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wurde  den  Steuerpflichtigen,  welche  gegen  früher  eine
höhere  Steuer  und  infolge  dessen  auch  entsprechend  höhere
Umlagen  zu  zahlen  hatten,  noch  eine  dritte  Last  aufgebürdet, ­
  indem  sie  an  der  Deckung  des  Ausfalls  in  den  Umlagen ­
  teilzunehmen  hatten.  Noch  mehr  musste  diese  Last
die  Grund-  und  Haussteuerpflichtigen  drücken,  welche  am
lautesten  nach  einer  Revision  ihrer  Steuer  verlangt  hatten,
ohne  sie  bis  jetzt  durchsetzen  zu  können.  Bei  der  Reform
der  Steuergesetze  hatte  man  diese  unangenehmen  Consequenzen
  nicht  genügend  berücksichtigt.
Einige  Äusserungen,  wodurch  der  Finanzminister  darauf ­
  aufmerksam  machte,  dass  die  weitgehende  Entlastung
eines  Teils  der  Steuerpflichtigen  ihren  Rückschlag  auf  die
Umlagenerhebung  in  ungünstiger  Weise  ausüben  werde,  i)
hatten  keine  Veranlassung  gegeben,  Massregeln  zu  ergreifen,
um  den  gefürchteten  Folgen  vorzubeugen.  Erst  im  Mai  1900
wurde  der  erste  Schritt  in  dieser  Sache  getan.  Wenn  man  auch
nicht  hoffen  konnte,  die  schlimme  Wirkung,  welche  die  Steuerreform ­
  auf  die  communalen  Umlagen  ausgeübt  hatte,  gänzlich ­
  zu  beseitigen,  so  wollte  man  sie  wenigstens  möglichst
abschwächen.  Es  wurde  nämlich  ein  Antrag  eingebracht,  2)
dass  solche  Steuerpflichtige,  welchen  nach  Art.  22  des  Gewerbsteuergesetzes
  oder  nach  den  analogen  Bestimmungen
des  Kapitalrenten-  oder  Einkommensteuergesetzes  entweder
eine  vollständige  Steuerbefreiung  oder  eine  Herabminderung
zu  teil  wurde,  3)  trotzdem  zu  den  Umlagen  herangezogen
werden  sollten,  welche  sie  zu  bezahlen  gehabt  hätten,
wenn  eine  solche  Befreiung  oder  Ermässigung  nicht  eingetreten ­
  wäre.
Diese  Umlagenerhebung  sollte  jedoch  nur  dann  gestattet ­
  sein,  wenn  entweder  der  Ausfall  sich  als  eine  Folge
der  revidierten  Steuer  ergeben  hätte,  oder  wenn  ein  besonderes ­
  Bedürfnis  hiefür  vorläge.  Zudem  sollte  die  Genehmigung ­
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörden  erforderlich  sein.
0  Auch  Ab^.  Wagner  hatte  darauf  hingewiesen.
2)  Von  Abg.  Söldner  und  Genossen  (Sten.  Ber.  1899/19ÜÜ:  Bd.  4
p.  805.  ff.  ;  23.  Mai.  1900).
8)  Siehe  Kap.  9.