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wird  (Vermögenssteuerfreiheit  bis  6000  Mk.,  event,  wenn
das  Jahreseinkommen  des  Besitzers  900  Mk.  nicht  übersteigt, ­
  bis  zu  20  000  Mk.),  kommt  in  Bayern  noch  eine  unverhältnismässig ­
  bedeutende  N.  A.  dazu,  die  durchschnittlich
bei  weniger  als  500  Mk.  Ertrag  das  11  fache,  bei  500—750  Mk.
das  7  fache,  bei  750—1050  Mk.  das  3  fache,  bei  1050—1600
das  2  fache  der  B.  A.  beträgt  und  bei  2400  Mk.  der  B.  A.
gleichkommt.')  Doch  werden  in  Bayern  weitaus  die  meisten
kleinen  Gewerbetreibende  nicht  nach  dem  Ertrag,  sondern
nach  äusseren  Merkmalen  eingesteuert.  In  der  Finanzperiode
1900/1  bezw.  1902/3  wurden  z.  B.  in  der  niedersten  Klasse
der  N.  A.  nach  Art.  7  (Ertrag)  besteuert  43141  bezw.  46046
Pflichtige  mit  einer  Gesamtbetriebsanlage  von  469  063  Mk.
bezw.  475375  Mk.  (durchschnittlich  10,87  Mk.  bezw.  10,32
Mk.  pro  Kopf),  nach  Art.  6  dagegen  147  700  bezw.  148  268
Pflichtige  mit  297  855  Mk.  bezw.  283  869  Mk.  B.  A.  (durchschnittlich ­
  2,02  Mk.  bezw.  1,92  Mk.  pro  Kopf).  Die  nach
Art.  6  Besteuerten  der  Abt.  A  (Handwerk)  zahlten  durchschnittlich ­
  3,01  Mk.  bezw.  2,91  Mk.,  der  Abt.  B  (Handel)
3,38  Mk.  bezw.  2,61  Mk.  Steuer  (N.  A.  und  B.  A).  Die
Mehrzahl  der  kleinen  gewerblichen  Steuerzahler  ist  also,
was  die  direkte  Staatssteuer  betrifft,  den  preussischen  Gewerbetreibenden ­
  gegenüber  im  Vorteil.
Bei  den  mittleren  Betrieben  (2  400—10  000  Mk.  Ertrag) ­
  nähert  sich  die  Höhe  der  bayrischen  Steuer  allmählich
der  preussischen,  um  sie  dann  bei  grossen  Betrieben  zu
überholen.  Bei  ganz  grossen  Betrieben  (über  100000
Mk.  Ertrag)  beträgt  die  bayr.  Ertrags  Steuer  3  i/g  %,  die
preussische  Einkommensteuer  4"^,;  bei  diesen  ist  also  die
preussische  Steuer  höher,  umso  mehr  als  bei  diesen  grossen
Unternehmungen  auch  die  preussische  Vermögenssteuer
höher  ist  als  die  bayrische  N.  A.  (Höchstsatz  250  Mk).
Etwas  anders  sieht  sich  allerdings  die  Sache  an,  wenn
man  bedenkt,  dass  die  meisten  dieser  grossartigen  Betriebe
Aktiengesellschaften  sind  und  diesen  in  Preussen  gestattet
ist,  ausser  den  Tantiemen  der  Aufsichtsräte  noch  31/2%
des  Aktienkapitals  vom  Ertrag  abzuziehen.

')  Berechnet  nach  den  Angaben  des  Stat.  Bur.  Tab.  34.  1901  u.  1903.