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milienmitglieder,  durch  mildere  Behandlung  der  CoiApagniegeschäfte
  etc.  Durch  alle  diese  Gesetzesänderungen  wurde
das  starre  Prinzip  des  alten  Gewerbesteuergesetzes  an  vielen
Punkten  durchlöchert,  und  überall  dringen  Bestimmungen
ein,  welche  die  charakteristischen  Merkmale  der  Personalbesteuerung ­
  tragen.
Die  Waffen,  welche  der  Regierungsentwurf  zum  Kampf
gegen  die  „h  as  sens  werten"  Gewerbe  geliefert  hatte,
waren  von  der  Abgeordnetenkammer  grösstenteils  für  nicht
ausreichend  befunden  worden.  Man  liess  schwereres  Geschütz
auffahren,  besonders  zur  Bekämpfung  der  Brauereien,  Grossmühlen, ­
  Warenhäuser,  der  Kunstweinfabrikation,  des  Klaschenbierhandels,
  der  Automaten  u.  s.  w.  Man  könnte  aber
nicht  behaupten,  dass  dieser  mit  den  Waffen  der  Steuergesetze ­
  auf  gewerbepolitischem  Gebiete  geführte  Kampf
von  besonderem  Glück  begünstigt  gewesen  wäre.  Denn
wenn  auch  diesen  sozialpolitischen  Steuergesetzen  ein  Erfolg ­
  nicht  gänzlich  abgesprochen  werden  kann,  so  wurden
doch  die  hohen  Hoffnungen,  die  man  daran  knüpfte,
keineswegs  gerechtfertigt,  ln  einigen  Fällen  bewegen ­
  sich  die  Steuern,  welche  den  als  verwerflich  erachteten ­
  Betrieben  auf  er  legt  werden,  in  so  mässigen  Grenzen,
dass  die  Steuerlast  ohne  giosse  Schwierigkeit  getragen
werden  kann.  Wenn  aber  die  steuerlichen  Massnahmen
wirklich  recht  scharf  und  so  weit  ausgedehnt  sind,  als  es
bei  Vermeidung  der  Expropriation  möglich  ist,  da  wissen
oft  die  betroffenen  Gewerbe  sich  mit  grossem  Geschick
den  durch  die  neuen  Gesetze  veränderten  Verhältnissen
anzupassen,  indem  sie  entweder  das  Gesetz  zu  umgehen
verstehen  und  dadurch  dem  Steuernetze,  das  über  sie  geworfen ­
  ist,  gewandt  entschlüpfen,  oder  die  Steuern  auf
andere  abwälzen  können.  Oder  es  bleibt  der  gewünschte
Erfolg  auch  deswegen  aus,  weil  das  Wirtschaftsgebiet,  in
welchem  die  fraglichen  Gesetze  Geltung  haben,  zu  eng
begrenzt  ist.  Denn  wenn  man  gehofft  hatte,  dass  das  Einschreiten ­
  der  bayrischen  Steuergesetzgebung  gegen  '  die
missliebigen  Gewerbe  den  andern  deutschen  Bundesstaaten