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weitaus  am  höchsten  dagegen  in  der  Pfalz  (1889  .  .  .  147%;
1893  .  .  .  IGßo/o;  1898  .  .  .  175o/o;  1901  .  .  .  190o/o).  Diese
enorm  hohen  Zuschläge  zur  Staatssteuer  neben  der  steuerpolitisch ­
  ungünstigen  geographischen  Lage,  infolge  deren
die  pfälzischen  Betriebe  in  besonderem  Masse  der  nichtbayrischen
  Konkurrenz  ausgesetzt  sind,  bilden  den  Hauptgrund, ­
  warum  gerade  in  der  Pfalz  die  Steuererhöhungen
so  schwer  empfunden  werden  und  man  sich  dort  gar  nicht
mit  der  neuen  Steuergesetzgebung  befreunden  will.
Trotzdem  durch  die  Steuerreform  die  direkten  Steuern
in  den  grösseren  Städten  so  stark  angewachsen  waren,
wurde  die  stetige  Aufwärtsbewegung  des  Umlagenprozentsatzes ­
  dadurch  nicht  auf  gehalten.  In  den  Gemeinden,  wo
das  Steuersoll  gesunken  war,  schnellten  natürlich  die  Umlagen ­
  rapid  in  die  Höhe,  i)
Es  war  in  Bayern  die  Zahl  der  Gemeinden  mit  Umlagen ­
  von

101—250  o/y

über  250%

1898
1899
1900
1901

2321
2201
2401
2484

323
348
430
471

Die  kritische  Finanzlage,  in  welcher  sich  schon  früher
viele  Gemeinden  befanden,  ist  also  seit  1899  noch  weiter
verschlimmert  worden;  wird  endlich  noch  §  13  des  Zolltarifgesetzes ­
  vom  25.  Dez.  1902  2)  in  Kraft  treten,  dann
werden  die  gemeindlichen  Besteuerungsverhältnisse  nahezu
unhaltbar  werden.  3)
0  Nach  einer  Mitteilung  des  Ministers  waren  es  von  8(400  bayr.
Gemeinden  allerdings  blos  243,  in  denen  infolge  Rückgangs  des  Steuersolls
eine  Ümlagen-Erhöhung  von  mehr  als  l()®/o  vorgenommeii  werden  musste.
(Abgeordnetenkammer,  5.  März  1904)
2)  Nach  diesem  §  13  dürfen  vom  1.  April  1910  ab  von  den  Communen
  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate, ­
  sowie  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett
nicht  mehr  erhoben  werden.
Es  ist  auch  eine  Änderung  des  gemeindlichen  Besteuerungsrechts
vom  Finanzminister  angekündigt  (Abg.-Kammer,  5.  Aug.  1904).