ­
  der  Steuerschraube  einen  starken  Anreiz  zur  Steuerhinterziehung ­
  geben  würde,  die  ja  bei  der  Kapitalrentensteuer ­
  ohnedies  in  hohem  Masse  im  Schwünge  ist,  i)  andrerseits ­
  die  von  allen  Steuerzahlern  am  wenigsten  an  die
Scholle  gefesselten  Rentenbesitzer  durch  zu  hohe  Steuern
leicht  zur  Auswanderung  in  ein  günstigeres  Steuergebiet
veranlasst  werden  könnten.

Einkommensteuer ­


Gewerbesteuer ­


Kapitalrentensteuer ­


1898/9
1900/1

Zahl  der  Pflichtigen
693  631  447  1802)
629  9813)  358  2514)

227  552
168  8685)

U  Vgl.:  „Ein  Wort  zur  bayr.  Kapitalreutensteuer“  von  Prof.  6.
Schanz  (Augsb.  Abdztg.  25.  Febr.  1904),  sowie  die  Interpellation  Lutz
im  Bayr.  Landtag  (16.  Apr.  1904).
2)  1898  Zahl  d.  Gewerbe;  1900  Zahl  d.  Personen.
3)  88427  steuerfrei.  32972  steuerfrei.  5)  31209  steuerfrei.